MITGLIEDERVERSAMMLUNG
MITGLIEDER, TREFFEN WIR UNS
Die Mitgliederversammlung dient dazu, Wahlen durchzuführen, rechtliche Probleme zu lösen und immer auf dem neuesten Stand zu sein, was Belange des Vereins betrifft. Die Mitgliederversammlung ist für Vereine gesetzlich vorgeschrieben. (§ 32 BGB Satz 1) Denn im Zweifel entscheidet sie.
- Wann ist die Mitgliederversammlung einzuberufen?
- Laden Sie alle Mitglieder rechtzeitig ein
- Ablauf der Mitgliederversammlung
- Abstimmung in der Mitgliederversammlung
- Sonderfälle der Abstimmung
- Vollmacht für die Mitgliederversammlung
- Mehrheiten
- Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
- Protokoll für die Mitgliederversammlung
- Obligatorischer Inhalt des Protokolls
- Nichtigkeit der Beschlüsse
- Worterteilung
Wann ist die Mitgliederversammlung einzuberufen?
„Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.“ (§ 36 BGB Berufung der Mitgliederversammlung).
Die Mitgliederversammlung ist also immer einzuberufen, wenn die Satzung es vorsieht oder der Vorstand dies im Interesse des gesamten Vereins für sinnvoll erachtet. Auch wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies fordern, muss sie gemäß Minderheitenrecht einberufen werden. Die Forderung nach Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Der Mindestteil der Mitglieder kann in der Satzung auf einen anderen Wert als 10 Prozent geändert werden. (§ 37 BGB Satz 1)
Kommt der Mindestteil nicht zustande, kann auch das Amtsgericht u. U. die Mitglieder zum Abhalten der Mitgliederversammlung ermächtigen. (§ 37 BGB Satz 2) Die Mitgliederversammlung darf nicht einberufen werden, wenn es nur um Einzelinteressen von bestimmten Mitgliedern geht.
Laden Sie alle Mitglieder rechtzeitig ein
Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt, auch wenn sie nicht zur Stimmabgabe berechtigt sind. Jedes Mitglied, Ehrenmitglied und Fördermitglied muss deshalb eingeladen werden. Die Einladung muss rechtzeitig gestellt werden, damit auch entfernte Mitglieder die Zeit haben, zu kommen.
Die Einladung muss enthalten:
- Ort
- Zeit
- Tagesordnungspunkte
Ablauf der Mitgliederversammlung
Ist in der Satzung nichts festgelegt, bestimmt die Mitgliederversammlung selbst ihren Ablauf. Im praktischen Fall tut dies also der Versammlungsleiter. Der Verein kann aber auch Bestimmungen in die Satzung schreiben, die den Ablauf der Mitgliederversammlung im Detail regeln. Die Pflicht, an der Versammlung teilzunehmen, besteht nicht.
Nachfolgender Ablauf ist üblich:
- Eröffnung der Mitgliederversammlung
- Feststellen der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Bekanntgeben der Tagesordnungspunkte
- Berichte des Vorstands
- Berichte der Kassenprüfung
- Aufrufen der Tagesordnungspunkte
Abstimmung in der Mitgliederversammlung
Nichtmitglieder dürfen eingeladen werden, aber nicht mitstimmen. Ob Nichtmitglieder als Gäste teilnehmen dürfen, kann in der Satzung bestimmt werden. Falls nichts in der Satzung steht, kann auch die Versammlung abstimmen.
Bei Mitgliederversammlungen werden Abstimmungen grundsätzlich nach dem Prinzip der relativen Mehrheit entschieden. (§ 32 BGB Absatz 1 Satz 3) Wissenswert ist auch, dass gar keine Mitgliederversammlung benötigt wird, wenn alle Mitglieder Ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. (§ 32 BGB Absatz 2)
Jedes Vereinsmitglied hat nur eine Stimme.
Ein Beschluss ist nur gültig, wenn die erforderliche Mitgliedszahl erreicht ist.
Sonderfälle der Abstimmung
Ein Mitglied kann auch mehrere Stimmen auf sich vereinen, falls es bevollmächtigt ist oder die Satzung ihm ein Sonderrecht einräumt. Hat ein Mitglied Sonderrechte, kann die Versammlung diese Rechte nicht ändern oder außer Kraft setzen, ohne dass das Mitglied zustimmt. (§ 35 BGB) Auch für die eigene Wahl oder Abwahl, eine Strafe oder den Vereinsausschluss von sich selbst darf ein Mitglied stimmen. Ein Mitglied darf nicht abstimmen, wenn es um ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein geht. (§ 34 BGB) Kinder und minderjährige Vereinsmitglieder werden auch eingeladen. Kinder unter 7 Jahren haben kein Stimmrecht. Ab 7 bis 17 Jahren müssen die Eltern schriftlich einwilligen, damit jene abstimmen können.
