Absicherung und Beratung

Kostenfreie Informationen

Die Vereins-Satzung

GUT ABGESICHERT UND BERATEN MIT DEM DEUTSCHEN EHRENAMT

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Verein eine Satzung haben muss. Das Verfassen einer Vereinssatzung ist daher einer der ersten Schritte, um einen Verein zu gründen. Sie beinhaltet die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert. Falls nötig, kann die Vereinssatzung zu einem späteren Zeitpunkt geändert und angepasst werden. Sowohl beim Verfassen der Satzung als auch bei Satzungsänderungen müssen Vereine formale und gesetzliche Vorgaben einhalten.

Der Vereins-Schutzbrief bietet Vereinen umfassende Unterstützung bei der korrekten Nutzung der Vereins-Satzung. Wichtig ist, dass der Vorstand für eine adäquate Absicherung sorgt, da für Fehler der Verein und Vorstand haften – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Schutzbriefs stellt das DEUTSCHE EHRENAMT den notwendigen Versicherungsschutz bereit, einschließlich recht- und steuerrechtlicher Beratung sowie einer Überprüfung der Satzung.

Vereinssatzung: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Jeder Verein muss eine Satzung haben. Er kann diese weitestgehend frei formulieren.
  • Es gibt aber Inhalte, die gesetzlich verpflichtend sind, wie z.B. Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie einen Hinweis auf den Eintrag ins Vereinsregister.  
  • Es gibt zudem Grenzen, die eingehalten werden müssen. Satzungsregelungen, die beispielsweise einem Vereinsorgan Willkür ermöglichen oder die einen so starken Fremdeinfluss im Verein zulassen, dass der Verein zur selbstständigen Willensbildung nicht mehr in der Lage ist, können nicht wirksam vereinbart werden. 
  • Regeln zum Ein- und Austritt in und aus dem Verein sollten in der Satzung verankert sein und sorgen für klare und strukturierte Abläufe. Für den Austritt darf die Satzung eine Kündigungsfrist von maximal zwei Jahren bestimmen.
  • Regelungen rund um den Vorstand sind empfehlenswert. Werden nicht alle per Satzung vorgesehenen Vorstandspositionen besetzt, steht z.B. die Handlungsfähigkeit des Vereins auf dem Spiel. Eine entsprechende Vertretungsregelung in der Satzung ist daher empfehlenswert.
  • Vereinsordnungen wie die Beitragsordnung, Wahlordnung oder Reisekostenordnung können die Satzung sinnvoll ergänzen. Da Ordnungen nicht im Register gemeldet werden, lassen sich diese einfacher ändern als die Satzung selbst. Für die Mitglieder sind Vereinsordnungen verbindlich.
  • Eine Satzungsänderung ist an strenge formale Vorgaben geknüpft. Sie kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen und muss protokolliert , notariell beglaubigt und ins Vereinsregister eingetragen werden. 
  • Bei der Erstellung einer Vereinssatzung sind die Anmeldungsvoraussetzungen nach § 59 BGB zu erfüllen. Sie sollte schriftlich und in deutscher Sprache verfasst sein und außerdem von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden.

Warum ist ein Vereins-Schutzbrief im Hinblick auf die Vereins-Satzung notwendig?

Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler in der Vereins-Satzung haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung. 

Unabhängige Organisationen empfehlen drei Strategien, um das mit der Vereinstätigkeit verbundene Risiko zu minimieren:

  • Für die richtige Absicherung sorgen
    Bei uns: alle für Vereine relevanten Risiken sind abgesichert
  • Zugang zu Fachleuten in Recht und Steuern
    Bei uns: Rechts- und Steuerrechtsberatung immer inklusive
  • Kompetenten Vorstand wählen
    Bei uns: Vorstandsberatung durch unser Expertenteam

IDEALE ABSICHERUNG UND BERATUNG FÜR VEREIN & VORSTAND

Versicherungspaket

bestehend aus den notwendigen Versicherungen für Vereine: Haftpflicht, Veranstalterhaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, D&O-Schutz, Rechtsschutz-Versicherung (optional).

Rechtsberatung

durch unsere Fachanwälte bei Fragen zu Recht und Steuerrecht, inklusive Prüfung wichtiger Verträge, z.B. Vereinssatzung.

Vorstandsberatung

durch unser Team von Vereins-Experten bei der täglichen Vereinsführung. Auch wir führen einen Verein – Ihr Anliegen ist daher bei uns in guten Händen.

Ab €299,- im Jahr

Rahmenvereinbarungen mit renommierten deutschen Versicherern machen es möglich, Ihnen besonders attraktive Preise zu bieten.

