Transparenzregister für Vereine & Lobbyregister
Wegweiser durch den Register-Dschungel: Wann besteht eine Eintragungspflicht für Ihren Verein?
Sie wurden angelegt, um Verantwortung und Einflussnahme von Organisationen offenzulegen und zweifelhafte Machenschaften zu verhindern. Während das 2017 gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angelegte Transparenzregister unlängst einige Neuerungen erfahren hat, wurde das Lobbyregister erst in diesem Jahr eingeführt, um Lobbyisten genauer auf die Finger zu schauen. In welchen Fällen auch Ihr Verein von einer Eintragungspflicht betroffen sein könnte, klären wir in diesem Beitrag.
- Welchen Zweck hat das Transparenzregister für Vereine?
- Wessen Daten werden im Transparenzregister offengelegt?
- Was bedeutet die Mitteilungsfiktion für Ihren Verein?
- Wann muss Ihr Verein trotzdem aktiv werden?
- Welche Angaben gehören ins Transparenzregister?
- Transparenzregister: Eintragung & Kostenbefreiung für Vereine
- Welchen Zweck hat das Lobbyregister?
- Welche Vereine sind von der Eintragungspflicht betroffen?
- Woran erkennt man eine Interessenvertretung in der Vereinsarbeit?
- Ausnahmen für Vereine: Was zählt nicht als Lobby-Arbeit?
- Welche Angaben gehören ins Lobbyregister?
- Hohe Bußgelder drohen bei Nichteintragung
Welchen Zweck hat das Transparenzregister für Vereine?
Das Transparenzregister ist seit 2017 die offizielle Plattform der Bundesrepublik, auf der Unternehmen und andere Körperschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten durch die Angabe bestimmter Daten offenlegen müssen. Sinn und Zweck des Ganzen ist es, wie der Name schon sagt, Transparenz zu schaffen, indem jene Personen kenntlich gemacht werden, die am Ende komplizierter juristischer Firmen-, Vereins- oder Verbandsstrukturen die Fäden in der Hand halten. Durch diese Offenlegung sollen vor allem Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus verhindert werden. Auch gemeinnützige Vereine trifft nach § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) eine Meldepflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister.
Wessen Daten werden im Transparenzregister offengelegt?
„Wirtschaftlich berechtigt“ ist, salopp gesagt, wer im Laden das Sagen hat. Im Sinne des GwG zählt dazu beispielsweise jeder, der mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über eine juristische Person ausübt. Da eine solche Kontrolle in einem Verein in der Regel nicht gegeben ist, sieht das Gesetz in dem Fall die gesetzlichen Vertreter als wirtschaftliche Berechtigte an. Demnach muss grundsätzlich der Vereinsvorstand beim Transparenzregister gemeldet werden.
Was bedeutet die Mitteilungsfiktion für Ihren Verein?
Bislang bediente sich das Transparenzregister dabei an den Einträgen aus anderen öffentlich einsehbaren Registern, wie zum Beispiel dem Handelsregister, dem Unternehmensregister oder eben auch dem Vereinsregister. Wurden Daten der wirtschaftlich Berechtigten dort bereits gespeichert, war eine zusätzliche Mitteilung durch den Verein an das Transparenzregister nicht nötig. Für Unternehmen ist diese Mitteilungsfiktion mit dem am 01. 08. 2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG) entfallen. Für eingetragene Vereine hingegen besteht sie weiterhin. Das bedeutet: Sind die Angaben zum Vorstand bereits im Vereinsregister hinterlegt, werden sie automatisch von Ihrem Amtsgericht an das Transparenzregister weitergeleitet und Sie müssen nicht aktiv werden. Die automatische Eintragung erfolgt spätestens zum 01. 01. 2023.
Wann muss Ihr Verein trotzdem aktiv werden?
Keine Regel ohne Ausnahme: Trotz automatischer Eintragung müssen Vereine in den folgenden Fällen eine eigenständige Meldung an das Transparenzregister vornehmen:
- Wenn eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist.
- Wenn es mindestens einen wirtschaftlich Berechtigten gibt, der nicht Vorstand des Vereins, sonders aus anderen Gründen wirtschaftlich berechtigt ist.
- Wenn ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort außerhalb von Deutschland hat.
