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GEMEINNÜTZIGER VEREIN & GEMEINNÜTZIGKEIT

Grundsätzlich sollten Vereine Ihre finanziellen Mittel zeitnah für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Die Definition dessen, was zeitnah bedeutet, hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2020 geändert und Erleichterungen vor allem für kleinere Vereine zufolge gehabt. Vereine mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro sind von der zeitnahen Verwendung ausgenommen (§ 55 AO Absatz 1 Nummer 5). Für größere Vereine ist eine zeitnahe Mittelverwendung gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gemeinnützige Vereine dürfen grundsätzlich auch finanzielle Rücklagen bilden, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen (§ 62 AO). Darüber hinaus können Vereine sog. „freie Rücklagen“ bilden, die jedoch in der Höhe begrenzt sind auf höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Im Zweifel konsultieren Sie bitte unbedingt einen Anwalt oder Steuerberater.

Gemeinnütziger Verein: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ziel eines gemeinnützigen Vereins ist die Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks. Die Voraussetzungen dafür sind in der Abgabenordnung geregelt. Im § 52 der Abgabenordnung findet sich eine Liste mit gemeinnützigen Zwecken (siehe unten).
  • Der gemeinnützige Zweck muss in der Vereinssatzung klar beschrieben sein, inklusive konkreter Maßnahmen(n) zur Umsetzung des gemeinnützigen Zwecks. Die Finanzverwaltungen haben (leider innerhalb Deutschlands teilweise unterschiedliche) genaue Anforderungen an die jeweiligen Formulierungen.
  • Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine können die Gemeinnützigkeit beantragen (auch Vereine in Gründung). Der Antrag auf Gemeinnützigkeit erfolgt beim Finanzamt unter Vorlage der Satzung und des Gründungsprotokolls.
  • Vorteile der Gemeinnützigkeit sind Steuerbegünstigungen, besserer Zugang zu staatlichen Zuschüssen, Möglichkeit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen und die Möglichkeit, steuerfreie Aufwandsentschädigungen zu zahlen (z.B. Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale)
  • Nachteile der Gemeinnützigkeit sind die eingeschränkte Mittelverwendung, Mehraufwand durch erweiterte Buchhaltungspflichten, strikte Vorgaben zur Satzung und ein erhöhtes Risiko der persönlichen Haftung des Vorstands.
  • Für gemeinnützige Vereine ist die Möglichkeit beschränkt, Gewinne zu erzielen. Grundsätzlich müssen erzielte Einnahmen zeitnah dem Vereinszweck zugeführt werden.
  • Deckt das Finanzamt Mängel in der Vereinsführung auf, kann es die Gemeinnützigkeit entziehen. Dies erfolgt typischerweise rückwirkend und bedeutet für den Verein und den Vereinsvorstand oft existenzbedrohende Konsequenzen in Form von Steuerrückzahlungen und Strafen.
  • Daher empfehlen wir dringend, Ihre Satzung durch Fachleute prüfen zu lassen und eine adäquate Absicherung von Verein und Vorstand zu sorgen.

Um diesem Themenblock mehr Übersichtlichkeit zu verleihen, haben wir das Thema Schritt für Schritt für Sie aufbereitet:

  1. Was ist ein gemeinnütziger Verein?
  2. Wann ist ein Verein gemeinnützig?
  3. Gebiete der Förderung eines gemeinnützigen Vereins
  4. Gemeinnütziger Verein und Vermögensbindung
  5. Verlust der Gemeinnützigkeit im Verein
  6. Der nicht gemeinnützige Verein
  7. Andere Formen gemeinnütziger Organisationen
  8. Die Satzung des gemeinnützigen Vereins inklusive einer Mustersatzung
  9. Vor- und Nachteile gemeinnützigen Vereins
  10. Antrag auf Gemeinnützigkeit im Verein inklusive einem Musterantrag

Was ist ein gemeinnütziger Verein?

