Absicherung und Beratung

Kostenfreie Informationen

STEUERN IM VEREIN

Gemeinnützigkeit schütz nicht vor Steuerzahlungen 

Sich mit dem Steuerrecht in gemeinnützigen Organisationen auseinanderzusetzen, ist oft äußerst langwierig und komplex. Zudem ändert sich Gesetzeslage zur Besteuerung der Vereine von Zeit zu Zeit, was  die Arbeit für Vorstände noch komplizierter macht. Wer sich aber blind auf seinen gemeinnützigen Vereinsstatus verlässt, in dem Glauben, von Abgaben und Steuererklärung verschont zu bleiben, schadet nicht nur dem Verein, sondern auch den eigenen Pfründen. Reicht das Knowhow rund um Ertrags-, Umsatz- und Lohnsteuer nicht aus, sollten Vorstände sich Unterstützung bei Experten suchen.   

Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zur Steuerpraxis in Ihrem Verein? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Das Wichtigste zu Steuern im Verein

  • Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig, Einnahmen im ideellen (gemeinnützigen) Bereich, wie zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Erbschaften oder Fördermittel, müssen nicht versteuert werden.  
  • Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb profitieren Vereine von zum Teil ermäßigten SteuersätzenFreigrenzen und Freibeträgen. So bleiben zum Beispiel die wirtschaftlichen Einnahmen und Umsätze unter 45.000 Euro im Jahr ertragssteuerfrei. 
  • Summieren sich die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, auf insgesamt über 45.000 Euro im Jahr, muss der Verein Ertragssteuern (Körperschaftssteuer & Gewerbesteuer) abführen. 
  • Bei der Besteuerung von Vereinen unterscheidet der Fiskus streng in vier Steuerbereiche. Einnahmen und Ausgaben müssen daher in der Buchhaltung eindeutig dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. 
  • Die für die Vereinsarbeit  relevanten Steuerarten sind die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Gegebenenfalls können darüber hinaus aber auch Kfz-Steuer, Lotterie-Steuer oder Grunderwerbssteuer anfallen. 
  • Ein Verein zählt als Kleinunternehmer, wenn der Bruttojahresumsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und der Brutto-(Umsatz) im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigt. Als Kleinunternehmer wird keine Umsatzsteuer fällig. 
  • Eine Steuererklärung muss nicht abgegeben werden, wenn der Verein gemeinnützige Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält bzw. die Umsatzgrenze nicht überschreitet.  Um die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestätigen zu lassen, muss jeder Verein jedoch alle drei Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) einreichen, auch wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind.  

Sind gemeinnützige Vereine überhaupt steuerpflichtig?

Ja, auch gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig, profitieren aber von zum Teil ermäßigten Steuersätzen. Bleiben die wirtschaftlichen Einnahmen und Umsätze eines gemeinnützigen Vereins jedoch in dem vom Finanzamt festgelegten Rahmen, fallen darauf keine Steuern an. Auch auf Mitgliedsbeiträge und Spenden werden keine Steuern erhoben, wenn der Verein gemeinnützig ist. Wird die Umsatzgrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jedoch überschritten oder Mitarbeiter beschäftigt, muss der Verein, wie jeder andere auch, eine Steuererklärung abgeben. Für den Kassenwart ist das oft eine besondere Belastung, denn bei fehlerhaften Angaben steht die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel. Umso wichtiger ist es, bereits in der Buchführung säuberlich in vier Steuerbereiche zu trennen. Einnahmen und Ausgaben müssen demnach eindeutig entweder dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Das ist notwendig, weil die Bereiche unterschiedlich besteuert werden. 

Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Spendenbescheinigungen & Co. haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung.

Muster zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Als kleinen Service haben wir Ihnen hier ein Muster zum Thema beigefügt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Die vier Steuerbereiche im Verein

Ideeller Bereich

Der ideelle Bereich umfasst alle Aktivitäten des normalen Vereinsbetriebs. In diesem Rahmen werden zum Beispiel Einnahmen aus Spenden sowie Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen von Kommunen und Ländern erzielt. Diese Einnahmen unterliegen bei einem gemeinnützigen Verein grundsätzlich keiner Besteuerung. 

