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VEREIN OHNE VORSTAND?

Das geregelte Vereinsleben sieht es vor, dass kein Verein ohne Vorstand ist. Normalerweise wird mit dem Ende der Amtszeit eines Vorstandes ein neuer aufgestellt und gewählt beziehungsweise sichergestellt, dass der derzeitige Vorstand solange im Amt bleibt, bis ein neuer gewählt wurde.

Verein ohne Vorstand? – Die Satzung schafft Klarheit!

Wie so oft ist es die Vereinssatzung, die Struktur und Regelungen in den Vereinsalltag bringt und so sorgt sie bei entsprechender Formulierung auch dafür, dass kein Verein ohne Vorstand ist. Grundsätzlich wird in der Satzung die Dauer der Amtszeit bestimmt. Das bedeutet aber auch, dass die Amtszeit automatisch nach Ablauf der vorgesehenen Jahre endet und somit der Verein plötzlich ohne Vorstand wäre, wenn nicht rechtzeitig geplant und ein neuer Vorstand gewählt wird. Und deshalb lässt sich über die Satzung auch festlegen, dass der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt bleibt. Die Formulierung hierfür ist ganz einfach und verhindert dabei, dass der Verein unter Umständen ohne Vorstand ist:

„Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis entsprechend die Nachfolger gewählt worden sind.“

Gründe für einen Verein ohne Vorstand

Um alle Gründe ausschließen und entsprechend gut vorsorgen zu können, haben wir hier einmal die unterschiedlichsten Gründe gesammelt, die dazu führen können, dass der Verein ohne Vorstand ist:

  • Rücktritt eines Vorstandsmitglieds
  • Ablauf der Amtszeit
  • Fehlende Kandidaten bei Neuwahlen
  • Zeitweiliger Ausfall eines Vorstandsmitglieds
  • Tod und Geschäftsunfähigkeit
  • Wegfall der persönlichen Eigenschaften, z.B. die Zugehörigkeit zu einem Beruf, die benötigt wird, um das Amt des Vorstands ausüben zu können
  • Ende der Mitgliedschaft

Verein ohne Vorstand! – Was nun?

Macht ein Vorstand von seiner Rücktrittsmöglichkeit Gebrauch und verlässt sein Amt somit vor Ende der gedachten Amtszeit, so kann es passieren, dass der Verein nun ohne Vorstand dasteht. Doch was nun? Zunächst einmal beginnt die Suche nach einem neuen Vorstand. Ist diese Suche innerhalb von drei bis sechs Monaten allerdings erfolglos, so sollte die Auflösung des Vereins abgewogen werden.

Welche rechtlichen Folgen entstehen durch einen Verein ohne Vorstand?

Sofern der Verein trotz des Fehlens eines Vorstandsmitglieds weiterhin nach außen präsentiert werden kann, besteht zunächst kein akutes Problem. Zwar gilt es, so schnell wie möglich Neuwahlen durchzuführen, allerdings bleibt der Verein in der Zwischenzeit dennoch handlungsfähig. Schwierig wird es dann, wenn der Verein ohne Vorstand unmittelbar bedeutet, dass ein Vorstandsmitglied weggefallen ist, das benötigt wird, um den Verein zu vertreten. Dieser Fall tritt dann ein, wenn der Vorstand entweder nur aus einer Person besteht oder wenn bei einem mehrgliedrigen Vorstand ein Mitglied fehlt, um von der gemeinsamen Vertretungsberechtigung Gebrauch zu machen. 

Fehlt somit die Vertretung des Vereins, kann dieser auch keine Rechtsgeschäfte mehr tätigen. Um letzteren Fall zu verhindern, empfiehlt es sich bei einem mehrgliedrigen Vorstand in der Satzung festzuhalten, dass nicht alle anwesend sein müssen, um Geschäfte abzuwickeln, sondern man sich beispielsweise auf ein Vier-Augen-Prinzip, also auf die Anwesenheit zweier Vorstandsmitglieder, beschränkt.

