• {{ woo.cart.get_cart_contents_count }}

Absicherung und Beratung

Kostenfreie Informationen

VEREINSAUFLÖSUNG – DAS MÜSSEN SIE BEACHTEN

Eine Vereinsauflösung ist mit Sicherheit nicht das, was man bei der Gründung in Erwägung zieht. Trotzdem kommt es manchmal vor, dass ein Verein aufgelöst werden muss. Gründe dafür sind zum Beispiel Mitgliederschwund oder Insolvenz. Der rechtliche Rahmen für eine Vereinsauflösung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 41 BGB) geregelt. Demnach kann ein Verein nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern in der Vereinssatzung nichts anderes bestimmt wurde.

Vereinsauflösung – das wichtigste auf einen Blick

  • Die Vereinsauflösung ist immer ein Beschluss der Mitgliederversammlung (gemäß § 41 BGB), der mit 75% der Stimmen bzw. mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit gefasst wird.
  • Auch nach dem Beschluss existiert der Verein zunächst weiter, er befindet sich dann in Stadium der Liquidation.
  • Die Liquidation erfolgt durch den bisherigen Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes entscheidet.
  • Die Liquidatoren müssen den Beschluss zur Auflösung in einer Bekanntmachung veröffentlichen, so dass Gläubiger die Möglichkeit haben, sich beim Verein zu melden.
  • Nach dem sog. Sperrjahr (§ 51 BGB) ist der Abschluss der Liquidation notariell von den Liquidatoren beglaubigt dem Vereinsregister vorzulegen. Erst dadurch kann der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht werden. In einigen Fällen kann auf das Sperrjahr verzichtet werden.
  • Falls nach der Liquidation Vermögen verbleibt, ist dieses an die in der Satzung bestimmten Anfallsberechtigten zu übergeben.

Die Vereinsauflösung – eine Sache der Mitgliederversammlung

Gemäß § 41 BGB kann eine Vereinsauflösung nur als ein Mehrheitsbeschluss mit mindestens 75% bei der Mitgliederversammlung entschieden werden. Allerdings kann ein Verein die Anzahl an Stimmen auch individuell bestimmen. Dies muss allerdings klar in der Satzung verankert sein. Wird diese Mehrheit im Rahmen der Mitgliederversammlung erreicht, gilt der Prozess der Vereinsauflösung als rechtlich anerkannt.

Achtung: Der Beschluss zur Vereinsauflösung bedeutet nicht, dass mit dem Tag der Mitgliederversammlung alle Aufgaben niedergelegt werden. Vielmehr werden bis zur vollständigen Auflösung alle Tätigkeiten weitergeführt, da der Verein zunächst noch formal besteht.

Gut zu wissen: Solange die Liquidation noch nicht beendet wurde, kann ein von der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zur Vereinsauflösung auch wieder rückgängig gemacht werden.

Vereinsauflösung, Liquidation, Insolvenz

Wurde in der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, ist nun entscheidend, ob der Verein über Forderungen oder Verbindlichkeiten verfügt. Ist dies nicht der Fall, dann kann die Löschung des Vereins bereits zu diesem Zeitpunkt im Vereinsregister angemeldet werden. Hat der Verein Schulden, kann diese aber nicht tilgen, so ist ein Insolvenzverfahren nach § 42 BGB zu eröffnen.

Wenn zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung Vermögen vorhanden ist, sieht der Gesetzgeber die Liquidation des Vereins vor. Gemäß § 48 BGB erfolgt diese durch den Vorstand oder andere durch die Mitgliederversammlung bestimmte Personen. Die Bestellung der Liquidatoren sowie die Auflösung des Vereins müssen im Vereinsregister angemeldet werden. Im Zuge der Bekanntmachung sind auch die Gläubiger zur Anmeldung Ihrer Ansprüche aufzufordern. Bitte denken Sie daran, dass jede Bekanntmachung öffentlich durch einen Notar oder eine andere ermächtigte Behörde beglaubigt werden muss.

Sperrjahr nach der Vereinsauflösung

Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Vereinsauflösung tritt ein Sperrjahr in Kraft. In dieser Zeit haben die Liquidatoren die Aufgabe, das Vereinsvermögen zu Geld zu machen, offene Forderungen einzuziehen und Verbindlichkeiten der Gläubiger zu tilgen.