WAS KOSTET DIE ABSICHERUNG VON VEREIN & VORSTAND?

Je nach Anbieter kann die adäquate Absicherung von Verein & Vorstand sehr günstig – oder auch teuer sein. Aber die Zeiten, dass ein geeigneter Kandidat ein Vorstandsamt ablehnt, weil ihn der Verein aus Kostengründen nicht adäquat absichern kann, sollten ein für allemal vorbei sein.

Notwendige Versicherungen bzw. LeistungenKosten anderer VersichererKosten Deutsches Ehrenamt
Veranstalterhaftpflicht-Versicherung pro Veranstaltung ab € 79,-inklusive
Vereinshaftpflicht-Versicherungab € 99,-inklusive
Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung / D&O-Schutzab € 349,-inklusive
Eine juristische / steuerrechtliche Erstberatung pro Jahrab € 246,10inklusive*
Gesamtkosten pro Jahrab € 773,10ab € 299,-

* Gut zu wissen: Beim Deutschen Ehrenamt ist nicht nur eine juristische Erstberatung inklusive. Im Gegenteil: Sie können diese grundsätzlich unbegrenzt in Anspruch nehmen.

** Die Preise in unserem Vergleich sind die jeweils günstigsten Preise, die wir im Versicherungsmarkt für Vereine finden konnten. Sie gelten für kleine Vereine in Bezug auf Mitgliederzahl bzw. Jahresumsatz. Größere Vereine müssen entsprechend höhere Kosten für Ihre Absicherung veranschlagen.

Versicherungspaket: Welche Risiken müssen Verein und Vorstand absichern?

Unsere Leistungen im Überblick

Vereinshaftpflicht-Versicherung

Ein absolutes MUSS: Deckt Personen- und Sachschäden ab, die bei der Vereinstätigkeit entstehen und für die der Verein haftet. Beispiele: Verletzungen, Schäden an Sachen und Gebäuden.

Veranstalterhaftpflicht-Versicherung

Fängt dort an, wo die allgemeine Vereinshaftpflicht-Versicherung aufhört – und deckt alle Veranstaltungen des Vereinsjahres ab, unabhängig von Häufigkeit und Größe.

Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung

Schützt vor Schäden, die dem Verein durch Fehler selbst entstehen, z.B. bei Steuern / Abgaben, Spenden, Aufwandsentschädigungen und Verlust der Gemeinnützigkeit.

Vorstands-Versicherung („D&O“)

Die D&O-Versicherung fängt dort an, wo die Vermögensschadenhaftpflicht aufhört: sie schützt, wenn der Vorstand selbst durch den Verein bzw. Dritte in Haftung genommen wird, z.B. bei Fehlern im Umgang mit Fördermitteln.

Rechtsschutz-Versicherung (optional)

Immer häufiger enden Streitigkeiten vor Gericht. Die Rechtsschutz-Versicherung trägt Anwalts- und Gerichtskosten in vielen Bereichen der Vereinstätigkeit.

3 Jahre rückwirkende Absicherung (optional)

Vermögensschäden treten oft erst nach Jahren zutage. Beispiel: Das Finanzamt bemängelt Ihre Abschlüsse. Bei uns können Sie in der Vergangenheit begangene Fehler 3 Jahre rückwirkend absichern.

Deckungssummen bis € 30 Mio.
  • Vereins- und Veranstalterhaftpflicht: bis € 30 Mio.,
  • Vermögensschadenhaftpflicht und D&O: bis € 1Mio., abhängig von der Haushaltssumme.
  • Rechtsschutz: € 2 Mio.
  • Details zu Deckungssummen und Versicherungsbedingungen finden Sie unten auf dieser Seite.

Rechtsberatung inklusive

Sie möchten Ihre Satzung prüfen lassen? Sie haben Fragen zu Mitgliederversammlung, Datenschutz, Vertragsrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht? Zu Aufwandsentschädigungen, Gemeinnützigkeit oder Spenden? Unsere Fachanwälte helfen durch eine fundierte Erstberatung.

Vorstandsberatung inklusive

Unser Team von Vereinsexperten mit Sitz in Herrsching a. Ammersee ist bei Ihren Fragen rund um Vereins- und Vorstandsthemen gerne für Sie da. Ihr Engagement zu unterstützen, ist für uns nicht nur ein Job, sondern eine Herzensangelegenheit. Erfahren Sie mehr über uns.

Das sagen unsere Kunden über uns:

Ist das wirklich alles nötig? Ja!

Wir vom DEUTSCHEN EHRENAMT sind überzeugt, für Vereine und ihre Vorstände ein außergewöhnlich gutes Angebot geschaffen zu haben.

