Absicherung und Beratung

Kostenfreie Informationen

DIE VEREINSSATZUNG

Ohne Satzung, kein Verein! 

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder Verein eine Satzung haben muss. Das Verfassen einer Vereinssatzung ist daher einer der ersten Schritte, um einen Verein zu gründen. Sie beinhaltet die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert. Falls nötig, kann die Vereinssatzung zu einem späteren Zeitpunkt geändert und angepasst werden. Sowohl beim Verfassen der Satzung als auch bei Satzungsänderungen müssen Vereine formale und gesetzliche Vorgaben einhalten. Wir haben für Sie zusammengefasst, worauf Sie achten müssen. Wir vom DEUTSCHEN EHRENAMT bieten Ihnen auch eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen oder für eine Überprüfung Ihrer Satzung. 

Vereinssatzung: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Jeder Verein muss eine Satzung haben. Er kann diese weitestgehend frei formulieren.
  • Es gibt aber Inhalte, die gesetzlich verpflichtend sind, wie z.B. Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie einen Hinweis auf den Eintrag ins Vereinsregister.  
  • Es gibt zudem Grenzen, die eingehalten werden müssen. Satzungsregelungen, die beispielsweise einem Vereinsorgan Willkür ermöglichen oder die einen so starken Fremdeinfluss im Verein zulassen, dass der Verein zur selbstständigen Willensbildung nicht mehr in der Lage ist, können nicht wirksam vereinbart werden. 
  • Regeln zum Ein- und Austritt in und aus dem Verein sollten in der Satzung verankert sein und sorgen für klare und strukturierte Abläufe. Für den Austritt darf die Satzung eine Kündigungsfrist von maximal zwei Jahren bestimmen.
  • Regelungen rund um den Vorstand sind empfehlenswert. Werden nicht alle per Satzung vorgesehenen Vorstandspositionen besetzt, steht z.B. die Handlungsfähigkeit des Vereins auf dem Spiel. Eine entsprechende Vertretungsregelung in der Satzung ist daher empfehlenswert.
  • Vereinsordnungen wie die Beitragsordnung, Wahlordnung oder Reisekostenordnung können die Satzung sinnvoll ergänzen. Da Ordnungen nicht im Register gemeldet werden, lassen sich diese einfacher ändern als die Satzung selbst. Für die Mitglieder sind Vereinsordnungen verbindlich.
  • Eine Satzungsänderung ist an strenge formale Vorgaben geknüpft. Sie kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen und muss protokolliert , notariell beglaubigt und ins Vereinsregister eingetragen werden. 
  • Bei der Erstellung einer Vereinssatzung sind die Anmeldungsvoraussetzungen nach § 59 BGB zu erfüllen. Sie sollte schriftlich und in deutscher Sprache verfasst sein und außerdem von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden.

Braucht jeder Verein eine Satzung? 

Ja, jeder Verein benötigt eine Satzung, über die erstmalig bei der Vereinsgründung beschlossen wird. Ohne Satzung kann ein Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Die Satzung ist so etwas wie die Verfassung des Vereins. Sie legt gewisse Grundregeln fest und definiert Art und Weise, nach der die Vereinsarbeit funktionieren soll. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Satzung besteht für den Verein nicht. Sie ist ohnehin im Vereinsregister des zuständigen Gerichts für jedermann einsehbar. Vereinsmitglieder haben aber Anspruch darauf, eine Abschrift der Satzung in ihrer aktuellen Form ausgehändigt zu bekommen. Vereine sollten daher ihre Satzungsinhalte regelmäßig prüfen. Auf Wunsch beraten unsere Fachanwälte Sie rechtssicher zu spezifischen Satzungsfragen und überprüfen die Inhalte kostenlos im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs

Was gehört in eine Vereinssatzung? 

Pflicht und Kür

Die Satzung kann vom Verein weitestgehend frei formuliert werden. Es gibt jedoch gesetzliche Mindestanforderungen, die eine Vereinssatzung enthalten muss sowie Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten soll und Regelungen, die sie enthalten kann.  

MUSS-Inhalte der Vereinssatzung 

Nach § 57 BGB muss die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins dem Verein einen Namen geben, den Zweck des Vereins festlegen, den Sitz des Vereins bestimmen und die Aussage enthalten, dass der Verein eingetragen werden soll. 

