Verein gründen
Jeder darf einen Verein gründen
„Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ So steht es in Artikel 9 unseres Grundgesetzes. Mehr als eine halbe Million Vereine leisten hierzulande wertvolle Arbeit – vom Kindergarten über den Sport- oder Musikverein bis hin zum Förderverein. Die Ideen, die zur Vereinsgründung führen, sind unglaublich vielfältig und bunt. Im Fokus stehen meist ein gemeinsames Interesse der Mitglieder und ein gemeinnütziger Zweck. Trotzdem müssen einige wichtige und richtige Rahmenbedingungen beachtet werden. Wir haben sie für Sie zusammengefasst. Um dieses bunte Vereinsleben weiter zu fördern, gibt es uns, das Deutsche Ehrenamt. Wir unterstützen ehrenamtlich Engagierte bei der Vereinsgründung und darüber hinaus.
- Verein gründen: Das Wichtigste auf einen Blick
- Was muss man bei einer Vereinsgründung beachten?
- Welche Rechtsform ist die richtige, wenn man einen Verein gründen will?
- Was kostet eine Vereinsgründung?
- Verein gründen in 7 Schritten
- Gründungsmitglieder zur Vereinsgründung finden
- Wie viele Mitglieder braucht man für die Vereinsgründung?
- Gründungsversammlung abhalten
- Welchen Namen soll der Verein führen?
- Welche Vereinsorgane müssen gewählt werden?
- Vereinssatzung beschließen
- Was gehört in eine Satzung?
- Gründungsprotokoll schreiben
- Sind Protokolle gesetzlich vorgeschrieben?
- Checkliste: Was muss in einem Gründungsprotokoll stehen?
- Gemeinnützigkeit bei der Vereinsgründung prüfen
- Wie wird die Gemeinnützigkeit beantragt?
- Nach der Vereinsgründung in das Vereinsregister eintragen
- Bankkonto eröffnen
- Zusammenfassung: Checkliste für die Vereinsgründung
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Verein gründen: Das Wichtigste auf einen Blick
- Ein Verein kann in verschiedenen Formen gegründet werden. Die gängige Vereinsform in Deutschland ist der eingetragene Idealverein (e.V.). Darüber hinaus gibt es auch den nicht eingetragenen Verein und den wirtschaftlichen Verein . Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die jeweiligen Vor- und Nachteile zu informieren.
- Um einen rechtsfähigen oder eingetragenen Verein (e.V.) zu gründen, sind mindestens sieben Gründungsmitglieder nötig. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann mit deutlich weniger Aufwand und nur zwei Personen gegründet werden. Der Registereintrag kann zu einem späteren Zeitpunkt und mit der erforderlichen Mitgliederzahl nachgeholt werden.
- Auf der initialen Gründungsversammlung kommen alle Gründungsmitglieder zusammen, um die Vereinssatzung zu beschließen und den Vorstand zu wählen. Es muss ein Gründungsprotokoll erstellt werden.
- Für die Gründung des eingetragenen Vereins muss die Vereinssatzung von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden und mindestens die in §§ 57 & 58 BGB vorgeschriebenen Regelungen enthalten.
- Mit dem Status der Gemeinnützigkeit profitiert der Verein von steuerlichen Erleichterungen, ist aber auch an bestimmte Vorgaben gebunden. Die Gemeinnützigkeit muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, am besten vor oder gleichzeitig mit dem Eintrag ins Vereinsregister. Die meisten Finanzämter bieten auch eine Vorab-Prüfung an; diese sollte vor der Gründungsversammlung durchgeführt werden.
- Der gewählte Vorstand muss in vertretungsberechtigter Anzahl alle notwendigen Dokumente (Satzung, Protokoll, Anmeldeschreiben) für den Registereintrag beim Amtsgericht (Registergericht) einreichen. Meist erfolgt das über einen Notar, der die Dokumente zuvor beglaubigen muss.
- Ein eingetragener Verein sollte ein Vereinskonto eröffnen und muss dem Finanzamt Einsicht in die Buchführung zu gewähren.
Was muss man bei einer Vereinsgründung beachten?
Die Vorbereitung:
Die Regelungen für einen Verein sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab § 21 geregelt. Bevor man zur Tat schreitet, sollte man sich umfassend informieren und einige grundlegende Entscheidungen treffen, damit die Vereinsgründung auch rechtlich reibungslos über die Bühne geht. Eine gute Vorbereitung zahlt sich aus, denn dann können Sie schnell und ohne Verzögerungen mit der eigentlichen Vereinsarbeit beginnen. Folgende Fragen sollten Sie daher vor dem Gründungsprozess klären.
Welche Rechtsform ist die richtige, wenn man einen Verein gründen will?
Verein ist nicht gleich Verein. Rechtlich gesehen gibt es verschiedene Formen von Vereinen, die durch das BGB definiert werden. Der sogenannte „Idealverein“, der keinen wirtschaftlichen, sondern einen ideellen Zweck verfolgt, ist dabei die typischste und häufigste Form.
Zudem steht die Entscheidung an, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll oder nicht, denn davon hängen diverse Gründungsbestimmungen ab.
Der eingetragene Verein (e.V.)