Jeder Abschluss eines Vereins-Schutzbriefs unterstützt zwei unserer Herzensangelegenheiten. Konkret bewirkt der Abschluss abwechselnd einen Noteinkauf für eine 4-köpfige Familie in Deutschland mit unserem Partner SOS-Kinderdorf bzw. das Lachen eines kranken Menschen durch den Besuch eines Clowns mit unserem Partner Klinik Clowns e.V.

Die Bedingungen der im Vereins-Schutzbrief
enthaltenen Versicherungen

Vereins-Haftpflicht auf einen Blick

Enthalten im Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS

Die Haftpflicht-Versicherung für Vereine deckt Personen- und Sachschäden an Dritten sowie aus diesen Schäden folgende Vermögensschäden ab, verursacht durch den Verein oder die für den Verein handelnden bei Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeiten. Sie ist vergleichbar mit der Betriebshaftpflicht bei Unternehmen bzw. Berufshaftpflicht bei freiberuflich Tätigen – und somit ein absolutes „Muss“.

Praxisbeispiel:

Auf dem Vereinsgelände wurde nicht ordnungsgemäß geräumt. Ein Dritter stürzt, verletzt sich und verlangt Schmerzensgeld.

Versichert ist:

  • Haftungsprüfung
  • Übernahme von berechtigten Ansprüchen Dritter
  • Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter

Ihre Deckungssumme

  • € 30 Mio. für Personen- und Sachschäden per annum

Die Deckung erfolgt über eine Rahmenvereinbarung mit einem renommierten deutschen Versicherer.

Selbstbehalt: € 250*

Highlights / Mitversichert sind:

  • Haftpflichtschäden als Eigentümer und Mieter/Pächter von Haus und Grund.
  • Umweltschäden, z.B. Schädigung von geschützten Arten, Boden oder Gewässer, z.B. nach Baumaßnahmen.
  • Bauherrenhaftpflicht und Mietsachschäden.
  • Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien, z.B. Datenveränderung/-löschung durch Viren

Versicherungsbedingungen als PDF-Download

* Die Selbstbeteiligung kann im Bereich Haftpflicht vereinzelt von den genannten Beträgen abweichen. Sollte dies der Fall sein, ist das in den Versicherungsbedingungen vermerkt.

Veranstalter-Haftpflicht auf einen Blick

Enthalten im Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS

Der Verein als Veranstalter haftet für Schäden, die während einer Veranstaltung entstehen. Dies kann immense Kosten verursachen. Die Veranstaltungshaftpflicht deckt das Risiko bei Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögenschäden von nicht satzungsgemäßen Veranstaltungen. Versichert sind Schäden an Dritten, als auch an allen für den Verein handelnden, gleich ob Mitglied oder im Auftrag des Vereins tätig. 

Praxisbeispiel:

Ein Besucher fällt beim Sommerfest über ein schlecht gesichertes Kabel, verletzt sich und verlangt Schmerzensgeld sowie eine Kompensation des aus der Verletzung resultierenden Verdienstausfalls.

Versichert ist:

  • Haftungsprüfung
  • Übernahme von berechtigten Ansprüchen Dritter
  • Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter

Ihre Deckungssumme

  • € 30 Mio. für Personen- und Sachschäden per annum

Die Deckung erfolgt über eine Rahmenvereinbarung mit einem renommierten deutschen Versicherer.

Selbstbehalt: € 250*

Highlights / Mitversichert sind:

  • Dritte, z.B. Besucher der Veranstaltung
  • Alle haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitglieder und Mitarbeiter
  • Aktive mitwirkende Personen, z.B. Sänger, Tänzer etc.

Versicherungsbedingungen als PDF-Download

* Die Selbstbeteiligung kann im Bereich Haftpflicht vereinzelt von den genannten Beträgen abweichen. Sollte dies der Fall sein, ist das in den Versicherungsbedingungen vermerkt.

Vermögenschaden-Haftpflicht / D&O auf einen Blick

Enthalten im Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS

Die Vermögenschaden-Haftpflicht-Versicherung deckt das finanzielle Risiko der rechtlichen Vertreter des Vereins bei Fehlern bzw. Schäden in der Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit. Versichert ist der finanzielle Schaden an Dritten sowie Eigenschäden des Vereins. Dabei wird im Schadenfall sowohl das Vereinsvermögen sowie das Privatvermögen der Verantwortungsträger geschützt. Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) schützt die Organe des Vereins vor der Durchgriffshaftung in das Privatvermögen bei direkter Haftung des Vorstands. Dies ist außerordentlich wichtig, da der Vorstand gesamtschuldnerisch haftet. D.h. bei Fehlern eines einzelnen Vorstands müssen unter Umständen alle Vorstände uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.