Ein gemeinnütziger Verein hat das Ziel, das Wohl der Gemeinschaft zu fördern. Dafür erhält der Verein steuerliche Vorteile. So sind bestimmte Einnahmen des Vereins körperschafts- und gewerbesteuerfrei, für bestimmte Leistungen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz und der Verein darf Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen.

Außerdem hat die Gemeinnützigkeit im Verein den Vorteil, dass es meist Außerdem hat die Gemeinnützigkeit im Verein den Vorteil, dass es meist eine positive Wirkung auf das Image mit sich bringt. Viele Zuschüsse und Spenden werden gerne an Organisationen vergeben, die gemeinnützig tätig sind und sich für das Gemeinwohl stark machen. Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit im Verein? Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bieten wir Ihnen eine fachliche Beratung sowie einen umfassenden Versicherungsschutz.

Wann ist ein Verein gemeinnützig

Nicht jeder Verein ist von vornherein gemeinnützig. Die Regelungen zur Gemeinnützigkeit im Verein finden sich in den Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO). Dabei können sowohl rechtsfähige als auch nicht rechtsfähige Vereine den Status der Gemeinnützigkeit erlangen. Die Voraussetzung liegt vielmehr in dem verfolgten Vereinszweck, welcher gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein und eindeutig aus der Satzung hervorgehen muss:

  • Gemeinnütziger Zweck: Der Verein fokussiert sich auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch materiellen, geistigen oder sittlichen Einsatz
  • Mildtätiger Zweck: Die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch den Verein
  • Kirchlicher Zweck: Religionsgemeinschaften, welche selbstlos durch einen Verein gefördert werden

Bei all diesen Zwecken gilt ein gemeinsamer Grundsatz für die Gemeinnützigkeit im Verein: Das Handeln muss stets zum Wohl der Allgemeinheit führen. Das schließt auch mit ein, dass die Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins nicht auf eine Gruppe begrenzt werden dürfen, sondern der Verein für alle gleichermaßen zugänglich sein muss. Darüber hinaus gilt, dass der Verein nur seine steuerbegünstigten Zwecke, die in dieser Form in der Satzung definiert wurden, verfolgen darf. Auch die Mittelverwendung innerhalb des Vereins sieht für die Gemeinnützigkeit entsprechende Richtlinien vor. So sind Mittel primär immer unter Selbstlosigkeit einzusetzen und dürfen nur zum Nebenzweck einen wirtschaftlichen Gebrauch aufweisen. Laufende Gewinne sowie ein sich anhäufendes Vermögen sind deshalb für gemeinnützige Vereine nicht gestattet.

Gemeinnützigkeit im Verein – Gebiete der Förderung

Gemeinnützige Vereine fördern die Allgemeinheit selbstlos auf vielen materiellen, geistigen oder sittlichen Gebieten, wie z.B. in den Bereichen rund um

  • Sport
  • Naturschutz
  • Kunst und Kultur
  • Rettung aus Lebensgefahr
  • Tierschutz
  • Völkerverständigung
  • Demokratie
  • Denkmalschutz
  • Wissenschaft und Forschung

Eine komplette Übersicht über die möglichen Gebiete der Förderung des Gemeinwohls gibt § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO). Außerdem wurde seit Beginn des Jahres 2021 der Kreis der Zwecke zur Gemeinnützigkeit im Verein erweitert um folgende Punkte:

  • Klimaschutz
  • Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung / Identität
  • Freifunk
  • Ortsverschönerung
  • Pflege von Friedhöfen oder Denkmälern für totgeborene Kinder
  • Hilfe für rassistisch Verfolgte

Gemeinnütziger Verein und Vermögensbindung

Ein gemeinnütziger Verein darf primär weder Vermögen anhäufen noch laufende Gewinne erzielen. Vielmehr muss der Verein sparsam wirtschaften und eingenommene Gelder und andere Mittel stets zeitnah für den satzungsgemäßen Zweck aufwenden. Die Höhe der Rücklagen beschränkt sich auf maximal 10% der steuerbegünstigten Mittel. Rücklagen für gemeinnützige Projekte dagegen gehören zur Selbstlosigkeit und sind als solche erlaubt.