Name

Den Vereinsnamen können die (Gründungs)Mitglieder grundsätzlich frei wählen. Er darf allerdings keine täuschenden Namensbestandteile oder Zusätze über Größe, Art, Alter, etc. enthalten. Außerdem soll sich der Name von anderen in diesem Ort oder Gemeinde ansässigen Vereinen deutlich unterscheiden. 

Zweck

Der Vereinszweck ist der Leitsatz für die Vereinstätigkeit. Er gibt an, welche Ziele der Verein verfolgt und was durch den Verein erreicht werden soll. Der Vereinszweck entscheidet auch darüber, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt wird. Um gemeinnützig zu werden, muss ein Zweck aus § 52 AO verfolgt werden.

Achtung: Die Finanzverwaltung fordert die Aufzählung konkreter Maßnahmen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Sind mehrere Zwecke angeführt, muss für jeden Zweck mindestens eine Maßnahme benannt werden. 

Sitz

Nach dem Vereinssitz bestimmen sich gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten. Eine genaue Adresse muss in der Satzung nicht genannt werden, die Ortsangabe ist ausreichend. Neben dem Vereinssitz kann auch ein Verwaltungssitz existieren, an dem die Organisation des Vereins erfolgt.

Eintragungswille

Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, muss die Satzung einen entsprechenden Hinweis enthalten. 

SOLL-Inhalte der Vereinssatzung 

Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins soll nach § 58 BGB Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder enthalten und darüber hinaus festlegen, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, wie sich der Vorstand zusammensetzt, ob dieser einen Anspruch auf Vergütung hat und welche Voraussetzungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse gelten sollen. Auch wenn es sich hierbei nur um „Soll-Vorschriften“ handelt, sind sie dennoch notwendig, um den Verein vom Registergericht eintragen zu lassen. Trifft die Satzung zu den oben genannten Punkten keine Regelungen, so gelten die Regelungen des BGB.  

Ein- und Austritt 

Die Satzungsregelungen zum Eintritt & Austritt der Mitglieder sowie zu den Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sorgen für klare, strukturierte Abläufe bei der Aufnahme neuer Mitglieder aber auch bei Kündigungen. Ein Austrittsrecht darf keinesfalls ausgeschlossen werden und die Kündigungsfrist darf maximal zwei Jahre betragen. Empfehlenswert ist eine Vorlage zur schriftlichen Beitrittserklärung/Austrittserklärung in oder aus dem Verein.   

Beiträge 

Ohne eine Regelung in der Satzung dürfen keine Beiträge erhoben werden. Die Satzung sollte also mindestens festlegen, ob Mitgliedsbeiträge zu leisten sind und dass Art und Höhe der Beiträge  in einer Vereinsordnung geregelt sind, weil sonst bei jeder Beitragserhöhung eine aufwändige Satzungsänderung vorgenommen werden muss. Generell sollte auch festgelegt werden, ob es sich um einen laufenden oder einmaligen Beitrag handelt. Für unterschiedliche Personengruppen können unterschiedliche Beiträge erhoben werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. Es empfiehlt sich, das für die Festsetzung der Beiträge zuständige Organ in der Satzung anzugeben. 

Bildung des Vorstands 

Der Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der sogenannte gesetzliche Vertreter des Vereins nach § 26 BGB. Er vertritt den Verein im Rechtsverkehr und übernimmt die Geschäftsführung. Die Satzungsregelung über die Bildung des Vorstandes muss mindestens Aufschluss darüber geben, aus wie vielen Personen sich dieser zusammensetzt bzw. eine Höchst- oder Mindestzahl an Vorständen vorgeben. Darüber hinaus können Vorstandsämter bzw. Funktionen und Aufgabenverteilung festgehalten werden, eine namentliche Nennung der Vorstandsmitglieder sollte vermieden werden, um auch hier keine spätere Satzungsänderung vornehmen zu müssen.  

Achtung: Sind in der Satzung sehr viele Vorstandsmitglieder vorgesehen, kann es sein, dass nicht immer alle Positionen besetzt werden können. Eine  Vertretungsregelung, die auch bei einer Unterbesetzung greift, ist daher empfehlenswert, um sich vor  Handlungsunfähigkeit zu schützen, wenn einzelne Vorstandsmitglieder fehlen oder ausfallen.  

Bsp: „Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.“ 

Vergütung des Vorstands 

Sollen Mitglieder des Vorstands eine Ehrenamtspauschale oder sonstige Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten, muss die Vereinssatzung dies ausdrücklich gestatten. Fehlt diese Angabe und werden Vorstandsmitglieder dennoch entlohnt, drohen der Verlust der Gemeinnützigkeit und bei nicht gemeinnützigen Vereinen andere Sanktionen. Diese Regelung betrifft nur den Vorstand. Erhalten Mitglieder eine Ehrenamtspauschale, muss dies nicht in der Satzung angegeben werden. 