Praxisbeispiel Vermögenschaden-Haftpflicht:

Ein Mitglied/Mitarbeiter stellt wiederholt fehlerhafte Spendenbescheide aus. Das Finanzamt bemängelt dies. Der Organisation droht der Verlust der Gemeinnützigkeit und eine hohe Steuernachforderung.

Praxisbeispiel D&O:

Ein Vorstandsmitglied verpasst die rechtzeitige Beantragung von Fördergeldern. Die Gelder werden nicht ausgezahlt. Nun verlangt der Verein eine Entschädigung vom Vorstandsmitglied, auch um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu erhalten.

Versichert ist:

  • Haftungsprüfung
  • Übernahme von berechtigten Ansprüchen
  • Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter

Ihre Deckungssummen

  • € 100.000 Vermögensschadenhaftpflicht* (bei Haushaltssumme bis € 100.000)
  • € 250.000 Vermögensschadenhaftpflicht und D&O (bei Haushaltssumme € 100.001 bis € 500.000)
  • € 500.000 Vermögensschadenhaftpflicht und D&O (bei Haushaltssumme € 500.001 bis € 2 Mio.)
  • € 1 Mio. Vermögensschadenhaftpflicht und D&O (bei Haushaltssumme > € 2 Mio.)

Die Deckung erfolgt über eine Rahmenvereinbarung mit einem renommierten deutschen Versicherer.

Selbstbehalt € 0

Highlights / Mitversichert sind:

  • Vermögensschäden, verursacht durch die Organe gegenüber dem Verein (Eigenschaden) oder Dritten, auch bei grober Fahrlässigkeit.
  • Optional Rückwärtsversicherung für 3 Jahre

Versicherungsbedingungen als PDF-Download

*) Bei Haushaltssummen bis € 100.000 besteht keine separate D&O-Versicherung, da Verein und Vorstand adäquat über die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung abgesichert sind (Deckungssumme € 100.000). Bei Haushaltssummen über €100.000 besteht zusätzlich zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung eine separate D&O-Versicherung mit höheren Deckungssummen. Falls Ihre Haushaltssumme unter €100.000 liegt, Sie aber trotzdem eine D&O-Versicherung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne.

Rechtsschutz-Versicherung – optional im Vereins-Schutzbrief enthalten

Immer häufiger werden Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen. Die Rechtsschutz-Versicherung hilft Ihnen, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen und übernimmt bei Rechtsstreitigkeiten eine Vielzahl von Kosten (Rechtsanwaltshonorar, Gerichtsgebühren usw.). Versichert ist der Verein als juristische Person und alle für den Verein rechtlich Handelnden. Bitte beachten Sie: die Rechtsschutz-Versicherung ist ein sinnvolle Ergänzung zum Vereins-Schutzbrief.

Praxisbeispiel:

Der Verein möchte Schadensersatzansprüche geltend machen für die Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum.

Versichert ist:

  • Haftungsprüfung
  • Übernahme von berechtigten Ansprüchen bzw. Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter

Beitragssätze / Zusatzkosten im Vereins-Schutzbrief:

  • + € 150 pro Jahr (Vereine bis 250 Mitglieder)
  • + € 250 pro Jahr (bis 500 Mitglieder)
  • + € 450 pro Jahr (bis 1000 Mitglieder)

Ihre Deckungssumme

  • € 2 Mio. per annum

Selbstbehalt € 250

Highlights / Mitversichert sind:

  • Schadenersatzansprüche
  • Arbeits-Rechtschutz
  • Sozialgerichts-Rechtschutz
  • Disziplinar- und Standes-Rechtschutz
  • Straf-Rechtschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutz

Versicherungsbedingungen als PDF-Download

Häufig gestellte Fragen

Was sind die Deckungssummen der im Vereins-Schutzbrief enthaltenen Vereinsversicherungen?
HAUSHALTSSUMME < €100.000DECKUNGSSUMMESELBSTBETEILIGUNG­***
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht€15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr)€ 250
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung**€ 100.000€ 0
Rechtsschutz€ 2 Mio.€ 250
HAUSHALTSSUMME €100.001 BIS €500.000DECKUNGSSUMMESELBSTBETEILIGUNG
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht€15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr)€ 250
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung / D&O€ 250.000€ 0
Rechtsschutz€ 2 Mio.€ 250
HAUSHALTSSUMME €500.001 BIS € 2 Mio.DECKUNGSSUMMESELBSTBETEILIGUNG
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht€15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr)€ 250
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung / D&O€ 500.000€ 0
Rechtsschutz€ 2 Mio.€ 250
HAUSHALTSSUMME > € 2 Mio.DECKUNGSSUMMESELBSTBETEILIGUNG
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht€15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr)€ 250
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung / D&O€ 1 Mio.€ 0
Rechtsschutz€ 2 Mio.€ 250