Die gängigste Vereinsform in Deutschland ist der e.V., der ins Vereinsregister eingetragene Verein. Ist der e.V. auch als gemeinnützig anerkannt, hat dies zahlreiche Vorteile, beispielsweise Steuererleichterungen oder teilweise auch Steuerbefreiungen sowie den Zugang zu öffentlichen Mitteln. Zudem kann ein eingetragener Verein als juristische Person agieren, also Geschäfte eingehen, klagen etc. Beim eingetragenen Verein haftet zudem der Verein mit seinem Vereinsvermögen, was die Mitglieder weitgehend vor persönlicher Haftung schützt.
Als Idealverein darf der e.V. nicht hauptsächlich wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) verfolgen, sondern sich nur im Nebenzweck wirtschaftlich betätigen. Das Registergericht kann die Eintragung widerrufen, wenn es feststellt, dass der Verein überwiegend wirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Wichtig für die Gründung eines e.V.:
- Es sind mindestens sieben Gründungsmitglieder erforderlich.
- Vorstand und Mitgliederversammlung sind gesetzlich vorgeschriebene Pflichtorgane.
- Eine Satzung ist Pflicht und muss dem Finanzamt vorgelegt werden.
- Die Mitgliederzahl darf nach der Gründung nicht unter drei sinken. Ansonsten wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen, vgl. § 73 BGB.
Der nicht eingetragene Verein
Ohne Eintrag ins Vereinsregister lässt sich ein Verein wesentlich schneller und leichter gründen. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn der Verein schnell aktiv werden soll und zeitlich begrenzte gemeinnützige Vorhaben wie Spendenaktionen oder Kampagnen umsetzen möchte. Die nicht eingetragenen Vereine werden im Grundsatz wie eine GbR behandelt. Die Rechtsprechung hat aber inzwischen anerkannt, dass viele der Regelungen über eVs doch auch auf nicht eingetragene Vereine anwendbar sind. Der wesentliche Unterschied besteht in der Haftung. Die Mitglieder müssen gegebenenfalls persönlich mit ihrem Vermögen haften.
Stuft das Finanzamt den Verein als gemeinnützig ein, kann er ebenfalls steuerliche Begünstigungen beantragen. Für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins sind nur zwei Personen erforderlich. Auch er benötigt zur Gründung eine Satzung, diese unterliegt aber keinen besonderen Formvorschriften, kann also auch mündlich vereinbart werden.
Der wirtschaftliche Verein
Im Gegensatz zum Idealverein hat der wirtschaftliche Verein das Ziel, Vermögensvorteile für den Verein und die zu schaffen oder zu sichern. Er erlangt seine Rechtsfähigkeit durch eine staatliche Verleihung (sog. Konzession) durch die zuständige Landesbehörde, die nur dann in Betracht kommt, wenn der jeweiligen Vereinigung eine andere Rechtsform ganz ausnahmsweise nicht zuzumuten ist (sog. Subsidiarität). In der Praxis findet man wirtschaftliche Vereine daher selten. Beispiele sind Spar- und Darlehensvereine, Erzeugergemeinschaften oder die privatärztliche Verrechnungsstelle für Ärzte.
Alternativen zur Vereinsform
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) und die gemeinnützige Unternehmensgesellschaft (gUG) sind Alternativen zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins. Sie verbinden die gemeinnützige Arbeit mit den Vorteilen einer klassischen GmbH, wie zum Beispiel eine konstante Geschäftsführung und ein stabiles Management. Auch müssen keine Körperschaft- oder Gewerbesteuern gezahlt werden. Während die Gründung einer gGmbH 25.000 Euro Startkapital erfordert, kann eine gUG schon mit einem Euro gegründet werden.
Vor dem Hintergrund der verschiedenen Rechtsformen empfiehlt es sich, sich stets im Voraus umfassend zu informieren. Damit Sie die richtige Rechtsform für Ihren Verein wählen, stehen wir Ihnen in dieser Entscheidung gerne zur Seite.
Was kostet eine Vereinsgründung?
Eine Vereinsgründung ist immer mit Kosten verbunden, allerdings sind diese nicht allzu hoch. Nachdem der Verein in der Gründungsversammlung gegründet wurde, müssen Sie ihn anmelden und dafür Notar- und Registrierungsgebühren zahlen. Auch für alle künftigen Änderungen der Satzung oder im Vorstand fallen Gebühren an. Die Kosten für die Eintragung ins Vereinsregister variieren zwischen den einzelnen Bundesländern, liegen aber durchschnittlich bei 50 bis 75 Euro. Die notarielle Beglaubigung kommt mit 10 bis 30 Euro dazu. Rechnet man letztlich alle einzelnen entstehenden Kosten zusammen – inklusive der Bekanntmachung der Eintragung des Vereins – liegen die Kosten der Vereinsgründung insgesamt bei ca. 150 Euro.
Verein gründen in 7 Schritten
Schritt 1: Gründungsmitglieder zur Vereinsgründung finden
Wenn Sie einen Verein gründen möchten, sollten Sie zunächst Gleichgesinnte finden, die bereit sind, sich für den gemeinnützigen Vereinszweck zu engagieren und mit denen Sie sich eine gleichberechtigte Zusammenarbeit gut vorstellen können. Oft lohnt es sich, im Freundeskreis oder im beruflichen Netzwerk einen ersten Aufruf zu starten. In der Regel existiert aber bereits eine lose Interessengemeinschaft, die sich dann zur Vereinsgründung entschließt, um ihre Aktivitäten organisiert fortzusetzen.
