Absicherung und Beratung

Kostenfreie Informationen

Individuelle und rechtssichere Beratung von Vereinen durch Fachanwälte 

Beim DEUTSCHEN EHRENAMT haben Sie mit dem Vereins-Schutzbrief die Möglichkeit, Ihre individuellen Fragen zum Thema Vereinsrecht und Vereinsführung von Fachanwälten beantwortet zu bekommen – üblicherweise innerhalb von 48h. So sind Sie sicher, dass fehlerhaftes Handeln und somit Haftungsrisiken vermieden werden. Anwälte zu beauftragen kann schnell hohe Summen verschlingen, die Vereine nicht immer stemmen können (laut Gebührenordnung kostet eine Erstberatung mindestens €246,10). Mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS bekommen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Beratungen inkl. Prüfung wichtiger Verträge wie z.B. Ihrer Satzung. Und wenn in der Vereinsarbeit doch mal ein Schaden entsteht, schützt das enthaltene Versicherungspaket Verein und Vorstand vor der persönlichen finanziellen Haftung. Komplett und aus einer Hand schon für €299 im Jahr bei Vereinen mit Jahreseinnahmen bis € 20.000. 

Praxisbeispiele für Antworten unserer Fachanwälte zu Rechts- und Steuerrechtsfragen im Verein 

Rechtmäßige Abstimmung in der virtuellen Mitgliederversammlung

Frage des Vereins: 

Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem Verein steht am Samstag, 27. Februar, eine Mitgliederversammlung an, bei der auch Vorstände neu gewählt werden sollen. Die Einladungen dafür sind bereits versendet, die Veranstaltung findet online über Zoom statt. Bitte teilen Sie mir mit, welche Möglichkeiten wir haben die Vorstandswahl rechtssicher zu gestalten. 

Mit freundlichen Grüßen, 

XX 

Antwort unserer Anwälte: 

Sehr geehrte XX, 

Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten:  

Durchführung der virtuellen Wahl 

Aufgrund Art. 2 § 5 Abs. 2 des Pandemiegesetzes können bis Ende 2021 auch Vereine, deren Satzung nicht ausdrücklich virtuelle Versammlungen vorsehen, solche durchführen. Bezüglich der Modalitäten der Wahlen oder Abstimmungen muss dabei stehts berücksichtigt werden, was die Satzung des Vereins vorschreibt (z.B. dass die Kandidaten sich vorstellen dürfen oder das die Mitgliederversammlung vorher Fragen an diese stellen dürfen). Da oft eine öffentliche Wahl vorgesehen wird, unter Verlangen eines Mitglieds diese jedoch geheim abgehalten werden muss (so auch in Ihrer Satzung), ist es ratsam, dass sich die Organisatoren der Mitgliederversammlung im Vorhinein beide Optionen bereithalten. Voraussetzung aller Beschlussfassungen ist stets, dass die erforderliche Mitgliederanzahl teilnimmt, damit der Verein beschlussfähig ist.  

Öffentliche Wahlen  

Bei einer öffentlichen Wahl oder Abstimmung muss sichergestellt werden, dass tatsächlich nur Stimmberechtigte teilnehmen. Diesem Kriterium wird in der Regel damit genüge getan, dass nur Mitglieder Zugangscodes zur Mitgliederversammlung erhalten. Wird die Abstimmung dann abgehalten, muss genug Zeit eingeplant werden, damit jeder die Möglichkeit hat abzustimmen und es muss sichergestellt werden, dass jeder nur eine Stimme abgibt und jede Stimme auch erfasst wird. Möglich ist dies z.B. indem jeder seine Stimme in die Chatfunktion schreibt und diese dann in einer Liste eingetragen werden, das Umfragetool der Plattform oder, dass die Handhebefunktion genutzt wird. Das Abstimmungsergebnis muss protokolliert werden.  