*) Die Haushaltssumme entspricht den Jahreseinnahmen der Organisation vor Abzug von Kosten.
**) Bei Haushaltssummen bis € 100.000 besteht keine separate D&O-Versicherung, da Verein und Vorstand adäquat über die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung abgesichert sind (Deckungssumme € 100.000). Bei Haushaltssummen über €100.000 besteht zusätzlich zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung eine separate D&O-Versicherung mit höheren Deckungssummen. Falls Ihre Haushaltssumme unter €100.000 liegt, Sie aber trotzdem eine D&O-Versicherung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne.
***) Die Selbstbeteiligung kann im Bereich Haftpflicht vereinzelt von den genannten Beträgen abweichen. Sollte dies der Fall sein, ist das in den Versicherungsbedingungen vermerkt.

  • Der Deckungsschutz erfolgt über Rahmenvereinbarungen bei renommierten deutschen Versicherern 
  • Zugang zu Sonderkonditionen für weitere Versicherungen 
  • Sie sind schon teilweise abgesichert, z.B. mit einer Vereinshaftpflicht-Versicherung? Auch dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse! Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Welche Bereiche sind in der Rechtsberatung des Vereins-Schutzbriefs enthalten?

AUSZUG AUS DEN IM VEREINS-SCHUTZBRIEF DES DEUTSCHEN EHRENAMTS ENTHALTENEN RECHTSFELDERN:

Fragen zu:

  • Rechten und Pflichten des Vereins als juristischer Person und seines Vorstands
  • Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung, Beschlüssen, Verein ohne Vorstand
  • Rechtsformen (Haftungsbeschränkte UG oder gemeinnütziger Verein)
  • Vereinsgründung und -auflösung, inkl. Eintragung in das Vereinsregister
  • Entlohnung von Vorstand, Vereinsmitgliedern und ehrenamtlichen Helfern
  • Kündigung von Mitarbeitern, sonstige arbeitsrechtliche Fragen
  • Datenschutz und DSGVO
  • Urheber- und Medienrecht
  • Allgemeines Vertragsrecht

Prüfung von:

  • Satzung, Satzungsänderungen und Geschäftsordnung
  • Miet- und Pachtverträgen
  • Arbeitsverträgen und Kündigungsschreiben

Unsere Vereine sind mit der auf Vereine spezialisierten Rechtsberatung im Rahmen des Vereins-Schutzbrief hochzufrieden. In seltenen Fällen kann es jedoch zu Situationen kommen, in denen wir nicht weiterhelfen können, z.B. bei Bezug zu ausländischem Recht oder spartenspezifischen Rechtsfeldern.

Welche Bereiche sind in der Steuerrechtsberatung des Vereins-Schutzbriefs enthalten?

AUSZUG AUS DEN IM VEREINS-SCHUTZBRIEF DES DEUTSCHEN EHRENAMTS ENTHALTENEN FELDERN DES STEUERRECHTS:

Fragen zu:

  • Auskunftspflichten ggü. dem Finanzamt
  • Spendenbescheinigungen, Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Übungsleiterfreibeträgen, Übungsleiterpauschalen, Ehrenamtspauschalen
  • Steuerarten, z.B. Umsatzsteuer und Lohnsteuer (jedoch ohne Auslandsbezug)
  • Gemeinnützigkeit
  • Sponsoring
  • Der Transparenz halber: Ihren Steuerberater können wir leider nicht ersetzen

Unsere Vereine sind mit der auf Vereine spezialisierten Steuerrechtsberatung im Rahmen des Vereins-Schutzbrief hochzufrieden. In seltenen Fällen kann es jedoch zu Situationen kommen, in denen wir nicht weiterhelfen können, z.B. bei Bezug zu ausländischem Steuerrecht oder spartenspezifischen Steuerfragen.

