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ENTLASTUNG DES VORSTANDES

Lisa ist Vorstand eines Sportvereins für Kinder und Jugendliche. Im letzten Jahr hat sie einige neue Spiele und Sportgeräte angeschafft, außerdem gab es eine Ferien-Freizeit für die Mitglieder des Vereins: Eine Woche wandern und zelten. Um die Vereinskasse ein wenig für zusätzliche Aktivitäten aufzupeppen, gab es an mehreren Sonntagen im Jahr einen Verkauf von selbstgebackenen Kuchen und eine kleine Zirkusaufführung der Kinder und Jugendlichen. In zwei Wochen steht nun die nächste Mitgliederversammlung an und Lisa wünscht sich, als Vorstand entlastet zu werden – Aber wie geht das eigentlich, eine Entlastung des Vorstandes? Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen rund um die Aufgabe als Vereinsvorstand? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Was heißt „Entlastung des Vorstandes?“

Eine Entlastung des Vorstandes bedeutet einen Freispruch von Bereicherungs- und Schadensersatzforderungen. Auf diese Weise wird der Vorstand von der persönlichen Haftung freigesprochen. Zuständig ist hierfür die Mitgliederversammlung, die den Vorstand entlasten kann, indem sie dem Vorgehen des Vorsitzenden vertraut und hinter ihm und seinen Handlungen steht. Hierfür bildet vor allem die Vorstellung des Jahresberichts bei der Mitgliederversammlung eine zentrale Grundlage.  

Ein Verein besteht und lebt durch seine Mitglieder. Und diese sollten entsprechend auch dann zur Stelle sein, wenn es um die Entlastung des Vorstandes geht. Vertrauen bildet hierbei die Basis.  

WICHTIG: Die Entlastung des Vorstands bezieht sich immer nur auf jene Sachverhalte, die der Mitgliederversammlung auch bekannt waren. Für alle Handlungen, die der Vorstand darüber hinaus ausgeführt hat und die er der Mitgliederversammlung vorenthält, kann er auch nach seiner Entlastung noch zu rückwirkenden Schadensersatzansprüchen herangezogen werden.  

Die Entlastung des Vorstandes beginnt schon bei der Tagesordnung

Zurück zu Lisa, die gerade die Tagesordnung für die geplante Mitgliederversammlung schreibt. Natürlich möchte sie in der kommenden Sitzung für ihre Aktivitäten des zurückliegenden Jahres entlastet werden. Aber was sind nun die nächsten Schritte? 

  • Zunächst gilt es, die bereits entworfene Agenda um den Punkt der Entlastung des Vorstandes zu ergänzen  
  • Anzusetzen ist die Entlastung des Vorstandes nach dem Vortragen des Jahres- bzw. Rechenschaftsberichts, der damit die Basis für die Möglichkeit zur Entlastung bildet  
  • Im Bericht selbst, aber auch in den Tätigkeiten über das Jahr verteilt, entscheidet hier die Offenheit. Denn eine Entlastung des Vorstandes kann nur im Rahmen von bekannten Handlungen erfolgen  
  • Die Entlastung des Vorstandes ist demnach immer eine rückwirkende Sache, nämlich entweder auf den Zeitraum zwischen der letzten und der heutigen Mitgliederversammlung oder aber für das letzte Geschäftsjahr   
  • Der letztliche Beschluss zur Entlastung des Vorstandes wird auf der Mitgliederversammlung selbst gefasst, meist in Form einer einfachen Abstimmung   

Welche Arten zur Entlastung des Vorstandes gibt es?  

Bei der Abstimmung zur Entlastung des Vorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung gibt es häufig eine Regelung in der Satzung, die darüber entscheidet, ob für jedes Vorstandsmitglied einzeln oder für den gesamten Vorstand abgestimmt wird. Gibt die Satzung darauf keinen Hinweis, wird noch vor der eigentlichen Abstimmung zur Entlastung des Vorstands über die Art der Entlastung abgestimmt – dabei zählt ein Mehrheitsbeschluss. Wird über die Vorstandsmitglieder im Einzelnen bestimmt, so kann es auch vorkommen, dass einzelne Mitglieder entlastet werden und andere nicht.  

