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DAS VEREINSREGISTER 

In guter Gesellschaft 

Bereits bei der Vereinsgründung stehen die Akteure vor der Frage: Eintragen lassen oder nicht? Gemeint ist das Vereinsregister, das alle rechtsfähigen Vereine in Deutschland verzeichnet. Auch wenn der Eintrag ins Vereinsregister mit einigem Aufwand verbunden ist, sollten Vereine nicht leichtfertig darauf verzichten. Denn wer im Verzeichnis geführt wird und das Kürzel e.V. im Vereinsnamen tragen darf, profitiert von vielen Vorteilen, vor allem bei der Haftung.  

Vereinsregister: Das Wichtigste auf einen Blick 

  • Im Vereinsregister sind alle „eingetragenen Vereine“ (e.V.) in Deutschland verzeichnet. Erst mit dem Registereintrag zählen Vereine als juristische Person und sind rechtlich selbstständig (rechtsfähiger Verein). 
  • Für das Anmelden, Ändern oder Löschen eines Registereintrags wenden sich Vereine an das für sie zuständige Amtsgericht. Ein Eintrag ins Vereinsregister ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben
  • Als eingetragener Verein (e.V.) ist dieser rechtsfähig und schützt diejenigen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, vor der persönlichen Haftung
  • Das Vereinsregister ist öffentlich einsehbar und informiert u.a. über Name und Sitz des Vereins und dessen vertretungsberechtigten Vorstände
  • Der Eintrag ins Vereinsregister muss vom Vereinsvorstand beim Amtsgericht angemeldet werden. Neben dem Anmeldungsformular müssen das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Vereinssatzung eingereicht werden. Sämtliche Unterlagen müssen notariell beglaubigt sein. 
  • Das Amtsgericht kann den Eintrag ablehnen, wenn es zum Beispiel feststellt, dass der Verein überwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Gegen den Bescheid kann der Verein Beschwerde einlegen.  

Was ist das Vereinsregister? 

Das Vereinsregister ist ein Verzeichnis, das alle nach deutschem Vereinsrecht entstandenen Vereine erfasst, die beim zuständigen Amtsgericht (auch Registergericht) einen entsprechenden Eintrag beantragt haben und nun den Zusatz e.V. für „eingetragener Verein“ im Namen führen. Das Verzeichnis gibt Auskunft über alle wichtigen Daten des Vereins sowie über seine gesetzlichen Vertreter (Vorstandsmitglieder) und über die Inhalte der Satzung. Sowohl Neueintragungen als auch Änderungen und Löschungen von Vereinen werden im Vereinsregister notiert. Alle Eintragungen sind rechtsverbindlich und öffentlich einsehbar. 

Funktionen des Vereinsregisters 

Das Vereinsregister hat mehrere Funktionen. Es soll Dritte rechtsverbindlich informieren, dient Beweiszwecken und stellt sicher, dass die vereinsrechtlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingehalten werden. Außerdem schützt es Dritte, wie Geschäftspartner und Gläubiger des Vereins, die sich bei Rechtsgeschäften darauf verlassen dürfen, dass der im Register eingetragene  Vereinsvorstand auch vertretungsberechtigt ist. Selbst wenn es zu diesem Zeitpunkt im Verein bereits einen neugewählten Vorstand gibt, der aber noch nicht im Vereinsregister vermerkt wurde und der Geschäftspartner davon  keine Kenntnis hatte. (negative Publizität) 

Die 4 Funktionen des Vereinsregisters: 

  • Publikationsfunktion 
  • Beweisfunktion 
  • Kontrollfunktion 
  • Schutzfunktion (§ 68 BGB) 

Sitz und Zuständigkeit 

Für den Eintrag im Vereinsregister ist grundsätzlich das Amtsgericht (auch Registergericht) zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Es ist in mehrere Abteilungen gegliedert und eine davon befasst sich speziell mit der Führung des Vereinsregisters und allen damit zusammenhängenden Angelegenheiten. Ansprechpartner für das Register ist der sogenannte Rechtspfleger. Immer mehr Bundeslänger zentralisieren jedoch ihre örtlichen Vereinsregister, so dass dann ein Amtsgericht für sämtliche Vereine in gleich mehreren Landkreisen oder Regierungsbezirken verantwortlich ist. Im Zweifelsfall kann das örtliche Amts- oder Registergericht bei Fragen Auskunft geben oder an die regional zuständige Institution verweisen. Gemäß § 55a BGB kann das Vereinsregister auch elektronisch geführt werden.  