Wie viele Mitglieder braucht man für die Vereinsgründung?
Um einen eingetragenen Verein (e.V.) zu gründen, sind (BGB §56) mindestens sieben Gründungsmitglieder nötig. Sie müssen die in der Gründungsversammlung beschlossene Vereinssatzung unterzeichnen.
Finden sich zu Beginn keine sieben Mitglieder, ist es auch möglich, den Verein zunächst mit mindestens zwei Personen zu gründen und die Anmeldung im Vereinsregister später vorzunehmen, wenn weitere Mitglieder dem Verein beigetreten sind.
Nach der Eintragung des Vereins darf sich die Zahl der Vereinsmitglieder reduzieren. Ein eingetragener Verein benötigt jedoch mindestens drei Mitglieder, um weiterhin bestehen zu dürfen – ansonsten wird ihm der Status des eingetragenen Vereins entzogen.
Schritt 2: Gründungsversammlung abhalten
Um einen eingetragenen Verein zu gründen, muss eine Gründungsversammlung abgehalten werden, zu der in der Regel schriftlich eingeladen wird. Dabei müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein. In der Gründungsversammlung wird der Name des Vereins festgelegt, die Vereinssatzung verabschiedet und der Vorstand sowie ggf. seine Vertreter und weitere Organe gewählt. Damit es später nicht zu Streitigkeiten kommt, ist es erforderlich, mit den Mitbegründern und Vereinsmitgliedern bei der Gründungsversammlung wichtige Punkte zu diskutieren und gemeinschaftlich festzulegen.
Checkliste für die Gründungsversammlung
- Die Einladung – muss allen Gründungsmitgliedern und Beitrittsinteressenten mit ausreichender Frist schriftlich oder elektronisch zugehen.
- Die Tagesordnung – sollte der Einladung beigefügt sein. Ein typischer Ablauf könnte wie folgt aussehen:
– Begrüßung
– Feststellung der Anwesenheit/Listeneintrag der Mitglieder
– Wahl eines Protokollführers
– Wahl eines Versammlungsleiters
– Beschluss über die Vereinsgründung/Eintragung
– Beschluss der Satzung
– Wahl des Vorstands
– Ausblick/Verschiedenes
– Sitzungsende - Die Teilnehmerliste – dokumentiert die Beschlussfähigkeit und muss dem Registergericht vorgelegt werden.
- Die vorläufige Satzung – sollte ebenso wie die Tagesordnung kopiert und an alle Anwesenden ausgeteilt werden, um Ablauf und Beschlussfassung zu erleichtern.
- Versammlungsleiter und Protokollführer – müssen bestimmt werden, um eine reibungslose Durchführung der Versammlung zu gewährleisten.
- Die Beschlussfassung – der Vereinsgründung und der Satzung markiert den Beginn des Vereins.
- Der gewählte Vorstand – ist mit seiner ersten Amtshandlung zu betrauen, in der Regel der Anmeldung der Satzung zur Eintragung ins Vereinsregister.
Welchen Namen soll der Verein führen?
Achten Sie bei der Namensfindung darauf, dass sich der Name von anderen Vereinen sowie von etwaigen Marken deutlich unterscheidet. Er darf außerdem nicht irreführend sein durch Täuschung über Art, Größe und Tätigkeit des Vereins. Die Eintragung des Namens im Register bewirkt jedoch keinen weitreichenden Namensschutz. Verstöße gegen Namens- und Markenrecht können nicht nur eine spätere Änderung des Namens erforderlich machen. Sie können auch zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Recherchieren Sie deshalb gründlich, bspw. im Internet, ob nicht ein anderer Verein diesen Namen trägt.
Welche Vereinsorgane müssen gewählt werden?
Jeder Verein ist gesetzlich verpflichtet, einen Vorstand und die Mitgliederversammlung als Vereinsorgane zu beschäftigen. Wie sich der Vorstand zusammensetzt, definiert die Vereinssatzung. Der Vorstand kann, muss aber nicht aus mehreren Personen bestehen. Er übernimmt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins und kann ihn auch vertreten. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands werden ins Vereinsregister eingetragen. Ob weitere Organe benötigt werden, ist jedem Verein selbst überlassen. Das könnte z.B. ein Beirat sein, eine Unterstützung für den Vorstand, ein beratendes Gremium, das ebenfalls den Vorstand unterstützt, oder ein Kuratorium.
Tipp: Der Vorstand sollte aus mehr als einer vertretungsberechtigten Person bestehen. Mehrere Personen im Vorstand können sich gegenseitig kontrollieren und der Verein wird nicht bei Ausfall (Krankheit, Rücktritt) eines einzigen Vertretungsvorstands handlungsunfähig.
Schritt 3: Vereinssatzung beschließen
Jeder Verein benötigt eine Satzung. Sie ist so etwas wie das Regelbuch des Vereins und sollte bereits vor der Gründungsversammlung entworfen und den Gründungsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Durch den Beschluss und die eigenhändige Unterzeichnung von mindestens sieben Gründungsmitgliedern wird die Vereinssatzung in der Gründungsversammlung beschlossen.
Was gehört in eine Satzung?
Auch wenn die Satzung vom Verein weitestgehend frei formuliert werden kann, gibt es jedoch gesetzliche Mindestanforderungen, die eine Vereinssatzung enthalten muss sowie Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten soll und Regelungen, die sie enthalten kann.
