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Vereinsrecht in Deutschland: Wichtige Informationen für Vereine

Deutschland ist Vereinsland!

Fast jeder zweite Bundesbürger ist Mitglied in einem von mehr als 600.000 Vereinen in Deutschland. Rund 95 Prozent der gemeinnützigen Organisationen sind als Verein organisiert. Ob in der Jugend- und Sozialarbeit, im Sport, beim Umweltschutz oder im kulturellen Bereich – Vereine leisten eine bedeutende und unverzichtbare Arbeit. Etwa drei Viertel der Organisationen arbeiten dabei ohne bezahlte Beschäftigte, also auf rein ehrenamtlicher Basis. Ihre Mitglieder engagieren sich mit Freude für die Gesellschaft und warten nicht erst darauf, dass Staat und Behörden aktiv werden. Aber trotz Freiheit und Selbstbestimmung kann auch das Ehrenamt nur mit klaren Regeln funktionieren – sei es bei der Gründung eines Vereins, der täglichen Vereinsarbeit oder auch, wenn der Verein aufgelöst werden muss. Das Vereinsrecht sorgt daher für einen verlässlichen Rahmen, in dem bürgerliches Engagement wachsen und Früchte tragen kann.

Vereinsrecht: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Artikel 9 des Grundgesetzes garantiert mit der Vereinigungsfreiheit allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Das Vereinsrecht regelt den Verein und seine rechtliche Stellung zum Staat. Für die Vereinsarbeit maßgeblich sind dabei die Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Vereinsgesetz (VereinsG) regelt u.a. das Verbot von Vereinigungen.
  • Die häufigste und typischste Vereinsform in Deutschland ist der Idealverein. Er verfolgt vorwiegend ideelle Zwecke. Wird der Idealverein ins Vereinsregister eingetragen, spricht man von einem eingetragenen Verein (e.V.)
  • Um einen eingetragenen Verein zu gründen muss eine Gründungsversammlung abgehalten, eine Satzung beschlossen und von mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterzeichnet, ein Vorstand bestimmt, ein Gründungsprotoll verfasst und der Eintrag ins Vereinsregister angemeldet werden.
  • Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind gesetzlich vorgeschriebene Pflichtorgane des Vereins. Darüber hinaus kann die Satzung besondere Vertreter für bestimmte Geschäfte vorsehen. Diese sind in das Vereinsregister einzutragen.
  • Auch im laufenden Vereinsbetrieb müssen die Vorgaben durch das Vereinsrecht beachtet werden, zum Beispiel beim Ein- und Austritt in den Verein, bei der Zahlung von Aufwandspauschalen oder der Ausstellung von Spendenquittungen.
  • Das Vereinsrecht enthält eindeutige und zwingende Regeln für die Auflösung eines Vereins. Die damit verbundenen Schritte vom Beschluss der Mitgliederversammlung, über die Liquidation, die Bekanntmachung der Auflösung bis zu ihrer Eintragung ins Vereinsregister sind im BGB definiert.

Vereine sind ein Grundrecht – geregelt durch Vereinsrecht

 „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ Artikel 9 unseres Grundgesetzes garantiert uns die Vereinigungsfreiheit in Deutschland. Im Prinzip kann also jeder und jede einen Verein gründen.

Als Verein gilt im weitesten Sinne ein freiwilliger und auf Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, der einen bestimmten Zweck verfolgt und in seinem Bestehen vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Die Mitglieder ordnen sich dabei einer gemeinsamen organisierten Willensbildung unter.

Die „Spielregeln“ schreibt das Vereinsrecht vor. Es ist das Rechtsgebiet innerhalb der deutschen Rechtswissenschaften, das den Verein und seine rechtliche Stellung zum Staat regelt. Die Gründung, Organisation und Haftung eines Vereins ist den §§ 21 – 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Das Vereinsgesetz (VereinsG) oder genauer das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts bestimmt unter anderem die verfassungsmäßigen Grenzen der Vereinigungsfreiheit.

Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zum Vereinsrecht? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Nicht jeder Verein ist erlaubt

Die Vereinigungsfreiheit hat dort ihre Grenzen, wo sie genutzt wird, um der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu schaden. Das heißt, Vereine können verboten werden, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (Artikel 9 Abs. 2 GG). Das ist zum Beispiel bei rechts- oder ausländerextremistischen Vereinigungen oder bei organisierter Kriminalität der Fall.

Der Idealverein

Die häufigste und typischste Vereinsform in Deutschland ist der Idealverein, der als nichtwirtschaftlicher Verein vorwiegend ideelle Zwecke verfolgt. Zwar ist ein Idealverein nicht zwangsläufig gemeinnützig und kann in gewissem Umfang auch wirtschaftlich tätig sein, die wirtschaftlichen Interessen müssen aber dem ideellen Hauptzweck eindeutig untergeordnet sein (Nebenzweckprivileg). Klassisches Beispiel hierfür ist der Sportverein, der in seinem Vereinsheim ein Restaurant führt. Wird der Idealverein ins Vereinsregister eingetragen, spricht man von einem eingetragenen Verein (e.V.). Unterschiede zum nichteingetragenen und damit nicht rechtsfähigem Idealverein bestehen vor allem im Haftungsrecht und beim Erwerb von Grundstücken.

Vereinsrecht in Hinblick auf die Vereinsgründung

Eintragen oder nicht? Für die Vereinsgründung ist diese Frage durchaus relevant, denn ohne Registereintrag lässt sich ein Verein wesentlich schneller und leichter gründen. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn der Verein schnell aktiv werden soll und kurzfristige Ziele verfolgt. In der Regel ist eine Eintragung ins Vereinsregister aber sinnvoll, nicht zuletzt aufgrund des großen Haftungsrisikos für Mitglieder bei nicht eingetragenen Vereinen.

Bei einem „e.V.“ hingegen gilt in der Regel: Das Haftungsrisiko liegt beim Verein selbst und beim Vereinsvorstand. Einfache Mitglieder werden in aller Regel nicht mit ihrem Privatvermögen zur Rechenschaft gezogen. Weiterhin ist der eingetragene Verein eine juristische Person, die, wie jede natürliche Person, rechtlich selbstständig also „rechtsfähig“ ist und somit Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Durch die Rechtsfähigkeit ist es dem Verein zum Beispiel möglich, eigenes Vermögen zu erwerben.

Während ein nicht eingetragener Verein von nur zwei Personen und ohne größere protokollarische Anforderungen aus der Taufe gehoben werden kann, ist die Gründung eines e.V. etwas komplizierter.

Fünf Schritte zur Gründung eines eingetragenen Vereins

  1. Abhaltung einer Gründungsversammlung
  2. Beschluss einer Satzung, unterzeichnet von mindestens sieben Gründungsmitgliedern
  3. Bestimmung eines Vorstandes
  4. Abfassung eines Gründungsprotokolls
  5. Schriftliche Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes ins Vereinsregister

Gründungsmitglied bei der Vereinsgründung kann jede natürliche Person sein, aber z.B. auch eine AG, GmbH, KG, OHG aber auch ein anderer Verein (e.V.) oder eine Gemeinde. Voraussetzung ist, dass mindestens sieben Gründungsmitglieder geschäftsfähig sind.

Die Vereinssatzung muss unter anderem den  Vereinszweck, -namen und –sitz sowie die Anzahl der Vorstände bestimmen und festlegen, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

Im Gründungsprotokoll dokumentiert die Vereinbarung der Satzung und die Bestellung des Vorstands und sollte von allen Mitgliedern unterschrieben werden.

Für den Eintrag ins Vereinsregister müssen ein Anmeldungsschreiben, die Kopie der Satzung  sowie eine Abschrift des unterzeichneten Gründungsprotokolls beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

Gut zu wissen: Es ist möglich, einen Verein zunächst mit zwei Personen zu gründen und bis zur Anmeldung im Vereinsregister weitere Mitglieder aufzunehmen, so dass dann eine von sieben Mitgliedern unterzeichnete Satzung eingereicht werden kann.

