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DIE EHRENAMTSPAUSCHALE

ENGAGIERT STEUERN SPAREN

Steuern bereiten nicht nur Unternehmen und Privatpersonen so manches Mal Kopfzerbrechen, auch für Vereine sind Steuern ein wichtiges Thema. Vor allem, wenn man weiß, wie man mit seinem Engagement sogar von Steuerbegünstigungen Gebrauch machen kann. Die Rede ist z.B. von der sogenannten Ehrenamtspauschale. Darunter versteht man einen Steuerfreibetrag, welcher für Tätigkeiten für einen mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck geltend gemacht werden kann. Auf diese Weise hat das Finanzministerium für eine Steuergerechtigkeit des deutschen Ehrenamts gesorgt. Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro pro Jahr.

Die Ehrenamtspauschale: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mit der Ehrenamtspauschale haben Vereine die Möglichkeit, das Engagement ihrer Mitarbeiter und Helfer zu honorieren. 2021 wurde die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf nun 840 Euro pro Jahr erhöht.
  • Wer einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, kann dafür bis zu 840 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen. Das bedeutet, dass weder der Verein noch der Ehrenamtliche Steuern oder sonstige Abgaben bezahlen müssen.
  • Die Ehrenamtspauschale kann an jede Person, also auch Nicht-Mitglieder, bezahlt werden.
  • Es muss sich bei der vergüteten Tätigkeit um eine nebenberufliche Tätigkeit im ideellen Bereich der Organisation handeln.
  • Anders als beim Übungsleiterfreibetrag kann die Ehrenamtspauschale für jede ehrenamtliche Arbeit gewährt werden. Für die Vorstandsarbeit muss dies aber durch eine Satzungsregelung ausdrücklich festgelegt sein. Wir weisen darauf hin, dass Amateursportler nicht vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren.
  • Für unterschiedliche Tätigkeiten im Verein können Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale auch kombiniert gezahlt werden.
  • Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von spezialisierten Anwälten für Ihre spezifischen Fragen zur korrekten Nutzung der Ehrenamtspauschale? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.
  • Für den Nachweis beim Finanzamt sollte immer vorab ein schriftlicher Vertrag mit den Ehrenamtlichen über die Auszahlung der Ehrenamtspauschale geschlossen werden. Ein entsprechendes Muster finden Sie in unserem Mitgliederbereich.

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Über 17 Millionen Ehrenamtliche zählte die Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse (AWA) 2020 in Deutschland. Sie engagieren sich vor allem in Sportvereinen, in der Feuerwehr, in kulturellen und sozialen Einrichtungen, Kirchen und Hilfsorganisationen. Ihre Arbeit ist unbezahlbar und per Definition auch „unbezahlt“. Darum hat die Politik Anreize geschaffen. Einer davon ist die Ehrenamtspauschale bzw. der Ehrenamtsfreibetrag:

Damit dürfen Ehrenamtliche für ihre freiwillige Arbeit bis zu 840 Euro im Jahr als Aufwandspauschale annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden.

Vereine können die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten auszahlen. Wie viel der Verein zahlt, bleibt ihm überlassen, solange die Vergütung angemessen ist. Es müssen nicht die vollen 840 Euro sein. Die Pauschale gilt vereinsunabhängig pro Person und Jahr. Wer mehrere Ehrenämter parallel ausübt, kann in der Steuererklärung den maximalen Ehrenamtsfreibetrag daher nur einmal geltend machen.

Muster zur Ehrenamtspauschale

Als kleinen Service haben wir Ihnen hier ein Muster zum Thema beigefügt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale

Der steuerfreie Ehrenamtsfreibetrag ist an Bedingungen geknüpft, die im Einkommenssteuergesetz (EStG) in §3 Nr. 26a definiert sind. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um die Pauschale gewähren und erhalten zu dürfen:

  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss bei einer gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt werden. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft können unter anderem Universitäten, Fachhochschulen und Gemeinden gelten. Eine gemeinnützige Körperschaft ist jede Organisation, die einen entsprechenden Frei- oder Feststellungsbescheid des Finanzamtes erhalten hat. Hierzu gehören in der Regel der Sportverein, der Sportbund oder der Sportverband.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit muss im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem Zweckbetrieb erfolgen, d.h. der Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes dienen. Dazu zählt zum Beispiel die Arbeit in Alten- und Pflegeheimen, im Tierschutz, in der Denkmalpflege, in der Jugendhilfe, in Religionsgemeinschaften oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(steuerbegünstigte Zwecke und Zweckbetriebe sind in der Abgabenordnung in §§ 52-54 und §§ 65-68 definiert)

  • Die Ehrenamtspauschale darf nur für nebenberufliche Tätigkeiten ausbezahlt werden. Das Ehrenamt zählt als nebenberufliche Tätigkeit, wenn dafür nicht mehr als ein Drittel der Stunden anfallen, die der Ehrenamtliche für seinen Hauptberuf aufwendet bzw. aufwenden würde. Als Richtwert gelten 14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt.