Gibt es eine Eintragungspflicht für Vereine? 

Vereine sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Im Gegenteil: Ein Eintrag muss vom Vorstand aktiv beantragt und vom Amtsgericht bewilligt werden. Ohne Registereintrag ist die Vereinsgründung sogar leichter und schneller zu bewerkstelligen. Zum Beispiel sind nur zwei Personen für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins erforderlich und auch die Satzung unterliegt ohne Registereintrag keinen besonderen Formvorschriften. 

Vorteile eines eingetragenen Vereins (e.V.) 

Ein Eintrag ins Vereinsregister bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Allen voran die Rechtsfähigkeit, denn der eingetragene Verein ist als juristische Person rechtlich selbstständig und kann als solche eigenes Vermögen erwerben. Zugleich sind diejenigen Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, weitgehend vor der persönlichen Haftung geschützt. Weitere Vorteile sind – allerdings nur bei Gemeinnützigkeit – Steuererleichterungen oder teilweise auch Steuerbefreiungen sowie einfacherer Zugang zu öffentlichen Mitteln. Als Idealverein darf der e.V. nicht ausschließlich wirtschaftliche Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) verfolgen. Hinsichtlich seiner Geschäftsführung und Mittelverwendung unterliegt der gemeinnützige Verein der Kontrolle des Finanzamts. Das Registergericht kann aber die Eintragung widerrufen, wenn es feststellt, dass der Verein überwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Hier erfahren Sie mehr zum eingetragenen Verein.  

Rechtliche Auswirkungen einer Eintragung (deklaratorisch / konstitutiv) 

Einträge in das Vereinsregister können zwei verschiedene rechtliche Auswirkungen haben: 

Eine Konstitutivwirkung entsteht durch eine Handlung, die eine bisher nicht existente Rechtswirkung zur Folge hat. Dieser Fall tritt ein, wenn ein Verein ins Vereinsregister eingetragen wird und dadurch seine Rechtsfähigkeit erlangt. Das gleiche gilt bei Satzungsänderungen. Auch diese werden erst mit der Aktualisierung des bestehenden Registereintrags rechtswirksam. 

Alle anderen Eintragungen ins Vereinsregister haben eine deklaratorische Wirkung, bezeugen also ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis. So erlangt ein Vereinsvorstand allein mit seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung das Recht, den Verein nach außen zu vertreten. Unabhängig von der Eintragung in das Vereinsregister können Vorstände wirksam bestellt werden und ihre Aufgaben für den Verein erfüllen.  

Dennoch muss aufgrund der besonderen Schutzfunktion des Vereinsregisters der amtierende Vorstand immer im Vereinsregister verzeichnet sein, damit sich Dritte darauf verlassen können, dass der dort aufgeführte Vorstand auch tatsächlich der rechtliche Vertreter des Vereins ist. 

Verschiedene Vereinsbegriffe im Zusammenhang mit dem Registereintrag 

Vorverein:
Als „Vorverein“ wird ein Verein vor der Erlangung seiner Rechtsfähigkeit, also vor Eintragung in das Vereinsregister, bezeichnet. Er entsteht mit der Beschlussfassung über die Satzung und der Wahl des ersten Vorstands. Bis zur Eintragung haftet dieser persönlich für sämtliche Rechtsgeschäfte, welche er für den Vorverein mit Dritten abschließt. Alle Rechte und Pflichten des Vorvereins gehen mit der Eintragung ins Vereinsregister auf den Verein über.  

Eingetragener Verein:
Als „eingetragener Verein“ wird ein Verein benannt, der im Vereinsregister verzeichnet ist. Zu erkennen ist dies an dem Zusatz „e.V.“, der in der Regel hinter dem Vereinsnamen steht. 

Altrechtlicher Verein:
Vereine, die schon vor Inkrafttreten des BGB  am 01.01.1900 aktiv waren, werden als altrechtliche Vereine bezeichnet. Sie sind nicht im Vereinsregister eingetragen und tragen daher auch nicht den e.V.-Zusatz. Beispiele für altrechtliche Vereine sind u.a. der Zentral-Dombau-Verein zu Köln von 1842 und der Johanniterorden. 

Gemeinnütziger Verein:
Ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, hängt nicht von der Eintragung ins Vereinsregister ab, sondern wird auf Antrag vom Finanzamt entschieden. Maßgeblich für die Gemeinnützigkeit ist, ob die Vereinsarbeit den Vorgaben des § 52 der Abgabenordnung (AO) entspricht und einen mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck ausschließlich unmittelbar und selbstlos verfolgt. Hier erfahren Sie mehr zum gemeinnützigen Verein

 

Welche Informationen werden im Vereinsregister veröffentlicht? 

