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ENTLASTUNG DES VORSTANDES

Lisa ist Vorstand eines Sportvereins für Kinder und Jugendliche. Im letzten Jahr hat sie einige neue Spiele und Sportgeräte angeschafft, außerdem gab es eine Ferien-Freizeit für die Mitglieder des Vereins: Eine Woche wandern und zelten. Um die Vereinskasse ein wenig für zusätzliche Aktivitäten aufzupeppen, gab es an mehreren Sonntagen im Jahr einen Verkauf von selbstgebackenen Kuchen und eine kleine Zirkusaufführung der Kinder und Jugendlichen. In zwei Wochen steht nun die nächste Mitgliederversammlung an und Lisa wünscht sich, als Vorstand entlastet zu werden – Aber wie geht das eigentlich, eine Entlastung des Vorstandes? Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen rund um die Aufgabe als Vereinsvorstand? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Was heißt „Entlastung des Vorstandes“?

Eine Entlastung des Vorstandes bedeutet einen Verzicht auf die Geltendmachgung von Ansprüchen, die der Verein gegenüber dem Vorstand für Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Vorstandsamt ggfls. hat. Auf diese Weise wird der Vorstand von der persönlichen Haftung freigesprochen. Zuständig ist hierfür die Mitgliederversammlung, die den Vorstand durch Beschluss entlasten kann. Als zentrale Grundlage für die Entscheidung über die Entlastung gibt es vor allem die Vorstellung des Jahresberichts bei der Mitgliederversammlung.  

Wichtig: Die Entlastung des Vorstands bezieht sich immer nur auf jene Sachverhalte, die der Mitgliederversammlung auch bekannt waren. Für alle Handlungen, die der Vorstand darüber hinaus ausgeführt hat und die der Mitgliederversammlung nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein konnten, kann er auch nach seiner Entlastung noch in die Haftung genommen werden. 

Die Entlastung des Vorstandes beginnt schon bei der Tagesordnung

Zurück zu Lisa, die gerade die Tagesordnung für die geplante Mitgliederversammlung schreibt. Natürlich möchte sie in der kommenden Sitzung für ihre Aktivitäten des zurückliegenden Jahres entlastet werden. Aber was sind nun die nächsten Schritte? 

  • Zunächst gilt es, die bereits entworfene Agenda um den Punkt der Entlastung des Vorstandes zu ergänzen  
  • Anzusetzen ist die Entlastung des Vorstandes nach dem Vortragen des Jahres- bzw. Rechenschaftsberichts, der die Basis für die Möglichkeit zur Entlastung bildet  
  • Im Bericht selbst, aber auch in den Tätigkeiten über das Jahr verteilt, ist Transparenz maßgeblich. Denn eine Entlastung des Vorstandes kann nur für die der Mitgliederversammlung bekannten Handlungen erfolgen  
  • Die Entlastung des Vorstandes bezieht sich auf vergangene Sachverhalte, die der Vorstand seit seiner Wahl oder seiner letzten Entlastung bis heute vorgenommen hat
  • Der letztliche Beschluss zur Entlastung des Vorstandes wird auf der Mitgliederversammlung selbst gefasst, meist in Form einer einfachen Abstimmung  

Welche Arten zur Entlastung des Vorstandes gibt es?  

Bei der Abstimmung zur Entlastung des Vorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung gibt es manchmal eine Regelung in der Satzung, die darüber entscheidet, ob für jedes Vorstandsmitglied einzeln oder für den gesamten Vorstand abgestimmt wird.

Gibt die Satzung darauf keinen Hinweis, wird noch vor der eigentlichen Abstimmung zur Entlastung des Vorstands über die Art der Entlastung abgestimmt – dies erfolgt mit Mehrheitsbeschluss.

Wird die Entlastung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen erteilt, kann es vorkommen, dass einzelne Vorstandsmitglieder entlastet werden und andere nicht. 

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung  die Entlastung des Vorstands auch nur für einen bestimmten zeitlichen Rahmen, beispielsweise ein Jahr innerhalb der Amtszeit, erteilen, oder auch gegenständlich auf spezielle Geschäfte oder Vorstandsbereiche. 

Es gibt keinen Anspruch auf eine Entlastung des Vorstandes  

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass eine Entlastung durchgeführt wird. Wie so oft im Vereinsalltag, ist das auch in diesem Fall eine Satzungsfrage. Ist hier eine Entlastung des Vorstandes festgehalten, muss diese auch als entsprechender Punkt bei der Tagesordnung aufgeführt sein und durchgeführt werden. Es kann aber natürlich niemals festgelegt werden, dass der Vorstand dann auch tatsächlich entlastet wird – es kann lediglich festgelegt werden, dass über die Entlastung abgestimmt wird. Ein Anspruch auf eine Entlastung als Vorstand besteht folglich nur dann, wenn die Satzung eine entsprechende Grundlage dafür schafft.  

Was bedeutet „Entlastung des Vorstandes“ für den Verein? 

Beschließt eine Mitgliederversammlung, seinen Vorstand beziehungsweise die einzelnen Vorstandsmitglieder zu entlasten, verzichtet der Verein auf bestehende Ansprüche, die er eigentlich gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder hätte, beispielsweise wenn unsachgemäß gehandelt oder Gelder falsch verwendet wurden. Wir bereits erläutert bezieht sich die Entlastung des Vorstandes aber lediglich auf diejenigen Ansprüche, deren Sachverhalt  der Mitgliederversammlung auch bekannt war.  

Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Vereinsführung & Co. haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar gegebenenfalls mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs;bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung. 

Wenn die Entlastung des Vorstands verweigert wird… 

Eine Verweigerung der Entlastung des Vorstands zeugt meist von mangelndem Vertrauen in die Arbeit der Vorstandschaft. Das bedeutet im selben Zuge auch, dass die Mitgliederversammlung es sich vorbehält, mögliche Ansprüche gegenüber dem Vorstand geltend zu machen. Im Falle einer solchen Verweigerung besteht für den Vorstand die Möglichkeit, die Feststellung bei Gericht einzuklagen, dass keine Ansprüche des Vereins gegen den Vorstand bestehen. Das gerichtlich erlangte Ergebnis steht dabei über der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Verweigerung zur Entlastung des Vorstands.  

Rechtliche Regelungen, die auch bei der Entlastung zu beachten sind! 

  • §34 BGB legt fest, dass der Vorstand kein Stimmrecht beim Beschluss über seine Entlastung hat, schließlich geht es dabei um etwaige Ansprüche gegen ihn  
  • Individuell fällt dabei aus, ob mit einer Entlastung die Vorstandschaft oder seine Mitglieder im Einzelnen entlastet werden sollen– diese Frage sollte mit einem Blick in die Vereinssatzung geklärt werden können . Ist dort nichts geregelt, kann die Mitgliederversammlung darüber entscheiden.   
  • Einen Anspruch auf Entlastung von Seiten des Vorstandes gibt es allerdings nicht, einen Beschluss über die Entlastung kann ein Vorstand nur beanspruchen, wenn dies entsprechend in der Satzung verankert ist  

…und so gilt: 

Offen zu kommunizieren, Handlungen zum Erreichen von Vereinszielen transparent darzulegen und damit Vertrauen zu schaffen. Dann steht der Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung nichts mehr im Wege. 

Und für Unterstützung sorgen wir: Mit Ihrem persönlichen Vereins-Schutzbrief.  

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