Gut zu wissen: Eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit setzt keinen Vollzeitjob voraus. Die Vorgabe bezieht sich lediglich auf die zeitliche Grenze. Somit können sich zum Beispiel auch Hausfrauen, Rentner, Arbeitslose oder Studenten sich in einem Ehrenamt für das Gemeinwohl engagieren und die Ehrenamtspauschale erhalten.

  • Die Ehrenamtspauschale gilt vereinsunabhängig pro Person und Jahr. Sie darf bei mehreren ehrenamtlichen Aktivitäten nicht mehrfach angewendet werden. Alle Einnahmen über die EUR 840 hinaus müssen versteuert werden. Der Verein sollte den Ehrenamtlichen auf diese Voraussetzung hinweisen, um Missverständnisse und Nachzahlungen zu vermeiden.
  • Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale ist nicht zulässig, wenn die gleiche Arbeit bereits durch einen anderen Freibetrag, z.B. für Übungsleiter, honoriert wird.
    Es gilt: Kein weiterer Freibetrag für dieselbe Tätigkeit. Eine Kombination mit der Übungsleiterpauschale für eine andere Tätigkeit ist hingegen auch im selben Verein möglich.
  • Die Tätigkeit darf keinem kommerziellen Zweck dienen. Von der Begünstigung ausgenommen bleiben deshalb alle Aktivitäten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und der Verwaltung des Vermögens sowie das Ausüben des Amateursports. Damit wird vor allem deutlich, dass Aufgaben, die dem wirtschaftlichen Nutzen des Vereins dienen, nicht mit der Ehrenamtspauschale vergütet werden dürfen.

Beispiele für begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten:

Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag gibt es bei der Ehrenamtspauschale in Bezug auf die Art der Tätigkeit keine Vorgaben, sofern diese die genannten Voraussetzungen erfüllt. Die folgenden Tätigkeiten sind immer dann begünstigt, wenn der Vereinszweck entsprechend in der Satzung formuliert ist.

begünstigt nicht begünstigt
BetreuerAmateursportler
BürokraftBetreiber der Vereinsgaststätte
DenkmalpflegerImbissverkäufer bei Vereinsfesten
FahrerKommerzieller Veranstalter
GerätewartSponsoring-Beauftragter
JugendleiterVerkäufer im vereinseigenen Laden
KassiererVerkäufer von Eintrittskarten
Ordnungskraft
Platzwart
Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Schatzmeister
Schiedsrichter (Amateurbereich)
Tierschützer
Vereinsvorstand

Die Ehrenamtspauschale für den Vereinsvorstand

Eine Vergütung des Vereinsvorstandes ist laut § 27 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht vorgesehen. Es muss deshalb eine ausdrückliche Regelung in der Satzung vorhanden sein, wenn der Vorstand vergütet werden soll. Findet sich in der Satzung keine andere Regelung, muss zudem vor der Vereinbarung einer Vergütung für den Vorstand ein Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst werden.

Eine entsprechende Klausel kann wie folgt lauten:

„Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.“

Wird der Ehrenamtsfreibetrag ohne Satzungsregelung gezahlt, droht dem Verein die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Ehrenamtspauschale & Co. haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung.

Was Vereine bei der Zahlung der Ehrenamtspauschale beachten sollten

Wenn Sie Helfern und Mitarbeitern einen Ehrenamtsfreibetrag zahlen, muss sich aus den Vereinsunterlagen klar ergeben, wer die pauschale Vergütung erhält und wofür.

Darauf müssen Vereine besonders achten:

  • Der/die Ehrenamtliche muss dem Verein schriftlich bestätigen, dass er/sie die Ehrenamtspauschale nicht bereits anderweitig, also bei einem anderen Verein oder einer anderen gemeinnützigen Organisation in Anspruch nimmt.
  • Sollte das der Fall sein, so darf der jährliche maximale Freibetrag von 840 Euro zwar überschritten werden, allerdings muss der Ehrenamtliche dann jeden zusätzlichen Cent selbst versteuern.
  • Vereine schließen am besten mit jeder Person, die eine Ehrenamtspauschale erhalten soll, eine schriftliche Vereinbarung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des § 3 Nr. 26a EStG ab

Die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung

Die Ehrenamtspauschale ist eine Einnahme und dementsprechend auch als solche in der Steuererklärung anzugeben. Allerdings ist sie keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet. Selbstständige und Arbeitnehmer müssen bei der Angabe einige Unterschiede beachten.

