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Kündigung der Vereinsmitgliedschaft

Nichts hält ewig. Auch die langjährige Mitgliedschaft in einem Verein muss manchmal beendet werden. Das kann ganz praktische Gründe haben, zum Beispiel wenn das Mitglied in eine andere Stadt zieht oder aufgrund einer Verletzung den Vereinssport nicht mehr ausüben darf. Zuweilen aber hat die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft persönliche Motive. Ein Streit unter Mitgliedern kann hier der Auslöser sein oder es lockt das attraktivere Angebot der „Konkurrenz“. Ganz egal, was das Vereinsmitglied letztendlich zu der Entscheidung bewogen hat, die Kündigung und der Austritt aus dem Verein sollten immer sachlich behandelt werden. Vorwürfe und verletzte Eitelkeiten sind hier fehl am Platz. Stattdessen sorgen klare Regeln für einen reibungslosen Ablauf einer Kündigung. Was Vereine und Mitglieder dabei beachten müssen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft

  • Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Vereinsmitglieder grundsätzlich jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt, vgl. § 39 Abs. 1 BGB. Der Verein sollte entsprechende Kündigungsbestimmungen in seine Satzung aufnehmen.
  • Der Verein hat das Recht, in der Satzung eine Kündigungsfrist festzuschreiben, die aber zwei Jahre nicht überschreiten darf. Während der Kündigungsfrist ändern sich weder der Mitgliedsstatus noch die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.
  • Das BGB enthält keine Formvorschriften für die Kündigungserklärung, daher ist grundsätzlich auch eine mündliche Kündigung durch das Mitglied möglich, sofern die Vereinssatzung diesbezüglich keine anderweitigen Vorgaben macht.
  • Sollte die Satzung die Schriftform vorsehen,  gilt im Vereinsrecht auch eine Kündigung per Email als schriftliche Kündigung. Vereine müssten diese Kündigungsform in der Satzung explizit ausschließen.
  • Mit dem Tod eines Mitglieds endet auch dessen Vereinsmitgliedschaft. Somit erlischt zum Todeszeitpunkt auch die Pflicht der Beitragszahlung.
  • Ein Vereinsausschluss eines Mitglieds – und damit eine Kündigung von Seiten des Vereins – kann nur aus wichtigem Grund und mit entsprechender Bestimmung in der Vereinssatzung erfolgen. Der Verein muss den Grund nachweisen können, der das vorzeitige Beenden der Mitgliedschaft rechtfertigt.

Gesetzliche Grundlage für die Kündigung der Mitgliedschaft

Meist ist die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft mit vielen Rechtfertigungen und Erklärungen verbunden, die dem Mitglied das schlechte Gewissen nehmen sollen. Dabei ist das gar nicht notwendig, denn der Austritt aus dem Verein zählt zu den Rechten der Vereinsmitglieder. Das regelt das BGB in § 39:

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  1. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Das bedeutet, jedes Mitglied kann ohne Angabe von Gründen aus dem Verein austreten. Weder darf der Austritt durch die Vereinssatzung ausgeschlossen noch erschwert werden. Allerdings muss sich das Mitglied an eine etwaig in der Satzung festgelegte Kündigungsfrist halten. Der Verein hat aber kein Recht, den Austritt an weitere Bedingungen zu koppeln, wie etwa den Ausgleich rückständiger Mitgliedsbeiträge.

Im Zusammenhang mit der Kündigung der Vereinsmitgliedschaft macht der Gesetzgeber noch eine weitere Vorgabe. In § 58 BGB ist der Sollinhalt der Vereinssatzung geregelt. Demnach muss die Vereinssatzung Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder enthalten. Dies können vor allem Kündigungsfrist und –form sein. Da der Gesetzgeber hier keine Formvorschriften macht, können Vereine die Austrittsregelungen weitgehend selbst gestalten.

So regeln Sie Kündigungen in Ihrer Vereinssatzung

Nicht ohne Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass Vereine Regelungen zur Kündigung in der Vereinssatzung verankern. Tun sie dies nicht, sind Konflikte vorprogrammiert. Ein Mitglied könnte dann zu jeder Zeit mündlich seinen Entschluss kundtun, aus dem Verein auszutreten, ohne bestimmte Formvorschriften beachten zu müssen. Stellen Sie sich das Chaos vor, wenn ein Zuruf in Bierlaune oder die unbedachte Äußerung in einer hitzigen Diskussion als rechtskräftige Kündigung gilt.