Bsp.: „Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.“ 

Mitgliederversammlung 

Über die Voraussetzungen und die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung können die Vereine grundsätzlich frei entscheiden. Die Regelungen müssen aber eindeutig und bestimmt sein. Dazu zählen zum Beispiel Turnus der „ordentlichen“ Mitgliederversammlung(en), Zuständigkeit, Form und Ladungsfrist sowie die Voraussetzungen für Einberufung einer „außerordentlichen“ Mitgliederversammlung. 

Beurkundung von Beschlüssen 

Die Satzung kann eine bestimmte Form für die Beurkundung der Beschlüsse festlegen oder aber die Beurkundung ausschließen. Letzteres empfiehlt sich aber nicht, falls Beschlüsse aus Gründen der Nachweisbarkeit ins Vereinsregister eingetragen werden müssen. Die Satzung sollte auch festlegen, dass und von wem das Beschlussprotokoll zu unterzeichnen ist. 

KANN-Inhalte der Vereinssatzung 

Einige Bereiche der Vereinsarbeit, für die es keine expliziten Vorgaben durch die Satzung gibt, regelt das BGB in §§ 21 ff. Diese gesetzlichen Regeln sorgt in vielen Fällen für einen ausgewogenen Interessenausgleich aller Beteiligten. Sollen davon abweichend für den Verein andere Regelungen gelten, müssen diese in die Satzung aufgenommen werden. Das könnten zum Beispiel verschiedene Arten der Mitgliedschaft, Regelungen zur Haftungsbeschränkung oder besondere Mitgliederrechte sein. Auch die Bildung weiterer Vereinsorgane zusätzlich zu Vorstand und Mitgliederversammlung ist möglich. In der Regel handelt es sich dabei um ein Kuratorium oder einen Beirat. Die Satzung muss dann auch Vorgaben zur Zusammensetzung, Funktion und Arbeitsweise dieser Organe machen. 

Auch wenn Vereine aufgrund ihrer Vereinsautonomie ihre innere Ordnung im Wesentlichen selbst bestimmen können, darf durch die Satzung nicht jede beliebige Regelung getroffen werden. So können Satzungsregelungen, die beispielsweise einem Vereinsorgan Willkür ermöglichen oder die einen so starken Fremdeinfluss im Verein zulassen, dass der Verein zur selbstständigen Willensbildung nicht mehr in der Lage ist, nicht wirksam vereinbart werden. Zudem gibt es Regelungen im BGB, von denen nicht abgewichen werden kann, z.B. dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Falls Ihr Verein Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen vornehmen will, empfehlen wir Ihnen daher, sich im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs rechtssicher von uns beraten zu lassen. 

Was ist eine Vereinsordnung? 

Ergänzend zur Satzung können bestimmte Teile des Vereinslebens in Vereinsordnungen festgelegt werden. Das ist immer dann sinnvoll, wenn zu einem bestimmten Bereich sehr viele und detaillierte Regelungen getroffen werden sollen, die die Satzung zu umfangreich machen würden, z.B. Regelungen zu Wahlen. Zudem bietet es sich an, eine Vereinsordnung zu erstellen, wenn die Regelungen flexibel sein sollen und regelmäßig geändert werden müssen, z.B. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge.

Die lediglich vereinsintern geltenden Vereinsordnungen dienen dazu, allgemein gehaltene Satzungsregelungen zu spezifizieren und mit Leben zu füllen. Auch wenn sie r nicht ins Vereinsregister eingetragen werden, sind sie für die Mitglieder genauso verbindlich wie die Satzung. Dabei dürfen sie der Satzung aber in keinem Fall widersprechen oder sie einschränken. 

Da Vereinsordnungen nicht beim Vereinsregister eingetragen werden, lassen sie sich leichter  ändern als die Satzung. Das Verfahren zur Änderung der Vereinsordnung, kann in der Vereinssatzung frei festgelegt werden, z. B. durch einfachen Vorstandsbeschluss. So wird die eigentliche Satzung nicht durch Detailregelungen überlastet, zumal viele Regelungen nur Teilbereiche des Vereins betreffen. 

Gängige Vereinsordnungen sind Geschäftsordnungen des Vorstands, Wahlordnungen, Beitragsordnungen, Finanzordnungen, Spielordnungen oder Reisekostenordnungen. 