Geheime Wahlen  

Auch bei geheimen Wahlen gelten die gleichen Grundsätze, nur Stimmberechtigte dürfen abstimmen, jeder hat nur eine Stimme und den Mitgliedern muss genug Zeit verbleiben, um Ihre Stimme abzugeben. Teilweise enthalten die Plattformen, auf welchen die Versammlungen stattfinden bereits ein Tool zur geheimen Umfrage, wenn dies der Fall ist, dann kann dieses genutzt werden. Ansonsten können auch auf anderen Websites Umfragen eingerichtet werden und während der Versammlung erhalten die Teilnehmer z.B. über die Chatfunktion den Zugang zu diesen Websites (solche Plattformen sind z.B. Doodle, Polyas oder Quizzbox). Zumindest in der zahlungspflichtigen Version können geheime Wahlen veranstaltet werden. Der Ersteller muss darauf achten, dass die Teilnehmer nach Zeitablauf ihre Stimme nicht mehr verändern können, sie darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine verbindliche Stimmabgabe handelt und zudem müssen die Ergebnisse für eine angemessene Zeit gespeichert werden. Dazu genügt es, dass der Ersteller über die Website auf die Ergebnisse zugreifen kann oder dass die Ergebnisse ausgedruckt werden. 

Prüfung der Vereinssatzung 

Frage des Vereins: 

Sehr geehrte Damen und Herren, würden Sie bitte unsere Satzung prüfen damit wir diese über unseren Notar zur Registrierung einreichen lassen können. VG, XX 

Antwort unserer Anwälte: 

Sehr geehrte XX,  

vielen Dank für Ihre Anfrage beim Deutschen Ehrenamt. Uns wurde Ihre Anfrage zur Beantwortung weitergeleitet. Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten:  

Gemeinnützigkeit  

Aus § 11 der Satzung habe ich geschlossen, dass Sie die Gemeinnützigkeit anstreben. Um dies zu erreichen ist es wichtig, dass Sie § 2 der Satzung überarbeiten und umformulieren. In der aktuellen Fassung wird eine Gemeinnützigkeit wohl nicht erreicht werden können. 

Sie können jedoch folgendes Muster verwenden:  

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit  

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.  

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von … (ausdrückliche Nennung einer der in § 52 AO aufgeführten Zwecke & Subsumierung der eigentlichen Vereinsziele unter diesen Zweck)  

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (konkrete Maßnahmen nennen) 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Um diesen Anforderungen zu entsprechen lesen Sie sich bitte § 52 Abs. 2 AO (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html) durch und suchen sich hier die auf Sie zupassenden Zwecke heraus.  

Anschließend regeln Sie in (3) die Maßnahmen zur der Zweckerreichung. Wenn Sie mehrere Zwecke verfolgen, dann ist es erforderlich, dass pro Zweck mind. eine Maßnahme genannt wird.  

Zudem müssen Sie für die Gemeinnützigkeit regeln, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugutekommt, es kann also nicht, wie in § 10 bei Ihnen geregelt, unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. Beispielsformulierung:  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (1) an den/die/das – (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts/einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) – der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 4 Mitgliedschaft  

3. Bitte ergänzen Sie: „Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Über Aufnahme oder Ablehnung wird der Bewerber/ die Bewerberin schriftlich und ohne die Angabe von Gründen informiert.“ 

7. Die Mitgliedschaft endet zudem mit Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge  

Wenn die Mitgliedsbeiträge Monatsbeiträge sind (ergibt sich aus 1. und 3.), dann haben Sie hier bereits eine Fälligkeit geregelt. In 1. Satz 2 schreiben Sie aber, dass die Mitgliederversammlung über Fälligkeit entscheidet. Das ist widersprüchlich. Das Gesagte gilt auch hinsichtlich des Zahlungsmodus. Dass Sie einzelnen Mitgliedern den Betrag erlassen möchten ist zwar möglich und auch gut, aber Sie müssen dies so regeln, dass es nicht zu Ungleichbehandlungen zwischen Mitgliedern kommt. Dafür reicht, dass Sie schreiben, dass Verfahren hierfür wird in einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt. In einer solchen regeln Sie dann, wie und wann ein Mitglied Befreiung erlangen kann. So werden alle gleich behandelt und Sie stehen später als Vorstand nicht vor einer gänzlich ungeregelten Situation.  