Praxisbeispiele für Antworten unserer Fachanwälte zu Rechts- und Steuerrechtsfragen

Rechtmäßige Abstimmung in der virtuellen Mitgliederversammlung

Frage des Vereins:

Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem Verein steht am Samstag, 27. Februar, eine Mitgliederversammlung an, bei der auch Vorstände neu gewählt werden sollen. Die Einladungen dafür sind bereits versendet, die Veranstaltung findet online über Zoom statt. Bitte teilen Sie mir mit, welche Möglichkeiten wir haben die Vorstandswahl rechtssicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen,

XX

Antwort unserer Anwälte:

Sehr geehrte XX,

Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten: 

Durchführung der virtuellen Wahl

Aufgrund Art. 2 § 5 Abs. 2 des Pandemiegesetzes können bis Ende 2021 auch Vereine, deren Satzung nicht ausdrücklich virtuelle Versammlungen vorsehen, solche durchführen. Bezüglich der Modalitäten der Wahlen oder Abstimmungen muss dabei stehts berücksichtigt werden, was die Satzung des Vereins vorschreibt (z.B. dass die Kandidaten sich vorstellen dürfen oder das die Mitgliederversammlung vorher Fragen an diese stellen dürfen). Da oft eine öffentliche Wahl vorgesehen wird, unter Verlangen eines Mitglieds diese jedoch geheim abgehalten werden muss (so auch in Ihrer Satzung), ist es ratsam, dass sich die Organisatoren der Mitgliederversammlung im Vorhinein beide Optionen bereithalten. Voraussetzung aller Beschlussfassungen ist stets, dass die erforderliche Mitgliederanzahl teilnimmt, damit der Verein beschlussfähig ist. 

Öffentliche Wahlen 

Bei einer öffentlichen Wahl oder Abstimmung muss sichergestellt werden, dass tatsächlich nur Stimmberechtigte teilnehmen. Diesem Kriterium wird in der Regel damit genüge getan, dass nur Mitglieder Zugangscodes zur Mitgliederversammlung erhalten. Wird die Abstimmung dann abgehalten, muss genug Zeit eingeplant werden, damit jeder die Möglichkeit hat abzustimmen und es muss sichergestellt werden, dass jeder nur eine Stimme abgibt und jede Stimme auch erfasst wird. Möglich ist dies z.B. indem jeder seine Stimme in die Chatfunktion schreibt und diese dann in einer Liste eingetragen werden, das Umfragetool der Plattform oder, dass die Handhebefunktion genutzt wird. Das Abstimmungsergebnis muss protokolliert werden. 

Geheime Wahlen 

Auch bei geheimen Wahlen gelten die gleichen Grundsätze, nur Stimmberechtigte dürfen abstimmen, jeder hat nur eine Stimme und den Mitgliedern muss genug Zeit verbleiben, um Ihre Stimme abzugeben. Teilweise enthalten die Plattformen, auf welchen die Versammlungen stattfinden bereits ein Tool zur geheimen Umfrage, wenn dies der Fall ist, dann kann dieses genutzt werden. Ansonsten können auch auf anderen Websites Umfragen eingerichtet werden und während der Versammlung erhalten die Teilnehmer z.B. über die Chatfunktion den Zugang zu diesen Websites (solche Plattformen sind z.B. Doodle, Polyas oder Quizzbox). Zumindest in der zahlungspflichtigen Version können geheime Wahlen veranstaltet werden. Der Ersteller muss darauf achten, dass die Teilnehmer nach Zeitablauf ihre Stimme nicht mehr verändern können, sie darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine verbindliche Stimmabgabe handelt und zudem müssen die Ergebnisse für eine angemessene Zeit gespeichert werden. Dazu genügt es, dass der Ersteller über die Website auf die Ergebnisse zugreifen kann oder dass die Ergebnisse ausgedruckt werden.


Prüfung der Vereinssatzung

Frage des Vereins:

Sehr geehrte Damen und Herren, würden Sie bitte unsere Satzung prüfen damit wir diese über unseren Notar zur Registrierung einreichen lassen können. VG, XX

Antwort unserer Anwälte:

Sehr geehrte XX, 

vielen Dank für Ihre Anfrage beim Deutschen Ehrenamt. Uns wurde Ihre Anfrage zur Beantwortung weitergeleitet. Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten: 

Gemeinnützigkeit 

Aus § 11 der Satzung habe ich geschlossen, dass Sie die Gemeinnützigkeit anstreben. Um dies zu erreichen ist es wichtig, dass Sie § 2 der Satzung überarbeiten und umformulieren. In der aktuellen Fassung wird eine Gemeinnützigkeit wohl nicht erreicht werden können.

Sie können jedoch folgendes Muster verwenden: 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von … (ausdrückliche Nennung einer der in § 52 AO aufgeführten Zwecke & Subsumierung der eigentlichen Vereinsziele unter diesen Zweck) 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (konkrete Maßnahmen nennen)

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Um diesen Anforderungen zu entsprechen lesen Sie sich bitte § 52 Abs. 2 AO (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html) durch und suchen sich hier die auf Sie zupassenden Zwecke heraus. 