Einnahmen (Beispiele) Ausgaben (Beispiele) 
Aufnahmegebühren Aufwandsentschädigungen / Auslagenersatz  
Mitgliedsbeiträge Honorare / Löhne / Gehälter  
Umlagen Geräte / Vereinskleidung  
Ausgleich für nicht geleistete Arbeitsstunden Verwaltungs- und Betriebskosten  
Spenden Reise- und Aufenthaltskosten  
Schenkungen & Erbschaften Raummieten und -pachten  
Zuschüsse und Fördermittel Beiträge / Gebühren / Versicherungen 
Vermögensverwaltung

Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel dann vor, wenn Vermögen genutzt wird, um Einnahmen zu erzielen. Zum Beispiel kann Kapital verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet werden. Für die Gemeinnützigkeit unschädlich ist die Vermögensverwaltung aber nur, wenn sie nicht Satzungszweck ist oder zum Selbstzweck wird und der Verein nicht überwiegend vermögensverwaltend tätig ist. Außerdem dürfen durch die Vermögensverwaltung keine dauerhaften Verluste erwirtschaftet werden, die aus zweckgebundenen Mitteln gedeckt werden müssten.  

Einnahmen (Beispiele) Ausgaben (Beispiele) 
Miet- und Pachteinnahmen für Vereinsheim, Turnhalle, Sportanlage usw. Kosten die bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Verkauf von Vermögen entstehen  
Zinseinnahmen Zinsen und Gebühren für Darlehen, Girokonten, Depots,… 
Einnahmen aus der Vergabe von Rechten (Werbung, Verkauf, Vermarktung)  Kosten für Instandhaltung, Pflege und Wartung 
Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögen – z.B. Grundstücke Grundbesitzabgaben  
Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist der Teil der Vereinsaktivitäten, der Einnahmen erwirtschaftet und zur Erfüllung des gemeinnützigen Satzungszweckes dient. Ein Zweckbetrieb darf gewerblichen Unternehmen keine direkte Konkurrenz machen und auch nicht auf Dauer ein deutliches Übergewicht in den Tätigkeiten oder Einnahmen des gemeinnützigen Vereins ausmachen. 

Einnahmen (Beispiele) Ausgaben (Beispiele) 
Kurs- und Teilnahmegebühren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern  Kosten für satzungsgemäße Veranstaltungen  
Start- und Meldegelder für Wettkämpfe  Honorare für Übungsleiter und Trainer in Kursen  
Der Verkaufserlös von Programmheften oder Festschriften bei Veranstaltungen  Kosten für Kurse  
Verkauf von Vereinsabzeichen an Mitglieder (kein Merchandising)  Kosten für Vertragsgestaltung mit Fernsehen und Rundfunk  
Mahlzeitendienste Herstellungskosten für Programmhefte, Festschriften etc. 
Kitagebühren  Kosten für Vereinsanlagen, die vermietet werden  
Ablösesumme  Kosten für satzungsgemäße Veranstaltungen  
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die nicht Satzungszweck ist und durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden,  die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Leistungsaustausch (Leistung gegen Gegenleistung) steht im Vordergrund und stellt damit schon eine wesentliche Abgrenzung zum ideellen Bereich dar. 

Einnahmen (Beispiele) Ausgaben (Beispiele) 
Verkauf von Speisen und Getränken  Einkauf von Speisen und Getränken  
Einnahmen aus selbst bewirtschafteten Vereinsheim, der Vereinsgaststätte, Kiosk usw.  Kosten des Vereinsheims, der Gaststätte, des Kiosks 
Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder  Gebühren, z.B. GEZ, Sky o.ä., GEMA 
Verkauf von Gegenständen / Geräten  Kosten für Künstler, Personal für Bedienung oder Reinigung  
Werbeeinnahmen   Verpackungen, Geschirr, Gläser, Besteck  
Sponsoring-Einnahmen  Ankauf von Handelsware 
Veranstaltungen von Basaren, Straßenfesten, Trödelmärkten usw. Kosten für Werbemaßnahmen  

Welche Steuern muss ein gemeinnütziger Verein zahlen? 

