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FÖRDERVEREIN GRÜNDEN

Sie möchten einen Förderverein gründen, um eine Schule, einen Kindergarten oder einen Sportverein zu unterstützen? Bei uns erfahren Sie, welche Besonderheiten ein Förderverein gegenüber „normalen“ Vereinen hat und was Sie bei der Gründung beachten müssen. Schließlich ist die Gründung von Fördervereinen einer der häufigsten Fälle von Neugründungen in der Vereinspraxis.  

Was ist ein Förderverein?

Ein Förderverein wird gegründet, um einen anderen Verein oder eine gemeinnützige Organisation zu unterstützen, beispielsweise mit finanziellen Mitteln oder der Überlassung von Räumen.

Rechtlich gesehen unterscheidet sich ein Förderverein nicht von einem „normalen“ Verein. Der Förderverein kann zum Beispiel wie andere Verein auch eingetragen oder nicht eingetragen sein. Auch bezüglich des Vorstands, Satzung oder Mitgliedschaft gelten dieselben Bestimmungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind. Eine Besonderheit von Fördervereinen liegt jedoch in ihrer steuerlichen Behandlung. Hier gilt nach § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), dass ein Förderverein gemeinnützig sein kann, auch wenn dieser selbst nicht unmittelbar einem gemeinnützigen Zweck dient, sondern lediglich Sach- bzw. Geldmittel für andere gemeinnützige Organisationen beschafft. Die Hauptaufgabe des Fördervereins liegt also darin, Mittel für eine andere gemeinnützige Organisation zu beschaffen.

Förderverein gründen – rechtliche Voraussetzungen 

Fördervereine müssen also nicht selbst unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, um gemeinnützig zu sein. Eine Gemeinnützigkeit für Fördervereine kann auch dann vorliegen, wenn diese ausschließlich Mittel für andere Vereine oder Körperschaften beschaffen. Für die Gemeinnützigkeit von Fördervereinen gelten allerdings einige rechtliche Voraussetzungen.

Begünstigte Körperschaften: Der Förderverein muss Organisationen unterstützen, die gemeinnützig sind (z. B. Vereine) oder Körperschaften, die ihre Mittel für gemeinnützige Zwecke einsetzen. 

Art der weitergegebenen Mittel: Hier lässt der Gesetzgeber einen großen Spielraum zu und erlaubt dem Förderverein grundsätzlich die Weitergabe von Mitteln vielerlei Art. Grundsätzlich können alle Mittel dazugehören, die der begünstigten Organisationen in Form eines wirtschaftlichen Vorteils zugutekommen. Dazu gehören Geld- und Sachmittel, aber auch Personal oder Räumlichkeiten können dazugehören. 

Anpassung der Vereinssatzung: Wenn wie beim Förderverein regelmäßig ein Großteil der eigenen Mittel an eine begünstigte Organisation weitergegeben werden soll, muss dies in der Satzung auch so festgehalten werden (vergleiche § 58 AO). Hierbei muss darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Formulierungen der gemeinnützigen Satzungszwecke in den Satzungen von Förderverein und begünstigter Organisation deckungsgleich sind. Zudem muss die Mittelbeschaffung und -weitergabe in der Satzung verankert sein. Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zur korrekten Formulierung der Satzung des Fördervereins? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs. 

Verfolgung mehrerer Zwecke im Förderverein: Der Förderverein muss nicht ausschließlich all seine Mittel einer begünstigten Organisation zur Verfügung stellen. Er kann auch selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen oder auch mehrere begünstigte Organisationen fördern. Auch hier muss die Mittelverwendung rechtssicher in der Vereinssatzung verankert werden. Zum Beispiel kann die Satzung mehrere Förderzwecke vorsehen bzw. mehrere begünstigte Organisationen.

Vereinsgründung: Im Übrigen gelten für die Gründung eines Fördervereins dieselben Voraussetzungen wie für die Gründung eines “normalen” Vereins. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier sowie unter dem Punkt “Gründungsversammlung”.

Vorteile der Gründung eines Fördervereins 

Es ist nicht immer sinnvoll, einen Förderverein zu gründen und damit eine rechtliche Trennung zum sog. Trägerverein herbeizuführen. Schließlich führt eine Trennung aufgrund der Verdopplung der Strukturen unweigerlich zu erhöhtem Aufwand in Sachen Recht und Steuern. Trotzdem gibt es in der Praxis einige echte Vorteile des Fördervereins.

Finanzierung von Projekten: Gerade bei Schulen, Kindergärten bzw. Kultureinrichtungen wie z. B. Museen können die Mittel aus dem Förderverein direkt zur Finanzierung wichtiger Projekte genutzt werden und fließen nicht in den allgemeinen Haushalt der Organisation.

Steuerliche Vorteile des Fördervereins: Bei einer Aufteilung in Träger- und Förderverein können die Freigrenzen für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer doppelt, d. h. für jeden Verein, in Anspruch genommen werden. Stand 9/2024 betragen die Freigrenzen 45.000 Euro für Körperschaft- und Gewerbesteuer und 22.000 Euro für die Umsatzsteuer.

