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Darf ein Verein Gewinne machen?

Wirtschaftliche Betätigung eingetragener Vereine

Ehrenamtliches Engagement in gemeinnützigen Vereinen ist nach Ansicht vieler in der Regel freiwillig und unentgeltlich. Aber auch gemeinnützige Vereinsarbeit kostet Geld. Raum- und Platzmieten, Personalkosten, Versicherungen, Fahrtkosten, Material, Geräte und vieles mehr müssen bezahlt werden. Allein durch Mitgliedsbeiträge und Spendengelder lässt sich das oft nicht erwirtschaften. Eingetragene Vereine müssen also zusätzlich Geld verdienen. Aber darf ein Verein Gewinne machen?

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Verein hat Einfluss auf steuer- & zivilrechtliche Einordnung

Hier wird’s kompliziert. Denn ob und in welchem Umfang sich ein eingetragener Verein wirtschaftlich betätigen darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss letztendlich immer im Einzelfall beurteilt werden. Die Rahmenbedingungen hierzu legen vor allem das BGB und die Abgabenordnung fest.

Wichtig zu wissen: Eine wirtschaftliche Tätigkeit kann Auswirkungen auf zwei ganz wesentliche Vereinsmerkmale haben

  1. Zum einen die Gemeinnützigkeit und damit die steuerrechtliche Einordnung des Vereins und
  2. zum anderen die Eintragungsfähigkeit, also seine Rechtsfähigkeit als juristische Person.

Eingetragene Vereine dürfen nicht vorrangig wirtschaftlich tätig sein

Grundsätzlich kann sich nur ein Idealverein, also ein nichtwirtschaftlicher Verein mit ideellem Hauptzweck ins Vereinsregister eintragen lassen. Wer sich demnach mit dem Zusatz „e.V.“ schmückt, darf schon mal nicht vorrangig wirtschaftlich tätig sein, sonst wird der Eintrag wieder gelöscht und der Verein verliert seine Rechtsfähigkeit. Als ideelle Zwecke gelten z.B. religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, sportliche, wohltätige, gesellige und ähnliche nicht wirtschaftliche Zwecke. Das Betreiben einer Gaststätte, auch wenn es durchaus der Geselligkeit dient, zählt hier erst mal nicht dazu.

Grundsätzlich kann der Vereinszweck, also das primäre Ziel der Vereinsarbeit, natürlich frei gewählt werden, bei einem „e.V.“ darf er jedoch nicht auf einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ gerichtet sein. Um zu entscheiden, ob ein Idealverein ins Vereinsregister eingetragen sein darf, wirft das Registergericht einen genauen Blick in dessen Satzung. Hier müssen neben der Zweckangabe auch die entscheidenden Vorhaben des Vereins so beschrieben werden, dass sich daraus die wesentliche Art der Vereinstätigkeit ergibt.

Wirtschaftlicher Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – wo ist da der Unterschied?

Keine Regel ohne Ausnahmen: Auch das Verfolgen rein ideeller Ziele lässt sich ohne ausreichend finanzielle Mittel in der Regel nicht bewerkstelligen. Deshalb darf und kann ein eingetragener Verein sowohl einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb, als auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen. Die saubere Trennung beider Bereiche ist bei gemeinnützigen Vereinen zwingend notwendig, da nur der Zweckbetrieb unabhängig von der Höhe des Umsatzes körperschafts- und gewerbesteuerfrei bleibt. Einnahmen und Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich steuerpflichtig. An dieser Stelle wird klar, dass sich eine wirtschaftliche Betätigung auch auf die Gemeinnützigkeit auswirken kann.

Der wirtschaftliche Zweckbetrieb

Der Zweckbetrieb ist der Teil Ihrer regulären Vereinsaktivitäten, der Einnahmen erwirtschaftet und zur Erfüllung des gemeinnützigen Satzungszweckes dient. Ein Zweckbetrieb darf gewerblichen Unternehmen keine direkte Konkurrenz machen und auch nicht auf Dauer ein deutliches Übergewicht in den Tätigkeiten oder Einnahmen des gemeinnützigen Vereins ausmachen.