Die vier relevantesten Steuerarten in der Vereinsarbeit sind sicherlich die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Der Status der Gemeinnützigkeit bringt Vereinen klare steuerliche Vorteile, denn dadurch werden in vielen Bereichen nur ermäßigte Abgaben fällig. Aber Achtung: Steuervergünstigungen gibt es nur für Einkünfte, die durch die satzungsgemäße gemeinnützige Arbeit erzielt werden.  

Körperschaftssteuer

Alle Vereine, die laut Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen, sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nicht für den Gewinn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.  Auf diesen können sehr wohl Ertragssteuern (Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer) anfallen. Allerdings wird der Verein nur dann zur Kasse gebeten, wenn die Bruttoeinnahmen, also einschließlich Umsatzsteuer, die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigen. Eventuelle Überschüsse, die in den übrigen Steuerbereichen des Vereins erzielt wurden, unterliegen hingegen nicht der Körperschaftssteuer. 

Übrigens: In einem Mehrspartenverein werden die Geschäftsbetriebe aller Abteilungen gemeinsam erfasst. Dadurch kann die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro schnell überschritten werden. In dem Fall hat der Verein eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen. 

Berechnung:  

  • Sämtliche wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines Vereins werden saldiert.  
  • Vom Gewinn wird ein Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen (vgl. § 24 Körperschaftssteuergesetz).  
  • Übersteigt der verbleibenden Betrag (zu versteuerndes Einkommen) die Steuerfreigrenze von 45.000 Euro, fallen auf diesen 15 % Körperschaftssteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag an.  
Gewerbesteuer

Ist der Verein körperschaftsteuerpflichtig, muss er auch regelmäßig Gewerbesteuer zahlen. Diese wird von den Gemeinden erhoben und bemisst sich nach dem Gewerbeertrag des Vereins, also am Gewinn, der in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Geschäftsjahr erzielt wird. Wie in der Körperschaftsteuer tritt die Gewerbesteuerpflicht aber erst mit Überschreiten der Besteuerungsgrenze ein.  

-> Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt 45.000 Euro im Jahr, ist der gemeinnützige Verein gewerbesteuerpflichtig.  

Gewerbesteuerpflichtige Vereine müssen beim Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung unter Verwendung amtlicher Vordrucke abgeben. Wie bei der Körperschaftsteuer können auch in der Gewerbesteuer Vorauszahlungen anfallen. 

Hinweis: Umsatzfreigrenze von 35.000 auf 45.000 Euro gestiegen 

Im Jahressteuergesetz 2020 wurde verfügt, dass Vereine mit Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab sofort erst dann der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen, wenn sie eine Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro im Jahr übersteigen. Weil die Neuregelung bereits für das Vereinsjahr 2020 gilt, ist Ihr Verein „rückwirkend“ steuerbefreit, sofern Ihre Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Jahr 2020 zwischen 35.000 und 45.000 Euro lagen.  

Umsatzsteuer

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt schließt die Unternehmereigenschaft nicht aus. Gewisse Umsätze des Vereins sind daher umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt auch für ihn die „Kleinunternehmerregelung“. Das bedeutet, nur wenn im Vorjahr der Bruttojahresumsatz über 22.000 Euro lag und der Jahresumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro übersteigt, wird die Umsatzsteuer fällig. Hier fallen aber lediglich Einnahmen ins Gewicht, denen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Demnach müssen für die erzielten Einnahmen vom Verein Gegenleistungen erbracht oder Gegenstände geliefert worden sein. Klassische Beispiele sind Eintrittsgelder für Turniere, Sportunterricht oder Einnahmen durch Werbung für eine Marke.  

