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Spendenbescheinigung im Verein

Deutschland ist spendabel

2020 haben die Bundesbürger 5,4 Milliarden Euro gespendet, so eine Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK). Auch Vereine und Stiftungen profitieren von dieser enormen Hilfsbereitschaft, denn sie benötigen Spendengelder, um damit ihre gemeinnützige Arbeit zu finanzieren. Und auch den vielen Spendern wird für ihre Großzügigkeit gedankt. Neben der positiven Bilanz auf dem eigenen Karma-Konto können sie mit einer vom Verein ausgestellten Spendenbescheinigung Steuern sparen.

Spendenbescheinigung: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Spenden müssen nicht zwangsläufig freiwillige Geldzuwendungen sein. Auch Sachleistungen oder der Verzicht auf die Zahlung von Nutzungsgebühren und der Verzicht auf ein vereinbartes Entgelt können gespendet werden. Als steuerlicher Nachweis der Spende dient die Spendenbescheinigung, auch Zuwendungsbestätigung oder Spendenquittung genannt.
  • Nur ein gemeinnütziger Verein darf Spendenbescheinigungen ausstellen, sofern die Zuwendung dem ideellen Zweckbetrieb des Vereins zufließt, freiwillig ist und nicht in Erwartung einer Gegenleistung gegeben wird.
  • Beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen müssen sich Vereine streng an die von der Finanzverwaltung vorgegebenen Mustervorlagen halten. Deren Wortlaut oder Umfang darf nicht verändert werden. Ist die Spendenbescheinigung nicht korrekt ausgestellt, droht dem Verein Spendenhaftung.
  • Für Kleinspenden bis zu 300 Euro genügt ein vereinfachter Spendennachweis zur steuerlichen Absetzung.
  • Vereine sind verpflichtet, jede Zuwendung zu dokumentieren und die Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Für elektronisch übermittelte Spendenbescheinigungen gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren.
  • Mit einer Spendenbescheinigung können Zuwendungen an gemeinnützige Vereine bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte in der Steuererklärung noch im gleichen Jahr geltend gemacht werden.
  • Werden Spendenbescheinigungenfehlerhaft ausgestellt oder Spendenmittel unzulässig verwendet, haftet der Verein für die entgangenen Steuern pauschal mit 30 Prozent der Spendenbeträge, zuzügliche einer eventuellen Gewerbesteuer. Bei einer Fehlverwendung der Spendenmittel haftet aber auch der Vorstand mit seinem Privatvermögen.

Was gilt als Spende & muss dafür eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden?

Spenden sind freiwillige Abgaben für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, mildtätigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck, für die anders als beim Sponsoring keine Gegenleistung erwartet wird. Diese Zuwendungen können Geld-  oder Sachleistungen sein, sie können aber auch in einem Verzicht auf die Bezahlung einer geleisteten Arbeit bestehen.

Die Geldspende

Erhält ein gemeinnütziger Verein vom Spender freiwillig und unentgeltlich eine Überweisung oder einen Bargeldbetrag, spricht man von einer Geldspende. Auf der Spendenbescheinigung müssen Name, Vorname und die Adresse des Spenders richtig vermerkt und der erhaltene Betrag korrekt ausgewiesen sein. Wird die Spende von einem Unternehmen getätigt, muss die Spendenbescheinigung auf den Firmennamen ausgestellt werden.

Die Sachspende

Werden dem Verein Gebrauchsgegenstände wie Kleidung, Spielzeug oder Sportgeräte gestiftet, handelt es sich um eine Sachspende. In der Spendenbescheinigung muss dann der gemeine Wert der Spende (Verkehrswert inkl. USt.) aufgeführt und Angaben zur Wertermittlung gemacht werden. Bei neuwertigen Sachspenden lässt sich dies anhand des Kaufbelegs leicht belegen. Für gebrauchte Sachspenden muss der Verein nach Spendenrecht den gegenwärtigen Verkaufswert unter Berücksichtigung des Alters, Kaufpreises und der Abnutzung schätzen. Orientierung geben die amtlichen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen).

Dei Aufwandsspende

Bei einer Aufwandsspende werden Ausgaben zu Gunsten des Vereins gespendet. Anders als der Name vermuten lässt, wird nicht die tatsächlich erbrachte Aufwendung gespendet, sondern lediglich der daraus resultierende Erstattungsanspruch. Das Entgelt wird dann vom Rechnungssteller zurückgespendet. Um diesen Prozess abzukürzen, verzichten Spender und Verein auf einen Geldfluss. Trotzdem handelt es sich bei einer Aufwandsspende um eine Sonderform der Geldspende, bei der bereits der Verzicht auf die Erstattung als Spende behandelt wird.