Sinn und Zweck des Vereinsregisters ist es, Übersicht über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu geben und damit für einen sicheren Geschäftsverkehr zu sorgen.  Aus diesem Grund werden folgende Informationen in das Vereinsregister eingetragen: 

  • Name des Vereins 
  • Sitz des Vereins 
  • Tag der Gründung des Vereins 
  • Namen der Vorstandsmitglieder 
  • Namen der gesetzlichen Vertreter des Vorstands 
  • Datum der Feststellung der Satzung 

Auch das Verbot eines Vereins wird im Vereinsregister erfasst. Ein Vereinsverbot ist nach Art. 9 GG möglich, wenn sich der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Strafgesetze richtet. Ein entsprechender Erlass erfolgt durch die Innenminister der Länder beziehungsweise des Bundes und das Vereinsverbot wird dann mitsamt der verhängten Sanktionen im Vereinsregister eingetragen. 

Wer kann Einsicht nehmen? 

Das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister ist öffentlich und kann von jeder Person ohne Angabe expliziter Gründe eingesehen werden. Die Einsichtnahme in das Register ist kostenlos.  Darüber hinaus kann ein Auszug bzw. ein Ausdruck des Vereinsregisters verlangt werden. Hier können unterschiedlich hohe Kosten anfallen, je nachdem, ob der Auszug beglaubigt sein soll oder nicht. Mittlerweile ist eine Recherche im Vereinsregister ganz bequem online möglich über die Suche auf dem gemeinsamen Registerportal von Bund und Ländern: https://www.handelsregister.de. Auch hier können beim Abruf der Vereinsdaten Gebühren zwischen 1,50 Euro und 4,50 Euro anfallen. 

Wie funktionieren Eintragungen ins Vereinsregister? 

Um einen bestehenden Vorverein ins Vereinsregister eintragen zu lassen, muss der gewählte Vereinsvorstand beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen (§ 59 Absatz 1 BGB). Es ist sinnvoll, sich im Vorfeld über die Modalitäten zu informieren. Meist gibt es vorgefertigte Anträge, die ausgefüllt und in der Regel in beglaubigter Form eingereicht werden müssen. In der Regel wird dieser Schritt aber über einen Notar abgewickelt, der zuvor die Unterschriften von Vorstand und Gründungsmitgliedern unter den Dokumenten beglaubigt hat.  

Kann das Amtsgericht die Eintragung ablehnen? 

Liegt dem Registergericht ein Antrag auf Eintragung vor, kann es dem Antrag stattgeben oder eine Zwischenverfügung erlassen. Das geschieht dann, wenn das Gericht weitere Informationen für erforderlich hält oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des fraglichen Beschlusses hat. In der Zwischenverfügung teilt das Vereinsregister mit, welche Unklarheiten bestehen oder ob Informationen fehlen. Meist wird gleich ein Verbesserungsvorschlag gemacht. 

Die endgültige Entscheidung des Registergerichts erfolgt durch einen Beschluss. Gegen diesen aber auch gegen eine Zwischenverfügung kann der Verein Beschwerde einlegen, zum Beispiel wenn die Eintragung abgelehnt wird. Auch die Beschwerde wird beim zuständigen Registergericht eingereicht. Sie muss begründet und von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die Frist für eine Beschwerde beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses.

Voraussetzungen für die Anmeldung ins Vereinsregister

Anmeldungen von Eintragungen sowie Änderungen und Löschungen ins und aus dem Vereinsregister müssen nach § 77 BGB öffentlich beglaubigt sein. Es muss also in jedem Fall ein Notar hinzugezogen werden. Bei der Gründung eines Idealvereins müssen zudem mindestens sieben Gründungsmitglieder vorhanden sein, deren Unterschrift unter einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Satzung steht. Zudem muss eine Gründungsversammlung ordnungsgemäß einberufen und durchgeführt worden sein.  

Tipp: Satzung und Protokoll werden vom Notar nicht automatisch auf Rechtmäßigkeit geprüft! Profitieren Sie daher von unserer juristischen Überprüfung & Überarbeitung der Satzung, die im Gründungspaket enthalten ist. 