Wird ein Verein einmal aufgelöst, bleiben in den meisten Fällen Sach- & Geldwerte übrig. Gemäß § 55 Abgabenordnung darf bei der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft oder beim Wegfall ihres Zwecks ihr Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, wenn es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt. Vermögensbindung heißt, dass das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.

Ein Verein muss in der Satzung genau bestimmen, für welche gemeinnützigen Zwecke sein Vermögen verwendet wird, wenn er sich auflöst. Dazu ist in der Vereinssatzung der konkrete Empfänger des Vermögens zu benennen. Enthält die Vereinssatzung keinen konkreten Empfänger oder hat der Verein nicht einwandfrei nachgewiesen, dass der Empfänger aus zwingendem Grund nicht benannt werden kann, ist er nicht gemeinnützig. Sollte im Entwurf der Vereinssatzung noch kein Empfänger der Vermögensbindung stehen, empfiehlt es sich, eine Satzungsänderung vorzunehmen.

ABER: Auch ein gemeinnütziger Verein kann sich wirtschaftlich betätigen. Hierfür dürfen allerdings keine Mittel eingesetzt werden, die für satzungsgemäße und somit steuerbegünstigte Zwecke vorgesehen sind. So können beispielsweise keine zweckgebundenen Mittel für das Betrieben eines Vereinsheims aufgewendet werden. Für untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeiten des gemeinnützigen Vereins gibt es das sogenannte Nebenzweckprivileg.

Verlust der Gemeinnützigkeit im Verein

Eine Gemeinnützigkeit im Verein muss nicht von Dauer sein. Stellt das Finanzamt fest, dass die Voraussetzungen des Vereins nicht länger für seine Gemeinnützigkeit sprechen, so kann diese jederzeit aberkannt werden. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann dabei auf unterschiedliche Tatbestände zurückgeführt werden, wie Satzungsmängel, gravierende Fehler der Geschäftsführung oder Verstöße gegen die Vermögensbindungspflicht:

Satzungsmängel

Sollten Sie in Ihrem Verein eine Satzungsänderung vornehmen wollen müssen sie dies in Absprache mit dem Finanzamt machen. Denn sollte die Änderung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen, kann es zu schweren Satzungsmängel kommen und dies wiederum zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Fehler bei der tatsächlichen Geschäftsführung

Die tatsächliche Geschäftsführung darf nicht gegen die Satzung verstoßen, indem sie z.B. auf ehrenamtliche Tätigkeiten ausgerichtet ist, die nicht dem steuerbegünstigten Zweck dienen. Als Beispiel ist die Vergütung des Vorstandes zu nennen. Sollte in der Satzung festgelegt sein, dass die Vorstandsmitglieder ausschließlich ehrenamtlich und unentgeltlich handeln, dürfen auch in der Zukunft keine Gehälter an Vorstandsmitglieder gezahlt werden – Es sei denn, der Verein nimmt eine Satzungsänderung diesbezüglich vor.

Der nicht gemeinnützige Verein

Selbstverständlich müssen Vereine nicht gemeinnützig sein, d.h. sie müssen nicht unbedingt gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dafür genießen sie aber auch keine der wesentlichen Privilegien eines gemeinnützigen Vereins, wie z.B. Steuerbefreiung bzw. -begünstigung. Einen Vergleich der Vor- und Nachteile beider Vorgehensweisen finden Sie weiter unten auf der Seite.

Eins ist jedoch klar: Ist die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt, muss dieser auch die entsprechenden Regeln einhalten. Denn bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins hat der Verein in vielen Fällen Steuern nachzuzahlen – und das über mehrere Jahre. Oft bedeutet das für den Verein die Insolvenz und den Vorständen droht die Haftung mit dem Privatvermögen.