§ 57 BGB: Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
- Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 BGB: Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstands,
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Fehlt einer dieser Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Welche Forderungen eine Satzung noch erfüllen muss, erfahren Sie hier. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich eine Mustersatzung herunterzuladen und damit wertvolle Zeit bei der Gründung Ihres Vereins zu sparen:
Schritt 4: Gründungsprotokoll schreiben
Für die Eintragung ins Register muss dem Amtsgericht neben der Satzung auch ein Gründungsprotokoll vorgelegt werden. Die Anmeldung muss vom Notar beglaubigt werden. Erst danach werden alle Dokumente ans Amtsgericht weitergeleitet.
Sind Protokolle gesetzlich vorgeschrieben?
Nein, grundsätzlich ist ein Verein nicht gesetzlich zur Protokollführung verpflichtet. Allerdings kann die Vereinssatzung das Protokollieren von Zusammenkünften und Beschlüssen verlangen. Das BGB schreibt in jedem Fall eine Satzungsbestimmung vor, die die Beurkundung von Beschlüssen im Verein regelt. Protokolle sind aber sehr sinnvoll, nicht nur weil sie eine wichtige Informationsquelle für alle Personen darstellen, die nicht an der Versammlung oder der Beschlussfassung teilnehmen konnten. Werden Beschlüsse im Nachhinein angefochten, kann ein Protokoll auch zur schnellen Klärung des Sachverhalts beitragen. Der Vorstand hat zudem gemäß § 666 BGB eine Auskunftspflicht gegenüber den Mitgliedern. Um dieser Pflicht nachzukommen, ist die Protokollführung meist unverzichtbar. Bei der Vereinsgründung und auch bei Satzungsänderungen und -neufassungen, insbesondere Zweck- und Namensänderungen oder Änderungen des Vorstands kommt der Verein nicht um ein Protokoll herum, denn es dient dem Registergericht als Grundlage zur Prüfung der jeweiligen Beschlüsse.
Checkliste: Was muss in einem Gründungsprotokoll stehen?
Dem Verein steht grundsätzlich frei, in welcher Form er das Gründungs- und andere Protokolle anfertigt. So wird zum Beispiel nicht verlangt, dass der Ablauf der Gründungsversammlung detailliert protokolliert wird. Wichtig ist nur, dass die Ergebnisse, also die gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Bei der Einreichung des Gründungsprotokolls zur Eintragung ins Vereinsregister, sollten mindestens folgende Inhalte abgedeckt werden:
- Ort und Tag
- Zahl der anwesenden Mitglieder
- Protokollführer und Versammlungsleiter
- Art der Wahl (z.B. geheim), Wahlergebnisse und gefasste Beschlüsse
- Annahmeerklärungen, Name, Anschrift und Geburtsdatum der gewählten Vorstandsmitglieder
- Unterschrift des Protokollführers und 1. Vorsitzenden (sofern die Satzung nicht etwas anderes regelt)
Gründungsprotokoll Muster
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Schritt 5: Gemeinnützigkeit bei der Vereinsgründung prüfen
Welche Vor- und Nachteile hat die Gemeinnützigkeit?
Auch ein sogenannter Idealverein – ob eingetragen oder nicht – ist erst dann gemeinnützig, wenn die Gemeinnützigkeit auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt wurde. Es muss daher die Entscheidung gefällt werden, ob der Verein eine Gemeinnützigkeit anstrebt oder nicht. Die Gemeinnützigkeit bietet vor allem steuerliche Vorteile.
- Bestimmte Einnahmen des Vereins sind körperschaft- und gewerbesteuersteuerfrei.
- Für bestimmte Leistungen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz.
- Der Verein darf Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen.
Die Gemeinnützigkeit hat aber nicht nur Vorteile für den Verein, sie ist auch mit einer Reihe von Auflagen verbunden. Dies gilt insbesondere für die Mittelverwendung, den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung, Beschränkungen bei Zuwendungen an Mitglieder und die Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins sowie erweiterte Buchführungspflichten. Vor der Gründung sollte deshalb sorgfältig überlegt werden, ob die Gemeinnützigkeit für den Verein sinnvoll ist oder die Nachteile überwiegen.
Wichtig: Ein späterer Verzicht auf die Gemeinnützigkeit ist nicht möglich. Entzieht das Finanzamt die Gemeinnützigkeit, weil der Verein z.B. seine Mittel nicht ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet, kann das zu erheblichen Steuernachzahlungen und zur persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder führen.
Wie wird die Gemeinnützigkeit beantragt?
Will der Verein von Steuervergünstigungen profitieren, muss er den Vorgaben der §§ 51ff. der Abgabenordnung (AO) entsprechen und beim zuständigen Finanzamt die Einstufung als gemeinnützig beantragen. Dazu verlangt das Finanzamt die Vorlage der Vereinssatzung und ggf. den Registerauszug, sofern der Verein bereits eingetragen ist. Ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, hängt aber nicht von der Eintragung ins Vereinsregister ab, sondern ist in erster Linie ein steuerliches Thema. Das Finanzamt prüft regelmäßig, alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit weiterhin gegeben sind. Achtung: Bis nach der Beantragung der Gemeinnützigkeit der behördliche Bescheid vorliegt, kann es mitunter einige Wochen dauern.