Einzureichende Unterlagen 

Bei der Neugründung eines Vereins verlangt das Amtsgericht bei der Anmeldung die Angabe des Vereinsnamens und Name, Vorname, Geburtsdatum sowie Anschrift der Vorstandsmitglieder. Mit der Anmeldung sind zudem folgende Unterlagen einzureichen: 

  • Anmeldungsformular   
  • Protokoll der Gründungs-/Mitgliederversammlung in Urschrift (= Original), woraus sich hinsichtlich der Vorstandsmitglieder ergeben muss, welche Person in welches Vorstandsamt gewählt wurde und ob sie die Wahl angenommen hat   
  • Abschrift/Kopie der Gründungs-/Mitgliederversammlung   
  • Satzung des Vereins, von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben 

Hier erfahren Sie mehr über die Vereinsgründung

Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug. Der Auszug, der auch den vertretungsberechtigten Vorstand enthält, muss wiederum dem Finanzamt vorgelegt werden, als Nachweis, dass die Gründung vollzogen wurde. Der Auszug wird auch bei der Eröffnung eines Bankkontos benötigt. 

Wie werden Änderungen oder die Löschung des Registereintrags beantragt? 

Egal ob es nach einiger Zeit Änderungen im Vereinsvorstand gibt, die Satzung überarbeitet wurde oder der Verein sich auflöst. Bestimmte Änderungen im Verein sind ebenfalls im Vereinsregister einzutragen. Auch hier ist für die Anmeldung eine notarielle Beglaubigung notwendig 

Änderungen im Vereinsvorstand,  

zum Beispiel durch Neuwahlen, Amtsniederlegungen, Abberufungen, Ausschluss oder Tod müssen umgehend dem Vereinsregister mitgeteilt werden.  

Wer? die amtierenden bzw. neu bestellten Vorstandsmitglieder in der satzungsgemäß erforderlichen Zahl 

Wie? Beschreibung der Änderung, Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift von neuen Vorstandsmitgliedern 

Was? Einzureichen sind die Anmeldung, ein Protokoll der Mitgliederversammlung (Kopie), aus dem die Annahme der Wahl, die Ämterverteilung bzw. die Amtsniederlegung hervorgeht, ggf. Kündigungsschreiben oder eine Kopie der Sterbeurkunde 

Tipp: Einige Vereinsregister verlangen, dass nicht nur eine Änderung im Vorstand, sondern auch eine Wiederwahl mitgeteilt wird. Auch wenn dafür keine Rechtsgrundlage existiert, schadet es nicht, dem Vereinsregister kurz per Brief mitzuteilen, dass die Wahlen anlässlich der Mitgliederversammlung zu keinen Änderungen im vertretungsberechtigten Vorstand geführt haben. 

Änderung der Vereinssatzung,  

unabhängig davon, ob große Teile überarbeitet oder neu verfasst wurden oder einzelne Satzungsabschnitte neu geregelt sind, werden erst mit dem Eintrag ins Vereinsregister rechtswirksam. 

Wer? die amtierenden Vorstandsmitglieder in der satzungsgemäß erforderlichen Zahl 

Wie? Beschreibung der Änderung,  

Was? Einzureichen sind die Anmeldung, ein Protokoll der Mitgliederversammlung im Original und in Kopie, aus dem sich eindeutig der neu geregelte Satzungstext ergeben muss und ein Exemplar der aktualisierten Satzung mit allen beschlossenen Änderungen 

Auflösung des Vereins,  

durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung, zum Beispiel wenn der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hingegen wird automatisch ins Vereinsregister eingetragen.  

Wer? die amtierenden Vorstandsmitglieder in der satzungsgemäß erforderlichen Zahl 

Wie? beglaubigter Antrag   

Was? Kopie des Auflösungsbeschlusses, Kopie des Bestellungsbeschlusses bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren, Namen der Liquidatoren 

Weitere Änderungen,  

die der Verein aktiv beim Vereinsregister anmelden muss: 

  • Wechsel der Vereinsform 
  • Adressänderung 
  • Verzicht auf die Rechtsfähigkeit 
  • Liquidatoren unter Angabe des Umfangs ihrer Vertretungsmacht 
  • jede spätere Änderung der Person eines Liquidators 
  • Beendigung der Liquidation zur Fortsetzung des Vereins / Erlöschen des Vereins 
  • Fortsetzung des Vereins nach Aufhebung / Einstellung des Insolvenzverfahrens 

die von Amts wegen eingetragen werden: 

  • Gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder 
  • Gerichtlich bestellte Liquidatoren 
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
  • Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses  
  • Verschmelzung von zwei oder mehreren Vereinen 
  • Aufspaltung von Vereinen 
  • Entziehung der Rechtsfähigkeit 
  • Verbot des Vereins 

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