Wie muss eine Vereinssatzung aussehen? 

Formale Vorgaben für die Erstellung einer Satzung gibt es nicht. Ein eigetragener Verein muss seine Satzung aber so erstellen, dass die Anmeldungsvoraussetzungen nach § 59 BGB erfüllt werden. Sie muss in deutscher Sprache verfasst werden und mit der Anmeldung ist eine Abschrift der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes einzureichen. Des Weiteren muss die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein. Daher empfiehlt es sich dringend, die Satzung in Schriftform nach §126 BGB abzufassen.  

Das Muster einer Satzung stellen wir Ihnen hier kostenlos zum Download zur Verfügung. Bei gemeinnützigen Vereinen ist die Mustersatzung zur Abgabenordnung (AO) zu beachten. 

Mustersatzung für Vereine

Als kleinen Service haben wir Ihnen hier die Muster zum Thema beigefügt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Satzungsänderung – Was muss der Verein beachten? 

Das Leben verändert sich und auch eine Vereinssatzung ist kein in Stein gemeißeltes Werk für die Ewigkeit. Inhalte können verändert und an neue, z.B. digitale Anforderungen der Vereinsarbeit angepasst werden. So mal nebenbei geht das nicht. Für eine Satzungsänderung ist eine Reihe an formalen Vorgaben zu beachten. Dabei zählt jede Umformulierung des bestehenden Textes bereits als Satzungsänderung, ebenso wie Ergänzungen oder die Streichung von Regelungen. Gründe, für eine Satzungsänderung gibt es zahlreiche, z.B. 

  • die Vergrößerung des Vorstandes im Verein, bzw. der Aufgabenbereiche,  
  • die Verlegung des Vereinssitzes, 
  • die Bildung einer Jugendvertretung oder 
  • das Wegfallen bisheriger Regelungen. 

Eine Satzungsänderung läuft in fünf Stufen ab: 

  1. die Vorprüfung durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater, das Vereinsregister, das Finanzamt und ggf. den Dachverband des Vereins 
  1. die Ankündigung der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung inklusive der Darstellung der konkret geplanten Änderungen
  1. die Beschlussfassung und Protokollierung der Satzungsänderung 
  1. die notarielle Beglaubigung des Antrags auf Satzungsänderung
  2. die Eintragung der Satzungsänderung in Vereinsregister 

Damit die Satzungsänderung wirksam ist, müssen die Schritte 2, 3, 4 und 5 ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Vorprüfung der geänderten Fassung dient lediglich dazu, mögliche Beanstandungen im Vorfeld auszuräumen.  

Ankündigung der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung 

Nicht der Vereinsvorstand, sondern nur die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung wirksam beschließen. Deshalb müssen alle Vereinsmitglieder vorab über die geplante Änderung informiert werden und zwar bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung.  

In der Einladung muss die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden und der/die betroffene/n Satzungsparagraph/en sowie die geplante Änderung explizit genannt werden. Es ist deshalb empfehlenswert, eine Satzung mit den geplanten Änderungen als Anlage beizufügen.

Außerdem ist darauf zu achten, die in der Satzung vorgegebene Form der Einladung sowie die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung einzuhalten.  

Beschlussfassung und Protokollierung der Satzungsänderung 

Macht die aktuelle Satzung bezüglich der Beschlussfassung keine Vorgaben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist (§ 33 Abs. 1 BGB).  

Auch darf in der Mitgliederversammlung nur über diejenigen Satzungsänderungen abgestimmt werden, die vorab in der Einladung angekündigt wurden. Die Versammlung selbst muss vom Vorstand ordnungsgemäß geleitet und gewissenhaft protokolliert werden. 

Die neuen Formulierungen müssen vor der Beschlussfassung für alle verständlich verlesen oder alternativ den Vereinsmitgliedern bereits im Vorfeld der Mitgliederversammlung schriftlich zur Verfügung gestellt werden.  Das Versammlungsprotokoll der Mitgliederversammlung muss den genauen Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung wiedergeben und von den in der Satzung vorgesehen Personen unterzeichnet werden (i.d.R. vom Vorstand). Wichtig: Diese Niederschrift wird zur Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister benötigt.

Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister 

Erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wird die Satzungsänderung rechtswirksam. Dafür muss eine Vereinsregisteranmeldung von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben, notariell beglaubigt und beim Amtsgericht abgegeben werden. Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus. Das Registergericht prüft abschließend, ob die Satzungsänderung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und gesetzeskonform ist. 

