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Der Freistellungsbescheid

Gute Absichten sind nicht genug

Die Gemeinnützigkeit ist für die meisten Vereine immens wichtig. Nicht nur weil ihre Arbeit dadurch mehr Akzeptanz und Unterstützung in der Bevölkerung erfährt, sondern auch weil es finanzielle Vorteile mit sich bringt, ohne die der Verein auf Dauer nicht wirtschaften könnte. Gerade wenn es ums Geld geht, reichen gute Absichten allein natürlich nicht aus, um Gemeinnützigkeit glaubhaft zu versichern. Das Finanzamt prüft alle Zahlen und Fakten. Erst dann bescheinigt es dem Verein „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke“ in Form eines Freistellungsbescheids. Hier erfahren Sie, wie Sie diesen beantragen können und welche Vorteile Ihr Verein dadurch erlangt.

Das Wichtigste zum Freistellungsbescheid auf einen Blick

  • Mit einem Freistellungsbescheid wird ein Verein steuerlich als gemeinnützig anerkannt. Der Bescheid dient als Nachweis der Gemeinnützigkeit und befreit die Organisation von der Körperschaftsteuerpflicht.
  • Ein Freistellungsbescheid muss aktiv beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Der Status der Gemeinnützigkeit wird nicht automatisch verliehen.
  • Hat der Verein noch keine Körperschaftsteuererklärung abgeben (z.B. bei Vereinsgründung) erhält er zunächst einen Feststellungsbescheid, sofern er die Vorgaben der Gemeinnützigkeit nach §52 AO erfüllt.
  • Mit einem Freistellungsbescheid sowie mit einem Feststellungsbescheid ist der Verein berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen und bestimmte Förderprogramme in Anspruch zu nehmen.
  • Ein Feststellungsbescheid gilt maximal für drei Jahre, der Freistellungsbescheid ist höchstens fünf Jahre gültig. Das Finanzamt prüft aber in dreijährigem Turnus der Körperschaftsteuererklärung, ob die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit in den letzten drei Jahren erfüllt wurden. Ist das der Fall, wird der Freistellungsbescheid verlängert.
  • Der Freistellungsbescheid kann formlos oder mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung oder im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung beantragt werden. Dem Antrag müssen bestimmte Unterlagen beigelegt werden, in der Regel die Vereinssatzung, die Beitragsordnung und ein Tätigkeitsbericht.
  • Der Status der Gemeinnützigkeit kann aus diversen Gründen rückwirkend aberkannt werden. Dem Verein drohen dann unter Umständen hohe Steuerrückzahlungen und Imageverlust.

Was ist der Freistellungsbescheid?

Bei einem Freistellungsbescheid geht es um die steuerliche Anerkennung einer gemeinnützigen Organisation in Deutschland. Der Bescheid wird von der zuständigen Finanzbehörde ausgestellt und bescheinigt, dass die beantragende Organisation die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach §52 der Abgabenordnung (AO) erfüllt. Mit einem gültigen Freistellungsbescheid ist diese dann nicht nur von der Körperschaftsteuer befreit, sondern darf auch Spenden und Zuwendungen von Privatpersonen und Unternehmen erhalten und im Gegenzug Spendenbescheinigungen ausstellen.

Warum heißt es eigentlich „Freistellungsbescheid“?

Der Freistellungsbescheid dient grundsätzlich als Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins. Die Bezeichnung des Schriftstücks bezieht sich allerdings auf die Tatsache, dass der Verein oder die Organisation von der Körperschaftsteuerpflicht „freigestellt“ ist.

Was ist der Unterschied zum Feststellungsbescheid?

Wird ein Verein neu gegründet, prüft das Finanzamt zunächst anhand der eingereichten Satzung, ob der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt. Entspricht die vorgelegte Satzung den gemeinnützigen Anforderungen, wird die Gemeinnützigkeit per Verwaltungsakt zuerkannt mit dem sogenannten Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Das erleichtert neu gegründeten Vereinen den Zugang zu Spenden und Fördermitteln.