§ 8 Vorstand  

Der Vorstand kann zwar grundsätzlich Verträge über Zahlungen abschließen, allerdings nur, sofern er selbst nicht betroffen ist. Möchte ein Vorstandsmitglied z.B. die Ehrenamtspauschale erhalten, dann bedarf es dafür eines Vertrages. Ein solcher fällt laut Ihrer Satzung (§ 8 3. d.) in den Aufgabenbereich des Vorstands. Der darf dies aber aufgrund des gesetzlichen Verbots in § 181 BGB nicht. Sie sollten also schreiben, dass sofern der Vorstand selbst betroffen ist, die Zuständigkeit bei der Mitgliederversammlung verbleibt.  

Dass der Vorstand eine Vergütung erhalten kann regeln Sie unter 8. Bitte streichen Sie das „nach § 31a BGB erhalten“. Dies ist inhaltlich falsch. Außerdem sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht generell regeln, dass Mitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben, eine Aufwandsentschädigung oder ein Arbeitsverhältnis erhalten können. Ansonsten können Sie z.B. keine Übungsleiterpauschalen, Ehrenamtspauschalen, etc. abschließen, weil dies Ihre Satzung nur für den Vorstand vorsieht.  

§ 9 Mitgliederversammlung 

1 Streichen Sie bitte, dass die Frist am nächsten Tag beginnt. Sie können die gesetzlichen Fristenregeln nicht durch Satzung ändern bzw. eine reine Wiedergabe des Gesetzes ist nicht zu empfehlen.  

5 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Dies müssen Sie ergänzen. 

9 Hier sollten Sie dann ggfs. Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern einfügen. 

§ 12 Datenschutz  

Sie können dies als bloße Deklaration hier einfügen, Sie müssen jedoch bei dem Eintritt eines Mitglieds diesem stets eine Datenschutzerklärung vorlegen, die diese Person unterschrieben muss. Diese muss den Anforderungen des Art. 13 DSGVO entsprechen. Momentan sind diese Anforderungen nicht erfüllt. 

Wir hoffen, Ihnen hat unsere Antwort geholfen! 

Viele weitere Informationen, wie etwa Mustertexte und Informationen zu aktuellen Themen finden Sie auch im Mitgliederportal des Deutschen Ehrenamts unter www.deutsches-ehrenamt.de. 

Mit freundlichen Grüßen 

XX 

Spendenpraxis im Verein 

Frage des Vereins: 

Sehr geehrte Damen und Herren, können wir für Spenden, die wir im Jahr 2019 erhalten haben, jetzt noch eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, die die Spender nachträglich in der Steuererklärung für 2020 geltend machen können? Vielen Dank für Ihre Auskunft und beste Grüße, 

XX 

Antwort unserer Anwälte: 

Sehr geehrte XX, 

vielen Dank für Ihre Anfrage beim Deutschen Ehrenamt. Uns wurde Ihre Anfrage zur Beantwortung weitergeleitet. Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten: 

Für Zuwendungen können auch nachträglich Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.  

Bitte beachten Sie jedoch, dass eine nachträgliche Geltendmachung der Spende in der Steuererklärung nur bedingt möglich ist. Dies resultiert daraus, dass nach Ablauf der Einspruchsfrist das Finanzamt nachträgliche Aufwendungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO berücksichtigen muss.  

Nach der Rechtsprechung des BFH (Aktenzeichen: XI R 13/02) kann eine Spende nachträglich als Sonderausgabe abgesetzt werden, sofern die Zuwendungsbestätigung verspätet beim Zuwendenden angekommen ist. Gemäß dem Urteil des BFH liegt in der nachträglichen Erstellung ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, sodass der Steuerbescheid auch nach Erlangung seiner Bestandskraft abänderbar ist.  

Wir hoffen, Ihnen hat unsere Antwort geholfen! 

Viele weitere Informationen, wie etwa Mustertexte und Informationen zu aktuellen Themen finden Sie auch im Mitgliederportal des Deutschen Ehrenamt unter www.deutsches-ehrenamt.de. 