Vollmacht für die Mitgliederversammlung
Grundsätzlich muss die Stimme persönlich abgegeben werden. Das Wahlrecht auf der Versammlung lässt sich in den meisten Fällen aber auch übertragen. Ein Blick in die Satzung lohnt sich, ob dies ausgeschlossen wurde. Eine Vollmacht ist sinnvoll, wenn ein Mitglied z.B. aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt, aber nicht beglaubigt werden.
Das sollte in der Vollmacht enthalten sein:
- Ihre Kontaktangaben
- Die Kontaktangaben Ihres Bevollmächtigten
- Ihre Mitgliedsnummer, falls Sie eine besitzen
- Infos zur zeitlichen Gültigkeit
- Infos zu den rechtlichen Rahmenbedingungen
- Unterschrift des Vollmachtgebers
Mehrheiten
Satzungsänderungen
Auch Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung beschlossen. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit (qualifizierte Mehrheit) vonnöten. (§ 33 BGB Absatz 1 Satz 1) Erst wenn die Satzungsänderung im Vereinsregister steht, ist sie wirksam. (§ 71 BGB)
Vereinsauflösung
Auch für die Vereinsauflösung ist eine 3/4-Mehrheit vonnöten. (§ 41 BGB Satz 2)
Vereinszweck
Für die Änderung des Vereinszwecks braucht es eine hundertprozentige Mehrheit, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes. (§ 33 BGB Abs. 1 Satz. 2, § 40 BGB Satz 1)
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Versammlung hat nicht nur die Aufgabe, den Vorstand und Kassenprüfer zu wählen. Sie ist z.B. auch zuständig für
- die Entlastung des Vorstands und Kassenprüfers
- die Wahl des Beirats
- die Wahl des Ehrenrats
- Klärung bei Lücken in der Satzung oder bei Zweifelsfragen
- Satzungsänderungen
- Entscheidungen über Verschmelzungen oder die Auflösung des Vereins
- Ein Beschluss über die Beitragshöhe
- Entscheidungen über den Haushaltsplan
Protokoll für die Mitgliederversammlung
Ein Protokoll über gefasste Beschlüsse muss bei jeder Mitgliederversammlung erstellt werden.
Das Protokoll kann während der Versammlung z.B. mit Stichpunkten, in Steno oder per Audio-Aufnahme vorbereitet werden. Nach der Versammlung ist es ins Reine zu schreiben. Das Protokoll muss unbedingt deutlich lesbar sein.
Das Protokoll wird beglaubigt.
Es wird, je nach Satzung, vom Schriftführer und/oder Vorstand unterschrieben.
Obligatorischer Inhalt des Protokolls
- Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit)
- Ort
- Anzahl der anwesenden Mitglieder
- Name des Versammlungsleiters und Schriftführers
- Feststellung, dass die Mitgliederversammlung gemäß der Satzung einberufen wurde
- Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
- Die Beschlüsse in genauem Wortlaut. Das ist vor allem bei Beschlüssen zur Satzungsänderung wichtig
- Auflistung der Tagesordnungspunkte
- Welche Ergebnisse gibt es zu allfälligen Anträgen?
- Das genaue Ergebnis der sonstigen Abstimmung(en)
- Bei gewählten Personen mit Name, Geburtsdatum, Anschrift und deren Wahlannahme anzugeben.
- Wie wurde abgestimmt, per Handzeichen, schriftlich, geheim oder mündlich?
- Unterschrift des Protokollführers, Versammlungsleiters und anderer in der Satzung bestimmter Personen
- Sonstige wichtige Bestandteile der Mitgliederversammlung
- Wann wurde die Versammlung geschlossen?
Nichtigkeit der Beschlüsse
Wird die Mitgliederversammlung nicht auf die Weise einberufen oder abgehalten wie die Satzung vorschreibt, sind die gefassten Beschlüsse nichtig. Hält z.B. jemand die Versammlung ab, den die Satzung nicht dafür bestimmt hat, kann er dafür haften. Vereine haben sich strikt an die Satzung zu halten. Die Satzung bestimmt, wie die Versammlung einzuberufen ist. (BGB § 58)
Worterteilung
Das Wort wird im Üblichen nach der Reihenfolge der Wortmeldung erteilt.