Um von Beginn an über eine ordnungsgemäße Satzung zu beschließen, empfiehlt es sich, den Entwurf der Gründungssatzung rechtzeitig vor der Gründungsversammlung durch das zuständige Finanzamt prüfen zu lassen.  Dann können Sie bei der Beschlussfassung sicher sein, dass aus steuerlichen Gesichtspunkten keine Hindernisse für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestehen.

Gemeinnützigkeit muss beantragt werden

Auch wenn der Verein ganz offensichtlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und seine Tätigkeiten dem Gemeinwohl dienen, wird der Status der Gemeinnützigkeit dennoch nicht automatisch verliehen, sondern muss durch einen Antrag bei der Finanzbehörde erlangt werden. Dafür muss der Verein die erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichen, um zu belegen, dass er die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt.

Welche Vorteile ergeben sich mit einem Freistellungsbescheid?

Für den Verein bringt ein Freistellungsbescheid gleich eine Reihe an Vorteilen mit sich:  

  • Steuerliche Privilegien: Der wichtigste Vorteil ist die Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Körperschaftsteuer) und § 3 Nr. 6 GwStG (Gewerbesteuer). Denn als gemeinnützige Organisation muss der Verein keine Körperschaftsteuer auf Einkünfte zahlen, die durch die satzungsgemäße gemeinnützige Arbeit erzielt werden. Das führt in der Regel zu erheblichen finanziellen Einsparungen.
  • Spendenbescheinigungen: Spenden und Zuwendungen, die der Verein von Privatpersonen oder Unternehmen erhält, können in der Regel von den Spendern steuerlich abgesetzt werden. Das kann dazu führen, dass mehr Menschen und Unternehmen bereit sind, Geld oder Sachleistungen an den Verein zu spenden, da sie von den Steuervorteilen profitieren.
    Achtung: Zuwendungsbestätigungen bzw. Spendenquittungen dürfen mit Erteilung eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 1 AO, eines Freistellungsbescheids bzw. einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt werden. Ist der Feststellungsbescheid älter als drei Jahre oder ist der Freistellungsbescheid – beziehungsweise sind die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid – älter als fünf Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen.
  • Gemeinnützige Anerkennung: Der Freistellungsbescheid ist ein offizieller Nachweis dafür, dass der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt und zum Gemeinwohl beiträgt. Dies kann das Vertrauen von Förderern, Sponsoren und der Öffentlichkeit stärken und die Glaubwürdigkeit der Organisation erhöhen.
  • Zugang zu Fördermitteln: Als gemeinnütziger Verein kann man unter bestimmten Voraussetzungen auch Zugang zu staatlichen Fördermitteln, Stiftungen oder anderen finanziellen Unterstützungsprogrammen erhalten, die speziell für gemeinnützige Organisationen vorgesehen sind.
  • Erleichterung bei der Öffentlichkeitsarbeit: Durch den Freistellungsbescheid kann der Verein in seiner Öffentlichkeitsarbeit darauf hinweisen, dass er als gemeinnützige Organisation anerkannt ist und Spenden steuerlich absetzbar sind, was die Attraktivität für potenzielle Spender steigern kann.

Vorsicht: Keine Steuerbefreiung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Auch bei bescheinigter Gemeinnützigkeit kann der Verein steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erzielen. Selbst mit Freistellungsbescheid fallen auf diese Ertragssteuern (Körperschaftsteuer & Gewerbesteuer) an. Dafür erlässt das Finanzamt gegebenenfalls einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Steuerpflicht nur für den Hilfsbetrieb festgelegt wird.

Wie wird der Freistellungsbescheid beantragt?

Eines vorweg: Eine allgemeingültige Schritt-für-Schritt-Anleitung gibt es nicht. Die Formalitäten, um einen Freistellungsbescheid zu beantragen, können von Bundesland zu Bundesland, ja manchmal sogar von Finanzamt zu Finanzamt, variieren. Manche Ämter akzeptieren einen formlosen Antrag, andere haben eigens dafür vorgesehene Formulare, die es auszufüllen gilt oder verweisen auf die Körperschaftsteuererklärung. Bei einer Vereinsneugründung kann die Beantragung in der Regel mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erfolgen. Hier sind unter Punkt 2 entsprechende steuerliche Angaben zu machen.