Anschließend regeln Sie in (3) die Maßnahmen zur der Zweckerreichung. Wenn Sie mehrere Zwecke verfolgen, dann ist es erforderlich, dass pro Zweck mind. eine Maßnahme genannt wird. 

Zudem müssen Sie für die Gemeinnützigkeit regeln, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugutekommt, es kann also nicht, wie in § 10 bei Ihnen geregelt, unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. Beispielsformulierung:  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (1) an den/die/das – (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts/einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) – der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft 

3. Bitte ergänzen Sie: „Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Über Aufnahme oder Ablehnung wird der Bewerber/ die Bewerberin schriftlich und ohne die Angabe von Gründen informiert.“

7. Die Mitgliedschaft endet zudem mit Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Wenn die Mitgliedsbeiträge Monatsbeiträge sind (ergibt sich aus 1. und 3.), dann haben Sie hier bereits eine Fälligkeit geregelt. In 1. Satz 2 schreiben Sie aber, dass die Mitgliederversammlung über Fälligkeit entscheidet. Das ist widersprüchlich. Das Gesagte gilt auch hinsichtlich des Zahlungsmodus. Dass Sie einzelnen Mitgliedern den Betrag erlassen möchten ist zwar möglich und auch gut, aber Sie müssen dies so regeln, dass es nicht zu Ungleichbehandlungen zwischen Mitgliedern kommt. Dafür reicht, dass Sie schreiben, dass Verfahren hierfür wird in einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt. In einer solchen regeln Sie dann, wie und wann ein Mitglied Befreiung erlangen kann. So werden alle gleich behandelt und Sie stehen später als Vorstand nicht vor einer gänzlich ungeregelten Situation. 

§ 8 Vorstand 

Der Vorstand kann zwar grundsätzlich Verträge über Zahlungen abschließen, allerdings nur, sofern er selbst nicht betroffen ist. Möchte ein Vorstandsmitglied z.B. die Ehrenamtspauschale erhalten, dann bedarf es dafür eines Vertrages. Ein solcher fällt laut Ihrer Satzung (§ 8 3. d.) in den Aufgabenbereich des Vorstands. Der darf dies aber aufgrund des gesetzlichen Verbots in § 181 BGB nicht. Sie sollten also schreiben, dass sofern der Vorstand selbst betroffen ist, die Zuständigkeit bei der Mitgliederversammlung verbleibt. 

Dass der Vorstand eine Vergütung erhalten kann regeln Sie unter 8. Bitte streichen Sie das „nach § 31a BGB erhalten“. Dies ist inhaltlich falsch. Außerdem sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht generell regeln, dass Mitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben, eine Aufwandsentschädigung oder ein Arbeitsverhältnis erhalten können. Ansonsten können Sie z.B. keine Übungsleiterpauschalen, Ehrenamtspauschalen, etc. abschließen, weil dies Ihre Satzung nur für den Vorstand vorsieht. 

§ 9 Mitgliederversammlung

1 Streichen Sie bitte, dass die Frist am nächsten Tag beginnt. Sie können die gesetzlichen Fristenregeln nicht durch Satzung ändern bzw. eine reine Wiedergabe des Gesetzes ist nicht zu empfehlen. 

5 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Dies müssen Sie ergänzen.

9 Hier sollten Sie dann ggfs. Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern einfügen.

§ 12 Datenschutz 

Sie können dies als bloße Deklaration hier einfügen, Sie müssen jedoch bei dem Eintritt eines Mitglieds diesem stets eine Datenschutzerklärung vorlegen, die diese Person unterschrieben muss. Diese muss den Anforderungen des Art. 13 DSGVO entsprechen. Momentan sind diese Anforderungen nicht erfüllt.

Wir hoffen, Ihnen hat unsere Antwort geholfen!

Viele weitere Informationen, wie etwa Mustertexte und Informationen zu aktuellen Themen finden Sie auch im Mitgliederportal des Deutschen Ehrenamts unter www.deutsches-ehrenamt.de.

Mit freundlichen Grüßen

XX

Spendenpraxis im Verein

Frage des Vereins:

Sehr geehrte Damen und Herren, können wir für Spenden, die wir im Jahr 2019 erhalten haben, jetzt noch eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, die die Spender nachträglich in der Steuererklärung für 2020 geltend machen können? Vielen Dank für Ihre Auskunft und beste Grüße,

XX

Antwort unserer Anwälte:

Sehr geehrte XX,

vielen Dank für Ihre Anfrage beim Deutschen Ehrenamt. Uns wurde Ihre Anfrage zur Beantwortung weitergeleitet. Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten:

Für Zuwendungen können auch nachträglich Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. 