Verein ohne Vorstand: Wir fragen den Rechtsanwalt

Einer unserer beiden Vorstände ist vor Ablauf seiner Amtszeit kurz nach der jährlichen Mitgliederversammlung von seinem Amt zurückgetreten. Laut Satzung benötigen wir aber mindestens zwei Vorstände. Kann ein Vorstand das allein bis zur nächsten Mitgliederversammlung machen?  Was ist jetzt zu tun?

Tritt ein Vorstand von seinem Amt zurück, ergeben sich viele Fragen und Unsicherheiten im Verein. Hier können wir beruhigen: Viele Probleme können mit einem Blick in die Satzung gelöst werden. 

Vorab erläutern wir in Kürze, wann ein Vorstand sein Amt überhaupt niederlegen darf: Das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied kann sein Amt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit niederlegen, also wenn dem Vorstandsmitglied die Amtsfortführung nicht mehr zugemutet werden kann. 

Doch auch ohne einen solchen wichtigen Grund kann das Bedürfnis nach Amtsniederlegung entstehen. Dann darf die Niederlegung nicht „zur Unzeit“ erfolgen. Das heißt, der Verein muss ausreichend Zeit haben, um das Vorstandsamt anderweitig zu besetzen. 

Der Rücktritt des Vorstands muss grundsätzlich gegenüber der Mitgliederversammlung oder gegenüber dem anderen empfangsberechtigten Vorstandsmitglied, vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 BGB, erklärt werden.

Ob das verbliebene Vorstandsmitglied dann allein handeln darf, ergibt sich aus der Satzung. In unserem Beispiel schreibt die Satzung explizit die Besetzung mit zwei Vorstandsmitgliedern vor. Bis zu einer Neuwahl darf das verbliebene Vorstandsmitglied daher nur solche Tätigkeiten vornehmen, die unbedingt erforderlich sind.

Als ersten Schritt sollte das verbliebene Vorstandsmitglied daher dafür sorgen, dass der Vorstand schnellstmöglich wieder aufgestockt wird. Hierfür muss er/sie eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen, um eine Neuwahl zu ermöglichen. Diese Mitgliederversammlung könnte auch von einem ehemaligen Vorstandsmitglied einberufen werden, wenn dieses noch als vertretungsberechtigt im Vereinsregister geführt wird.

Alternativ gibt es die Möglichkeit, einen Notvorstand zu bestellen bzw. bestellen zu lassen (vgl. § 29 BGB). Ist nämlich der Vorstand eines Vereins zeitweilig nicht satzungsgemäß besetzt, kann das Amtsgericht nach dieser Regelung die erforderlichen Mitglieder des Vorstands bestellen. 

Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein nach der Satzung für die Vertretung erforderliches Vorstandsmitglied ausgeschieden ist und dass ein dringender Fall vorliegt. Ein dringender Fall liegt beispielsweise vor, wenn ansonsten ein Schaden für den Verein drohen würde. Den Antrag beim Amtsgericht kann grundsätzlich jedes Vereinsmitglied, Vorstandsmitglied, jeder Vereinsgläubiger und jeder, der gegen den Verein ein Recht verfolgt, stellen. Für die Notbestellung zuständig ist das Amtsgericht am Vereinssitz. 

Die Bestellung des Notvorstandes wird mit Bekanntgabe an den Notvorstand wirksam. Das Vorstandsamt gilt als angetreten, wenn der/die Bestellte das Amt annimmt. Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied erhält dieselbe (Rechts-)Stellung wie ein „reguläres“ Vorstandsmitglied. Der Notvorstand erwirbt außerdem gem. § 612 BGB einen Vergütungsanspruch gegen den Verein. Dieser besteht selbst dann, wenn die Satzung vorsieht, dass der Vorstand unentgeltlich tätig wird. Die Amtsdauer des Notvorstands endet automatisch, wenn der Mangel, aufgrund welchem der Notvorstand berufen wurde, behoben ist. In unserem Beispiel wäre dies der Fall, wenn der zweite Vorstand bestellt ist. 

Tipp: Um solchen Problemen vorzubeugen, könnte in der Satzung die Möglichkeit der sog. Kooptation verankert werden. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit ausscheidet, werden dann die übrigen Vorstandsmitglieder ermächtigt, eine*n Nachfolger*in zu ernennen. Alternativ könnten die Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Vorstand berufen dürfen.

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