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Das Stiftungsrecht in Deutschland

Dazu anstiften, Gutes zu tun! 

Stiftungen sind, ebenso wie Vereine, eine unverzichtbare Säule unserer Gesellschaft. Mehr als 24.000 rechtsfähige Stiftungen gibt es in Deutschland. Die meisten von ihnen, rund 95 Prozent, arbeiten gemeinnützig. Und ihre Zahl steigt kontinuierlich. Das liegt nicht zuletzt an den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten im Stiftungsrecht. Denn der Begriff der Stiftung ist nicht rechtlich definiert. Vielmehr beinhaltet die Bezeichnung mehrere Rechtsformen und verschiedene Ausprägungen. Dennoch gibt es im Stiftungsrecht spezifische Eigenschaften, die Stiftungen von anderen zivilgesellschaftlichen Organisationsformen unterscheiden und die es ihnen ermöglichen, einen qualitativen Beitrag zu unserer Gesellschaft zu leisten. 

Stiftungsrecht: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Abhängig von der Rechtsform der Stiftung und den jeweiligen Aspekten der Stiftungsarbeit können Zivilrecht, öffentliches Recht, Steuerrecht oder auch das Erbrecht im Stiftungswesen Anwendung finden. Die „rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts“ ist in den Paragraphen §§ 80 bis 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. 
  • Die Regelungen des BGB werden derzeit noch ergänzt und konkretisiert durch die Landesstiftungsgesetze. Sie treffen insbesondere Aussagen zum Anerkennungsverfahren, dem erforderlichen Satzungsinhalt, den Anforderungen an die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie zu den zuständigen Aufsichtsbehörden
  • Stiftungen werden unterschieden in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen. Des weiteren kann zwischen privaten und öffentlichen Stiftungen sowie kirchlichen Stiftungen unterschieden werden. Prototyp einer Stiftung ist die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
  • Jede natürliche Person ab 18 Jahren, aber auch jede juristische Person (z.B. Unternehmen oder rechtsfähige Vereine) kann eine Stiftung gründen. Voraussetzungen sind der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und ggf. der Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • Die Stiftungsverfassung ist verpflichtend und legt die innere Grundordnung der Stiftung fest und besteht aus dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung. Neben dem Stifter können mehrere Organe für die Stiftung tätig sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch nur der Stiftungsvorstand
  • Die Stiftungsrechtsreform soll ab Juli 2023 unter anderem das Stiftungsrecht vereinheitlichen und die Rechtsunterschiede der Landesstiftungsgesetze aufheben.  

Das Stiftungsrecht in Deutschland 

Das deutsche Stiftungsrecht ist in mehreren Gesetzbüchern verankert. Abhängig von der Rechtsform der Stiftung und auch den jeweiligen Aspekten der Stiftungsarbeit finden Zivilrecht, öffentliches Recht, Steuerrecht oder auch das Erbrecht im Stiftungswesen Anwendung. Der Klassiker unter den Stiftungen, die „rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts“, ist eigens in den Paragraphen §§ 80 bis 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Hier finden sich Vorschriften zur Entstehung und dem Handeln der Stiftung durch ihre Organe, aber auch die jeweiligen Haftungstatbestände sowie Regelungen zum Ende der Stiftung. Auch Verweise auf das Vereinsrecht, das in Teilen Anwendung findet, werden an dieser Stelle gegeben. Aber auch in vielen anderen Stiftungsbelangen greift in der Regel allgemeines Zivilrecht, wie etwa das Schuldrecht, ohne dass dafür spezielle Paragraphen nötig sind. Das gilt ebenfalls für nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen und sogar für Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern diese im Zivilrechtsverkehr tätig sind. 

Bei Gemeinnützigkeit ist das Steuerrecht relevant 

Von den über 24.000 rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland arbeiten rund 95 Prozent gemeinnützig. Deshalb ist für diese Einrichtungen das Steuerrecht von besonderer Bedeutung, vor allem wenn es um die steuerlichen Voraussetzungen und Auswirkungen der Gemeinnützigkeit geht. Aber auch hier gibt es keine stiftungsspezifischen Regelungen. Die relevanten Paragraphen gelten allgemein für alle gemeinnützigen Organisationen. So werden in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit definiert und der Umfang der damit einhergehenden Steuerbegünstigungen festgelegt. Spezialgesetze wie zum Beispiel das Einkommenssteuergesetz, das Körperschaftssteuergesetz oder auch das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz können zudem vereinzelt spezielle Stiftungsrechtsvorschriften enthalten. 

