• {{ woo.cart.get_cart_contents_count }}

Absicherung und Beratung

Kostenfreie Informationen

DIE ÜBUNGSLEITERPAUSCHALE

PAUSCHALE FÜR GROSSES ENGAGEMENT

Ehrenamtlich arbeitende Künstler, Pfleger und Übungsleiter sind für Ihr Vereinsengagement bis zu einer gewissen Vergütungsgrenze steuer- und sozialversicherungsbefreit. Der Ehrenamtler muss demzufolge für seine ehrenamtliche Tätigkeit keine Einkommenssteuer zahlen und auch der Verein hat keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Die Vergütungsgrenze wird Übungsleiterpauschale (manchmal auch Übungsleiterfreibetrag) genannt. Seit dem Jahr 2021 beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro pro Jahr.

Die Übungsleiterpauschale 2021 – das Wichtigste auf einen Blick

  • Mit der Übungsleiterpauschale können Vereine ihre ehrenamtlich tätigen Ausbilder, Trainer, Dozenten, Pfleger, Erzieher und Künstler entlohnen. 2021 wurde die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr erhöht.
  • Vereine, die ihre Vergütung an den erhöhten Freibetrag anpassen möchten, müssen dafür ihre geltenden Verträge entsprechend ändern bzw. die Erhöhung schriftlich durch einen Vorstandsbeschluss festlegen.
  • Anders als die Ehrenamtspauschale wird der Übungsleiterfreibetrag nicht  für jede ehrenamtliche Arbeit gewährt.  Begünstigt ist nur,  wer einer ehrenamtlichen pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Tätigkeit  nachgeht.
  • Darüber hinaus muss es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit im ideellen Bereich der Organisation handeln.
  • Der Übungsleiterfreibetrag kann als steuerfreie Pauschale in der Steuererklärung angegeben werden. Damit bleiben bis zu 3.000 Euro ihres Verdienstes jährlich für Ehrenamtliche steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Für unterschiedliche Tätigkeiten im Verein können Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale auch kombiniert gezahlt werden. Die Kombination mit einem Mini-Job ist ebenfalls möglich.

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Zugegeben, der Name ist etwas verwirrend. Denn wer als „Übungsleiter“ vom gleichnamigen Freibetrag profitieren möchte, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Auch ehrenamtliche Pfleger, Erzieher, Musiker oder Ausbilder können mit der Übungsleiterpauschale für ihr Engagement entlohnt werden. Ihnen kann der Verein  pro Jahr bis zu 3.000 Euro (mtl. 250 Euro) zahlen, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Auch der Verein hat keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.

Als wichtigste Voraussetzungen gelten neben der Gemeinnützigkeit des Vereins die nebenberufliche Ausübung sowie die Art der Tätigkeit, die im weitesten Sinn einem pädagogischen Zweck dienen muss. Als Nebenberuf gilt in der Regel eine Tätigkeit die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als ein Drittel der Zeit in Anspruch nimmt, die für den Hauptberuf aufgewendet wird. Aber auch als Hausfrau oder -mann, Rentner, Student oder Arbeitsloser kann man von der Übungsleiterpauschale profitieren. Die Pauschale gilt vereinsunabhängig pro Person und Jahr. Wer mehrere begünstigte Ehrenämter parallel ausübt, kann in der Steuererklärung den maximalen Übungsleiterfreibetrag trotzdem nur einmal  geltend machen.

Muster für den Übungsleitervertrag

Als kleinen Service haben wir Ihnen hier ein Muster zum Thema beigefügt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Welche Voraussetzungen gelten für die Übungsleiterpauschale?