Reicht ein formloser Antrag aus, kann dieser wie folgt aussehen:

Ort, Datum

Antrag auf Freistellung von der Körperschaftsteuer  (Anerkennung der Gemeinnützigkeit) 

Hiermit stellt der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins XY den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit. 

Tätigkeitsbericht

Der Verein wurde am XY.XY.ZZZZ gegründet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch …………….*Vereinszweck……………………. 

Beschreibung der Vereinsarbeit, des Angebots/Engagements für/von Mitgliedern und der konkreten Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. 

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 

Als Anlagen sind diesem Antrag beigefügt: 

  • Satzung
  • Protokoll der Gründungsversammlung (einschließlich des Protokolls der Vorstandswahl)
  • Beitragsordnung bzw. Informationen zur Regelung der Mitgliederbeiträge (soweit nicht im Gründungsprotokoll enthalten)
  • Vereinsregisterauszug (oder Kopie des Antrags auf Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister)   

………………………………………………..          …………………………………………………

Vorsitzender                                           Stellvertreter 

TIPP:  Wir empfehlen Ihnen, sich vorab bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu melden und die genauen Anforderungen für die Antragstellung zu erfragen. So sind Sie auf der sicheren Seite.  

Auf Ihren Antrag hin stellt das zuständige Finanzamt fest, ob Ihr Verein die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 erfüllt. Der Feststellungsbescheid kann aber auch von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer erteilt werden, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?

Auch die für einen Freistellungsbescheid einzureichenden Unterlagen können je nach Bundesland und Finanzamt variieren. In der Regel sollten Sie aber folgende Dokumente Ihrem Antrag beifügen:  

  1. Vereinssatzung: Die wichtigste Grundlage für die Erteilung des Freistellungsbescheids ist Ihre Vereinssatzung! Orientieren Sie sich an der aus steuerrechtlicher Sicht gesetzlich vorgegebenen Mustersatzung in der Abgabenordnung und stellen Sie sicher, dass Ihre Satzung die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen enthält. Dazu gehören unter anderem die klare Formulierung der gemeinnützigen Zwecke nach §52 AO und die Verpflichtung, die Mittel ausschließlich für diese Zwecke zu verwenden.
  2. Tätigkeitsbericht: Dieser soll über die gemeinnützigkeitsrelevanten Vereinstätigkeiten Aufschluss geben – also auf welche Weise die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklicht und wie die Vereinsmittel dafür verwandt worden sind. Für Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte gibt es keine Formvorschriften. Beschränken Sie sich aber auf die steuerlich relevanten Inhalte und verzichten sie auf rein organisatorische Aspekte.
  3. Protokoll der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung
  4. Beitragsordnung oder Informationen zur Regelung der Mitgliederbeiträge, soweit diese nicht im Gründungsprotokoll enthalten ist
  5. Vereinsregisterauszug oder die Kopie des Antrags auf Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister
  6. Überschussermittlung & Vermögensbericht (im Rahmen einer Körperschaftsteuererklärung)

Muss der Freistellungsbescheid verlängert werden?

Ja, denn der Freistellungsbescheid gilt nicht unbegrenzt, sondern maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss der Verein eine Verlängerung des Freistellungsbescheids beantragen, um weiterhin von der Körperschaftsteuer befreit zu bleiben und Spendenbegünstigungen zu erhalten. Die Beantragung einer „Verlängerung“ unterscheidet sich dabei nicht von einem Erstantrag. 

Allerdings werden gemeinnützige Vereine ohnehin alle drei Jahre durch die zuständigen Finanzämter überprüft. Das ist nämlich nach Abgabenordung (AO) der reguläre Turnus für die Körperschaftsteuererklärung, mit der auch sichergestellt werden soll, dass die tatsächliche Geschäftsführung und das Vereinsleben nach wie vor den satzungsgemäßen Zwecken entsprechen. Ist dies der Fall, kann erneut ein Freistellungsbescheid erteilt werden. Dieser hat dann ab Ausstellungsdatum wieder längstens eine Gültigkeit von fünf Jahren.