Zusätzliche Regelungen auf Landesebene 

Das Stiftungszivilrecht beruht derzeit aber nicht nur auf Bundesrecht, sondern auch auf Landesrecht. Die Regelungen des BGB werden ergänzt und konkretisiert durch die Landesstiftungsgesetze. Sie treffen insbesondere Aussagen zum Anerkennungsverfahren, dem erforderlichen Satzungsinhalt, den Anforderungen an die Verwaltung des Stiftungsvermögens/Stiftungskapitals sowie zu den zuständigen Aufsichtsbehörden. Da die landesrechtlichen Vorschriften nicht einheitlich sind, können für eine gemeinnützige Stiftung in Schleswig-Holstein also andere Vorgaben gelten als für eine Organisation mit gleichem Stiftungszweck in Rheinland-Pfalz. Dieses Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht führt immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen. 

Zudem existiert für Stiftungen derzeit kein Register mit Publizitätswirkung, wie etwa das Handels- oder Vereinsregister. Es gibt lediglich Stiftungsverzeichnisse, die bei den Stiftungsbehörden der Länder geführt werden, die aber nicht die gleiche Transparenz ermöglichen, wie sie bei Unternehmen und Vereinen der Fall ist. In der Stiftungsarbeit ebenfalls hinderlich: Vorstandsmitglieder können ihre Vertretungsmacht nur mit einer behördlichen Bescheinigung nachweisen, die in regelmäßigen Abständen neu beantragt werden muss. Eine Stiftungsrechtsreform, die im Sommer 2023 in Kraft treten wird, soll hier nachbessern. 

Welche Stiftungsarten gibt es? 

Unterschieden wird zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen, den Treuhandstiftungen. Prototyp einer Stiftung ist die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die von einer staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt werden muss. Je nach zugrunde liegendem Rechtsbereich kann zudem zwischen privaten und öffentlichen Stiftungen sowie kirchlichen Stiftungen unterschieden werden. Weitere Differenzierungen orientieren sich am Stiftenden, dem Zweck oder der Art der Zweckerfüllung. In Deutschland kommen primär die folgenden Stiftungsarten vor: 

  • Selbstständige, gemeinnützige Stiftungen (rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts)  
  • Kirchliche Stiftungen 
  • Bürgerstiftungen (auch Sammel- oder Gemeinschaftsstiftungen) 
  • Verbrauchsstiftungen 
  • Unternehmensstiftungen 
  • Familienstiftungen 
  • Treuhandstiftungen 

Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für die Gründung einer Stiftung? 

Rein rechtlich darf jeder Mensch ab 18 Jahren, aber auch jede juristische Person, also Organisationen wie Unternehmen oder rechtsfähige Vereine, eine Stiftung gründen. Aber es geht auch gemeinsam: Immer mehr Menschen errichten zum Beispiel Bürgerstiftungen, um sich als Gruppe für einen gemeinnützigen Zweck stark zu machen. 

Darüber hinaus gibt es drei zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine gemeinnützige Stiftung zu gründen: 

Stiftungszweck

Jede Stiftung muss ein klares Ziel benennen, dem sie sich mit ihrem gesamten Kapital und Arbeitseinsatz verschreibt und zwar auf unbestimmte Zeit. Wichtig: Ein einmal festgelegter Stiftungszweck kann nur in Ausnahmefällen geändert oder angepasst werden, wobei der Stifterwillen dabei auf jeden Fall erhalten bleiben muss. Deshalb sollte der Stiftungszweck möglichst so formuliert werden,  dass auch auf künftige Anforderungen und Entwicklungen flexibel reagiert werden kann.  

Stiftungsvermögen 

Zwar macht der Gesetzgeber keine Vorgaben zur Höhe des Stiftungsvermögens, allerdings muss dieses nach allgemeinen Maßstäben ausreichen, um den jeweiligen Stiftungszweck erfüllen zu können. Die staatliche Stiftungsaufsicht prüft im Einzelfall, ob diese Prämisse erfüllt wird. Mit Ausnahme der Verbrauchsstiftung darf sich das Stiftungsvermögen gemäß Gesetzgebung nicht verringern. Stattdessen muss es am Kapitalmarkt angelegt werden, um mit der entstehenden Rendite die Stiftungsarbeit finanzieren zu können. Als Maßstab für die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung hat sich bei den deutschen Behörden ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro etabliert. 

Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit der Stiftung ist Voraussetzung, um steuerlich begünstigt zu werden. Wird vom zuständigen Finanzamt anerkannt, das sich dabei an den §§ 51 – 54 der Abgabenordnung (AO) orientiert, fallen Körperschafts-, Gewerbe-, Kapitalertrags-, Erbschafts- und Schenkungssteuer weg. Außerdem können in dem Fall (Zu-)Stiftungen und Spenden an die Stiftung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.  

Fünf Schritte zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung 

  1. Verfassen des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung (Stiftungsverfassung) 
  2. Vorabprüfung der Entwürfe durch die Behörden  
  3. Einreichen der Stiftungsverfassung bei der Stiftungsaufsicht 
  4. Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit 
  5. Übertragen des Grundkapitals auf das Stiftungskonto 

„Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.“ 

(vgl. § 80 Abs. 1 BGB)

Gut zu wissen: Bevor Sie die Dokumente offiziell einreichen, sollten sie sie vorher sowohl mit der Stiftungsaufsicht also auch mit Ihrem zuständigen Finanzamt abstimmen, um negative Überraschungen hinsichtlich der Anerkennung zu vermeiden. 

Übertragen Sie das Stiftungsvermögen erst dann auf das Stiftungskonto, wenn das Finanzamt den Feststellungsbescheid zur Gemeinnützigkeit erteilt hat. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie die Einzahlung des Grundkapitals gegen eine Zuwendungsbestätigung von der Steuer abziehen können.   

Eine detaillierte Anleitung zur Stiftungsgründung finden Sie hier. 

Woraus setzt sich die Stiftungsverfassung zusammen? 

Während das  Rechtsverhältnis einer Stiftung gegenüber Dritten primär durch Zivil- und Steuerrecht bestimmt wird, gibt die Stiftungsverfassung die innere Grundordnung der Organisation vor, mit allen Normen und Regeln, die für die Stiftungsarbeit notwendig und verbindlich sind. Anders als die Vereinssatzung,  die gemeinschaftlich von der Mitgliederversammlung beeinflusst werden kann, hängt die Stiftungsverfassung maßgeblich vom Willen des Stifters ab.  Sie besteht aus zwei Teilen – dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung. 

Das Stiftungsgeschäft ist die verbindliche Erklärung des Stifters, eine selbstständige Stiftung errichten zu wollen und ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Erfüllung eines konkreten Zwecks zu widmen. Die Stiftungssatzung stellt hingegen den Organisationsplan der Stiftung dar und ist später nur mit großem Aufwand und unter Mitwirkung der Stiftungsaufsicht abänderbar. Gerade weil sich die Stiftung und mit ihr das Vermögen nach Gründung vom Stifter rechtlich löst und somit für ihn Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung und Struktur verloren gehen, sollte bei der Satzungsgestaltung größte Sorgfalt an den Tag gelegt werden. 

Gesetzliche Vorgaben für die Stiftungssatzung 

Die Satzung gibt mehr oder weniger strikte Handlungsanweisungen für sämtliche zuständige Stiftungsorgane wie den Vorstand, das Kontrollgremium oder ehrenamtliche Mitarbeiter vor und dient diesen als zentrale Entscheidungsgrundlage.  Sie ist auch maßgeblich für die Behörden, die über die Anerkennung und gegebenenfalls die Gemeinnützigkeit der Stiftung entscheiden. Der Gesetzgeber schreibt folgende Bestandteile einer Stiftungssatzung zwingend vor: 

  • Name der Stiftung, 
  • Sitz der Stiftung, 
  • Zweck der Stiftung, 
  • Vermögen der Stiftung und 
  • Regelungen über die Bildung des Vorstandes 

Die Satzung kann darüber hinaus auch regeln, ob es neben dem Vorstand noch weitere Organe wie beispielsweise einen Aufsichtsrat oder ein Kuratorium geben soll und wer die Begünstigten der Stiftung, die Destinatäre, sind.  Das können einzelne Personen, ein konkreter Personenkreis, oder auch die Allgemeinheit sein. Ein Anspruch gegen die Stiftung auf Leistung kann ihnen zustehen, wenn sich die Person des Begünstigten eindeutig aus der Satzung ergibt. 