Unabdingbar im Vereinsrecht: Die Satzung

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Verein eine Satzung haben muss. Das Verfassen einer Vereinssatzung ist daher einer der ersten Schritte, um einen Verein zu gründen. Sie beinhaltet die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert. Falls nötig, kann die Vereinssatzung zu einem späteren Zeitpunkt geändert und an neue Herausforderungen der Vereinsarbeit angepasst werden. Sowohl beim Verfassen der Satzung als auch bei Satzungsänderungen müssen Vereine formale und gesetzliche Vorgaben einhalten.

Auch wenn die Satzung vom Verein weitestgehend frei formuliert werden kann, gibt es jedoch gesetzliche Mindestanforderungen, die eine Vereinssatzung enthalten muss sowie Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten soll und Regelungen, die sie enthalten kann.

MUSS-Inhalte der Vereinssatzung

Nach § 57 BGB muss die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins dem Verein einen Namen geben, den Zweck des Vereins festlegen, den Sitz des Vereins bestimmen und die Aussage enthalten, dass der Verein eingetragen werden soll.

Lesen Sie hier alle ausführlichen Informationen zur Gestaltung der Vereinssatzung.

Im Vereinsrecht vorgeschriebene Organe & besondere Vertreter

Wer ist nun im Verein wofür verantwortlich und trifft künftig welche Entscheidungen? Ohne eine stabile Organisation würde wohl jeder Verein schnell im Chaos versinken. Um das zu vermeiden, gibt es zwei gesetzlich vorgeschriebene Pflichtorgane im Verein. Das ist zum einen der Vorstand und zum anderen die Mitgliederversammlung. Gemeinsam lenken sie die Vereinsgeschicke. Während der Vorstand den Verein nach außen vertritt, entscheidet die Mitgliederversammlung über die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins. Darüber hinaus können per Satzung für bestimmte Geschäfte des Vereins besondere Vertreter bestimmt werden, die im Rahmen ihres Geschäftsbereiches ähnlich selbstständig und eigenverantwortlich agieren wie der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist neben dem Vorstand eines der beiden gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtorgane und das höchste Gremium des Vereins. Ein Verein ist also gesetzlich dazu verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um in ihr über die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. In welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen sie einberufen wird, schreibt die Vereinssatzung vor, üblicherweise aber mindestens einmal im Jahr. 

In der Regel wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand und kann neben vielfältigen Beschlüssen auch die Satzung und den Vereinszweck ändern oder den Verein auflösen. Unbedingt zu beachten ist, dass wirklich alle teilnahmeberechtigten Mitglieder eine Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten. Verstößt der Verein versehentlich oder wissentlich gegen die satzungsgemäße Einladungsform und / oder Einladungsfrist, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nicht wirksam.

Beschlussfassung

Sofern die Satzung dazu keine Angaben macht, bestimmt das BGB die nötigen Mehrheiten bei einer Beschlussfassung. „Normale“ Abstimmungen werden demnach mit einer relativen Mehrheit entschieden. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer ¾-Mehrheit. Einer Änderung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder zustimmen. Ein beglaubigtes Protokoll der Mitgliederversammlung ist immer dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn Vorstands-, Vereinszweck- oder Satzungsänderungen ins Vereinsregister eingetragen werden sollen.

Die virtuelle Mitgliederversammlung

Mit einer entsprechenden Satzungsregelung kann die Mitgliederversammlung auch virtuell durchgeführt werden. Für die Jahre 2020/2021 erlaubt der Gesetzgeber die virtuelle Jahreshauptversammlung auch ohne entsprechenden Satzungseintrag, um den Vereinen die Arbeit während der Corona-Pandemie zu erleichtern. Rechtlich ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Präsenzversammlung gleichgestellt.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Auch der Vorstand ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Pflichtorgan des Vereins, das in der Regel durch die Mitgliederversammlung „bestellt“ wird. Meist besteht er aus mehreren Personen, die sich wechselseitig beraten und kontrollieren können und nach § 64 BGB auch in das Vereinsregister einzutragen sind. Ein Vorstand kann aber auch nur aus einer Person bestehen. Allerdings ist dann die Gefahr größer, dass der Verein unter besonderen Umständen handlungsunfähig ist – etwa im Krankheits- oder Todesfall des Vorstands. In dringenden Fällen ermöglicht § 29 BGB daher die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern durch das zuständige Amtsgericht. Übrigens können nicht nur Vereinsmitglieder, sondern auch Vereinsfremde ein Vorstandsamt ausüben, sofern das nicht durch die Vereinssatzung ausgeschlossen ist.