- Wenn ein wirtschaftlich Berechtigter eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
- Wenn ein wirtschaftlich Berechtigter neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit hat.
Welche Angaben gehören ins Transparenzregister?
Folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind mitteilungspflichtig:
- der Vor- und Nachname,
- das Geburtsdatum,
- der Wohnort (nicht die vollständige Adresse),
- das Wohnsitzland,
- alle Staatsangehörigkeiten,
- der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG).
Wichtig: Für Vereine bedeutet das ganz konkret, dass Änderungen im Vorstand künftig unverzüglich beim Vereinsregister angemeldet werden müssen. Wer hier schludert, riskiert, dass die Fiktionswirkung für das Transparenzregister aufgehoben wird. Zudem kann das Transparenzregister, anders als das Vereinsregister, unterlassene Meldungen mit Bußgeldern belegen.
Transparenzregister: Eintragung & Kostenbefreiung für Vereine
Für die Führung des Transparenzregisters verlangt die Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle eine jährliche Gebühr. Für gemeinnützige Vereine wurde das Verfahren zur Gebührenbefreiung nun erheblich vereinfacht. Zwar müssen sie für die Jahre 2021 bis 2023 noch einen vereinfachten Antrag auf Gebührenbefreiung beim Transparenzregister stellen. Um die Gemeinnützigkeit nachzuweisen, reicht bald aber eine formlose Versicherung. Ab 2024 sollen gemeinnützige Vereine dann aber keine Gebührenbescheide mehr erhalten. Übrigens: Die Beantragung der Gebührenbefreiung für das Jahr 2021 ist noch bis zum 30. Juni 2022 möglich.
Die Basis-Registrierung sowie die erweiterte Registrierung, um beispielsweise Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten zu beauftragen oder Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister zu stellen, erfolgt online auf www.transparenzregister.de. Für die Gebührenbefreiung wurden die entsprechend individualisierten Antragsformulare postalisch an die eingetragenen Vereine versandt. Der Verein kann das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular an die Bundesanzeiger Verlag GmbH per Mail, Fax oder Post zurücksenden.
Welchen Zweck hat das Lobbyregister?
Im Januar 2022 wurde das neue Lobbyregister eingeführt. Wer organisiert Einfluss auf die Politik von Bundestag und Bundesregierung nehmen möchte, muss sich hier verpflichtend registrieren und Verhaltensregeln einhalten. Auf diese Weise soll die Tätigkeit von Lobbyisten erfasst und kontrolliert und für die Gesellschaft transparent gemacht werden. Auch für Verbände und Vereine besteht seit dem 01. 01. 2022 eine Registrierungspflicht, sofern sie Interessensvertretung betreiben. Im Gegensatz zum Transparenzregister müssen sie sich dann aktiv um die Eintragung ins Lobbyregister kümmern.
Welche Vereine sind von der Eintragungspflicht betroffen?
Ihr Verein ist davon nur betroffen, wenn er tatsächlich Lobby-Arbeit betreibt. In der Regel zählen aber eher große Verbände zu den bekannten Lobby-Akteuren in Deutschland. In der bisherigen, freiwilligen Verbändeliste des Bundestages waren knapp 2.300 Verbände gelistet. Spitzenreiter bei den Lobby-Ausgaben ist dabei der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, der pro Jahr bis zu 15 Millionen Euro für Lobby-Arbeit ausgibt. Doch auch deutlich geringere Summen können zur Eintragungspflicht führen. Entscheidend ist, ob Ihr Verein Interessenvertretung betreibt.
„Als Interessenvertretung wird jede Kontaktaufnahme zum Zweck der (un-)mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung verstanden.“
(§ 1 Abs. 3 LobbyRG)
Woran erkennt man eine Interessenvertretung in der Vereinsarbeit?
Aber zählt eine Einladung zum Sommerfest an den eigenen Wahlkreisabgeordneten schon als Lobby-Arbeit? Mit folgender Checkliste finden Sie heraus, ob für Ihren Verein eine grundsätzliche Eintragungspflicht besteht:
- Die Interessensvertretung muss regelmäßig betrieben und auf Dauer angelegt sein. Regelmäßigkeit besteht ab der dritten Kontaktaufnahme innerhalb relativ kurzer Zeit.