Keine Regel ohne Ausnahme: Gerade im Rahmen der Umsatzsteuer gibt es viele Sonderfälle. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält zum Beispiel einen Katalog an Umsätzen, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Weitere wichtige Informationsquellen für Vereine sind neben des UStG vor allem die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDVO) und der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).  

Anders als bei der Körperschaftssteuer, bei der der innerhalb einer Zeitperiode (meist Geschäftsjahr) erzielte Gewinn versteuert werden muss, wird durch die Umsatzsteuer jeder einzelne Umsatz der Steuer unterworfen, soweit er nicht steuerfrei ist. 

Bei Vereinen deren Bruttojahresumsatz 22.000 Euro übersteigt, gelten folgende Regelungen: 

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Tätigkeiten im ideellen Bereich des Vereins 
  • Ermäßigter Steuersatz von 7 % bei Tätigkeiten im Bereich Zweckbetrieb 
  • Ermäßigter Steuersatz von 7 % bei Tätigkeiten im Bereich Vermögensverwaltung, wenn nicht von vornherein umsatzsteuerfrei (z.B. Vermietung) 
  • Regelsteuersatz (7% oder 19%) bei Tätigkeiten im Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 
Lohnsteuer

Auch von der Lohnsteuerabgabe befreit die Gemeinnützigkeit nicht. Sobald ein Verein Arbeitnehmer beschäftigt, fungiert der Vorstand als Arbeitgeber und verpflichtet sich damit 

  • ein Lohnkonto für jeden Arbeitnehmer einzurichten und zu führen, 
  • die entsprechenden Sozialabgaben an den Sozialversicherungsträger abzuführen, 
  • die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt zu entrichten, 

Wie hoch die Abgaben sind, hängt von der Art des Arbeitsverhältnisses und Besteuerung des Arbeitnehmers (Lohnsteuerkarte) ab. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) hat der Verein als Arbeitgeber eine pauschale Abgabe in Höhe von insgesamt rund 30 Prozent auf den Verdienst zu leisten, verteilt auf Rentenversicherung (15 %), Krankenversicherung (13 %) und Lohnsteuer (2 %). Für den Mini-Jobber hingegen fallen keine Steuern oder zusätzliche Sozialabgaben an. Wird der Minijob als einziger Nebenberuf zusätzlich zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt, muss auch keine  Rentenversicherung für den Arbeitnehmer (anteilig 3,6 %) abgeführt werden.  

Achtung: Die pauschalisierte Versteuerung minimiert den bürokratischen Aufwand, gilt aber nur Mini-Jobs, die entsprechend über die Mini-Job-Zentrale angemeldet und abgerechnet werden müssen. Bei einem höheren Verdienst als 450 EUR teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Hälfte die kompletten Lohnsteuerabgaben. 

Keine Lohnsteuer auf pauschale Aufwandsentschädigungen 

Der Verein kann freiwilligen, ehrenamtlichen Mitarbeitern aber auch eine pauschale Aufwandsentschädigung in Form der Übungsleiter– oder der Ehrenamtspauschale zahlen. Hier bestehen weder Meldepflichten für den Verein, noch fallen Steuern und Sozialabgaben an. Allerdings ist die Gewährung der Aufwandspauschalen an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden.  

Wichtig: Soll auch der Vorstand pauschal für seinen Arbeitsaufwand entschädigt werden, ist das nur mit einer entsprechenden Satzungsregel zulässig.  

Mit der Ehrenamtspauschale dürfen Ehrenamtliche für ihre freiwillige Arbeit bis zu 840 Euro im Jahr als Aufwandspauschale annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden. Vereine können die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten auszahlen.  Die Pauschale gilt vereinsunabhängig pro Person und Jahr.  

Die Übungsleiterpauschale kann nur von einem bestimmten im Verein tätigen Personenkreis bezogen werden. Trainer und Übungsleiter, aber auch ehrenamtliche Pfleger, Erzieher, Musiker oder Ausbilder können mit der Übungsleiterpauschale für ihr Engagement mit bis zu 3.000 Euro (mtl. 250 Euro) entlohnt werden – steuer- und sozialversicherungsfrei.  