Einnahmen (Beispiele)Ausgaben (Beispiele)
Kurs- und Teilnahmegebühren von Mitgliedern und NichtmitgliedernKosten für satzungsgemäße Veranstaltungen
Start- und Meldegelder für WettkämpfeHonorare für Übungsleiter und Trainer in Kursen
Der Verkaufserlös von Programmheften oder Festschriften bei VeranstaltungenKosten für Kurse
Verkauf von Vereinsabzeichen an Mitglieder (kein Merchandising)Kosten für Vertragsgestaltung mit Fernsehen und Rundfunk
MahlzeitendiensteHerstellungskosten für Programmhefte, Festschriften etc.
KitagebührenKosten für Vereinsanlagen, die vermietet werden
AblösesummeKosten für satzungsgemäße Veranstaltungen

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Verfolgt Ihr Verein eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die nicht Satzungszweck ist und durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Allein der  Leistungsaustausch (Leistung gegen Gegenleistung) stellt schon eine wesentliche Abgrenzung zum ideellen Bereich dar.

Einnahmen (Beispiele)Ausgaben (Beispiele)
Verkauf von Speisen und GetränkenEinkauf von Speisen und Getränken 
Einnahmen aus selbst bewirtschafteten Vereinsheim, der Vereinsgaststätte, Kiosk usw.Kosten des Vereinsheims, der Gaststätte, des Kiosks
Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen für Mitglieder und NichtmitgliederGebühren, z.B. GEZ, Sky o.ä., GEMA
Verkauf von Gegenständen / GerätenKosten für Künstler, Personal für Bedienung oder Reinigung
Werbeeinnahmen Verpackungen, Geschirr, Gläser, Besteck 
Sponsoring-EinnahmenAnkauf von Handelsware
Veranstaltungen von Basaren, Straßenfesten, Trödelmärkten usw.Kosten für Werbemaßnahmen 

Grundsätzlich gilt: Sofern Ihr Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen von weniger als EUR 45.000 pro Jahr erzielt und diese Einnahmen ausschließlich für die Förderung der Vereinsziele verwendet werden, schadet dies nicht der Gemeinnützigkeit und die Einnahmen sind lediglich umsatzsteuerpflichtig.

Nutzen, was man hat: Die Vermögensverwaltung

Um die Vereinskasse zusätzlich zu füllen, kann der Verein als dritte Möglichkeit auch sein vorhandenes Vermögen nutzen und damit Einnahmen erzielen, für die keine Gewerbe- oder Körperschaftssteuer anfallen. Er kann zum Beispiel Kapital verzinslich anlegen oder unbewegliches Vermögen dauerhaft vermieten oder verpachten. Die Vermögensverwaltung steht der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, solange sie nicht Satzungszweck ist oder zum Selbstzweck wird. Der Verein darf also nicht überwiegend vermögensverwaltend tätig sein und zudem dürfen durch die Vermögensverwaltung keine dauerhaften Verluste erwirtschaftet werden, die dann aus zweckgebundenen Mitteln ausgeglichen werden müssten.

Das müssen Sie bei Vermietungen beachten!

Achtung: Kurzfristige Vermietungen, etwa von Vereinsräumlichkeiten, an Nichtmitglieder sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zuzuordnen. Das bedeutet, dass die erzielten Einnahmen über 45.000 Euro grundsätzlich steuerpflichtig sind. Liegen die Einnahmen darunter, sind sie lediglich umsatzsteuerpflichtig, sofern der Wirtschaftsbereich nicht unter die Kleinunternehmerregel fällt.

Exkurs „Umsatzsteuer“:  Die Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn eine Leistung erbracht wird, für die ein Entgelt bezahlt wird. Diese Umsatzsteuer muss von demjenigen berechnet werden, der die Leistungen verkauft oder vermietet. Dies gilt auch für gemeinnützige Vereine, da die Steuerbefreiung lediglich bei Einnahmen im ideellen Bereich greift. Ausnahme: Ihr Verein fällt unter die Kleinunternehmerregel. Die Voraussetzungen dafür sind in § 19 UStG geregelt. Wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr EUR 22.000,00 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich EUR 50.000,00 nicht übersteigen wird, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit. Bezüglich dieser Fragen sollten Sie sich aber unbedingt mit Ihrem Steuerberater abstimmen.

Wenn Sie Räume an Vereinsmitglieder vermieten, sollten Sie darauf achten, einen angemessenen Preis zu berechnen, in derselben Höhe, in der er auch von Dritten verlangt wird. Denn die Mitglieder dürfen nicht bevorteilt werden oder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Dient die wirtschaftliche Tätigkeit dem Selbst- oder dem Nebenzweck?