Eine schriftliche Kündigung ist ratsam

Um Missverständnissen vorzubeugen und unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten Vereine auf eine schriftliche Kündigung bestehen und dies auch so in der Satzung formulieren:

„Die Kündigung bedarf der Schriftform.“ bzw. „Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.“

Grundsätzlich ist dann nur die tatsächlich schriftliche, mit Unterschrift versehene Kündigung gültig. Allerdings gilt im Vereinsrecht nach § 127 Abs. 2 BGB auch die Kündigung per Email als schriftliche Kündigung. Eine solche könnte auch knapp vor Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben werden, denn sie gilt als zugestellt, wenn sie im Vereinspostfach landet. Schließt man technische Probleme aus, ist das der Fall, sobald das Noch-Mitglied die Mail abschickt. Möchte der Verein eine Kündigung per Email ausschließen, muss er das in der Satzung explizit angeben:

„Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Textform ist ausdrücklich ausgeschlossen.“

Dann zählt das Datum, an dem die Kündigung dem Verein zugestellt und unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis genommen wird.

Klare Kündigungsfristen setzen

Könnten Mitglieder von heute auf morgen aus dem Verein austreten, würde das die Vereinsarbeit und die Mitgliederverwaltung enorm erschweren. Deswegen haben Vereine das Recht, Kündigungsfristen zu setzen. Laut § 39 Abs. 2 BGB darf die Kündigungsfrist aber maximal zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft betragen. In diesem Rahmen bietet der Gesetzgeber zwei Varianten an:

  1. eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres

Beispiel: „Eine Austrittserklärung ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig. „

  1. eine Kündigung zu einem bestimmten Termin und/oder nach einer festgelegten Austrittsfrist

Beispiele:

„Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende möglich.“

„Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, die Kündigungsfrist beträgt dabei vier Wochen.“

„Die Vereinsmitgliedschaft kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.“

„Der Austritt aus dem Verein ist zum 31. März und zum 30. September eines Jahres mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zu erklären.“

Wichtig: Auch während der Kündigungsfrist gelten die Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedschaft unverändert fort. Das Vereinsmitglied behält seinen Status also bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden. Eine anders lautende Satzungsregel, wonach ab Zugang der Kündigung nur noch die Mitgliedschaftspflichten fortbestehen, entsprechende Rechte aber entfallen, ist unzulässig.

Welche Gründe sprechen für eine Kündigung der Mitgliedschaft?

Eine Vereinsmitgliedschaft sollte nie leichtfertig oder aus einer Laune heraus gekündigt werden. Gemeinnützige Vereine leben nicht nur für ihre Mitglieder sondern auch von deren Engagement. Oft hat es Jahre gedauert, ein funktionierendes und florierendes Vereinsleben zu etablieren. Rückschläge, Enttäuschungen und Meinungsverschiedenheiten sind Teil des Weges und müssen gemeinsam überwunden werden. Keinesfalls sollten sie ohne weitere Überlegung als Kündigungsgrund dienen. Nichtsdestotrotz gibt es Situationen, in denen der Austritt aus dem Verein legitim, sinnvoll und manchmal auch unvermeidbar ist.

Häufige Gründe für den Vereinsaustritt

Ein Umzug verhindert die weitere Ausübung der Mitgliedschaft 

Wer dauerhaft umzieht, kann sein Vereinsamt nur schwerlich weiter ausüben oder die lokalen Angebote des Vereins weiterhin nutzen. In dem Fall ist es sinnvoller, aus dem alten Verein auszutreten, um sich im neuen Heimatort ehrenamtlich zu engagieren und dort einem neuen Verein beizutreten. Das ist vollkommen nachvollziehbar, nicht nur aus finanziellen Gründen.

Ein attraktiveres Angebot oder bessere Perspektiven in einem anderen Verein 

Bei Sportvereinen ist es durchaus üblich, dass zielstrebige Talente den Verein wechseln, weil sich dort für sie bessere sportliche oder finanzielle Perspektiven auftun. Aber auch andere Vereine müssen akzeptieren, wenn sich ein Mitglied für eine neue Organisation entscheidet. Wichtig ist, dass diese Entscheidung nicht leichtfertig getroffen wird. Das Mitglied sollte die bisherige Arbeit des Vereins wertschätzen und dieser wiederum die Entscheidung des Mitglieds respektieren. So kann man auseinandergehen, ohne verbrannte Erde zu hinterlassen.