Wer sich nicht sicher ist, ob seine Angestellten einem Arbeitsverhältnis im Geschäftsbetrieb oder im Ehrenamt unterliegen, kann sich beim Deutschen Ehrenamt im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs von kompetenten Fachanwälten beraten lassen. Dabei erhalten Sie alle relevanten Informationen zu Steuern und Abgaben für die Mitarbeiter Ihres Vereins. 

Sonstige Vereinssteuern 

Die Vereinsbesteuerung der Arbeitsentgelte und Sozialabgaben

Schenkungs- und Erbschaftssteuer:

Eine Schenkung oder Erbschaft muss nur dann vom Verein versteuert werden,  wenn die Zuwendung oder Finanzen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließen. Wird die Schenkung oder das Erbe für den gemeinnützigen Zweckbetrieb eingesetzt, sind die erhaltenen Finanzen von der Schenkung- bzw. Erbschaftssteuer befreit und werden der Vermögensverwaltung zugeschrieben. 

Kraftfahrzeug- und Grunderwerbssteuer:

Hier gelten auch für Vereine die gängigen gesetzlichen Regelungen. Wirtschaftliche Sonderregelungen für den Vereinsbereich gibt es nicht. Gegebenenfalls kann der Verein von der Grundsteuer befreit sein. Dies entscheidet das zuständige Finanzamt auf Antrag im Grundsteuermessbetragsverfahren. 

Renn-, Wett- und Lotteriesteuer:

Wenn Ihr Verein eine Lotterie oder eine Tombola mit Geld oder Sachgewinnen veranstaltet, muss er grundsätzlich eine Steuer in Höhe von 16 2/3 % des Nennwertes der Lose entrichten. Allerdings sind bestimmte genehmigte Lotterien und Tombolas steuerfrei, wenn diese ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und der Gesamtpreis der Lose 40.000 Euro nicht übersteigt. Bei kleineren Ausspielungen mit ausschließlich Sachwertgewinnen darf der Gesamtpreis der Lose nicht über 650 Euro liegen. Allerdings können die Einnahmen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % der Umsatzsteuer unterliegen. 

Müssen Spendeneinnahmen versteuert werden?

Nein, ein gemeinnütziger Verein muss Spendengelder nicht versteuern und kann diese Einnahmen auf ausdrücklichen Wunsch des Spenders sogar zur Vermögensbildung und Vermögensverwaltung verwenden. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung dem ideellen Zweckbetrieb des Vereins zufließt, freiwillig ist und nicht in Erwartung einer Gegenleistung gegeben wird.

Mit einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung vom Verein können Spender ihre Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte in der Steuererklärung noch im gleichen Jahr geltend machen. Für Kleinspenden bis zu 200 Euro genügt dabei ein vereinfachter Spendennachweis zur steuerlichen Absetzung.

Steuererklärung im Verein

Welche Unterlagen braucht das Finanzamt? 

Auch beim Thema Steuererklärung gibt es für Vereine keine einfache, allgemeingültige Vorgabe. Zunächst ist jeder Verein verpflichtet, sich mit seiner Gründung als sogenanntes Steuersubjekt beim zuständigen Finanzamt zu melden (Meldepflicht). Im Zuge der Registrierung erhält der Verein eine Steuernummer, unter der seine Steuerformulare künftig zugeordnet werden.  

Neu gegründete Vereine müssen nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben. Ob sie dazu auch künftig verpflichtet sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bestätigt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins, dann wird die Steuererklärung nur noch alle drei Jahre fällig. Ausgenommen von dieser Drei-Jahres-Regelung sind Vereine mit einem umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Überschreiten Sie die 45.000 Euro-Umsatzgrenze und/oder beschäftigen sie Arbeitnehmer, verlangt das Finanzamt eine jährliche Steuererklärung.   