- Die Interessenvertretung wird geschäftsmäßig für Dritte betrieben. Ein gewerbliches Tätigwerden oder eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
- Die Kontaktaufnahme fand innerhalb der letzten drei Monate mehr als 50-mal statt. Ausreichend ist dabei auch ein einmaliger Kontakt an einen Verteilerkreis von mehr als 50 Adressaten.
- Die Kontaktaufnahme erfolgt gegenüber Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Bundestags bzw. deren Mitarbeitern, der Bundesregierung selbst oder (Parlamentarischen) Staatssekretären und Abteilungsleitern.
- Die Initiative für eine Kontaktaufnahme geht vom Verein aus (keine umgekehrte Kontaktaufnahme).
- Der Kommunikationskanal ist irrelevant. Eine Kontaktaufnahme kann durch persönliche Treffen, Anrufe, per E-Mail oder Brief erfolgen.
Ausnahmen für Vereine: Was zählt nicht als Lobby-Arbeit?
Ein offener Brief, etwa „an die Mitglieder des Deutschen Bundestages“ oder „an die Bundesregierung“, der gleichzeitig an Dritte adressiert ist, gilt nicht als ausreichende Kontaktaufnahme. Auch allgemeine Veröffentlichungen, öffentliche Stellungnahmen ohne Nennung eines Adressaten oder Demonstrationen sind keine Kontaktaufnahme, die zu einer Eintragungspflicht in das Lobbyregister führen.
Für den Vereinsbereich gelten darüber hinaus noch weitere Ausnahmen, zum Beispiel
- für Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigungen,
- für Organisationen der Kultur- und Bildungspolitik, soweit sie instituionell mit Bundesmitteln gefördert werden,
- für Religionsgemeinschaften,
- für Vereine, die in Deutschland anerkannte Minderheiten fördern.
Eine Registrierungspflicht ist auch dann nicht gegeben, wenn Vereine Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter geltend machen und dabei nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind. Wer sich also für eine Sportförderung bei seinem Bundestagsabgeordneten stark macht, um den örtlichen Sportplatz weiter zu erhalten, ist noch kein Lobbyist im Sinne des Lobbyregistergesetzes. Wird Ihr Verein direkt und individuell z.B. seitens einer Bundestagsfraktion angesprochen und um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen gebeten, ist diese „umgekehrte“ Kontaktaufnahme ebenfalls kein Registrierungstatbestand.
Welche Angaben gehören ins Lobbyregister?
Für eine Eintragung muss Ihr Verein zunächst über die Website des Lobbyregisters www.lobbyregister.bundestag.de ein Admin-Konto einrichten. Ein online verfügbares Handbuch vom Deutschen Bundestag erläutert alle weiteren Schritte. Vereine müssen in jedem Fall den Vereinsnamen, ihre Website, die Mitgliederzahl und Mitgliedschaften des Vereins sowie E-Mail-Adresse und Anschrift angeben. Auch die Namen und elektronischen Kontaktdaten aller gesetzlichen Vertreter oder sonstiger vertretungsberechtigter Personen des Vereins werden erfasst, des Weiteren die Vornamen, Familiennamen sowie Geburtsnamen der Mitglieder, die die Interessenvertretung ausüben. Zudem müssen Angaben zu den Interessen- und Vorhabenbereichen des Vereins wie auch zu Auftraggebern gemacht werden, für die der Verein die Interessensvertretung betreibt.
Besonders sensible Angaben, wie die jährlichen finanziellen Aufwendungen, Zuschüsse und Zuwendungen oder Rechenschaftsberichte können verweigert werden. Dann allerdings wird die Weigerung im Lobbyregister vermerkt und es erfolgt ein Eintrag des Vereins in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister.
Hohe Bußgelder drohen bei Nichteintragung
Die Übergangsfrist zur Eintragung in das Lobbyregister ist am 28. 02. 2022 ausgelaufen. Falls für Ihren Verein oder Verband eine Eintragungspflicht besteht und Sie sich noch nicht registriert haben, sollten Sie das unverzüglich nachholen. Denn wer sich nicht rechtzeitig in das Register einträgt, obwohl er hierzu verpflichtet ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Falsche oder unvollständige Angaben können ebenfalls mit bis zu 50.000 Euro teuer zu stehen kommen. Selbst wenn die Registrierung lediglich fahrlässig unterbleibt, kann das Bußgeld bis zu 20.000 Euro betragen.