Damit Aufwendungen gegenüber dem Verein im Rahmen einer Aufwandsspende erstattungsfähig sind, muss der Spender einen effektiven Abfluss aus seinem Vermögen nachweisen können. Zu den in der Vereinspraxis üblicherweise erstattungsfähigen Aufwendungen gehören daher in erster Linie:

  • Telefongebühren und andere Telekommunikationskosten
  • Portokosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
  • Kosten für Büromaterialien
  • Fahrtkosten zu Training, Wettkampf, Tagungen
  • Start- und Meldegelder bei Wettkämpfen
  • Kosten für Sport- oder Arbeitskleidung

Auch für Aufwandsspenden kann der Verein eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Auf der Spendenquittung muss ersichtlich sein, dass es sich um die Erstattung von Ansprüchen handelt.
  • Der Rechtsanspruch auf Zahlung der Vergütung muss nachweisbar sein. (z.B. durch einen Vertrag, einen Vorstandsbeschluss, die Satzung oder Vereinsordnung)
  • Der gemeinnützige Verein hat dem Förderer einen bestimmten Anspruch in Aussicht gestellt, bzw. dieser den Anspruch schriftlich geltend gemacht.
  • Der Verzicht auf Vergütung darf nicht von vornherein vereinbart worden sein.
  • Der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, die Vergütung auszuzahlen.
  • Der Spender muss seinen Verzicht freiwillig und zeitnah (innerhalb von drei Monaten) schriftlich erklären.
Die Vergütungs- oder Leistungsspende

Auch eine Vergütungs- oder Leistungsspende ist im Prinzip eine Rückspende von Beträgen, die der Verein dem Spender schuldet. Der Unterschied zur klassischen Aufwandsspende besteht darin, dass zugunsten des gemeinnützigen Vereins keine finanzielle Ausgabe getätigt, sondern eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Der Spender kann also zunächst keinen Abfluss aus seinem Vermögen nachweisen. Deshalb darf der Verein nur dann einen Spendennachweis ausstellen, wenn der Spender auf eine zuvor vereinbarte Lohnentschädigung verzichtet. Die Person muss also im Vorfeld ihrer Tätigkeit die spezifischen Leistungen und deren Vergütung vertraglich mit dem Verein regeln und erst im Nachhinein in Form einer schriftlichen Erklärung auf das Geld verzichten.

ACHTUNG: Der Spendenabzug von Nutzungen und Leistungen ist aufgrund expliziter gesetzlicher Regelung ausgeschlossen. Eine gemeinnützige Organisation darf deshalb keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, wenn ihr bspw. ein PKW oder ein Gebäude unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder jemand ohne Entgeltzahlung für sie tätig wird, sonst haftet sie für die fehlerhafte Zuwendungsbestätigung.

Die Spendenbescheinigung – FAQ

Nur gemeinnützige Vereine sind berechtigt, für Spenden Nachweise, sogenannte Zuwendungsbestätigungen, Spendenquittungen bzw. Spendenbescheinigungen, auszustellen. Der Spender benötigt diese, um die Spende von der Steuer absetzen zu können. Spenden an gemeinnützige Vereine können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden (§10b EstG). Bis zu 20 Prozent der eigenen Jahreseinkünfte sind so als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar.

Wann darf ein Verein Spendenbescheinigungen ausstellen?

Ein Verein oder Verband darf nur dann Spenden annehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn er gemeinnützig ist und als Nachweis dieser Gemeinnützigkeit einen sogenannten Freistellungsbescheid vorweisen kann. Dieser Bescheid wird vom Finanzamt ausgestellt, nachdem es die Voraussetzungen des Vereins auf Gemeinnützigkeit erfolgreich und positiv geprüft hat. Der Freistellungsbescheid muss nach spätestens fünf Jahren erneuert werden und kann bei Verlust der Gemeinnützigkeit jederzeit entzogen werden.

Auch muss der Verein gewährleisten, dass die Spende dem gemeinnützigen Bereich zufließt, denn in der Regel dürfen Spenden nicht zum Vermögensaufbau eines Vereins verwendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vom Spender gewünscht ist.