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, die im Einkommenssteuergesetz (EStG) in §3 Nr. 26 definiert wurden. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um den Steuerfreibetrag gewähren zu können:

  • Der Übungsleiterfreibetrag kann (im Gegensatz zur Ehrenamtspauschale) nur für begünstigte Tätigkeiten gewährt werden. Es kann also nur ein fester Personenkreis profitieren.Dazu zählen u.a. Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, aber auch Ehrenamtliche, die künstlerisch tätig sind oder sich der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen widmen. Gemeinsames Merkmal dieser Beschäftigungen ist eine pädagogische Ausrichtung.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt werden. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Eine gemeinnützige Körperschaft ist beispielsweise ein Sportverein, der Sportbund oder ein Sportverband.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem Zweckbetrieb erfolgen, d.h. der Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes dienen. Dazu zählt zum Beispiel die Arbeit in Alten- und Pflegeheimen, in Sportvereinen, in der Jugendhilfe, in Religionsgemeinschaften oder Werkstätten für behinderte Menschen. (steuerbegünstigte Zwecke und Zweckbetriebe sind in der Abgabenordnung AO §§ 52-54 und §§ 65-68 definiert)
  • Die Übungsleiterpauschale darf nur auf nebenberufliche Tätigkeiten angewendet werden. Für Trainer oder Übungsleiter, die hauptberuflich bei einem Verein angestellt sind, kommt der Freibetrag daher nicht in Betracht. Als Nebenberuf darf für die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Stunden anfallen, die der Ehrenamtliche für seinen Hauptberuf aufwendet. 14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt gelten hier als Richtwert.
  • Die Übungsleiterpauschale gilt vereinsunabhängig pro Person und Jahr. Sie darf bei mehreren ehrenamtlichen Übungsleiter-Aktivitäten nicht mehrfach angewendet werden. Alle Einnahmen darüber hinaus müssen versteuert werden.
  • Die Zahlung einer Übungsleiterpauschale ist nicht zulässig, wenn die gleiche Arbeit bereits durch einen anderen Freibetrag, z.B. die Ehrenamtspauschale, honoriert wird. Es gilt: Kein weiterer Freibetrag für dieselbe Tätigkeit.
  • Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Spendenbescheinigungen & Co. haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung.

Beispiele für begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten:

Im Internet gibt es detaillierte Auflistungen, welche Tätigkeiten im Verein durch den Übungsleiterfreibetrag begünstigt sind. Hier sind einige Beispiele aus der Vereinspraxis:

begünstigt:

  • Alten-, Kranken-, Kinderbetreuung
  • Ausbilder (z.B. bei DLRG, FFW)
  • Behindertenpflege
  • Betreuer / Mannschaftsbetreuer
  • Chorleiter
  • Erste-Hilfe-Ausbildung
  • Erzieher
  • Ferienbetreuer
  • Jugendwart
  • Kurs- und Seminarleiter
  • Musiker auf gemeinnützigen Konzerten
  • Mütterberatung
  • Orchesterdirigent
  • Referent / Berater / Mentor
  • Trainer

nicht begünstigt:

  • Amateursportler
  • Betreiber der Vereinsgaststätte
  • Bürohilfe / Buchhaltung
  • Denkmalpfleger
  • Ehrenamtlicher Vorstand
  • Gerätewart
  • Hausmeister
  • Kommerzieller Veranstalter
  • Platzwart
  • Rettungssanitäter
  • Schatzmeister
  • Schiedsrichter
  • Sponsoring-Beauftragter
  • Tierschützer


Was müssen Vereine im Zusammenhang mit dem Steuerfreibetrag beachten?

Übungsleiterfreibetrag orientiert sich am Mindestlohn

Vereine sollten alle Übungsleitertätigkeiten und damit einhergehende Honorare vertraglich regeln. Wird der Trainer vom Verein in einem Nebenberuf abhängig beschäftig und verdient dabei mehr als den Freibetrag von 3.000 Euro pro Jahr, fallen für den Verein Sozialversicherungsbeiträge an. Achtung: Der Übungsleiterfreibetrag ist mindestlohnpflichtig, wenn er als abgabenfreier Vergütungsteil einer höheren Gesamtvergütung berechnet wird.