Darüber hinaus ist es auch sinnvoll, Anlagerichtlinien in der Satzung zu formulieren, also Vorgaben wie das Grundkapitals gewinnbringend angelegt werden soll. Mittels Satzung kann der Stifterwille in bestimmten Fällen auch zur Auflösung der Stiftung berechtigen. Tritt dieser Fall ein, bedarf es aber einer Prüfung durch die Behörden. Auch der Wegfall des Stiftungszwecks kann zur Auflösung einer Stiftung führen. Die Satzung sollte hierfür das entsprechende Vorgehen festschreiben, z.B. an wen das Vermögen der Stiftung nach der Auflösung fällt. 

Gut zu wissen: Bei Unklarheiten hinsichtlich des Stifterwillens erfolgt die Auslegung nach den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB, wobei es darauf ankommt, was der Stifter tatsächlich ausdrücken wollte, nicht wie es ein Dritter versteht. 

Welche Organe und Akteure hat eine Stiftung? 

Die Stiftung nimmt eine Sonderstellung im deutschen Gesellschaftsrecht ein. Denn im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftsformen hat sie weder Eigentümer, noch Gesellschafter oder Mitglieder und gilt somit als rechtlich selbstständige Vermögensmasse und nicht als Körperschaft. Aber natürlich kommt auch eine Stiftung nicht ohne Menschen und Organe aus, die ihre Geschäfte führen und alle notwendigen Entscheidungen treffen.  

Der Stifter 

Keine Stiftung ohne Stifter. Der Stifter ist der Gründer, der mit seinem Vermögen und einer Vision die Stiftung überhaupt erst errichtet. Obwohl er damit die wichtigste Person im Stiftungskonstrukt ist, hat er in einer Funktion als Gründer bzw. Stifter keinen Einfluss auf die Stiftungsarbeit. Denn zum Zeitpunkt der Gründung geht sein Vermögen endgültig und unwiderruflich auf die Stiftung über, die damit weitestgehend unabhängig von ihrem Stifter ist. Dem Stifter steht es jedoch frei, eines der Stiftungsorgane zu besetzen, um auf diese Weise weiter aktiv die Stiftungsgeschäfte mitzugestalten. 

Der Stiftungsvorstand 

Der Vorstand vertritt die Stiftung nach Außen und ist auch innerhalb der Organisation für sämtliche Stiftungsangelegenheiten verantwortlich. Er ist das einzige Stiftungsorgan, das gesetzlich vorgeschrieben ist. Welche konkreten Aufgaben der Vorstand hat, hängt insbesondere von der Art der Stiftung und ihrem Stiftungszweck ab und ist in der Satzung geregelt. Meist sind die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig, können aber in großen Stiftungen auch als hauptberufliche Stiftungsvorstände ein festes Gehalt beziehen. Ausführliche Informationen finden Sie hier: 

Vergütung des Stiftungsvorstands 

Sollen Zahlungen an ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder geleistet werden, die über den Ersatz tatsächlich getätigter Aufwendungen, wie zum Beispiel Reise- oder Materialkosten, hinausgehen, muss dies in der Satzung ausdrücklich festgelegt werden. Die Vergütung von hauptberuflich tätigen Vorstandsmitglieder muss ebenfalls in der Satzung vorgesehen sein. 

Beispiel: „Der Vorstand erhält eine nach Art und Umfang seiner Tätigkeit angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder entscheidet der Stiftungsbeirat.“  

Entgeltvereinbarungen in gemeinnützigen Stiftungen sind immer mit Vorsicht zu genießen, denn sie müssen als Teil der Verwaltungskosten stets in einem angemessenen Verhältnis zur Zweckverfolgung stehen. Keinesfalls dürfen unangemessene Gehälter gezahlt werden, da dies die Gemeinnützigkeit gefährden und den Verlust der steuerlichen Vergünstigungen bedeuten kann. Im schlimmsten Fall müssen rückwirkend Steuern für bis zu zehn Jahre nachgezahlt werden. Deshalb sollten Vergütungsvereinbarung für angestellte Organmitglieder bei gemeinnützigen Stiftungen stets in enger Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erarbeitet werden.  