Rechte & Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist laut BGB grundsätzlich das Geschäftsführungsorgan des Vereins und in dieser Rolle verantwortlich für alle Tätigkeiten, die der Förderung des Vereinszwecks dienen und nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zudem hat der Vorstand die Aufgabe, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (Vertretungsorgan). Seine Vertretungsmacht kann durch die Satzung eingeschränkt werden. Allerdings dürfen diesen Beschränkungen den Verein niemals handlungsunfähig machen. Zudem ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht nur wirksam, wenn sie auch in das Vereinsregister eingetragen ist.

Haftung und Entlastung des Vorstands

Ein Vorstand hat Rechte und Pflichten. Er ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden und verpflichtet, deren wirksamen Beschlüsse auszuführen. Gegenüber der Mitgliederversammlung hat er zudem eine Auskunfts- und Rechenschaftsplicht. In den meisten Vereinssatzungen ist daher vorgesehen, dass der Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich über seine Geschäftsführung berichtet und eine Kostenaufstellung vorlegt (Rechnungslegungspflicht).

Verletzt er seine Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig, kann das den Vorstand teuer zu stehen kommen, denn er haftet persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Er trägt also nicht nur Verantwortung für seine Mitglieder, sondern als gesetzlicher Vertreter auch ein ganz konkretes, persönliches Haftungsrisiko – etwa für steuerliche Verstöße des Vereins.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Vereinsvorstand.

Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei der Vereinstätigkeit haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung.

Besonderer Vertreter

Der besondere Vertreter ist wie der Vorstand oder die Mitgliederversammlung ein Vereinsorgan, aber kein Pflichtorgan. Im Gegensatz zum Vorstand ist der Vertreter nur eingeschränkt zuständig. Sein Tätigkeits- und Verantwortungsbereich kann dabei mehr oder weniger groß sein und muss in der Satzung definiert werden – zum Beispiel die Leitung einer Tennisabteilung eines großen Sportvereins oder eines nicht selbstständigen Ortsverbands, die Leitung eines abgeschlossenen Sachgebiets der Vereinsverwaltung oder  die Leitung eines wirtschaftlichen Nebenbetriebs. Nicht zulässig ist die Bestellung für alle Geschäfte des Vorstands. Der besondere Vertreter verfügt grundsätzlich über eine gewisse Selbstständigkeit, kann aber dennoch den Weisungen anderer Vereinsorgane – in der Regel des Vorstands – unterliegen. Ein besonderer Vertreter und seine Vertretungsmacht sind in das Vereinsregister einzutragen.

Das Vereinsrecht im laufenden Vereinsbetrieb

Ist der Verein erfolgreich gegründet und gegebenenfalls auch ins Vereinsregister eingetragen, beginnt die eigentliche Vereinsarbeit. Schließlich hat man ein gemeinsames Ziel, den Vereinszweck, zu erfüllen. Das kann zum Beispiel ein Bildungsauftrag sein, die Förderung des Jugendsports, Brauchtumspflege, die Pflege bedürftiger Mitmenschen und vieles mehr. Es gibt unzählige Möglichkeiten, sich als Verein zu engagieren. Auch hierfür muss es Regeln geben. Deshalb existieren für viele Bereiche des laufenden Vereinsbetriebs gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorschriften, die beachtet müssen.   