Der Verein darf Spendenquittungen auch nur dann ausstellen, wenn es sich bei der Spende um eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung handelt. Wer zum Beispiel Eintrittskarten für ein Benefizkonzert erwirbt, erhält dafür keine Spendenbescheinigung.

Der Vereinszweck muss außerdem ein uneigennütziger sein, wie zum Beispiel die Förderung von kranken Kindern oder Maßnahmen zum Umweltschutz. Der Zweck der Freizeitgestaltung, der auch von den meisten Sportvereinen verfolgt wird, ist hingegen nicht spendentauglich.

Ist eine oder sind mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf vom Verein keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Tipp: Ihr Verein ist noch nicht gemeinnützig? Inhabern des Vereins-Schutzbriefs des DEUTSCHEN EHRENAMTS stellen wir Muster zur Beantragung der Gemeinnützigkeit Ihres Vereins zur Verfügung. Außerdem stehen wir für alle Fragen rund um Gemeinnützigkeit und Spendenquittungen Ihres Vereins an Ihrer Seite.

Ab welchem Betrag muss eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden?

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Groß- und Kleinspenden. Beträgt die Spende maximal 300 Euro, verlangt das Finanzamt nicht zwingend eine Spendenbescheinigung zur steuerlichen Absetzung. Hier genügt eine Buchungsbestätigung von der Bank, die der Spender als Nachweis zusammen mit seiner Steuererklärung beim Finanzamt einreicht. Auf diesem vereinfachten Spenden-Nachweis müssen folgende Informationen ersichtlich sein:

  • Name und Kontonummer von Empfänger & Spender
  • Betrag (in Euro) & Buchungstag
  • Steuerbegünstigter Zweck
  • Angabe, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt

Übersteigt die Spende den Grenzwert von 300 Euro, benötigt das Finanzamt vom Spender eine vom Verein ausgestellte Spendenbescheinigung. Ausnahmen sind Zuwendungen in Katastrophenfällen, die innerhalb kurzer Zeit getätigt werden und an einen bestimmten Empfänger gehen (z.B. Caritas, DRK). Hier reicht eine Buchungsbestätigung in Form eines Kontoauszuges zur Steuerberücksichtigung.

Wie ist eine Spendenbescheinigung auszustellen?

Eine korrekt ausgefüllte Zuwendungsbestätigung ist notwendig, damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird. Um das zu gewährleisten hat die Finanzverwaltung Mustervorlagen erstellt, die die Vereine zwingend verwenden müssen. Je nach Spendenart und Spender gibt es unterschiedliche Musterdokumente, die von den Finanzministerien der Bundesländer zur Verfügung gestellt werden. Musterform 1 gilt für Geldspenden, Mitgliedsbeiträge und Aufwandspenden, Musterform 2 für Sach- und Güterspenden. Der Verein muss also nur noch seine Daten fehlerfrei eintragen. Dennoch ist beim Ausstellen größte Sorgfalt geboten. Werden wissentlich oder versehentlich fehlerhafte Angaben gemacht, haftet der Verein. Am besten halten sich Vereine an die folgende Checkliste:

Checkliste: Korrektes Ausstellen einer Spendenbescheinigung

  • Der Umfang der Spendenbescheinigung beträgt maximal eine DIN-A4-Seite.
  • Wortwahl und die Reihenfolge des amtlichen Musters wurden nicht verändert.
  • Es wurden keine Umformulierungen vorgenommen oder Zusätze ergänzt.
  • Einzelne Textpassagen können wenn nötig hervorgehoben, z.B. unterstrichen oder fett gedruckt werden.
  • Die Spendenbescheinigung enthält den Namen & Vornamen bzw. den Firmennamen sowie die Adresse des Spenders, das Datum der Spende und den Betrag (Geldspende) bzw. den Wert (Sachspende).
  • Der bescheinigte Betrag wird sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben genannt.
  • Datum und Aktenzeichen des erteilten Freistellungsbescheids sind auf der Bestätigung vermerkt.
  • Es befinden sich keine werblichen Hinweise oder Dankesworte auf der Vorderseite der Spendenbescheinigung.
  • Die Zuwendungsbestätigung wurde von einer Person unterschrieben, die den Verein nach außen vertritt. (z.B. der Vorstand, seine Vertreter oder der Schatzmeister)
  • Die Rückseite darf frei gestaltet werden. Der Verein kann sich zum Beispiel mit einigen Worten beim Spender bedanken und auf den gemeinnützigen Vereinszweck hinweisen.
  • Die Spendenbescheinigung kann das Vereinslogo enthalten und daher z.B. auf dem Briefpapier des Vereins ausgedruckt werden.