Selbstständige

Wer selbstständig tätig ist, trägt die steuerfreien Aufwandsentschädigungen bzw. Einnahmen in die Zeilen 46/47 der Anlage S ein. Ein steuerpflichtiger Gewinn wird zusätzlich auch auf der ersten Seite der Anlage S, zum Beispiel in Zeile 4 oder 11 vermerkt.

Bleiben die Einnahmen aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei, muss keine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) abgegeben werden. Sind die Einnahmen dagegen höher oder werden zusätzlich zur Pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht, ist eine EÜR einzureichen. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro muss die Anlage elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer tragen steuerfreie Einnahmen bis zu 840 Euro in der Anlage N Zeile 26 ein. Übersteigen diese den Ehrenamtsfreibetrag, wird der Mehrbetrag als Arbeitslohn in Zeile 20 der Anlage N aufgenommen. Aufwendungen werden entsprechend in den Zeilen 31 bis 87 sowie 95 vermerkt.

Die Ehrenamtspauschale in Kombination mit anderen Einkünften

Ehrenamtspauschale + Übungsleiterfreibetrag

Eine Kombination beider Pauschalen für ein und dieselbe Tätigkeit ist nicht möglich. Es dürfen aber beide Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt, selbst wenn diese für den gleichen Verein geleistet werden.

Ein Beispiel: Herr Springer engagiert sich als Jugendtrainer im Schachclub Remishausen e.V. Gleichzeitig hat er auch das Amt des Kassenwarts übernommen. Für beide Tätigkeiten bekommt er vom Verein ein kleines Entgelt. Das Honorar als Trainer unterliegt der Übungsleiterpauschale und bleibt somit bis 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Für die Arbeit als Kassenwart kann Springer die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen und erhält somit zusätzlich bis zu 840 Euro im Jahr, für die ebenfalls keine Abgaben anfallen.

Ehrenamtspauschale + Ehrenamtspauschale

Engagieren sich Ehepaare gemeinsam ehrenamtlich, wird trotzdem jede Tätigkeit für sich unterstützt. Bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung gilt für sie also der doppelte Freibetrag. Die Kombination in einer Person ist nicht möglich.

Ehrenamtspauschale + Arbeitnehmerpauschbetrag

Wer nicht anderweitig angestellt ist, kann die ehrenamtliche Tätigkeit auch als Arbeitnehmer ausüben. Dazu muss mit der gemeinnützigen Organisation ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart werden. Dann steht dem Ehrenamtlichen für diese Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu, der zusätzlich zur Ehrenamtspauschale steuerfrei bleibt. Insgesamt können somit 1.840 Euro jährlich steuerfrei verdient werden. Vor allem Hausfrauen und Studenten profitieren von dieser Option.

Ehrenamtspauschale: Checkliste für Vereine

Ihr Verein kann die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten auszahlen. Wie viel Sie zahlen, bleibt Ihnen überlassen, sofern die Vergütung angemessen ist. Sie müssen nicht die vollen 840 € ansetzen. Achten Sie aber auf eine faire und transparente Entschädigung aller Vereinsmitglieder für ihre Arbeitsleistung.

  • Es werden nur solche Tätigkeiten vergütet, die im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins erbracht werden.
  • Für die Ehrenamtspauschale wurde eine Gegenleistung durch den Ehrenamtlichen erbracht. (Keine unentgeltliche Zuwendung)
  • Die Höhe der Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung.
  • Jede Zahlung wird ordnungsgemäß dokumentiert, Art und Umfang der Tätigkeit wurden schriftlich vereinbart, ein stundenmäßiger Nachweis der Arbeitsleistungen liegt dem Verein vor.
  • Der Ehrenamtliche hat bestätigt, dass er nicht bereits bei einem anderen Verein die Ehrenamtspauschale in Anspruch nimmt.
  • Die Ehrenamtspauschale darf grundsätzlich gezahlt werden, weil es dazu einen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung bzw. eine Satzungsregelung gibt.
  • Aus der Satzung geht hervor, dass der Vorstand Ihres gemeinnützigen Vereins an sich unentgeltlich arbeitet. Eine Aufwandsentschädigung des Vorstands wird in einer Satzungsregel explizit erlaubt. Diese kann wie folgt lauten:
    (Die Organe des Vereins (§ …) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft (zuständiges Organ benennen). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.)
  • Bei einer Rückgabe der Ehrenamtspauschale handelt es sich um eine Aufwandsspende an den Verein (kein Geldfluss), wenn dieser dennoch ausreichend finanzielle Mittel nachweisen kann, mit denen er die Pauschale auch hätte auszahlen können. Selbstverständlich müssen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aufwandsspende eingehalten sein.

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