Die Ausrichtung des Vereins hat sich verändert 

Wenn sich ein Chor mit der Zeit in einen Theaterverein verwandelt oder aus einem Wanderverein ein Segelclub wird, muss man das als Mitglied nicht akzeptieren. Im Zweifel verstößt dies im Übrigen gegen die gemeinnützige Zwecksetzung. Eine Kündigung ist durchaus legitim, wenn sich die Ausrichtung des Vereins signifikant verändert hat. Das gilt vor allem, wenn Vereine von politischen Parteien instrumentalisiert werden und Randgruppierungen versuchen, in Vereinen Einfluss zu gewinnen.

Kündigung aus wichtigem Grund

Unabhängig von den Kündigungsregeln, die die Vereinssatzung vorgibt, haben Mitglieder das Recht auf eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund. Dieser ist jedoch nur in seltenen Fällen gegeben. Laut § 314 BGB liegt ein wichtiger Grund vor:

„wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann“.

  • Ein Beispiel: Ein Fußballverein verlegt sein Jugendtraining ohne vorherige Information der Eltern auf den Sportplatz des Nachbarortes. Den Kindern, die bislang mit dem Fahrrad zum Training gefahren sind, ist es jedoch nicht zuzumuten, die längere Strecke zum neuen Trainingsgelände über eine vielbefahrene Ortsverbindungsstraße zurückzulegen. Ihre Vereinsmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund sofort gekündigt werden.Der Kündigungsgrund muss einen Vereinsbezug haben.

Dieser kann nur beim Verein (z.B. Verdoppelung der Mitgliedsbeiträge) liegen.

  • Der Kündigungsgrund war für das Mitglied nicht vorhersehbar.
  • Auch unter Berücksichtigung der Treuepflicht der Mitglieder, kommt eine Kündigung im Rahmen der satzungsgemäßen Fristen nicht in Frage.
  • Bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Vereins und denen des Mitglieds am Austritt sind die Folgen sowie der Grund zu berücksichtigen. Nur wenn die Interessen des Mitglieds überwiegen, ist der fristlose Austritt zulässig.

Nur dann haben die Mitglieder das Recht, sofort aus dem Verein auszutreten – auch, wenn die Satzung eine fristlose Kündigung nicht vorsieht. Das Recht auf fristlose Kündigung kann durch die Satzung auch nicht ausgeschlossen werden. Bei einer moderaten Beitragserhöhungen zum Beispiel oder einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Mitglied und dem Verein, kann dem austretenden Mitglied in der Regel zugemutet werden, sich an die Kündigungsfrist zu halten.

Tod eines Vereinsmitglieds

Die Mitgliedschaft im Verein ist ein höchstpersönliches Recht. Da jemand, der verstorben ist, sein höchstpersönliches Recht nicht mehr wahrnehmen kann, endet die Mitgliedschaft mit dem Tod. Dabei ist es unerheblich, welche Kündigungsfristen in der Vereinssatzung geregelt sind. Somit erlischt zum Todeszeitpunkt auch die Pflicht der Beitragszahlung.

Alternativen zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft

Wenn ein Vereinsmitglied den Verein verlassen will oder muss, kann es durchaus sinnvoll sein, ihm Alternativen zur Kündigung aufzuzeigen. Nicht immer muss der gemeinsame Weg endgültig enden. Die Mitgliedschaft kann auch für eine bestimmte Zeit ruhen oder Rechte und Pflichten angepasst werden, so dass eine Kündigung nicht notwendig ist. Diese Möglichkeiten müssen jedoch in der Satzung verankert sein.

Die Vereinsmitgliedschaft ruhen lassen 

Wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft ruhen lassen, also quasi „auf Eis legen“. Das macht vor allem dann Sinn, wenn der Austritt keine persönlichen Gründe hat, sondern äußeren Umständen geschuldet ist. Möglicherweise geht das Mitglied beruflich für ein Jahr ins Ausland, braucht nach einem Unfall eine längere Rehabilitationszeit oder kann aufgrund einer Schwangerschaft das Vereinsangebot für geraume Zeit nicht nutzen. Ist die „Zwangspause“ absehbar, kann das Ruhen der Mitgliedschaft eine gute Alternative zur Kündigung sein. Mitgliedschaftsrechte & –pflichten werden für die Dauer des Ruhens ausgesetzt, während der Vertrag mit dem Verein weiterbesteht.