Vereine sollten sich schriftlich absichern

Da die Übungsleiterpauschale jährlich nur einmal angerechnet werden kann, sollten Vereine sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Begünstigte nicht bereits bei einem anderen Verein oder Auftraggeber von dem Freibetrag profitiert. Dazu zählen unter anderem auch die Aufgaben als gesetzlicher Vertreter. Ehrenamtliche Betreuer, Vormunde und Pfleger zum Beispiel können die Übungsleiterpauschale auf ihre Einkünfte anrechnen lassen. Sind sie zudem bei einem Verein abhängig beschäftigt, kann das Auswirkungen auf die Steuer- und Sozialversicherungspflicht des Vereins haben, sofern der Freibetrag überschritten wird.

Der Übungsleitervertrag – Checkliste für Vereine

Setzen Sie auf jeden Fall mit Sorgfalt einen Übungsleitervertrag auf und achten Sie dabei auf Folgendes:

  • Es wird explizit herausgestellt, dass es sich um einen Vertrag für einen nebenberuflichen Übungsleiter handelt.
  • Vertragsparteien und Vertragsbeginn werden korrekt angegeben.
  • Die Aufgaben des Übungsleiters werden konkret beschrieben.
  • Eine Vertragsklausel legt fest, dass der Übungsleiter eine steuerfreie Entschädigung zur pauschalen Abgeltung seines Aufwands erhält und wann diese fällig wird. (z.B. monatlich)
  • Der Vertrag enthält eine Erklärung des Übungsleiters darüber, dass er keine gleichartigen nebenberuflichen Tätigkeiten ausübt.
  • Im Vertrag wird angegeben, ob und in welchem Umfang der Übungsleiter im laufenden Jahr bereits bei einem anderen Verein/Auftraggeber von der Übungsleiterpauschale profitiert hat.
  • Der Übungsleiter sichert vertraglich zu, den Verein bei Aufnahme einer weiteren nebenberuflichen Tätigkeit umgehend zu informieren.
  • Der Übungsleiter versichert mit seiner Unterschrift, dass er seine Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.

Die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung

Für die Übungsleiterpauschale gelten dieselben Anlagen wie für die Ehrenamtspauschale. Sie ist als Einnahme in der Steuererklärung anzugeben, dabei aber keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet.

Selbstständige

Selbständige tragen ihre steuerfreien Einnahmen in der Anlage S in den Zeilen 9 (sonstige selbständige Arbeit) und 36 (Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit) ein. Zusätzliche Einnahmen, die über 3.000 Euro hinausgehen, werden als sonstige Einkünfte versteuert.

Bleiben die Einnahmen aufgrund der Übungsleiterpauschale steuerfrei, muss keine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) abgegeben werden. Sind die Einnahmen dagegen höher oder werden zusätzlich zur Pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht, ist eine EÜR einzureichen. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro muss die Anlage elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer tragen steuerfreie Einnahmen bis zu 3.000 Euro in der Anlage N, Zeile 26 ein. Übersteigen diese den Ehrenamtsfreibetrag, wird der Mehrbetrag als Arbeitslohn in Zeile 20 der Anlage N aufgenommen.

Die Übungsleiterpauschale in Kombination mit anderen Einkünften

Übungsleiterfreibetrag + Ehrenamtspauschale

Eine Kombination beider Pauschalen für ein und dieselbe Tätigkeit ist nicht möglich. Es dürfen aber beide Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt, selbst wenn diese für den gleichen Verein geleistet werden, z.B. als Chorleiter und Kassenwart.

Übungsleiterpauschale + Übungsleiterpauschale

Gemeinsam veranlagte Ehepaare können den doppelten Freibetrag nutzen. Engagieren sich beide Partner ehrenamtlich im Rahmen einer Übungsleitertätigkeit, steht beiden jeweils eine Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro zu. Das gleiche gilt für die doppelte Anrechnung der Ehrenamtspauschale oder eine Kombination beider Freibeträge.

