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VEREINSMITGLIEDER UND IHRE RECHTE & PFLICHTEN

MITGLIEDER MÜSSEN NICHT NUR ZAHLEN

Ob Sportverein, Kulturclub oder gemeinnützige Organisation – in einem Verein steckt mehr als nur ein Hobby oder ein Ziel. Vereinsmitglieder bilden das Herzstück des Vereinslebens und tragen aktiv zum Erfolg bei. Doch hinter dem geselligen Miteinander und der gemeinsamen Vision verbergen sich auch klare Rechte und Pflichten, die jedes Mitglied trägt – mal bewusst, mal unbewusst. Was bedeutet es also, Teil eines Vereins zu sein? Welche Verantwortung bringt das Mitwirken mit sich, und welche Rechte kann man als Mitglied einfordern? Dieser Artikel gibt Einblick in die unsichtbaren Regeln, die das Vereinsleben formen, und zeigt, warum es sich lohnt, diese genauer zu verstehen.

Beitritt zum Verein

Für den Beitritt zum Verein sind die Regelungen in der Satzung des Vereins relevant und einzuhalten. Jeder Verein kann Beschränkungen zur Mitgliedsaufnahme einfügen, z. B. Kriterien für die Aufnahme festlegen. Zudem können bestimmte Verfahren festgelegt werden, z. B. schriftlicher Antrag beim Vorstand. Mit dem Beitritt zum Verein erhält das Mitglied Pflichten, wie z. B. die Zahlung von Gebühren, aber auch Rechte, wie z. B. die Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

Muster zum Aufnahmeantrag

Als kleinen Service haben wir Ihnen hier ein Muster zum Thema beigefügt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern

Rechte von Vereinsmitgliedern

Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung abzustimmen. In der Satzung kann dies jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Es kann beispielsweise festgelegt werden, dass passive Mitglieder kein Stimmrecht haben.

Recht auf Nutzung des Vereinsinventars und -geländes

Im Normalfall darf jedes Mitglied alle Vereinseinrichtungen nutzen. Es bietet sich an, hierzu Regelungen aufzustellen.

Recht auf Information bzgl. der personenbezogenen Daten

Jedes Vereinsmitglied kann bestimmen, was der Verein mit seinen Daten macht, z. B. Weitergabe an andere Vereinsmitglieder. Außerdem hat jedes Mitglied ein Auskunftsrecht bzgl. der Verwendung seiner Daten. Mehr zum Datenschutz nach der DSGVO haben wir Ihnen auf unserer Seite Datenschutz im Verein zusammengefasst.

Auskunftsrecht

Den Vereinsmitgliedern steht es zu, vom Vorstand in der Mitgliederversammlung Auskunft über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins (§§ 27 Abs. 3, 666 BGB) zu erhalten.

Minderheitenrecht

Erbitten mindestens zehn Prozent der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung, ist diese einzuberufen (BGB §37 Absatz 1). Dazu zählen auch Mitglieder ohne Stimmrecht.

Sonderrechte

Es besteht die Möglichkeit, in der Satzung Sonderrechte für ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern festzulegen. Ein Beispiel ist das Recht auf ein Vereinsamt. Die Sonderrechte können sodann nur mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds verändert werden, vgl. § 35 BGB.

Pflichten von Vereinsmitgliedern

Zahlungspflicht

Die meisten Vereine finanzieren sich hauptsächlich über ihre Beiträge. Hierfür legen sie in der Satzung fest, dass jedes Vereinsmitglied eine Gebühr für seine Mitgliedschaft leisten muss. In manchen Fällen kann der Vorstand bestimmte Mitglieder von der Gebühr dauerhaft befreien, zum Beispiel Ehrenmitglieder. Außerdem müssen Mitglieder u. U. anteilig Umlagen zahlen. Das ist ein Betrag, den der Verein einmalig benötigt, z. B. für die Zahlungen von Renovierungen des Vereinsheims oder der Kauf eines teuren Sportgeräts. Hierfür bedarf es aber ebenfalls entsprechender Satzungsregelungen.

