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DER NICHT EINGETRAGENE VEREIN

Vom Fußball bis hin zum Karneval sieht man meist eingetragene Vereine. Aber: Eine Eintragung ist keine Pflicht. Bei einem nicht eingetragenen Verein existiert eben jene Eintragung beim zuständigen Register des Amtsgerichts nicht. Doch wo liegen eigentlich Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen einem eingetragenen und nicht eingetragenen Verein und welche Vor- und Nachteile entstehen, wenn ein Verein keine Eintragung vorweisen kann?  

Der nicht eingetragene Verein: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein nicht eingetragener Verein ist, wie auch der eingetragene Verein, ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die gemeinsam einen Zweck verfolgen. Die Satzung regelt das Vereinsleben, die Vereinsorgane übernehmen wichtige Funktionen.
  • Die Vereinsgründung kann durch zwei volljährige Personen erfolgen, die auch die Satzung festlegen. Die Satzung muss dabei keine formellen Vorschriften erfüllen, auch ist kein Gründungsprotokoll vorgeschrieben.
  • Sofern der nicht eingetragene Verein mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgt, kann dieser die Gemeinnützigkeit beantragen und profitiert von den steuerlichen Vorteilen. Ein nicht eingetragener Verein muss jedoch nicht gemeinnützig sein.
  • Der nicht eingetragene Verein kann im Rechtsstreit selbst klagen und verklagt werden.
  • Dem nicht eingetragenen Verein ist das Bilden von Vereinsvermögen nicht möglich. Vorhandenes Vermögen steht allen Mitgliedern gesamthänderisch zu, die aber keine Rechte aus dem Vereinsvermögen geltend machen können.
  • Beim nicht eingetragenen Verein können Mitglieder haften, wenn diese im Namen des Vereins Rechtsgeschäfte abschließen.  Wie beim eingetragenen Verein empfiehlt sich ein Versicherungsschutz, der Haftungsrisiken minimiert.
  • Der nicht eingetragene Verein hat auch zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zur Eintragung ins Vereinsregister.

Grundlegende Gemeinsamkeiten – eingetragener & nicht eingetragener Verein

Bei der Betrachtung von eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen fällt eines schnell auf: Es gibt einige Gemeinsamkeiten. 

  • Alle Mitglieder eines Vereins verfolgen einen gemeinsamen Zweck, dabei handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss der Mitglieder 
  • Der Verein bleibt unabhängig von wechselnden Mitgliedern bestehen 
  • Der Verein gleicht in seiner Funktion einem Körper und seinen Organen: So gibt es einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung 
  • Das Agieren findet unter einem gemeinsamen Vereinsnamen statt 
  • Eine eigene Satzung legt die Grundlagen des eingetragenen wie auch des nicht eingetragenen Vereins fest 
  • Grundsätzlich gilt, dass es einem jedem Verein mit der Gründung möglich ist, sich ins Vereinsregister eintragen zu lassen 

Wer haftet im nicht eingetragenen Verein?

Im Gegensatz zum eingetragenen Verein können auch die Mitglieder haften. §54 BGB hält dahingehend für nicht eingetragene Vereine fest: 

„Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“ 

Unter Umständen, z.B. wenn der Verein wirtschaftlich tätig ist, haften die Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins auch mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt auch für das persönliche Handeln des Einzelnen. Der Einzelne haftet für sein Handeln und die Folgen, die daraus resultieren, mit seinem gesamten Vermögen. Dies wird als Handelndenhaftung (§54 Satz 2 BGB) bezeichnet. Die Haftung gilt dabei unabhängig davon, ob die Person ein Vorstandsmitglied ist bzw. das Recht zur Vertretung des Vereins besitzt oder nicht.

Im Rahmen der Satzung ist es dem nicht eingetragenen Verein nur teilweise möglich, die Haftung mit dem Privatvermögen der Mitglieder einzuschränken.  

Die gute Nachricht: Sie können sich und Ihren Verein gegen die wesentlichen Haftungsrisiken schützen. Sorgen Sie für den richtigen Versicherungsschutz mit den nötigen Versicherung für Vereine, greifen Sie bei Rechts- und Steuerfragen auf Fachleute zurück und halten Sie Ihr eigenes Wissen zum Thema Vereinsführung auf einem aktuellen Stand. Damit sorgen Sie dafür, dass Schäden gar nicht erst entstehen und – falls doch mal etwas passiert – für eine adäquate Absicherung.