Mit freundlichen Grüßen 

XX 

Die Rechtsberatung – enthalten im Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS 

  • Unsere Fachanwälte beantworten Ihre Fragen zu Vorstandsthemen, Mitgliederversammlung, Rechtsformen, Gründung, Auflösung, Entlohnung, Arbeitsrecht, Datenschutz, Urheberrecht, Vertragsrecht etc. 
  • Unsere Fachanwälte prüfen Ihre Satzung und wichtige Verträge 
  • Sie erhalten Ihre Antwort in Schriftform, üblicherweise innerhalb von 48 Stunden 

Die Steuerrechtsberatung – enthalten im Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS 

  • Unsere Fachanwälte beantworten Ihre Fragen zu Spendenbescheinigungen, Aufwandsentschädigungen aller Art, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Gemeinnützigkeit, Sponsoring etc. 
  • Sie erhalten Ihre Antwort in Schriftform, üblicherweise innerhalb von 48 Stunden 

Die Vorteile des Vereins-Schutzbriefs auf einen Blick

  • Idealer Schutz vor Haftungsrisiken von Verein und Vorstand.
  • Umfassendes Versicherungspaket: Schützt, wenn Schäden entstehen.
  • Individuelle Rechtsberatung von Fachanwälten und Prüfung von Satzung & Co.: Hilft, dass Schäden gar nicht erst entstehen.
  • Unterstützung durch unser Expertenteam: Fachinformationen, Mustersatzungen, Leitfäden und vieles mehr.
  • Unschlagbar preiswert: Komplett und aus einer Hand schon ab € 299 im Jahr.

Das Versicherungspaket – enthalten im Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS

HAUSHALTSSUMME < €100.000DECKUNGSSUMMESELBSTBETEILIGUNG­***
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht€15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr)€ 250
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung**€ 100.000€ 0
Rechtsschutz€ 2,5 Mio.€ 250
HAUSHALTSSUMME €100.001 BIS €500.000DECKUNGSSUMMESELBSTBETEILIGUNG
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht€15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr)€ 250
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung / D&O€ 250.000€ 0
Rechtsschutz€ 2,5 Mio.€ 250
HAUSHALTSSUMME €500.001 BIS € 2 Mio.DECKUNGSSUMMESELBSTBETEILIGUNG
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht€15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr)€ 250
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung / D&O€ 500.000€ 0
Rechtsschutz€ 2,5 Mio.€ 250
HAUSHALTSSUMME > € 2 Mio.DECKUNGSSUMMESELBSTBETEILIGUNG
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht€15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr)€ 250
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung / D&O€ 1 Mio.€ 0
Rechtsschutz€ 2,5 Mio.€ 250

 

  • Der Deckungsschutz erfolgt über Rahmenvereinbarungen bei renommierten deutschen Versicherern 
  • Zugang zu Sonderkonditionen für weitere Versicherungen 
  • Sie sind schon teilweise abgesichert, z.B. mit einer Vereinshaftpflicht-Versicherung? Auch dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse! Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Der Vereins-Schutzbrief: seinen Beitrag mehr als wert! Vergleichen Sie selbst: 

  • Im Komplettpaket schon ab €299 im Jahr bei einer Haushaltssumme bis €20.000 
  • Selbst bei den günstigsten alternativen Anbietern kostet das Versicherungspaket mindestens €500 im Jahr 
  • Eine Erstberatung beim Rechtsanwalt/Steuerberater kostet laut Gebührenordnung mindestens €246,10 
  • Sie sparen also mehr als 50% mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS! 
  • Wie das geht? Niedrige Vertriebskosten und günstige Konditionen beim Versicherungseinkauf, die wir an Sie weiterreichen! 
Jetzt absichern mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS
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Mit dem Vereins-Schutzbrief bieten wir Vereinen und ihren persönlichen haftenden Vorständen den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung durch Fachanwälte sowie Vorstandsberatung durch unser Expertenteam. Im Komplettpaket aus einer Hand. Auch für Verbände, Stiftungen und gGmbHs.

Gerne zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Verein so aufstellen, dass Sie vor Haftungsrisiken geschützt sind.
So können Sie sich voll und ganz auf die Erfüllung des Vereinszwecks konzentrieren.

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