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IMPRESSUMSPFLICHT VON VEREINEN

Nahezu jeder Verein verfügt über eine eigene Homepage. Warum für die rechtssichere Ausgestaltung des Internetauftritts die Aufnahme eines Impressums erforderlich ist, erklärt Katharina Zabl, LL.M., Rechtsanwältin der renommierten Wirtschaftskanzlei Zirngibl Rechtsanwälte Partnerschaft in München, die viele Vereine bis hin zu Großvereinen, insbesondere zu Themen des Geistigen Eigentums, Wettbewerbsrechts und IT-Rechts berät.

Mit uns sind Sie als Vorstand immer auf Kurs! Im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs bieten wir eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen.

Betrifft die Impressumspflicht auch einen Verein?

Ja. Der Verein ist nach dem Telemediengesetz kennzeichnungspflichtig, wenn er als Dienstleister auf der Homepage Telemedien geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält. Ein geschäftsmäßiges Bereithalten zur Nutzung wird bereits dann angenommen, wenn es sich nicht ausschließlich um ein Angebot handelt, das ausschließlich privaten und familiären Zwecken dient und das keine Auswirkung auf den Markt haben kann. Der Begriff des geschäftsmäßigen Bereithaltens wird damit sehr weit ausgelegt. Im Zweifel muss daher auch bei einem gemeinnützigen Verein von einer Kennzeichnungspflicht ausgegangen werden.

Welche Angaben erfordert ein ordnungsgemäßes Impressum eines Vereins?

Pflichtangaben sind:

  • der vollständige Name des Vereins,
  • die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also in der Regel der Vorstand,
  • die Angabe einer E-Mailadresse und eines weiteren nicht-elektronischen Kontaktmittels
  • sowie beim eingetragenen Verein die Angabe des Vereinsregisters unter Angabe von Registergericht und Registernummer.

Soweit dem Verein eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a) UStG oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c) Abgabeordnung erteilt wurde, ist auch diese anzugeben.

Sind zusätzliche Pflichtangaben erforderlich, sofern journalistisch – redaktionell gestaltete Angebote auf der Homepage eingestellt werden?

Ja, nach dem Rundfunkstaatsvertrag muss ein Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, durch die in periodischer Folge Texte verbreitet werden, einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte mit Name und Anschrift benennen. Sofern also z.B. regelmäßig über die Vereinstätigkeit berichtet wird, ist auch diese Pflichtangabe bei Vereinen erforderlich. Bitte achten Sie darauf, dass die Person auch explizit als Verantwortlicher für die redaktionellen Inhalte gekennzeichnet wird, auch wenn es sich dabei um dieselbe Person, wie z.B. den Vertreter des Vereins, handelt.

Wo und wie soll das Impressum eines Vereins am besten auf der Homepage platziert werden?

Es ist zwar nicht zwingend notwendig, dass die erwähnten Pflichtangaben ausdrücklich unter der Bezeichnung „Impressum“ abrufbar sind. Erforderlich ist aber, dass die Erfüllung der Kennzeichnungspflichten an einer leicht erkennbaren Stelle erfolgt. Weiter müssen die Angaben ohne wesentliche Zwischenschritte abrufbar und ständig verfügbar sein.

Drohen einem Verein negative Konsequenzen, wenn er die Kennzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt?

Die Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht wird von einigen Gerichten noch immer als Wettbewerbsverstoß angesehen, der vor allem eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen kann. Da aber bereits oberinstanzliche Gerichte lediglich einen Bagatellverstoß und damit keinen Wettbewerbsverstoß angenommen haben, bestehen gute Erfolgsaussichten gegen eine etwaige Abmahnung wegen fehlenden oder fehlerhaften Impressums vorzugehen. Sollte der Verein eine Abmahnung erhalten, sollte damit unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Achtung! Die Abmahnung sollte nicht ignoriert werden, da sonst unter Umständen sogar eine einstweilige Verfügung gegen den Verein erwirkt werden kann.

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