Eingetragenen Vereinen ist es also durchaus erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen. Inwieweit das zivil- und steuerrechtlich ohne Folgen bleibt, hängt jeweils vom Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit ab und von der Mittelverwendung im Sinne des ideellen Vereinszwecks. Damit die Gemeinnützigkeit und der Registereintrag nicht in Gefahr geraten, darf die wirtschaftliche Betätigung nicht den Schwerpunkt der Vereinsarbeit darstellen. Hier  gilt das sogenannte Nebenzweckprivileg:

Eine Tätigkeit eines Vereins im Rahmen des Nebenzweckprivilegs liegt dann vor, wenn es sich bei der wirtschaftlichen Betätigung um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende Tätigkeit handelt
(BGB, 29.09.1982, I ZR 88/80).

Die Hauptbetätigung des Vereins muss also nach wie vor eine ideelle Tätigkeit sein. Das ist nicht der Fall, wenn die wirtschaftliche Betätigung faktisch den einzigen Zweck des Vereins darstellt. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit als Selbst- oder im Nebenzweck vorliegt, kann anhand bestimmter Kriterien überprüft werden.

  • Werden die erwirtschafteten Mittel ausschließlich zur Verwirklichung der ideellen Satzungszwecke eingesetzt?
  • Ist eine  Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder ausgeschlossen?
  • Dient der Zeit- und Personaleinsatz im Verein überwiegend dem gemeinnützigen Hauptzweck?
  • Geht der Verein unternehmerische Risiken ein?
  • Dient die wirtschaftliche Betätigung erkennbar überwiegend dem Lebensunterhalt von Mitarbeitern?
  • Wird die Gemeinnützigkeit missbraucht, um Steuervorteile in satzungsfremden Betätigungen zu erzielen?

Beispiel: der „Kita-Beschluss“ des BGH

In der Vergangenheit wurde Kitas die Eintragung ins Vereinsregister und damit die Rechtsfähigkeit oft mit der Begründung verweigert, der auf Dauer angelegte bezahlte Betrieb der Kinderbetreuung stelle in erster Linie eine entgeltliche unternehmerische Tätigkeit dar. In einem Beschluss stellte der Bundesgerichtshof (BGH) 2017 jedoch klar, dass hier der ideelle Vereinszweck laut Satzung, der mittels des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Betrieb von Kindertagesstätten) verwirklicht wird, im Vordergrund steht. Der Umfang des Geschäftsbetriebs spricht dabei nicht gegen eine Einordnung als Idealverein. Denn wenn ein Verein die Mittel in der erforderlichen Höhe zur Verwirklichung seiner ideellen Zwecke erwirtschaften kann, dann kann ihm auch nicht untersagt werden, den ideellen Zweck mit dem Einsatz dieser Mittel zu erreichen.

Gemeinnützigkeit gilt als wesentliches Indiz für den Idealverein

Gerade im vorangegangenen Beispiel wurde die Gemeinnützigkeit des Vereins als signifikantes Indiz für seine zivilrechtliche Qualifikation als Idealverein gewertet. Denn mit dem Status der Gemeinnützigkeit ist davon auszugehen, dass der Verein nicht auf einen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 21 BGB ausgerichtet ist. In den Augen des Gesetzgebers gilt der gemeinnützige Verein als Regelfall des Idealvereins, der sich primär für das Gemeinwohl einsetzt. Sein Handeln ist nicht auf die Erzielung von Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen gerichtet. Genau dieses charakteristische Merkmal trifft auch auf gemeinnützige Vereine zu, die gemäß § 55 AO nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen und ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden dürfen.

Holen Sie sich Rat beim Anwalt und Steuerberater

Wenn Ihr Verein also die Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllt, können Sie davon ausgehen, als nicht wirtschaftlicher „e.V.“ anerkannt zu werden, selbst wenn sich der Verein durch Vermögensverwaltung oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die notwendigen finanziellen Mittel erarbeitet, um den ideellen Vereinszweck zu erreichen. Trotzdem ist und bleibt die Beurteilung immer eine Einzelfallentscheidung, bei der eine abweichende Beurteilung möglich ist. Sie sollten daher immer mit einem versierten Steuerberater zusammenarbeiten und vor der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit Ihres Vereins anwaltlichen Rat einholen.

Beratung zur Gemeinnützigkeit bieten auch die Partneranwälte des DEUTSCHEN EHRENAMTS.
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