Tipp: Die Satzung eines gemeinnützigen (bzw. mildtätigen oder kirchlichen) Vereins muss die in der Mustersatzung der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Regelungen enthalten. Legen Sie den Entwurf der Satzung vor der Gründung dem für den Verein zuständigen Finanzamt für Körperschaften zur Prüfung vor. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vereinssatzung den Bestimmungen der Abgabenordnung für gemeinnützige Vereine entspricht.
Schritt 6: Nach der Vereinsgründung in das Vereinsregister eintragen
Jetzt ist es fast geschafft. Der bestehende „Vorverein“ muss nun noch offiziell ins Vereinsregister eingetragen werden. Dazu reicht der gewählte Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl beim örtlich zuständigen Amtsgericht (Registergericht) das Anmeldeschreiben, das Original und Kopie der Vereinssatzung und das Gründungsprotokoll ein. In der Regel wird dieser Schritt über einen Notar abgewickelt, der zuvor die Unterschriften des Vorstands beglaubigt hat. Achtung: Satzung und Protokoll werden vom Notar nicht automatisch auf Rechtmäßigkeit geprüft!
Tipp: Profitieren Sie daher von unserer juristischen Überprüfung & Überarbeitung der Satzung, die im Gründungspaket enthalten ist.
Stellt das Registergericht fest, dass der Verein laut Satzung und Gründungsprotokoll überwiegend wirtschaftlich tätig ist, kann es die Eintragung ablehnen. Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug. Der Auszug, der auch den vertretungsberechtigten Vorstand enthält, muss wiederum dem Finanzamt vorgelegt werden, als Nachweis, dass die Gründung vollzogen wurde. Der Auszug wird auch bei der Eröffnung eines Bankkontos benötigt.
Muster zur Anmeldung in das Vereinsregister
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Schritt 7: Bankkonto eröffnen
Wer einen Verein gründet, kommt um das Thema Finanzen nicht herum. Zum Zweck der steuerlichen Abwicklung sollte ein eigenes Bankkonto eingerichtet werden. Banken bieten hierfür häufig spezielle Vereinskonten an. Für das Eröffnen eines solchen Kontos benötigt man in der Regel einen beglaubigten Registerauszug oder das Protokoll der Gründungsversammlung, sofern der Verein (noch) nicht eingetragen ist. Über dieses gemeinsame Vereinskonto laufen künftig alle Finanzen des Vereins.
Wie werden die Finanzen des Vereins richtig dokumentiert?
Sie müssen in Ihrem Verein die Buchführungspflicht einhalten. Es reicht zwar in den meisten Fällen eine einfache Buchführung aus, dennoch sollten Sie auf Besonderheiten bezüglich Ihres Vereins achten. Die Aufzeichnungen dienen dazu, den Vereinsmitgliedern Rechenschaft liefern zu können. Außerdem müssen Sie dem Finanzamt Einsicht in die Buchführung gewähren. Denn die Steuern, die auch ein Verein zu zahlen hat, werden von diesen Informationen abgeleitet. Auch was Spenden für Ihren Verein angeht, sollten Sie sich sehr gut erkundigen und die Vorschriften unbedingt einhalten. Ein Verein als juristische Person sowie der Vorstand können für Fehler bei der Verwendung von Spendengeldern haftbar gemacht werden.
Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Steuern, Buchführung & Co. haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung.
Schritt 1:
Gründungsmitglieder zur Vereinsgründung finden
Wenn Sie einen Verein gründen möchten, sollten Sie zunächst Gleichgesinnte finden, die bereit sind, sich für den gemeinnützigen Vereinszweck zu engagieren und mit denen Sie sich eine gleichberechtigte Zusammenarbeit gut vorstellen können. Oft lohnt es sich, im Freundeskreis oder im beruflichen Netzwerk einen ersten Aufruf zu starten. In der Regel existiert aber bereits eine lose Interessengemeinschaft, die sich dann zur Vereinsgründung entschließt, um ihre Aktivitäten organisiert fortzusetzen.
Wie viele Mitglieder braucht man für die Vereinsgründung?
Um einen rechtsfähigen Verein (e.V.) zu gründen, sind nach deutschem Recht (BGB §56) mindestens sieben geschäftsfähige Gründungsmitglieder nötig. Sie müssen die in der Gründungsversammlung beschlossene Vereinssatzung unterzeichnen.
Finden sich zu Beginn keine sieben Mitglieder, ist es auch möglich, den Verein zunächst mit mindestens zwei Personen zu gründen und die Anmeldung im Vereinsregister später vorzunehmen, wenn weitere Mitglieder dem Verein beigetreten sind.
Nach der Eintragung des Vereins darf sich die Zahl der Vereinsmitglieder reduzieren. Ein eingetragener Verein benötigt jedoch mindestens drei Mitglieder, um weiterhin bestehen zu dürfen – ansonsten wird ihm der Status des eingetragenen Vereins entzogen.