Der Verein braucht hingegen keine Körperschaftssteuererklärung abzugeben, wenn er steuerbegünstigte Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder die Einnahmen-Grenze nicht überschreitet.  Allerdings prüft das Finanzamt auch im Intervall von drei Jahren, inwieweit die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit auch weiterhin gegeben sind. Deshalb muss jeder Verein zumindest die Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) einreichen, auch wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind.  

Folgende Unterlagen sind also für das Finanzamt relevant:  

  • Steuerformular – KSt 1  
  • Anlage – Gem  
  • Vereinssatzung 
  • Jahresabschluss für jedes Jahr des Veranlagungszeitraums  
  • Tätigkeitsbericht für jedes Jahr  
  • Evtl. Gewerbesteuererklärung  
  • Evtl. Umsatzsteuerjahreserklärung 

Arbeitserleichterung: Bis auf den Tätigkeitsbericht und Vereinssatzung werden die Formulare durch moderne Verwaltungsprogramme automatisch generiert. Durch eine entsprechende Schnittstelle zu ELSTER können sie dann direkt elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.  

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Schatzmeister und Kassenprüfung

Haben Sie an alles gedacht? Überprüfen Sie jetzt alle wichtigen Punkte.  

Kontenrahmen im Verein

Für mehr Informationen über das Thema, klicken Sie hier.

Haftung des Vereinsvorstands

Hier haben wir Ihnen alles zusammengefasst, was Sie zu diesem Thema wissen müssen.  

Jetzt absichern mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS
Jetzt absichern mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS

Mit dem Vereins-Schutzbrief bieten wir Vereinen und ihren persönlichen haftenden Vorständen den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung durch Fachanwälte sowie Vorstandsberatung durch unser Expertenteam. Im Komplettpaket aus einer Hand. Auch für Verbände, Stiftungen und gGmbHs.

Gerne zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Verein so aufstellen, dass Sie vor Haftungsrisiken geschützt sind.
So können Sie sich voll und ganz auf die Erfüllung des Vereinszwecks konzentrieren.

Benedetto –
das kostenfreie Vereinsmagazin

Mit diesem E-Magazin informieren wir Sie jeden Monat über aktuelle und saisonale Themen.

Profitieren Sie von unserem gesammelten Wissen und finden Sie bspw. Antworten auf Rechtsfragen sowie hilfreiche Tipps für Ihre Vereinsarbeit. Möchten Sie informiert werden, ab wann die neue Ausgabe online ist, melden Sie sich zum Newsletter an.

 

Kontakt

DEUTSCHES EHRENAMT
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T+49(8152)9994170
F+49(8152)9994177
E service@deutsches-ehrenamt.de

Social Media

Benedetto –
das kostenfreie Vereinsmagazin

Mit diesem E-Magazin informieren wir Sie jeden Monat über aktuelle und saisonale Themen.

Profitieren Sie von unserem gesammelten Wissen und finden Sie bspw. Antworten auf Rechtsfragen sowie hilfreiche Tipps für Ihre Vereinsarbeit. Möchten Sie informiert werden, ab wann die neue Ausgabe online ist, melden Sie sich zum Newsletter an.

 

Echt gut!

Unser Team

Haben Sie Fragen?
Kontaktieren Sie uns
Haben Sie Fragen?
Telefonkontakt
Telefonkontakt
Montag - Donnerstag: 8:30-17:00 Uhr
Freitag: 8:30-15:00 Uhr
E-Mail-Kontakt
E-Mail-Kontakt
[happyforms id="31221" /]
Kostenfreies Musterpaket

Erhalten Sie kostenfrei unser Musterpaket mit Vorlagen zu über 20 wesentlichen Themen der Vereinsführung:

  • Mustersatzung
  • Datenschutzerklärung
  • Spendenbescheinigung
  • Mitgliedsantrag
  • Protokoll der Mitgliederversammlung
  • Gründungsprotokoll
  • Übungsleitervertrag
  • Ehrenamtsvertrag

*