Darüber hinaus kann sich die Entlastung des Vorstands auf einen zeitlichen Rahmen, beispielsweise ein Jahr innerhalb der Amtszeit, beschränken, oder auch gegenständlich auf spezielle Geschäfte oder Vorstandsbereiche zu verstehen sein.  

Es gibt keinen Anspruch auf eine Entlastung des Vorstandes  

Gesetzlich ist kein Anspruch auf die Entlastung des Vorstandes vorgesehen. Wie so oft im Vereinsalltag, ist das auch in diesem Fall eine Satzungsfrage. Ist hier eine Entlastung des Vorstandes festgehalten, so muss diese auch als entsprechender Punkt bei der Tagesordnung aufgeführt sein und durchgeführt werden. Ein Anspruch auf eine Entlastung als Vorstand besteht folglich nur dann, wenn die Satzung eine entsprechende Grundlage dafür schafft.  

Was bedeutet „Entlastung des Vorstandes“ für den Verein? 

Beschließt eine Mitgliederversammlung, seinen Vorstand beziehungsweise die einzelnen Vorstandsmitglieder zu entlasten, so verzichtet der Verein auf bestehende Schadensersatzansprüche, beispielsweise wenn unsachgemäß gehandelt oder Gelder falsch verwendet wurden. Trotzdem ist hier Vorsicht geboten, denn die Entlastung des Vorstandes schließt lediglich diejenigen Fälle ein, die der Mitgliederversammlung auch bekannt waren.  

Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Vereinsführung & Co. haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefsp;bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung. 

Wenn die Entlastung des Vorstands verweigert wird… 

Eine Verweigerung der Entlastung des Vorstands zeugt meist von mangelndem Vertrauen in die Arbeit der Vorstandschaft. Das bedeutet im selben Zuge auch, dass die Mitgliederversammlung es sich vorbehält, mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dieser Verweigerung einer Entlastung ist man als Vorstand eines Vereins allerdings nicht einfach wehrlos ausgeliefert. So besteht die Möglichkeit, die Feststellung bei Gericht einzuklagen, die behauptete Ersatzansprüche als fehlerhaft und ungültig nachweisen soll. Das gerichtlich erlangte Ergebnis steht dabei über der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Verweigerung zur Entlastung des Vorstands.  

WichtigWährend das gerichtliche Verfahren andauert, wird der Verein von den nicht betroffenen Vorstandsmitgliedern oder von einem Notvorstand vertreten, sodass der Vereinsalltag dennoch fortgeführt werden kann.  

Ohne rechtliche Regelungen geht es letztlich nie! 

  • §34 BGB legt fest, dass der Vorstand kein Stimmrecht für seine Entlastung hat, schließlich geht es dabei um seinen Schadensersatzanspruch bzw. den seiner Mitglieder   
  • Individuell fällt dabei aus, ob mit einer Entlastung die Vorstandschaft oder seine Mitglieder im Einzelnen entlastet werden sollen oder gar beides – diese Frage sollte mit einem Blick in die Vereinssatzung geklärt werden können   
  • Einen Anspruch auf Entlastung von Seiten des Vorstandes gibt es allerdings nicht, Entlastung kann nur bekommen, wer diese entsprechend in der Satzung verankert hat   

…und so gilt: 

Offen zu kommunizieren, Handlungen zum Erreichen von Vereinszielen transparent darzulegen und damit Vertrauen zu schaffen. Dann steht der Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung nichts mehr im Wege. 

Und für Unterstützung sorgen wir: Mit Ihrem persönlichen Vereins-Schutzbrief.  

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