Übungsleiterpauschale + Minijob

Mit der Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags steigt auch die mögliche steuerfreie Entlohnung in Kombination mit einem Minijob auf bis zu 770 Euro monatlich (250 Euro ÜL-Freibetrag + 520 Euro Minijob). Als Minijob gilt eine geringfügige Beschäftigung mit höchstens 520 Euro monatlichem Arbeitsentgelt. Alternativ zur monatlichen Aufstockung um 250 Euro kann der Steuerfreibetrag auch blockweise zum Beschäftigungsbeginn oder am Anfang des Jahres ausgezahlt werden.

Ein Beispiel:

Fußballtrainer Rudi Wöller trainiert in seiner Freizeit die aussichtsreiche Jugendmannschaft C1 beim FSV Torheim. Dieser zahlt ihm monatlich ein festes Gehalt in Höhe von 600 Euro. Zusätzlich soll Wöller von der Übungsleiterpauschale profitieren, die in voller Höhe vom Jahreseinkommen (7.200 Euro) abgezogen wird. Bleiben 4.200 Euro und damit ein monatlich zu versteuerndes Einkommen von 350 Euro. Trainer Wöller muss darauf keine Steuern und Sozialabgaben leisten, weil es sich um einen Minijob handelt. Für den Verein fallen lediglich pauschale Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine Pauschalsteuer des Entgelts an.

Übungsleiterpauschale + Arbeitnehmerpauschbetrag

Wer nicht anderweitig angestellt ist, kann die ehrenamtliche Tätigkeit auch als Arbeitnehmer ausüben. Dazu muss mit der gemeinnützigen Organisation ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart werden. Dann steht dem Ehrenamtlichen für diese Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu, der zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei bleibt. Insgesamt können somit 4.000 Euro jährlich steuerfrei verdient werden. Vor allem Hausfrauen und Studenten profitieren von dieser Option.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Steuern im Verein

Haben Sie an alles gedacht? Überprüfen Sie jetzt alle wichtigen Punkte.  

Die Aufwandsentschädigung

Für mehr Informationen über das Thema, klicken Sie hier.

Die Ehrenamtspauschale

Hier haben wir Ihnen alles zusammengefasst, was Sie zu diesem Thema wissen müssen.  

Jetzt absichern mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS
Jetzt absichern mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS

Mit dem Vereins-Schutzbrief bieten wir Vereinen und ihren persönlichen haftenden Vorständen den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung durch Fachanwälte sowie Vorstandsberatung durch unser Expertenteam. Im Komplettpaket aus einer Hand. Auch für Verbände, Stiftungen und gGmbHs.

Benedetto –
das kostenfreie Vereinsmagazin

Mit diesem E-Magazin informieren wir Sie jeden Monat über aktuelle und saisonale Themen.

Profitieren Sie von unserem gesammelten Wissen und finden Sie bspw. Antworten auf Rechtsfragen sowie hilfreiche Tipps für Ihre Vereinsarbeit. Möchten Sie informiert werden, ab wann die neue Ausgabe online ist, melden Sie sich zum Newsletter an.

 

Kontakt

DEUTSCHES EHRENAMT
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T+49(8152)9994170
F+49(8152)9994177
E service@deutsches-ehrenamt.de

Social Media

Benedetto –
das kostenfreie Vereinsmagazin

Mit diesem E-Magazin informieren wir Sie jeden Monat über aktuelle und saisonale Themen.

Profitieren Sie von unserem gesammelten Wissen und finden Sie bspw. Antworten auf Rechtsfragen sowie hilfreiche Tipps für Ihre Vereinsarbeit. Möchten Sie informiert werden, ab wann die neue Ausgabe online ist, melden Sie sich zum Newsletter an.

 

Echt gut!

Unser Team

Haben Sie Fragen?
Kontaktieren Sie uns
Haben Sie Fragen?
Telefonkontakt
Telefonkontakt
Montag - Donnerstag: 8:30-17:00 Uhr
Freitag: 8:30-15:00 Uhr
E-Mail-Kontakt
E-Mail-Kontakt

Kontaktieren Sie uns

  • Anrede*
  • Herr
  • Frau
  • Divers