Passive statt aktive Mitgliedschaft 

In manchen Vereinen wird zwischen aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern differenziert. Die Unterschiede liegen meist im Umfang der zu leistenden Vereinsarbeit, der Nutzung der Vereinsangebote oder der finanziellen Unterstützung. In der Regel gehen sie auch mit unterschiedlichen Mitgliedsbeiträgen einher. So zahlt ein aktives Chormitglied meist einen höheren Vereinsbeitrag als ein Fördermitglied oder ein Mitglied, das regelmäßig die Konzerte besucht. Bevor ein aktives Mitglied aus Zeit- und Geldgründen dem Verein dauerhaft den Rücken kehrt, kann es ihm z.B. als Fördermitglied weiterhin verbunden bleiben.

Was Mitglieder bei der Kündigung beachten sollten

Haben Sie den Schritt wohl überlegt, und kommt für Sie keine Alternative in Frage, dann ist die Vereinskündigung relativ simpel und mit keinem großen Aufwand verbunden. Folgendes sollten Sie dabei beachten:

Checkliste für die Vereinskündigung

  • Informieren Sie sich in der Vereinsatzung über die geltenden Kündigungsregeln, vor allem über Kündigungsfrist und Kündigungsform.
  • Generell empfiehlt es sich, die Mitgliedschaft schriftlich per Brief (ggf. Einschreiben) zu kündigen.
  • Wenn Sie Ihre Kündigung per Email übermitteln und dies laut Satzung nicht ausgeschlossen ist, bitten Sie um eine Kündigungsbestätigung.
  • Reichen Sie die Kündigung fristgerecht ein, müssen Sie diese nicht begründen.
  • Streben Sie hingegen eine außerordentliche Kündigung an, muss ein entsprechender wichtiger Grund vorliegen, der den sofortigen Vereinsaustritt rechtfertigt.
  • Adressieren Sie die Kündigung an die in der Satzung angegebene Vereinsanschrift.
  • Geben Sie Ihre vollständige Anschrift, das aktuelle Datum und ggf. Ihre Mitgliedsnummer an.
  • Teilen Sie explizit mit, dass mit dem Vereinsaustritt auch der Lastschrifteinzug für den Vereinsbeitrag eingestellt wird.
  • Vergessen Sie nicht, das Dokument zu unterschreiben und eine Kopie des Kündigungsschreibens für Ihre Unterlagen anzufertigen.

Der Vereinsausschluss: Kann der Verein einem Mitglied kündigen?

Voraussetzungen für einen Vereinsausschluss

Nicht immer geht der Wunsch einer Trennung vom Vereinsmitglied aus. Wenn notorische Querulanten die Vereinsarbeit erschweren oder gar dem Verein Schaden zufügen, sieht sich die Vereinsleitung gezwungen, dem einen Riegel vorzuschieben. Doch ständiges Nörgeln, Kritisieren, Verweigern und Beschimpfen reichen nicht aus, um den Störenfried aus dem Verein zu komplimentieren. Auch wenn der Rauswurf für alle Beteiligten eine Erleichterung wäre, ein Zerwürfnis aufgrund von Meinungsverschiedenheiten oder Verbalattacken rechtfertigt keinen Vereinsausschluss.

Hier muss sich der Querulant mehr zu Schulden kommen lassen, um dem Vorstand eine rechtliche Handhabe für eine vorzeitige Kündigung zu liefern. Dazu zählen schwerwiegende Vergehen oder Straftaten wie DiebstahlUnterschlagungVandalismus oder Körperverletzung. Aber auch die dauernde Störung des Vereinsbetriebs, die anhaltende Nichterfüllung von Mitgliedspflichten (z.B. Beitragszahlung), wiederholtes vereinsschädigendes Verhalten und die Missachtung gesetzlicher Vorschriften gelten als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens des Vorstands.