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Nicht eingetragener Verein – Die Gründung

Für die Vereinsgründung eines nicht eingetragenen Vereins sind nur zwei volljährige Personen erforderlich. Gemeinsam wird die Satzung, das „Grundgesetz“ des Vereins, festgelegt und mit dem Beschluss als verbindlich angesehen. Mit der satzungsgemäßen Wahl eines Vorstands wird jene Beschlussfähigkeit innerhalb des Vereins gewährleistet. Die Satzung des nicht eingetragenen Vereins muss dabei keinen Formvorschriften gerecht werden, was die Vereinsgründung beschleunigt und erleichtert. Und so schnell ist ein nicht eingetragener Verein gegründet. 

Tipp: Auch wenn es keine Pflicht zum schriftlichen Gründungsprotokoll gibt, empfiehlt es sich, die Vereinsgründung inklusive der Vorstandswahl und der Generierung der Satzung zu dokumentieren. So kann sich zu einem späteren Zeitpunkt immer wieder darauf bezogen werden.  

Mustersatzung für den nicht eingetragenen Verein

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Gemeinnützigkeit im nicht eingetragenen Verein

Mit der Satzung und der darin verankerten Festlegung von Zielen wird der Grundstein für die Gemeinnützigkeit eines Vereins gelegt. Auch der nicht eingetragene Verein kann somit gemäß §§51-68 Abgabenordnung (AO) eine Gemeinnützigkeit erlangen. Die Voraussetzung ist für eingetragene wie auch nicht eingetragene Vereine gleich und beläuft sich auf das Verfolgen von mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken. Eben diese Zweckbeschreibung des Vereins muss klar aus der Satzung hervorgehen.  

Auf diese Weise kann ein nicht eingetragener Verein von denselben steuerlichen Vorteilen profitieren, wie auch ein eingetragener Verein.  

Das Vereinsvermögen eines nicht eingetragenen Vereins

Ein nicht eingetragener Verein kann kein Vereinsvermögen bilden. Vielmehr steht allen Mitgliedern das vorhandene Vermögen gesamthänderisch zu. Das bedeutet allerdings nicht, dass den Vereinsmitgliedern Teile des Vermögens gehören, sondern der nicht eingetragene Verein gemeinschaftlich darüber verfügt. Auch darf nicht jedes Mitglied über dieses Geld entscheiden und es verwalten. Mit dem Austritt aus dem Verein besteht kein Recht auf Mitnahme dieses Geldanteils, stattdessen fällt der Vermögensanteil des ausgeschiedenen Mitglieds den anderen Vereinsmitgliedern zu. Entsprechend verringert sich der Anteil mit dem Eintritt neuer Mitglieder.  

Dieses Unterscheidungsmerkmal der Generierung des Vereinsvermögens des nicht eingetragenen Vereins vom e.V. bedeutet im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Bankkontos meist eine Herausforderung. Schließlich fehlt der Bank die Sicherheit durch die fehlende Haftung des Vereins. Die häufigste Lösung für dieses Problem entsteht durch die Übernahme der Haftung durch den Vereinsvorstand, der das Bankkonto verwaltet. Steht allerdings ein Wechsel des Vorstands an, ist das Vereinskonto ein jedes Mal mit großem Aufwand verbunden, da das Konto nicht einfach übergeben werden kann. Vielmehr muss mit dem Vorstandswechsel ein neues Konto eröffnet werden. Das macht die Kontoführung für nicht eingetragene Vereine deutlich komplizierter und aufwändiger.  

Falls der nicht eingetragene Verein Immobilienvermögen beinhaltet, muss gemäß §47 GBO, zusätzlich zum Vereinsnamen, ein jedes Mitglied des nicht eingetragenen Vereins im Grundbuch aufgeführt werden.