Schritt 2:
Gründungsversammlung abhalten
Um einen eingetragenen Verein zu gründen, musst eine offizielle Gründungsversammlung abgehalten werden, zu der in der Regel schriftlich eingeladen wird. Dabei müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein, die alle geschäftsfähig sind. In der Gründungsversammlung wird der Name des Vereins festgelegt, die Vereinssatzung verabschiedet und der Vorstand sowie ggf. seine Vertreter und weitere Organe, wie z.B. der Kassenwart gewählt. Damit es später nicht zu Streitigkeiten kommt, ist es erforderlich, mit den Mitbegründern und Vereinsmitgliedern bei der Gründungsversammlung wichtige Punkte zu diskutieren und gemeinschaftlich festzulegen.
Checkliste für die Gründungsversammlung
- Die Einladung – muss allen Gründungsmitglieder und Beitrittsinteressenten mit ausreichender Frist schriftlich zugehen.
- Die Tagesordnung – sollte zumindest in vorläufiger Form der Einladung beigefügt sein. Ein typischer Ablauf könnte wie folgt aussehen:
– Begrüßung
– Feststellung der Anwesenheit/Listeneintrag der Mitglieder
– Wahl eines Versammlungsleiters mit einfacher Mehrheit
– Beschluss über die Vereinsgründung/Eintragung
– Beschluss der Satzung
– Wahl des Vorstands
– Ausblick/Verschiedenes
– Sitzungsende - Die Teilnehmerliste – dokumentiert die Beschlussfähigkeit und muss dem Registergericht vorgelegt werden. Sie sollte gleich zu Beginn der Versammlung von allen Anwesenden ausgefüllt werden.
- Die vorläufige Satzung – sollte ebenso wie die Tagesordnung kopiert und an alle Anwesenden ausgeteilt werden, um Ablauf und Beschlussfassung zu erleichtern.
- Versammlungsleiter und Protokollführer – müssen im Vorfeld der Gründungsversammlung bestimmt werden, um eine reibungslose Durchführung der Versammlung zu gewährleisten.
- Die Beschlussfassung – der Vereinsgründung und der Satzung markiert den Beginn des Vereins.
- Der gewählte Vorstand – ist mit seiner ersten Amtshandlung zu betrauen, in der Regel der Anmeldung der Satzung zur Eintragung ins Vereinsregister.
Welchen Namen soll der Verein führen?
Achten Sie bei der Namensfindung darauf, dass sich der Name von anderen Vereinen im Registerbezirk deutlich unterscheidet. Er darf außerdem nicht irreführend sein durch Täuschung über Art und Größe des Vereins. Die Eintragung des Namens im Register bewirkt jedoch keinen weitreichenden Namensschutz. Verstöße gegen Namens- und Markenrecht können nicht nur eine spätere Änderung des Namens erforderlich machen. Sie können auch zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Recherchieren Sie deshalb gründlich, bspw. im Internet, ob nicht ein anderer Verein diesen Namen trägt.
Welche Vereinsorgane müssen gewählt werden?
Jeder Verein ist gesetzlich verpflichtet, einen Vorstand und die Mitgliederversammlung als Vereinsorgane zu beschäftigen. Wie sich der Vorstand zusammensetzt, definiert die Vereinssatzung. Der Vorstand kann, muss aber nicht aus mehreren Personen bestehen. Er übernimmt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins und kann ihn auch vertreten. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands werden ins Vereinsregister eingetragen. Ob weitere Organe benötigt werden, ist jedem Verein selbst überlassen. Das könnte z.B. ein Kassenprüfer sein, der die Finanzen kontrolliert, eine Unterstützung für den Vorstand, ein beratendes Gremium, das ebenfalls den Vorstand unterstützt, oder ein Kuratorium.
Tipp: Der Vorstand sollte aus mehr als einer vertretungsberechtigten Person bestehen. Mehrere Personen im Vorstand können sich gegenseitig kontrollieren und der Verein wird nicht bei Ausfall (Krankheit, Rücktritt) eines einzigen Vertretungsvorstands nach außen handlungsunfähig.
Schritt 3:
Vereinssatzung beschließen
Jeder Verein benötigt eine Satzung. Sie ist so etwas wie das Regelbuch des Vereins und sollte bereits vor der Gründungsversammlung entworfen und den Gründungsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Durch die eigenhändige Unterzeichnung von mindestens sieben Gründungsmitgliedern wird die Vereinssatzung in der Gründungsversammlung beschlossen.
Was gehört in eine Satzung?
Auch wenn die Satzung vom Verein weitestgehend frei formuliert werden kann, gibt es jedoch gesetzliche Mindestanforderungen, die eine Vereinssatzung enthalten muss sowie Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten soll und Regelungen, die sie enthalten kann.
§ 57 BGB: Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
- Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 BGB: Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstands,
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Fehlt einer dieser Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Welche Forderungen eine Satzung noch erfüllen muss, erfahren Sie hier. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich eine Mustersatzung herunterzuladen und damit wertvolle Zeit bei der Gründung Ihres Vereins zu sparen:
Schritt 4:
Gründungsprotokoll schreiben
Für die Eintragung ins Register muss dem Amtsgericht neben der Satzung auch ein Gründungsprotokoll vorgelegt werden. Beide Dokumente müssen zuvor von einem Notar geprüft und beglaubigt werden. Erst danach werden sie ans Amtsgericht weitergeleitet.
Sind Protokolle gesetzlich vorgeschrieben?