Vorteile bzgl. der Haftung: Der Vorstand des Trägervereins hat im Falle der Übernahme der finanziellen Aufgaben durch den Förderverein keine Haftung diesbezüglich zu befürchten und kann sich voll und ganz auf seine operative Arbeit konzentrieren.

Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Steuern & Co. im Förderverein haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung.

Die Gründungsversammlung – ein neuer Förderverein entsteht 

Um einen Förderverein zu gründen, bedarf es einer Gründungsversammlung. Bei dieser stehen zwei zentrale Aufgaben im Fokus: 

  • Die Verabschiedung der Vereinssatzung 
  • Die Wahl eines Vorstands 

Dabei ist zu beachten, dass für die Gründung eines Fördervereins mindestens sieben Mitglieder erforderlich sind, wenn der Verein eingetragen werden soll. Sobald die Satzung von diesen Gründungsmitgliedern unterzeichnet wurde, gilt der Förderverein offiziell als gegründet und es kann mit der Wahl des Vorstands fortgefahren werden. Gemäß §26 BGB ist auch der Förderverein dazu verpflichtet, einen Vorstand zu benennen, der später im Vereinsregister eingetragen wird.

Hierzu werden ein/e VersammlungsleiterIn sowie ein/e ProtokollführerIn gewählt, die später das erstellte Gründungsprotokoll unterschreiben. Dabei werden u. a. folgende Angaben festgehalten: 

  • Datum und Ort der Gründungsversammlung 
  • Anwesenheiten
  • Wahlergebnisse 
  • Gefasste Beschlüsse 
  • Name und Anschrift der gewählten Vorstandsmitglieder 
  • Name des Vereins 

Die Vereinssatzung eines Fördervereins 

Ohne Vereinssatzung kann kein Verein funktionieren. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jeder eingetragene Verein eine Satzung haben muss. In der Satzung stehen die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert. Deswegen ist die Satzung für Vereine von elementarer Wichtigkeit. Gerade beim Förderverein muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die gemeinnützigen Zwecke von Träger- und Förderverein deckungsgleich sind.

Folgende Ziele müssen in der Satzung klar formuliert werden: 

  • Welchem Zweck dient der Förderverein? 
  • Für wen oder wofür werden die finanziellen Mittel verwendet? 
  • Wer erhält das Vermögen bei Vereinsauflösung? 

TIPP: Um den Förderverein nicht unnötig einzuschränken, sollten in der Satzung möglichst viele Ziele aber möglichst wenige Bestimmungen aufgeführt werden. 

Die Satzung sollte zudem vor der Gründungsversammlung mit dem Finanzamt abgestimmt werden. So kann vermieden werden, dass im Nachgang Änderungen vorgenommen werden müssen und die Versammlung wiederholt werden muss. 

Zusätzlich muss die Vereinssatzung beinhalten: 

  • Name und Sitz des Fördervereins 
  • Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge 
  • Bildung des Vorstands 
  • Beurkundung der Beschlüsse 
  • Regelung über die Einberufung von Mitgliederversammlungen 
  • Regelungen über Ein- und Austritt der Mitglieder 

Nach der offiziellen Gründung meldet der Vorstand den Förderverein im Vereinsregister an. Gemäß §77 BGB ist die Anmeldung mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Dies erfolgt in der Regel durch einen Notar. Für die Eintragung des Fördervereins ins Vereinsregister ist es notwendig, dass die vertretungsberechtigten  Vorstandsmitglieder ihre Unterschrift bei einem Notar beglaubigen lassen. Dabei benötigt der Notar folgende Unterlagen: 

  • Personalausweis der einzelnen Vorstandsmitglieder  
  • Eine Teilnehmerliste der Gründungsversammlung mit Unterschrift der Teilnehmer*innen
  • Das Protokoll der Gründungsversammlung 
  • Die von den Gründungsmitgliedern unterschriebene Satzung 

Nach der öffentlichen Beglaubigung werden die Unterlagen vom Notar an das Amtsgericht weitergeleitet. Erfüllt der gegründete Förderverein die formalen Vorgaben des BGB, so erhält der Verein einen Vereinsregisterauszug und kann und muss ab sofort den Zusatz e.V. hinter seinem Vereinsnamen tragen. 

Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen 

Damit Ihr Förderverein auch offiziell den Status der Gemeinnützigkeit erhält, reichen Sie eine Kopie der Satzung beim zuständigen Finanzamt ein. Erfüllt Ihr Förderverein alle Voraussetzungen, erhalten Sie eine Steuernummer und eine Bescheinigung mit einer Gültigkeit von drei Jahren, sog. Feststellungsbescheid. Diese Gemeinnützigkeit ist grundsätzlich befristet und wird regelmäßig durch das Finanzamt überprüft. 

Um Steuervergünstigungen gemäß §§ 51ff. Abgabenverordnung (AO) zu erhalten, muss ein Förderverein als gemeinnütziger Verein anerkannt werden. Ist dies der Fall, können Sie beispielsweise offizielle Spendenquittungen ausstellen. Sie sollten die Anerkennung der Gemeinnützigkeit unbedingt mit Ihrem zuständigen Finanzamt abklären, bevor Ihre Satzung final beschlossen wird. 

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