Der nicht eingetragene Verein im Rechtsstreit

Ein nicht eingetragener Verein kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Es wird dahingehend eine Unterteilung in aktive und passive Parteifähigkeit vorgenommen, vgl. § 50 Abs. 2 ZPO: 

  • Die aktive Parteifähigkeit bedeutet das Führen eines Rechtsstreits im Namen des Vereins
  • Die passive Parteifähigkeit beläuft sich auf den Sachverhalt, dass der nicht eingetragene Verein Beklagter in einem Gerichtsverfahren sein kann und bei einer aktiven Parteifähigkeit im selben Zuge klageberechtigt ist.

Der Vorstand eines nicht eingetragenen Vereins

Auch ein nicht eingetragener Verein braucht einen Vorstand, der für geregelte Abläufe und Struktur im Vereinsalltag sorgt. Gemäß der Satzung wird der Vorstand formal auf der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand eines nicht eingetragenen Vereins regelt anschließend Kauf-, Miet- und/oder Arbeitsverträge und geht damit schuldrechtliche Verpflichtungen ein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Vorstand in der Folge ggfls. mit seinem persönlichen Vermögen.  

Vom nicht eingetragenen Verein zum e. V.

Natürlich kann auch ein nicht eingetragener Verein zu einem späteren Zeitpunkt die Eintragung ins Vereinsregister beschließen. In diesem Fall erlischt die persönliche Haftung für all jene Handlungen, die in den zeitlichen Rahmen fallen, als die Eintragung bereits beschlossen oder beantragt worden ist. 

Wann ist ein nicht eingetragener Verein empfehlenswert?

Ein nicht eingetragener Verein ist schnell gegründet und darüber hinaus in seinem Handeln recht unabhängig vom Staat. Deshalb empfiehlt sich diese Vereinsform besonders für: 

  • Zusammenschlüsse von befristeter Dauer, die temporär auf das Verfolgen eins gemeinsamen Ziels ausgerichtet sind, etwa Bürgerinitiativen 
  • Zwischenlösungen, für die es gilt, bürokratische Hürden und Aufwand möglichst gering zu halten 
  • Zusammenkünfte von Personen, die unabhängig und nicht gemeinnützig aktiv werden möchten, wie politische Parteien 
  • Übergangslösungen, bis klar ist, ob tatsächlich eine regelmäßige Vereinsarbeit aus dem Vorhaben hervorgeht 
  • Diejenigen, die die bürokratische Hürde von sieben Gründungsmitgliedern umgehen möchten. Dennoch kann der nicht eingetragene Verein seine Gemeinnützigkeit anerkannt bekommen.  

Blickt ein Verein jedoch auf ein stabiles Vereinsleben, das die Ziele verfolgt, sollte über die Eintragung im Vereinsregister nachgedacht werden. Schließlich geht damit ein besserer Schutz des Vereins und seiner Mitglieder einher. 

DIE VEREINSFORMEN AUF EINEN BLICK 

 DER NICHT EINGETRAGENE VEREIN DER EINGETRAGENE VEREIN (e.V.) 
Mindestmitgliederzahl  2 (volljährig) 7 bei der Gründung, später 3 
GründungBeschluss über Satzung (keine Form erforderlich)
Bestellung des Vorstands
Beschluss über Satzung mit Unterschrift aller Gründungsmitglieder
Errichten eines Gründungsprotokolls
Notarielle Beglaubigung der Anmeldung
Anmeldung beim Vereinsregister
Rechtsfähigkeit  lediglich parteifähigja 
Vereinsvermögen  Vermögen gehört den Mitgliedern gemeinsam zur Erfüllung des Vereinszwecks; Mitglieder können nicht frei darüber verfügen Gehört dem Verein als juristische Person; Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteiliges Vermögen beim Ausscheiden aus dem Verein 
Vorstand  Die Vertretungsmacht des Vorstandes kann konkludent beschränkt werden.  Die Vertretungsmacht des Vorstandes kann nur durch Satzungsänderung und Eintragung im Register beschränkt werden.  
Haftung  Sog. Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGBe.V. als juristische Person, Mitglieder oder Vorstand haften nur bei direkter Pflichtverletzung 
Grundbuch  Eintragung der Vereinsmitglieder mit dem Vermerk des gemeinschaftlichen Vermögens eintragungsfähig 
Prozessfähigkeit  ja ja 

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