Eine Sonderform des nicht gemeinnützigen Vereins ist der wirtschaftliche Verein. Dieser verfolgt gemäß § 22 BGB das Ziel, Vermögensvorteile zu verschaffen bzw. zu sichern, d.h. ausschließlich wirtschaftlich tätig zu sein. Seine Rechtsfähigkeit erlangt dieser Verein folglich nicht durch eine Eintragung ins Vereinsregister, sondern durch eine staatliche Verleihung durch die Landesbehörde. Diese Rechtsform kommt allerdings nur dann für einen Verein in Frage, wenn keine andere Form möglich ist.

Andere Formen gemeinnütziger Organisationen

Nicht nur der Verein kann den Status der Gemeinnützigkeit infolge seiner verfolgten Zwecke erreichen. Unter den rechtsfähigen Einrichtungen bürgerlichen Rechts, von denen rund 95% gemeinnützige Zwecke verfolgen, gibt es weitere Rechtsformen:

Die Gemeinnützige GmbH grenzt sich als Sonderform von der GmbH ab und verfolgt gemeinnützige Zwecke, sodass sie von einem Steuervorteil profitiert. Diese Kombination aus garantiert angemessenen Handlungs- und Rahmenbedingungen und attraktiven steuerlichen Vorteilen bietet in dieser Form ansonsten nur der gemeinnützige Verein in Deutschland. Damit erfreut sich die gGmbH einer wachsenden Beliebtheit, denn sie vereint die Vorteile der klassischen GmbH und die des Vereinsrechts miteinander. Das Resultat ist die Möglichkeit, einer kaufmännisch geführten GmbH unter den Vorzügen der gemeinnützigen Non-Profit-Organisationen. So werden Museen, Kitas, Behindertenwerkstätten und auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen häufig als gGmbH geführt.

Die Gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) ist als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft zu verstehen, die sich einem gemeinnützigen Zweck verpflichtet. Damit ist sie sozusagen die kleine Schwester der gGmbH und eine Sonderform der UG. Während die UG wirtschaftliche Zwecke mit einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, legt die gUG ihren Fokus auf den gemeinnützigen Unternehmenszweck. Das kann, wie auch beim gemeinnützigen Verein, unterschiedlichste Tätigkeitsbereiche umfassen, wie der Jugend- und Altenhilfe, dem Tier- oder Umweltschutz oder auch dem Verbraucher- sowie Denkmalschutz.

Die Stiftung verfolgt einen festgelegten Zweck, der mit dem Stiftungsvermögen aktiv gefördert wird. Dazu verschreibt sich ein Stifter langfristig einer gemeinnützigen Aufgabe und bringt zur Erfüllung dieser einen Geldbetrag in die Stiftung ein. Die Stiftung kümmert sich dann um ein sicheres Anlegen des Vermögens auf Dauer und arbeitet an der Zweckerfüllung. Auch bei dir Stiftung wird, wie beim Verein, zwischen der rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftung unterschieden. Hinzu kommt außerdem die Unterteilung in private und öffentliche sowie kirchliche Stiftungen.

Die Satzung des gemeinnützigen Vereins

Unsere Empfehlung

Sollten rechtliche Forderungen an Ihren Verein gestellt werden, ist es wichtig, dass Ihr Verein eine rechtssichere Satzung besitzt. Auch damit eine Eintragung ins Vereinsregister vonstattengehen kann, sind gewisse Inhalte zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins (bzw. mildtätigen oder kirchlichen Vereins) muss die in der Mustersatzung der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Regelungen enthalten. Die Satzungszwecke sind eindeutig definiert und werden während dem Vereinsleben gefördert, damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Legen Sie den Satzungsentwurf vor der Vereinsgründung dem für den Verein zuständigen Finanzamt für Körperschaften zur Prüfung vor, um zu sehen, ob sie den Bestimmungen der Abgabenordnung für gemeinnützige Vereine entspricht.