Vereinszweck beachten

Wer einem Verein beitritt, hat eine Treuepflicht. Das Mitglied muss den Vereinszweck beachten, der in der Satzung festgelegt ist. Ein Verstoß gegen die Ziele und Zwecke eines Vereins kann sogar mit dem Ausschluss geahndet werden.

Förderungspflicht

Die Förderungspflicht stellt die Pflicht dar, am Vereinsleben teilzunehmen, also z. B. beim Aufbau von Veranstaltungen zu helfen, an regelmäßigen Treffen teilzunehmen, für den Verein da zu sein, andere Vereinsmitglieder zu unterstützen o. ä. Alternativ können Mitglieder als passive oder Fördermitglieder einem Verein beitreten.

Arbeitsstunden ableisten

Die Satzung kann festlegen, dass Vereinsmitglieder eine bestimmte Stundenzahl pro Monat für den Verein verwenden müssen. Für Kinder und ältere Menschen kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

Vereinsmitglied verstorben

Rechtsfolgen nach dem Tod

In einem Verein wird das Erbrecht in § 38 Abs. 1 BGB geregelt. Die Vereinsmitgliedschaft ist „nicht übertragbar und nicht vererblich“. Alle seine Pflichten und Rechte haben also ein Ende, wenn das Vereinsmitglied stirbt. Die Erben haben also z. B. keinen Beitrag zu zahlen – es sei denn, ein Mitgliedsbeitrag ist noch nicht bezahlt, der vor dem Tod des verstorbenen Mitglieds fällig war.

Folgen, die man in der Satzung festlegen kann

In der Satzung kann jedoch bestimmt werden, dass beim Tod eines Mitglieds Sonderregelungen in Kraft treten (§ 40 BGB Nachgiebige Vorschriften). Es kann z. B. bestimmt werden, dass die Vereinsmitgliedschaft an direkte Erben vererbt wird, alle Rechte und Pflichten übertragen werden oder die Vereinsmitgliedschaft bis zu einer Kündigung weiter gezahlt werden muss.

Die Satzung sollte dies jedoch sehr genau regeln. Es kann z. B. das genaue Verfahren in der Übergangszeit vermerkt werden. Außerdem müsste für den Fall einer Erbengemeinschaft dargestellt werden, wer die Vereinsmitgliedschaft erbt. Auch eine anteilige Erstattung des letzten Mitgliedsbeitrags sollte in der Satzung dargelegt werden.

Andere Folgen

Die Kosten für Aufwendungen zum Tod, z. B. Informationsbriefe oder ein Kranz, dürfen vom Verein übernommen werden, sofern die Kosten nicht ausarten. Da das Mitglied bereits verstorben ist, handelt es sich nicht um eine Mitgliedszuwendung.

Einen Kranz zu spendieren ist eine gute Möglichkeit für den Verein, sein Beileid auszudrücken. Der Vorstand kann außerdem bereits vor der Beerdigung eine Beileidskarte an die Angehörigen schicken. Alle Vereinsmitglieder sollten auf der Beileidskarte unterschreiben.

Außerdem sollten die Vereinsmitglieder informiert werden. Ggfls. können Vereinsmitglieder gemeinsam zur Beerdigung gehen.

Austritt

Jedes Mitglied kann den Verein ohne Angaben von Gründen verlassen. Bestimmungen zum Zeitpunkt der Kündigung oder zur Form werden u. U. in der Satzung festgelegt (§ 39 Abs. 2 BGB), wobei mit dem Austritt aus dem Verein alle Mitgliedsrechte und -pflichten erlöschen. Hat der Verein weniger als drei Mitglieder, wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werden.

Vereinsmitglied ausschließen

Verstößt ein Vereinsmitglied gegen die Satzung des Vereins oder gegen Ziele und Zwecke, z. B. durch vereinsschädigendes Verhalten oder Verleumdungen, kann das Ausschlussverfahren gestartet werden. Regelungen zum konkreten Ablauf sowie der Zuständigkeiten finden sich in der Satzung. Ansonsten kann nur die Mitgliederversammlung bestimmen, ob ein Mitglied ausgeschlossen werden soll. Als milderes Mittel zum Ausschluss können Vereinsstrafen geregelt und auferlegt werden. Diese Strafen gelten nicht für Dritte, sondern nur für Mitglieder des Vereins.

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