Welche Dokumente müssen für eine Satzungsänderung beim Vereinsregister eingereicht werden? 

  • notariell beglaubigte Vereinsregisteranmeldung (inkl. Angabe der Registernummer) 
  • Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung, in der die Änderung beschlossen wurde 
  • Kopie der neuen Satzung
  • ggf. Kopie der aktuellen Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt (abhängig vom zuständigen Registergericht) 
  • ggf. Kopie der Einladung zur Mitgliederversammlung (abhängig vom zuständigen Registergericht) 

WIR STEHEN IHNEN BEIM THEMA „SATZUNG“ MIT RAT UND TAT ZUR SEITE 

Unser Vereins-Schutzbrief schützt Sie nicht nur mit umfassendem Versicherungsschutz bei Haftungsfällen. Wir bieten Ihnen auch die juristische Prüfung Ihrer Vereinssatzung. Nicht nur bei der Vereinsgründung, auch bei notwendigen Satzungsänderungen stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte und Rechtsexperten mit wertvollen Tipps und individueller Beratung zur Seite. Außerdem bekommen Mitglieder bei uns eine von Fachanwälten kommentierte Mustersatzung, die Sie als ersten Entwurf und Entscheidungsvorlage für Ihre Vereinssatzung verwenden können. 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

Vereinsrecht

Haben Sie an alles gedacht? Überprüfen Sie jetzt alle wichtigen Punkte.  

Der Vorstand

Für mehr Informationen über das Thema, klicken Sie hier.

Haftung des Vereinsvorstands

Hier haben wir Ihnen alles zusammengefasst, was Sie zu diesem Thema wissen müssen.  

Jetzt absichern mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS
Jetzt absichern mit dem Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS

Mit dem Vereins-Schutzbrief bieten wir Vereinen und ihren persönlichen haftenden Vorständen den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung durch Fachanwälte sowie Vorstandsberatung durch unser Expertenteam. Im Komplettpaket aus einer Hand. Auch für Verbände, Stiftungen und gGmbHs.

Gerne zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Verein so aufstellen, dass Sie vor Haftungsrisiken geschützt sind.
So können Sie sich voll und ganz auf die Erfüllung des Vereinszwecks konzentrieren.

Benedetto –
das kostenfreie Vereinsmagazin

Mit diesem E-Magazin informieren wir Sie jeden Monat über aktuelle und saisonale Themen.

Profitieren Sie von unserem gesammelten Wissen und finden Sie bspw. Antworten auf Rechtsfragen sowie hilfreiche Tipps für Ihre Vereinsarbeit. Möchten Sie informiert werden, ab wann die neue Ausgabe online ist, melden Sie sich zum Newsletter an.

 

Kontakt

DEUTSCHES EHRENAMT
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T+49(8152)9994170
F+49(8152)9994177
E service@deutsches-ehrenamt.de

Social Media

Benedetto –
das kostenfreie Vereinsmagazin

Mit diesem E-Magazin informieren wir Sie jeden Monat über aktuelle und saisonale Themen.

Profitieren Sie von unserem gesammelten Wissen und finden Sie bspw. Antworten auf Rechtsfragen sowie hilfreiche Tipps für Ihre Vereinsarbeit. Möchten Sie informiert werden, ab wann die neue Ausgabe online ist, melden Sie sich zum Newsletter an.

 

Echt gut!

Unser Team

Sie haben eine Frage?

Kontaktieren Sie uns gerne über dieses Formular!

(Als Mitglied nutzen Sie einfach folgende Formulare für die schnellstmögliche Bearbeitung Ihres Anliegens: Stammdatenaktualisierung, Veranstaltungsanmeldung, Vorstandsberatung, Juristische Beratung, Schadensmeldung, Allgemeine Anfrage)


Sie haben eine Frage?
Telefonkontakt
Telefonkontakt
Montag - Donnerstag: 8:30-17:00 Uhr
Freitag: 8:30-15:00 Uhr
E-Mail-Kontakt
E-Mail-Kontakt
Kostenfreies Musterpaket

Erhalten Sie kostenfrei unser Musterpaket mit Vorlagen zu über 20 wesentlichen Themen der Vereinsführung:

  • Mustersatzung
  • Datenschutzerklärung
  • Spendenbescheinigung
  • Mitgliedsantrag
  • Protokoll der Mitgliederversammlung
  • Gründungsprotokoll
  • Übungsleitervertrag
  • Ehrenamtsvertrag