Erwerb & Kündigung der Mitgliedschaft

Möchte der Verein nach seiner Gründung weitere Mitglieder aufnehmen, muss er mit jedem Anwärter einen Beitrittsvertrag schließen. Der oder die Beitragswillige stellt in dem Fall einen Aufnahmeantrag, der vom Verein – in der Regel vom Vorstand – angenommen wird. Der Verein kann grundsätzlich frei über ein Aufnahmegesuch entscheiden und dieses auch ohne Begründung ablehnen. Wichtig ist, dass klare Bestimmungen zum Ein- aber auch zum Austritt in der Vereinssatzung stehen, vor allem zu Kündigungsfrist und –form (§ 58 BGB). Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Rechte aus der Mitgliedschaft weder übertragbar noch vererblich. Eine Vereinsmitgliedschaft kann mit der Beendigung des Vereins, durch Austritt, Ausschluss oder Tod enden.

Kündigung der Vereinsmitgliedschaft

Auch der Austritt aus dem Verein durch die Kündigung des Vereinsmitglieds ist im Vereinsrecht geregelt und zählt laut § 39 BGB zu den allgemeinen Mitgliedsrechten:

  • Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  • Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Das bedeutet, jedes Mitglied kann ohne Angabe von Gründen aus dem Verein austreten. Weder darf der Austritt durch die Vereinssatzung ausgeschlossen noch erschwert werden. Allerdings muss sich das Mitglied an die in der Satzung festgelegte Kündigungsfrist halten. Der Verein hat aber kein Recht, den Austritt an weitere Bedingungen zu koppeln, wie etwa den Ausgleich rückständiger Mitgliedsbeiträge.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft.

Zahlung von Aufwandsentschädigungen

Ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein begründen rein rechtlich gesehen kein Arbeitsverhältnis. Aber Vereine dürfen ehrenamtliche Helfer für deren Auslagen bzw. für ihren geleisteten Zeit- und Arbeitsaufwand steuerfrei entschädigen. Das ist sowohl mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung als auch mit einem konkreten Aufwandsersatz gegen Beleg möglich.

Pauschale Aufwandsentschädigungen sind in der Regel die Ehrenamtspauschale in Höhe von bis zu 840 Euro pro Jahr und Person und der Übungsleiterfreibetrag mit maximal 3.000 Euro pro Jahr und Person.  Eine Aufwandsentschädigung kann mit Ausnahme des Vorstandes jedem ehrenamtlich Tätigen gezahlt werden, unabhängig davon, ob er Mitglied im Verein ist oder nicht. Der gesetzliche Höchstbetrag gilt allerdings für die Summe aller persönlichen Aufwandsentschädigungen innerhalb eines Kalenderjahres, egal aus welcher Tätigkeit.

Vereinsvorstände können gegen Vorlage der entsprechenden Belege Aufwandsersatz geltend machen. Mit einer Aufwandspauschale hingegen kann Vorstandsarbeit nur honoriert werden, wenn dies explizit in der Vereinssatzung geregelt ist. Achtung: Möchte der Verein Zuwendungsbestätigungen für Aufwandsspenden ausstellen, muss er wirtschaftlich auch in der Lage sein, die Entschädigung auszuzahlen, sonst wird der Aufwandsverzicht nicht als Spende anerkannt.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Aufwandsentschädigung.

Tipp: Vereinsarbeit muss nicht ausschließlich ehrenamtlich sein. Ein eingetragener Verein gilt als juristische Person und hat somit im Geschäftsverkehr das Recht, als Vertragspartner aufzutreten und Verträge abzuschließen – auch Arbeits- und Dienstverträge. Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins übernimmt dann die Arbeitgeberfunktion. Das eröffnet dem Verein neue Möglichkeiten, die Vereinsarbeit zu gestalten und zu strukturieren, ist aber auch mit vielen Pflichten verbunden.

Ausstellen von Spendenbescheinigungen

Viele Vereine und Stiftungen sind auf Spendengelder angewiesen, um damit ihre gemeinnützige Arbeit zu finanzieren. Auch Sachleistungen oder der Verzicht auf die Zahlung von Nutzungsgebühren und der Verzicht auf ein vereinbartes Entgelt sind willkommene Spenden. Aber ein Verein oder Verband darf nur dann Spenden annehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn er gemeinnützig ist und als Nachweis dieser Gemeinnützigkeit einen sogenannten Freistellungsbescheid vorweisen kann. Auch muss die Zuwendung dem ideellen Zweckbetrieb des Vereins zufließen, freiwillig sein und nicht in Erwartung einer Gegenleistung gegeben werden.

Beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen müssen sich Vereine streng an die von der Finanzverwaltung vorgegebenen Mustervorlagen halten. Deren Wortlaut oder Umfang darf nicht verändert werden. Werden Spendenbescheinigungen fehlerhaft ausgestellt oder Spendenmittel unzulässig verwendet, haftet der Verein für die entgangenen Steuern pauschal mit 30 Prozent der Spendenbeträge, zuzügliche einer eventuellen Gewerbesteuer. Bei einer Fehlverwendung der Spendenmittel haftet aber auch der Vorstand mit seinem Privatvermögen.

Hier finden Sie ausführliche Informationen über das Ausstellen von Spendenbescheinigungen.

Regelungen im Vereinsrecht zur Auflösung des Vereins

Für die Auflösung eines Vereins enthält das Vereinsrecht eindeutige und vor allem zwingende Regeln, die nur in geringem Maße durch die Satzung individuell ausgestaltet werden können. Eine geordnete Beendigung des Vereins ist daher auch ohne zusätzliche Satzungsbestimmungen möglich. Die Auflösung und die damit verbundenen Schritte für den Verein sind im BGB definiert.

Beschluss der Mitgliederversammlung

Die Auflösung eines eingetragenen Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür müssen keine besonderen Gründe vorliegen. Für den Beschluss ist mindestens die Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen notwendig. Die Satzung kann aber auch geringere oder höhere Mehrheitserfordernisse für den Auflösungsbeschluss festlegen und dadurch die Auflösung erschweren oder erleichtern.

Liquidation

Nach dem Auflösungsbeschluss existiert der Verein noch so lange, bis die Liquidation abgehandelt wurde. Die Liquidatoren koordinieren die ordnungsgemäße Auflösung des Vereines. Sofern die Satzung oder die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestimmt, übernehmen die bisherigen Vorstände diese Aufgabe.  Was genau zu tun ist regelt das BGB in § 49, z.B. Beendigung der laufenden Geschäfte, Begleichung von Verbindlichkeiten und Einziehung von offenen Forderungen, aber auch die Umsetzung des noch übrig gebliebenen Vermögens in Geld. Sollte der Verein kein Vermögen besitzen oder dieses an den Fiskus fallen, findet keine Liquidation statt.

Bekanntmachung

Die Auflösung des Vereins muss offiziell bekanntgegeben und die Gläubiger darin aufgefordert werden, ihre Ansprüche anzumelden. Legt die Satzung kein Medium für die Veröffentlichung, z.B. eine Tageszeitung, fest, muss die Liquidation in den amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts veröffentlicht werden. 

Verteilung des Überschusses

Wurden die Verbindlichkeiten aller Gläubiger beglichen, zählt das restliche Vermögen als Überschuss. Die Verteilung erfolgt nach Ablauf eines Sperrjahres an die Anfallberechtigten. Diese können per Satzung, aber auch in einer Mitgliederversammlung bestimmt werden. Ist beides nicht möglich, geht das Vermögen zu gleichen Teilen an die aktuell vorhandenen Mitglieder oder an das Land, in dem der Vereinssitz lag. Erst wenn das Vereinsvermögen ausgezahlt wurde, ist die Liquidation beendet. 

Eintragung der Auflösung beim Vereinsregister

Die Auflösung des Vereins sowie die Beendigung der Liquidation müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Ausgenommen hiervon sind nur insolvenzbedingte Auflösungen, deren Eintragung von Amts wegen vorgenommen wird.  In allen anderen Fällen muss der Vorstand beim zuständigen Registergericht eine notariell beglaubigte „Anmeldung“ der Auflösung einreichen, in der die Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis genannt werden sowie der Auflösungsbeschluss angefügt ist. Erst danach existiert der Verein rechtlich nicht mehr. Wichtig ist für Verein und Vorstand, einen etwaigen Versicherungsschutz nicht vorzeitig zu kündigen, sondern bis zur vollständigen Abwicklung des Vereins aufrecht zu erhalten, also konkret bis zur Löschung aus dem Vereinsregister. 

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