Den Spendenbetrag richtig angeben

Der Spendenbetrag muss sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben angegeben sein. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

Variante A) 6.124 Euro – sechstausendeinhundertvierundzwanzig –

Variante B) 6.124 Euro – Xsechs – eins – zwei – vierX (Der Buchstabe vor und nach den geschriebenen Ziffern ist Pflicht!)

Wer im Verein darf Spendenquittungen ausstellen?

Unterschreiben darf nur, wer den Verein auch in der Öffentlichkeit vertritt. Häufig übernimmt der Schatzmeister, der ohnehin für die Finanzen und steuerlichen Belange des Vereins zuständig ist, diese Aufgabe. Alternativ sind natürlich auch der Vereinsvorsitzende und dessen Vertreter berechtigt, Spendenquittungen auszustellen. Die Mitgliederversammlung kann die Aufgabe jedoch auch an andere delegieren. Wichtig ist, dass die Spendenbescheinigung von mindestens einer durch die Satzung berechtigte Person unterschrieben wird. Eine Unterschrift per Hand ist dabei nicht zwingend notwendig. In der Regel ist eine gedruckte Version der eingescannten Unterschrift ausreichend.

Was ist eine Sammelbestätigung?

Erhält Verein innerhalb eines Jahres mehrere Zuwendungen von ein und demselben Spender, muss er nicht für jede einzelne eine Spendenquittung ausstellen. Hierfür bietet sich die sogenannte Sammelbestätigung an: Dabei gelten prinzipiell die gleichen Bestimmungen, wie für jede andere Spendenbescheinigungen, allerdings wird sie mit dem Wort „Sammelbestätigung“ versehen und auf der Rückseite müssen die einzelnen Zuwendungen detailliert aufgelistet werden – inklusive Datum, Betrag und Art der Spende. Bei Aufwandsspenden wird der Verzicht der Aufwandsentschädigung bestätigt und bei Sachspenden wird eine Beschreibung hinzugefügt. Die Summe der einzelnen Zuwendungen auf der Rückseite wird als Spendenbetrag auf der Vorderseite vermerkt.

Wie funktioniert die Elektronische Spendenbescheinigung im Verein?

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens möchte man Vereinen, Spendern und Finanzämtern das Leben leichter machen – unter anderem mit der Möglichkeit einer elektronischen Spendenbescheinigung. So funktioniert es:

In sechs Schritten zur Elektronischen Spendenquittung

  1. Der Verein gibt beim Finanzamt an, dass er ein Verfahren zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß § 10b.1 Abs. 4 EStR nutzt.
  2. Der Spender überweist seine Spende unter der Angabe seiner Steuer-ID.
  3. Die eingegangene Spende wird vom Schatzmeister elektronisch an das Finanzamt unter Angabe der Steuer-ID des Unterstützers weitergeleitet.
  4. Der Spender erhält eine elektronische Spendenbescheinigung (PDF), die die gleichen Angaben einer gedruckten Version enthält. Zudem bestätigt der Verein, dass er die Nutzung der elektronischen Spendenbescheinigung dem Finanzamt gemeldet hat.
  5. Wird die Spende später in der Steuererklärung angegeben, prüft das zuständige Finanzamt, ob die Zuwendung beim Finanzamt des Vereins gemeldet wurde. Wenn ja, wird der Steuerabzug gewährt. Falls nein, wird beim Verein nachgefragt, ob tatsächlich eine Spende vorliegt.
  6. Der Verein muss die elektronischen Spendenquittungen nicht mehr zehn, sondern nur sieben Jahre lang aufbewahren.
Müssen Spendenbescheinigungen aufbewahrt werden?

Ja, gemeinnützige Vereine und Verbände sind verpflichtet, Zuwendungsbestätigungen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Ob die Bestätigungen kopiert und abgeheftet oder eingescannt und gespeichert werden, bleibt dem Verein überlassen. Elektronisch übermittelte Spendenbescheinigungen müssen mindestens sieben Jahre gespeichert werden. Der Staat möchte mit der Aufbewahrungspflicht verhindern, dass Zuwendungsbestätigungen im Ehrenamt mehrfach oder vorsätzlich falsch verwendet werden.