Mustersatzung für den gemeinnützigen Verein

Als kleinen Service haben wir Ihnen hier ein Muster zum Thema beigefügt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Eine Mustersatzung eines rechtsfähigen gemeinnützigen Vereins erhalten Sie auch in unserem Gründungspaket. Darüber hinaus überprüfen unsere Anwälte Ihre Satzung.

ACHTUNG:

Möchte ein gemeinnütziger Verein Satzungsänderungen vornehmen, ist besondere Vorsicht geboten. So dürfen Änderungen der Satzung nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Gemeinnützigkeit erfolgen. Folgende Punkte gilt es gemäß Steuer- und Vereinsrecht in der Satzung zu beachten:

  • Beschreibung der genauen Zweckbestimmung inklusive deren Verwirklichung
  • Selbstlosigkeit
  • Unmittelbarkeit
  • Ausschließbarkeit
  • Mittelverwendung / Vermögensbindung

Diese Punkte müssen stets in der Satzung, auch bei anstehender Änderung, enthalten sein. Bedeutet eine Satzungsänderung, dass der Verein diesen Kriterien nicht länger gerecht wird, so läuft er der Gefahr, seine Gemeinnützigkeit zu verlieren.

Vor- und Nachteile der Gemeinnützigkeit im Verein

VorteileNachteile
– Steuerbefreiung bzw. -Begünstigung
– Berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen
– Staatliche Zuschüsse
– Positive Image-Wirkung
– Steuerfreie Übungsleiterpauschale
– Befreiung von Gerichtsgebühren beim Vereinsregister
– Sondernutzung an öffentlichen Plätzen und Wegen
– Mehraufwand durch erweiterte Buchhaltungspflichten
– Einschränkung bei der Mittelverwendung
– Satzung unterliegt strengen Kriterien
– Strikte Regelungen bei der Vereinsauflösung
– Persönliche Haftung des Vorstands
– Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Antrag auf Gemeinnützigkeit im Verein

Wie können Sie die Gemeinnützigkeit für Ihren Verein beantragen? Über die Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit im Verein haben wir bereits weiter oben aufgeklärt. Wenn der Vereinszweck also passt und auch die Satzung diesen Passus entsprechend enthält, kann ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden, der folgende Unterlagen umfasst:

  • Gründungsprotokoll mit mind. 7 Unterschriften der Mitglieder
  • Satzung inklusive dem Vereinszweck
  • Registerauszug zum Nachweis eines e.V.

Im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftssteuer entscheidet das Finanzamt im Anschluss über die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins. Nach der Prüfung erhalten Sie vom Finanzamt dann einen Feststellungsbescheid, der positiv oder negativ ausfallen kann. Im folgenden Jahr und dann alle drei Jahre überprüft das Finanzamt, ob die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbefreiung noch wirksam sind.

Muster für die Beantragung der Gemeinnützigkeit

Tennisverein Musterschlag e.V.
84048 Mainburg
Musterstraße 6
Tel.: 08751 000000
Mainburg, den 28.4.2016
Anschrift Ihres Finanzamts

Antrag auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich als vertretungsberechtigter Vorstand des Vereins „Tennisverein Musterschlag e.V.“ den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Verein verfolgt gemäß unserer Satzung (§ ……) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 51 – 68 der Abgabenordnung Steuerschuldrecht. Ich beantrage für meinen Verein die Anerkennung der gemeinnützigen bzw. steuerbegünstigten Zwecke und die Erlaubnis zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen.

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann

…………………………………
Vorsitzender

…………………………………
Stellvertreter

Anlagen:

– Gründungsprotokoll (Protokoll der Mitgliederversammlung)

– Satzung

– Registerauszug des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen)

– Bestätigung der Seuerbegünstigung

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