Vereinsausschluss: Satzungsregelung & außerordentliche Kündigung

Ein Vereinsausschluss ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Bestimmung in der Satzung formuliert wurde. Zählt die Satzung zudem abschließend spezielle Ausschlussgründe auf, ist der Verein daran gebunden und kann aus keinem anderen Grund ein Mitglied ausschließen. Wenn also laut Satzung nur bei grob unsportlichem Verhalten der Ausschluss droht, kann der Verein dem Mitglied nicht wegen Diffamierung des Vorstandes die Mitgliedschaft entziehen. Allerdings steht dem Verein ebenso wie den Mitgliedern die außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zu. Dieser liegt dann vor, wenn es dem Verein nicht zuzumuten ist, die Mitgliedschaft in der bisherigen Weise fortzuführen. Übrigens besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn die Satzung keinen Vereinsausschluss vorsieht.

Mögliche Sanktionen gegen das Vereinsmitglied

Der Vereinsausschluss ist die härteste Strafe, die ein Verein verhängen kann und sollte daher wirklich das letzte Mittel sein, das dem Vorstand bleibt. Grundsätzlich ist es immer das Beste, das Gespräch mit dem Mitglied zu suchen und ihm die negativen Auswirkungen seines Verhaltens auf den Verein vor Auge zu führen. Wenn das keine Einsicht bringt, können mildere Sanktionen das schädigende oder verletzende Verhalten unterbinden. Als Vereinsstrafen können zum Beispiel in Betracht kommen:

  • Entzug von Ehrenrechten
  • Geldbuße
  • Minderung oder Verlust von Befugnissen, zum Beispiel befristete Nichtzulassung zu Vereinseinrichtungen oder befristeter Ausschluss von Vereinsveranstaltungen
  • Rüge, Ermahnung
  • Verwarnung, Verweis
  • Spiel- oder Wettkampfsperre
  • befristeter Entzug des aktiven / passiven Wahlrechts, Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit
  • Entzug eines Vereinsamts

Diese Sanktionen müssen aber ebenfalls in der Satzung verankert sein.

Wie sollte der Vorstand bei einem Vereinsausschluss vorgehen?

  1. Sprechen Sie zuerst mit dem Mitglied. Hat das keinen Erfolg, teilen Sie ihm schriftlich mit, dass der Vorstand bei weiterem vereinsschädigendem Verhalten Sanktionen ergreifen wird bzw. sich den Vereinsausschluss vorbehält.
  1. Kündigt das Mitglied selbst, unternehmen Sie nichts, um dies zu verhindern..
  1. Hat der Querulant auch andere Mitglieder zu einer Kündigung angestachelt, sollten Sie sich eine Strategie überlegen, mit der Sie eine Massenkündigung verhindern. Nehmen Sie die Sorgen und den Ärger der Mitglieder ernst. Ein Gesprächsangebot und die Möglichkeit zur sachlichen Auseinandersetzung sind immer der erste Schritt.
  1. Läuft alles auf eine außerordentliche Kündigung hinaus, notieren Sie die Gründe, die diesen Schritt rechtfertigen und prüfen Sie, ob Sie die Vorwürfe beweisen können.
  1. Informieren Sie das Mitglied über die Gründe, auf die Sie den Ausschluss stützen und geben Sie ihm die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Diese Anhörung ist wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung und sie ist auch notwendig, wenn dies nicht in der Satzung geregelt ist. Wir empfehlen Ihnen, die Anhörung zu Beweiszwecken schriftlich durchzuführen.
  1. Auf Grundlage der Stellungnahme des Mitglieds und der erhobenen Vorwürfe muss das zuständige Organ (in der Regel Mitgliederversammlung oder Vorstand) über den Ausschluss entscheiden. Diese Entscheidung muss mit Gründen protokolliert werden.
  2. Sollte die Entscheidung für den Ausschluss gefallen sein, muss das Mitglied hierüber informiert werden. Erst wenn dem Mitglied die Entscheidung mitgeteilt wurde, ist diese wirksam.
  3. Holen Sie sich einen Rechtsbeistand. Die außerordentliche Kündigung durch den Verein stellt eine Ausnahmesituation dar. Kommt es zu einem Rechtsstreit, können Formfehler den Verein teuer zu stehen kommen, vor allem wenn Schadensansprüche geltend gemacht werden.

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