Zu welchem Zeitpunkt muss die Spendenquittung ausgestellt werden?

Sobald die Spende erhalten wurde, kann der Verein die Spendenbescheinigung ausstellen und muss sie entsprechend in seinen Unterlagen vermerken. Viele Vereine führen dazu ein Spendenbuch, das zu jeder Zeit einen guten Überblick gibt. Darin sind der Name des Spenders, das Datum, die Art der Spende und die Höhe des Betrages genau notiert. Alternativ ist auch eine digitale Erfassung mittels einer Buchhaltungssoftware geeignet.

Wie wird eine Zuwendungsbestätigung verbucht?

Die Spendenbescheinigung wird immer für das Jahr verbucht, in dem diese ausgewiesen worden ist. Das gilt auch, wenn ein Spender auf der Spendenbescheinigung angibt, für das Jahr zuvor oder das kommende Jahr spenden zu wollen. Würde der Verein beispielsweise eine Spende 2020 erhalten, aber erst 2021 verbuchen, deckt sich das nicht mit den Zahlen auf dem Kontoauszug des Vereins. Um hier nicht Probleme mit dem Finanzamt zu riskieren, gilt es deshalb, stets im aktuellen Jahr alle erhaltenen Spenden entsprechend aufzuführen.

Haftungsgründe bei der Spendenbescheinigung

In § 10 des Einkommensteuergesetz (EStG) steht: „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.“ (§ 10 b Abs. 4 2. Satz EStG)

Für Vereine bedeutet das konkret: Werden Spendenbescheinigungen fehlerhaft ausgestellt oder Spendenmittel unzulässig verwendet, haftet der Verein für die entgangenen Steuern pauschal mit 30 Prozent der Spendenbeträge, zuzüglich einer eventuellen Gewerbesteuer von 15 Prozent. Bei einer Fehlverwendung der Spendenmittel können aber auch die Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden. Neben den Steuernachzahlungen gegenüber der Bundesfinanzverwaltung drohen dem Verein Schadensersatzforderungen, der Entzug der Gemeinnützigkeit oder andere rechtliche Konsequenzen.

In der Spendenhaftung unterscheidet der Gesetzgeber in der Regel zwei Fälle:

  • Die Ausstellerhaftung zieht stets den Verein in die Verantwortung, sofern hier ein Fehler begangen wurde. Eine Ausnahme stellt das vorsätzliche oder grob fahrlässige Handeln des Vereinsvorstandes dar.
  • Die Veranlasserhaftung nimmt stets den Vorstand in die Pflicht, wenn Spenden unsachgemäß verwendet wurden. Dies ist der Fall, wenn die Spende entweder nicht wie vom Spender vorgegeben verwendet wird oder nicht für den satzungsgemäßen Zweck herangezogen wurde. Ob schuldhaft oder nicht spielt bei der Haftung dieses Verschuldens keine Rolle.

Beispiele für eine fehlerhafte Spendenbescheinigung

Die Ausstellerhaftung greift, wenn der Verein die Spendenquittung nicht korrekt ausgestellt hat. Dafür kann es verschiedene Gründe geben:

  • Es liegt keine Spende vor, da der Verein eine Gegenleistung erbringt.
  • Es handelt sich nicht um eine Spende, da die entgegengebrachte Leistung nicht freiwillig erfolgte. Ein Bespiel dafür ist die obligatorischen Beitrittsspende der Aufnahmegebühr in den Verein.
  • Die Spendenquittung bescheinigt eine höhere Spende als die Leistung, die tatsächlich erbracht wurde.
  • Die Spendenquittung über eine Sachspende enthält einen unzutreffenden Wert des gespendeten Gegenstandes.

Mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind Verein und Vorstand im Falle einer Spendenhaftung abgesichert. Diese schützt Sie auch gegen Vermögensschäden anderer Art. Eine Mitgliedschaft beim DEUTSCHEN EHRENAMT und der Vereins-Schutzbrief beinhalten darüber hinaus weitere nützliche Versicherungen für Ihren Verein, kostenfreie Rechtsberatung durch kompetente Anwälte, hilfreiche Mustervorlagen sowie eine Überprüfung und Überarbeitung Ihrer Satzung.

Muster einer Spendenbescheinigung

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