Bitte beachten Sie jedoch, dass eine nachträgliche Geltendmachung der Spende in der Steuererklärung nur bedingt möglich ist. Dies resultiert daraus, dass nach Ablauf der Einspruchsfrist das Finanzamt nachträgliche Aufwendungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO berücksichtigen muss. 

Nach der Rechtsprechung des BFH (Aktenzeichen: XI R 13/02) kann eine Spende nachträglich als Sonderausgabe abgesetzt werden, sofern die Zuwendungsbestätigung verspätet beim Zuwendenden angekommen ist. Gemäß dem Urteil des BFH liegt in der nachträglichen Erstellung ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, sodass der Steuerbescheid auch nach Erlangung seiner Bestandskraft abänderbar ist. 

Wir hoffen, Ihnen hat unsere Antwort geholfen!

Viele weitere Informationen, wie etwa Mustertexte und Informationen zu aktuellen Themen finden Sie auch im Mitgliederportal des Deutschen Ehrenamt unter www.deutsches-ehrenamt.de.

Mit freundlichen Grüßen

XX

Welche Vereine können den Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS in Anspruch nehmen?

Durch den Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS sind viele Tausend Vereine & Verbände jederzeit gut abgesichert und beraten. Ganz gleich ob eingetragen oder nicht. Ob gemeinnützig oder nicht. Ob Sportverein, Vereine in Kunst, Kultur und Musik, Kita- und Schul-Fördervereine, kirchliche oder religiöse Vereine, Vereine mit Schwerpunkt Gesundheit oder Soziales, Heimatvereine, Vereine mit den Schwerpunkten Umwelt-, Natur- und Tierschutz, Freizeit oder Kleingartenvereine, Vereine, die Menschen in Not unterstützen, Vereine im Rettungsdienst oder Feuerwehrvereine, Vereine in Forschung und Bildung.

Wer im Verein ist durch den Vereins-Schutzbrief abgesichert?

Durch den Vereins-Schutzbrief sind sowohl Vorstände, Geschäftsführer, Mitglieder, Angestellte, als auch ehrenamtliche für den Verein Tätige in ihrer Tätigkeit für den Verein abgesichert.

Sind Vereine, Ihre Vorstände und Mitglieder nicht durch den Staat geschützt? („Ehrenamtsversicherung“)

Sind sie nicht. Die Ehrenamtsversicherung, die die meisten Bundesländer abgeschlossen haben (typischerweise in Form einer Haftpflicht-Versicherung), greift eben NICHT bei Vorständen und Mitgliedern von Vereinen, sondern lediglich bei “sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeiten”. Typisches Beispiel für eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit: Sie helfen Ihrer älteren Nachbarin, die Einkäufe in die Wohnung zu tragen. Mit der Vereinsarbeit hat das aber nichts zu tun. Vereine sind eigene juristische Personen, die haften. Und Sie als Vorstand haften für Ihren Verein.

Sind Vorstände nicht vor der Haftung mit dem Privatvermögen geschützt? Schließlich sind sie ehrenamtlich tätig!

Nein, obwohl das leider immer wieder so dargestellt wird. Scheinbar informierte und wohlmeinende Vorstandskollegen haben sogar vom Paragraph 31 des BGB gehört, der angeblich verhindert, dass Vorstände mit ihrem Privatvermögen haften. Dem ist aber nicht so. Bei Schäden haftet der Vorstand gegenüber Dritten grundsätzlich unbegrenzt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Vorstand grundsätzlich unbegrenzt. Bei einer Vorstandsvergütung von über €840 pro Jahr haftet der Vorstand grundsätzlich unbegrenzt. Nur im Innenverhältnis (d.h. der Verein nimmt den Vorstand in Haftung) und nur bei Fällen von einfacher Fahrlässigkeit kann der Verein den Vorstand mittels der Satzung vor dem Durchgriff ins Privatvermögen schützen. Allerdings muss dies auch wirksam in der Satzung verankert werden. Hierbei helfen Ihnen gerne unsere Fachanwälte.

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Mit dem Vereins-Schutzbrief bieten wir Vereinen und ihren persönlichen haftenden Vorständen den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung durch Fachanwälte sowie Vorstandsberatung durch unser Expertenteam. Im Komplettpaket aus einer Hand. Auch für Verbände, Stiftungen und gGmbHs.

Gerne zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Verein so aufstellen, dass Sie vor Haftungsrisiken geschützt sind.
So können Sie sich voll und ganz auf die Erfüllung des Vereinszwecks konzentrieren.

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