Falls nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten noch Vermögen übrig ist, so fällt dies laut § 45 BGB den in der Satzung bestimmten Personen zu. Wurden keine Anfallberechtigten bestimmt, dann erhalten die vorhandenen Mitglieder das Vermögen zu gleichen Teilen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Verein laut Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente. Andernfalls erhält der Fiskus das restliche Vermögen.

Nach Beendigung der Liquidation ist dies im Vereinsregister einzutragen. Erst dann kann der Verein gelöscht werden. Die Anmeldung zur Löschung muss von den Liquidatoren unterzeichnet werden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Vereinsauflösung offiziell.

Übrigens: Laut § 53 BGB haften Liquidatoren als Gesamtschuldner, falls diese ihre Pflichten verletzen oder Vereinsvermögen vor Ausbezahlung der Gläubiger an Anfallberechtigte auszahlen.

Das Sperrjahr gemäß § 51 BGB

Dieser Paragraph schreibt ein Sperrjahr nach dem Abschluss der Liquidation und der Vereinsauflösung vor. Damit wird unbekannten Gläubigern ein definierter zeitlicher Rahmen gegeben, um offene Forderungen gegen den Verein vorzubringen. Auf diese Weise können finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden. Erst mit dem Ende des Sperrjahres wird die Vereinsauflösung mit der Löschung aus dem Vereinsregister vollzogen.

Aufbewahrung der Dokumente nach Vereinsauflösung

Die Aufbewahrungsfrist von Unterlagen und Dokumenten nach einer Vereinsauflösung ist übrigens nicht gesetzlich geregelt. Daher ist es ratsam, die Vorgaben des Handelsrechts anzuwenden und die Dokumente für zehn Jahre aufzubewahren. Der Ort der Aufbewahrung sollte am besten auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Kündigung der Vereinsmitglieder

Haben Sie an alles gedacht? Überprüfen Sie jetzt alle wichtigen Punkte.

Insolvenz im Verein

Für mehr Informationen über das Thema, klicken Sie hier.

Haftung des Vereinsvorstands

Hier haben wir Ihnen alles zusammengefasst, was Sie zu diesem Thema wissen müssen.

Jetzt absichern mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS
Jetzt absichern mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS

Mit dem Vereins-Schutzbrief bieten wir Vereinen und ihren persönlichen haftenden Vorständen den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung durch Fachanwälte sowie Vorstandsberatung durch unser Expertenteam. Im Komplettpaket aus einer Hand. Auch für Verbände, Stiftungen und gGmbHs.

Benedetto –
das kostenfreie Vereinsmagazin

Mit diesem E-Magazin informieren wir Sie jeden Monat über aktuelle und saisonale Themen.

Profitieren Sie von unserem gesammelten Wissen und finden Sie bspw. Antworten auf Rechtsfragen sowie hilfreiche Tipps für Ihre Vereinsarbeit. Möchten Sie informiert werden, ab wann die neue Ausgabe online ist, melden Sie sich zum Newsletter an.

 

Kontakt

DEUTSCHES EHRENAMT
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T+49(8152)9994170
F+49(8152)9994177
E service@deutsches-ehrenamt.de

Social Media

Benedetto –
das kostenfreie Vereinsmagazin

Mit diesem E-Magazin informieren wir Sie jeden Monat über aktuelle und saisonale Themen.

Profitieren Sie von unserem gesammelten Wissen und finden Sie bspw. Antworten auf Rechtsfragen sowie hilfreiche Tipps für Ihre Vereinsarbeit. Möchten Sie informiert werden, ab wann die neue Ausgabe online ist, melden Sie sich zum Newsletter an.

 

Echt gut!

Unser Team

Haben Sie Fragen?
Kontaktieren Sie uns
Haben Sie Fragen?
Telefonkontakt
Telefonkontakt
Montag - Donnerstag: 8:30-17:00 Uhr
Freitag: 8:30-15:00 Uhr
E-Mail-Kontakt
E-Mail-Kontakt

Kontaktieren Sie uns

  • Anrede*
  • Herr
  • Frau
  • Divers