Stiftungsrat, Kuratorium oder Aufsichtsrat 

Die Satzung legt fest, ob der Vorstand das alleinige Organ bleibt oder ob zusätzliche Organe, wie zum Beispiel ein Aufsichtsrat, eine Kontrollfunktion übernehmen sollen. Vor allem finanziell gut ausgestattete Stiftungen verfügen in der Regel über ein weiteres Gremium, das den Vorstand überwacht, ihm aber auch beratend zur Seite steht. Dafür kann es verschiedene Bezeichnungen geben, der Gesetzgeber macht diesbezüglich keine Vorschriften. Eine Stiftung kann daher neben dem Vorstand auch über Kuratorium, einen Stiftungsrat, Beirat, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ähnliches verfügen.   

Die Stiftungsaufsichtsbehörden 

Die Stiftungsbehörden der einzelnen Bundesländer gehören genau genommen zwar nicht zum „Personal“, aber sie besitzen großen Einfluss auf die Stiftungen. Rechtsfähige Stiftungen des privaten sowie des öffentlichen Rechts unterliegen der Kontrolle der Stiftungsbehörden und müssen von diesen offiziell anerkannt sein. Als Aufsichtsorgane überprüfen sie regelmäßig, dass die Stiftungen die Rechtsordnung einhalten und dass das Stiftungshandeln dem Stifterwillen entspricht. Die Überwachung der Vermögensverwaltung und die satzungsmäßige Verwendung der Erträge gehört ebenfalls zu ihren Aufgaben. Stiftungen müssen daher strengen Informationspflichten nachkommen. Neben dieser Kontrollfunktion kommt den Stiftungsbehörden zudem eine Beratungs- und Schutzfunktion zu.  

Haftungsrisiken für Stiftungsorgane 

Haftungsrisiken in einer Stiftung sind keine Seltenheit. Sie entstehen zum Beispiel bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens oder bei Pflichtverletzungen gegenüber der Stiftungsbehörde bzw. dem Finanzamt. Mitglieder des Stiftungsvorstands und anderer Organe müssen bereits im Falle von leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen entstandene Schäden mit dem Privatvermögen ersetzen. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder können unter Umständen, sofern sie nicht mehr als 840 Euro im Jahr mit der Stiftungsarbeit verdienen, ihr Haftungsrisiko gegenüber der Stiftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen.  

So können Sie das Haftungsrisiko reduzieren 

  • Haftungsprivilegien auch für nicht ehrenamtlich tätige Organmitglieder in der Satzung vereinbaren 
  • Anlagerichtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens in die Satzung aufnehmen, um Pflichtverletzungen zu vermeiden 
  • lückenlose Dokumentation von Entscheidungen und Maßnahmen, um Fahrlässigkeit zu widerlegen 
  • Eine Verteilung der Kompetenzen auf mehrere Organe zur gegenseitigen Kontrolle  
  • Vermögensschaden / D&O-Versicherung für Stiftungsvorstand, Geschäftsführung und andere Organe abschließen.  
  • Auf dem Markt gibt es diverse Anbieter für entsprechende Versicherungen und qualifizierte Rechtsanwälte. Wir, das DEUTSCHE EHRENAMT, haben selbst ein Angebot geschaffen, das die gGmbH und ihre Geschäftsführung in idealer Weise unterstützt: den Schutzbrief

Die Stiftungsrechtsreform: Mehr Flexibilität am Juli 2023 

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Der Gesetzgeber hat wichtige Forderungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und der Wissenschaft aufgegriffen und macht damit Verbesserungen für kleine und große Stiftungen möglich: 

  • Das Stiftungsrecht wird nunmehr für rechtsfähige Stiftungen bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die bisher bestehenden Rechtsunterschiede der Landesstiftungsgesetze werden damit abgelöst. Das soll zu mehr Rechtssicherheit für Stiftungen, Behörden und den Rechtsverkehr führen. 
  • Stiftungen mit kleinem Vermögen, die sich wegen der schlechten Ertragslage wirtschaftlich neu orientieren müssen, werden deutlich leichter die Möglichkeit erhalten, die Stiftungsmittel gänzlich zu verwenden oder sich mit anderen Stiftungen zusammen zu legen. 
  • Umschichtungsgewinne dürfen nunmehr als Regelfall auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt. Die Verwendung von Umschichtungsgewinnen für Projekte der Stiftung ist also auch dann möglich, wenn die Satzung dazu nichts sagt. 
  • Ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung wird wie geplant ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten. Rechtsfähige Stiftungen werden ab dann auch einen Rechtsformzusatz führen müssen (geschützte Bezeichnung). 


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