Nein, grundsätzlich ist ein Verein nicht gesetzlich zur Protokollführung verpflichtet. Allerdings kann die Vereinssatzung das Protokollieren von Zusammenkünften und Beschlüssen verlangen. Das BGB schreibt in jedem Fall eine Satzungsbestimmung vor, die die Beurkundung von Beschlüssen im Verein regelt. Protokolle sind aber sehr sinnvoll, nicht nur weil sie eine wichtige Informationsquelle für alle Personen darstellen, die nicht an der Versammlung oder der Beschlussfassung teilnehmen konnten. Werden Beschlüsse im Nachhinein angefochten, kann ein Protokoll auch zur schnellen Klärung des Sachverhalts beitragen. Der Vorstand hat zudem gemäß § 666 BGB eine Auskunftspflicht gegenüber den Mitgliedern. Um dieser Pflicht nachzukommen, ist die Protokollführung meist unverzichtbar. Bei der Vereinsgründung und auch bei Satzungsänderungen und -neufassungen, insbesondere Zweck- und Namensänderungen oder Änderungen des Vorstands kommt der Verein nicht um ein Protokoll herum, denn es dient dem Registergericht als Grundlage zur Prüfung der jeweiligen Beschlüsse.
Checkliste: Was muss in einem Gründungsprotokoll stehen?
Dem Verein steht grundsätzlich frei, in welcher Form er das Gründungs- und andere Protokolle anfertigt. So wird zum Beispiel nicht verlangt, dass der Ablauf der Gründungsversammlung detailliert protokolliert wird. Wichtig ist nur, dass die Ergebnisse, also die gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Bei der Einreichung des Gründungsprotokolls zur Eintragung ins Vereinsregister, sollten mindestens folgende Inhalte abgedeckt werden:
- Ort und Tag
- Protokollführer und Versammlungsleiter
- Wahlergebnisse und gefasste Beschlüsse
- Name, Anschrift, Beruf der gewählten Vorstandsmitglieder
- Unterschrift des Protokollführers und 1. Vorsitzenden
Schritt 5:
Gemeinnützigkeit bei der Vereinsgründung prüfen
Welche Vor- und Nachteile hat die Gemeinnützigkeit?
Auch ein sogenannter Idealverein – ob eingetragen oder nicht – ist erst dann gemeinnützig, wenn die Gemeinnützigkeit auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt wurde. Bevor es also an die Eintragung des neu gegründeten Vereins ins Register geht, muss die Entscheidung gefällt werden, ob der Verein eine Gemeinnützigkeit anstrebt oder nicht. Die Gemeinnützigkeit bietet vor allem steuerliche Vorteile.
- Bestimmte Einnahmen des Vereins sind körperschaft- und gewerbesteuersteuerfrei.
- Für bestimmte Leistungen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz.
- Der Verein darf Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen.
Die Gemeinnützigkeit hat aber nicht nur Vorteile für den Verein, sie ist auch mit einer Reihe von Auflagen verbunden. Dies gilt insbesondere für die Mittelverwendung, den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung, Beschränkungen bei Zuwendungen an Mitglieder und die Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins sowie erweiterte Buchführungspflichten. Vor der Gründung sollte deshalb sorgfältig überlegt werden, ob die Gemeinnützigkeit für den Verein sinnvoll ist oder die Nachteile überwiegen.
Wichtig: Ein späterer Verzicht auf die Gemeinnützigkeit ist nicht möglich. Entzieht das Finanzamt die Gemeinnützigkeit, weil der Verein z.B. seine Mittel nicht ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet, kann das zu erheblichen Steuernachzahlungen und zur persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder führen.
Wie wird die Gemeinnützigkeit beantragt?
Will der Verein von Steuervergünstigungen profitieren, muss er den Vorgaben des § 52 der Abgabenordnung (AO) entsprechen und beim zuständigen Finanzamt die Einstufung als gemeinnützig beantragen. Dazu verlangt das Finanzamt die Vorlage des Gründungsprotokolls, der Vereinssatzung und ggf. den Registerauszug, sofern der Verein bereits eingetragen ist. Ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, hängt aber nicht von der Eintragung ins Vereinsregister ab, sondern ist in erster Linie ein steuerliches Thema. Das Finanzamt prüft regelmäßig etwa alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeit weiterhin gegeben ist. Achtung: Bis nach der Beantragung der Gemeinnützigkeit der behördliche Bescheid vorliegt, kann es mitunter einige Wochen dauern.
Tipp: Die Satzung eines gemeinnützigen (bzw. mildtätigen oder kirchlichen) Vereins muss die in der Mustersatzung der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Regelungen enthalten. Legen Sie den Entwurf der Satzung vor der Gründung dem für den Verein zuständigen Finanzamt für Körperschaften zur Prüfung vor. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vereinssatzung den Bestimmungen der Abgabenordnung für gemeinnützige Vereine entspricht.
Schritt 6:
Nach der Vereinsgründung in das Vereinsregister eintragen
Jetzt ist es fast geschafft. Der bestehende „Vorverein“ muss nun noch offiziell ins Vereinsregister eingetragen werden. Dazu reicht der gewählte Vorstand beim örtlich zuständigen Amtsgericht (Registergericht) das Anmeldeschreiben, das Original und Kopie der Vereinssatzung und das Gründungsprotokoll ein. In der Regel wird dieser Schritt über einen Notar abgewickelt, der zuvor die Unterschriften von Vorstand und Gründungsmitgliedern unter den Dokumenten beglaubigt hat. Achtung: Satzung und Protokoll werden vom Notar nicht automatisch auf Rechtmäßigkeit geprüft!