-> Vereine die regelmäßig eine Körperschaftsteuererklärung abgeben, können dadurch Ihren Freistellungsbescheid verlängern.

Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Einmal gemeinnützig, immer gemeinnützig? Keineswegs! Wird der Satzungszweck nicht erfüllt, erzielt der Verein unangemessene Gewinne, verstößt gegen die Selbstlosigkeit oder missachtet steuerliche Vorgaben, kann er dadurch den Status der Gemeinnützigkeit verwirken. Wird bei einer turnusmäßigen Überprüfung der vergangenen drei Jahre dann festgestellt, dass der Verein nicht gemeinnützig im Sinne seiner Satzung gehandelt hat, wird ihm für diesen Zeitraum nachträglich die Gemeinnützigkeit aberkannt – mit erheblichen Konsequenzen:

  • Der Verein verliert seine steuerlichen Privilegien und muss wiederum Körperschaftsteuer auf seine Einnahmen zahlen.
  • Der Verein darf keine Zuwendungsbestätigungen oder Spendenquittungen ausstellen und muss ggf. Steuervorteile zurückzahlen.
  • Fördermittel können gegebenenfalls zurückgefordert werden.
  • Dem Verein droht ein Image- und Vertrauensverlust.
  • Freibeträge wie Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag dürfen nicht gewährt werden.
  • Möglicherweise drohen dem Verein hohe Steuernachforderungen.

Achten Sie daher bei allen Änderungen Ihrer Vereinstätigkeiten darauf, insbesondere bei Satzungsänderungen, dass diese nicht die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins gefährden.

Welche Fehler sollten Sie vermeiden?

Vernachlässigung der Nachweispflicht

Ein gemeinnütziger Satzungszweck allein reicht nicht aus, um einen Freistellungsbescheid zu erlangen. Sie müssen auch anhand nachprüfbarer Aufzeichnungen dokumentieren, dass der Erwerb und die Verwendung der Vereinsmittel nicht gegen die Regelungen der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften verstoßen. Deshalb sollten Sie stets großen Wert auf eine ordnungsgemäße Buchführung legen. Dazu gehören unter anderem die saubere Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, getrennt für die einzelnen Tätigkeitsbereiche (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), aktuelle Tätigkeitsberichte sowie eine Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen.

Fehlerhaft ausgefüllte Spendenbescheinigungen

Beim Ausfüllen von Spendenbescheinigungen ist unbedingt darauf zu achten, ob der Verein aufgrund eines Freistellungsbescheides oder eines Feststellungsbescheides zur Ausstellung berechtigt ist. Beide Optionen stehen auf der Spendenquittung zur Wahl.

Besitzt der Verein einen gültigen Freistellungsbescheid, darf dieser nicht älter als 5 Jahre sein. Die gültigen Kalenderjahre müssen angegeben werden.

Ein Feststellungsbescheid aufgrund der „Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO“ hingegen berechtigt nur zur Spendenbescheinigung, solange er nicht älter als drei Jahre ist. Auch hier muss das richtige Ausstellungsdatum angegeben werden.

Satzungsänderungen ohne Überprüfung der Gemeinnützigkeit

Wenn der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke ändert und dadurch von den bisherigen gemeinnützigen Zwecken abweicht, muss er dies ebenso den Finanzbehörden melden, wie wesentliche Änderungen in der Vereinstätigkeit oder Satzungsänderungen, die steuerliche relevante Punkte betreffen, etwa die Art und Weise der Mittelverwendung, die Verteilung von Gewinnen oder die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr. All das kann Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit haben und den Status des aktuellen Freistellungsbescheids aufheben. Jede Satzungsänderung sollte daher dem Finanzamt mitgeteilt und die Überprüfung des aktuellen Freistellungsbescheids angefordert werden.