Tipp: Profitieren Sie daher von unserer juristischen Überprüfung & Überarbeitung der Satzung, die im Gründungspaket enthalten ist.
Stellt das Registergericht fest, dass der Verein laut Satzung und Gründungsprotokoll überwiegend wirtschaftlich tätig ist, kann es die Eintragung ablehnen. Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug. Der Auszug, der auch den vertretungsberechtigten Vorstand enthält, muss wiederum dem Finanzamt vorgelegt werden, als Nachweis, dass die Gründung vollzogen wurde. Der Auszug wird auch bei der Eröffnung eines Bankkontos benötigt.
Schritt 7:
Bankkonto eröffnen
Wer einen Verein gründet, kommt um das Thema Finanzen nicht herum. Zum Zweck der steuerlichen Abwicklung sollte ein eigenes Bankkonto eingerichtet werden. Banken bieten hierfür häufig spezielle Vereinskonten an. Für das Eröffnen eines solchen Kontos benötigt man einen beglaubigten Registerauszug oder das Protokoll der Gründungsversammlung, sofern der Verein (noch) nicht eingetragen ist. Über dieses gemeinsame Vereinskonto laufen künftig alle Finanzen des Vereins.
Wie werden die Finanzen des Vereins richtig dokumentiert?
Sie müssen in Ihrem Verein die Buchführungspflicht einhalten. Es reicht zwar in den meisten Fällen eine einfache Buchführung aus, dennoch sollten Sie auf Besonderheiten bezüglich Ihres Vereins achten. Die Aufzeichnungen dienen dazu, den Vereinsmitgliedern Rechenschaft liefern zu können. Außerdem müssen Sie dem Finanzamt Einsicht in die Buchführung gewähren. Denn die Steuern, die auch ein Verein zu zahlen hat, werden von diesen Informationen abgeleitet. Auch was Spenden für Ihren Verein angeht, sollten Sie sich sehr gut erkundigen und die Vorschriften unbedingt einhalten. Ein Verein als juristische Person sowie der Vorstand können für Fehler bei der Verwendung von Spendengeldern haftbar gemacht werden.
Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Steuern, Buchführung & Co. haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung.
Zusammenfassung: Checkliste für die Vereinsgründung
- Mitgliederanzahl
Um einen e. V. zu gründen, sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Diese sieben Mitglieder werden zu einer Gründungsversammlung einberufen. Soll der Verein nicht eingetragen werden, reichen zwei Gründungsmitglieder. - Gründungsversammlung
Während der Gründungsversammlung werden der Ablauf sowie die Ergebnisse von Abstimmungen entsprechend festgehalten, bzw. protokolliert.
Tipp: Musterprotokolle für Vereine erhalten Sie im „DEUTSCHES EHRENAMT Gründungspaket“ - Gründungsprotokoll
Während der Gründungsversammlung werden der Ablauf sowie die Ergebnisse von Abstimmungen entsprechend festgehalten, bzw. protokolliert.
Tipp: Musterprotokolle für Vereine erhalten Sie im „DEUTSCHES EHRENAMT Gründungspaket“ - Vereinssatzung
Um einen Verein zu gründen, muss eine Vereinssatzung aufgesetzt, diskutiert, in der Gründungsversammlung beschlossen und von sieben Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden. Die §§ 57 und 58 BGB legen die Muss- und Soll-Inhalte einer Satzung fest.
Tipp: Mustersatzungen für Vereine erhalten Sie im „DEUTSCHES EHRENAMT Gründungspaket“ - Beglaubigung durch Notar und Amtsgericht
Die Beglaubigung der Unterschriften des Vorstands erfolgt durch die persönliche Vorlage der Ausweispapiere bei einem Notar. Satzung und Protokoll werden vom Notar an das Amtsgericht weitergeleitet, jedoch nicht automatisch auf Rechtmäßigkeit geprüft!
Tipp: Profitieren Sie daher von unserer juristischen Überprüfung & Überarbeitung der Satzung, die im Gründungspaket enthalten ist. - Registereintrag
Es ist die Aufgabe des Vorstands, den gegründeten Verein beim Registergericht anzumelden. Dazu sind vom Notar beglaubigte Dokumente nötig, u.a. die Satzung im Original und in Kopie, das Gründungsprotokoll und Annahmeerklärung der gewählten Vorstandsmitglieder. Der Registerauszug muss dem Finanzamt vorgelegt werden. - Geschäftskonto für den Verein eröffnen
Der Verein sollte ein spezielles Vereinskonto einrichten. Das Vereinskonto dient der steuerlichen Abwicklung, über dieses Konto laufen alle Finanzen des Vereins.
Leitfaden Vereinsgründung
Als kleinen Service haben wir Ihnen hier ein Leitfaden zum Thema beigefügt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
WIR STEHEN IHNEN BEIM THEMA „VEREINSGRÜNDUNG“ MIT RAT UND TAT ZUR SEITE
Sie wollen einen Verein gründen? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse! Mit dem „DEUTSCHES EHRENAMT Gründungspaket“ erhalten Sie die für eine Vereinsgründung notwendige fachliche Rechts- und Steuerberatung, Musterformulare, fachliche Informationen und den erforderlichen Versicherungsschutz als Gründer und Verantwortlicher im Verein.
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