Mit dem Freistellungsbescheid sind viele Vorteile für den Verein verbunden. Allerdings gehen mit dem anerkannten Status der Gemeinnützigkeit auch bestimmte Pflichten einher. Angefangen bei der ordnungsgemäßen Verwendung der Spendengelder und dem Einhalten von satzungsmäßigen Zwecken bis hin zu regelmäßigen Berichtspflichten gegenüber dem Finanzamt. Wenn der Verein diese Verpflichtungen nicht erfüllt, kann der Freistellungsbescheid widerrufen werden und der Verein verliert seine Steuerprivilegien. Daher ist es empfehlenswert, bei Unsicherheiten einen Fachexperten zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Gleichzeitig empfiehlt sich ein adäquater Versicherungsschutz, um den Verein vor Insolvenz und den Vorstand vor der Haftung mit dem Privatvermögen zu schützen. Zugang zu Experten und den notwendigen Versicherungsschutz erhalten Sie beispielsweise über den Vereins-Schutzbrief des Deutschen Ehrenamts.

FAQ zum Freistellungsbescheid

Wie lange ist ein Freistellungsbescheid gültig?

Ein Freistellungsbescheid gilt maximal für fünf Jahre. Er wird in der Regel aber alle drei Jahre mit Abgabe der Körperschaftsteuererklärung vom Finanzamt überprüft und ggf. verlängert.

Wie lange ist ein Feststellungsbescheid gültig?

Ein Feststellungsbescheid ist maximal drei Jahre gültig. Mit der Körperschaftsteuererklärung wird der Feststellungsbescheid dann durch den Freistellungsbescheid ersetzt.

Was ist der Unterschied zwischen Freistellungs- und Feststellungsbescheid?

Der Freistellungsbescheid ist der steuerliche Nachweis über die Gemeinnützigkeit des Vereins in den vergangenen drei bzw. fünf Jahren. Mit dem Feststellungsbescheid wird die Gemeinnützigkeit per Verwaltungsakt zuerkannt, solange noch keine Körperschaftsteuererklärung abgegeben wurde. Das erleichtert neu gegründeten Vereinen den Zugang zu Spenden und Fördermitteln.

Kann der Freistellungsbescheid mit der Körperschaftsteuererklärung beantragt werden?

Ja, der Freistellungsbescheid kann mit der Körperschaftsteuererklärung beantragt bzw. verlängert werden. Die Beantragung des Freistellungsbescheids kann je nach Bundesland und Finanzbehörde variieren. Vereine sollten sich daher zunächst bei ihrem zuständigen Finanzamt über die Formalitäten erkundigen.

Was kostet die Beantragung des Freistellungsbescheids?

Die Beantragung des Freistellungsbescheids ist kostenlos. Optional fallen Kosten für Steuer- oder Rechtsberatung an. Vereine mit dem Vereins-Schutzbrief des Deutschen Ehrenamts können die kostenlose Beratung unserer Anwälte und Fachexperten nutzen.

Wie wird der Freistellungsbescheid verlängert?

Der Freistellungsbescheid wird in der Regel alle drei Jahre im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung verlängert, sofern die Überprüfung durch das Finanzamt ergibt, dass der Verein die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach §52 der Abgabenordnung (AO) erfüllt.

Kann der Freistellungsbescheid entzogen werden?

Ja, der Freistellungsbescheid und damit der Status der Gemeinnützigkeit kann dem Verein entzogen werden, z.B. wenn der Satzungszweck nicht erfüllt wird, der Verein unangemessene Gewinne erzielt, gegen die Selbstlosigkeit verstößt oder steuerliche Vorgaben missachtet. Da der Bescheid rückwirkend gewährt wird, können Steuerrückforderungen anfallen

Für wen ist der Freistellungsbescheid relevant?

Der Freistellungsbescheid ist für alle gemeinnützigen Organisationen relevant, die steuerliche Privilegien nutzen und zudem Zuwendungsbescheinigungen ausstellen möchten.

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