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Qualifizierte Mehrheit, einfache Mehrheit und andere Mehrheiten

Mehrheiten & Beschlüsse

Qualifizierte Mehrheit, einfache Mehrheit oder eine andere Art der Mehrheit? Vor einer Abstimmung muss klar sein, auf welche Art gewählt wird! Erst dann können in der Mitgliederversammlung Anträge beschlossen oder Kandidaten berufen werden. Um Fehler bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse in Vereinsabstimmungen zu vermeiden, sollte die Satzung eine klare Grundlage schaffen. Nur wer die unterschiedlichen Formen der Mehrheit im Verein kennt und diese in der Anwendung klar unterscheidet, trifft rechtswirksame Beschlüsse. Ein Beschluss, der nicht mit der mindestens notwendigen Mehrheit gefasst wird, ist entsprechend unwirksam. Doch was ist denn nun eine relative Stimmenmehrheit, die sich so meist in der Satzung findet? Und welche Mehrheiten werden im Verein überhaupt unterschieden?

Wann ist ein Beschluss gültig?

Ein Beschluss für einen Kandidaten oder Antrag ist typischerweise gültig, wenn es mehr Mitglieder gibt, die für einen Wahlvorschlag mit „Ja“ als mit „Nein“ stimmen. Außerdem muss es ausreichend Stimmen geben. Enthaltungen werden dagegen meist nicht dazugezählt. Welcher Wahlvorschlag gewinnt, hängt aber letztlich von den Bestimmungen ab, die der Verein in seiner Satzung selbst bestimmt hat.

Die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich in § 32 BGB. Danach erfolgt die Beschlussfassung grundsätzlich durch die Mehrheit der Stimmen, die in der Mitgliederversammlung abgegeben wurden. Allerdings gibt es vielfältige Möglichkeiten, die notwendigen Mehrheitsverhältnisse in der Vereinssatzung anzupassen und zu gestalten.

Arten von Mehrheiten

Einfache Mehrheit
Für die einfache Mehrheit muss es mehr gültige „Ja“- als „Nein“-Stimmen geben (gemäß § 32 BGB). Enthaltungen und ungültige Stimmen werden aber nicht gezählt. Häufig entspricht die einfache Mehrheit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn eine Abstimmung beispielsweise 70 gültige Stimmen zählt, ist die einfache Mehrheit mit mindestens 36 Stimmen erreicht.
Absolute Mehrheit
Für die absolute Mehrheit ist mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen nötig, für die einfache Mehrheit jedoch mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen.
Qualifizierte Mehrheit
Eine qualifizierte Mehrheit ist ein bestimmter Prozentsatz oder Bruchteil, der durch die Wahl erfüllt wird. Das können z.B. zwei Drittel oder 75% der anwesenden Mitglieder sein. Generelle Voraussetzung für eine qualifizierte Mehrheit ist, dass die Mehrheit aller anwesenden Mitglieder eine Entscheidung fällt und es mehr „Ja“-Stimmen geben muss als bei einer einfachen Mehrheit. Damit ist die qualifizierte Mehrheit größer als die einfache Mehrheit, erreicht dabei aber nicht die Einstimmigkeit. Das BGB regelt schreibt in den Paragraphen 33 und 41 für zwei Fälle eine qualifizierte Mehrheit für Vereine vor: (1) Soll eine Satzungsänderung beschlossen werden, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen erforderlich, damit die Änderung wirksam wird. (2) Steht die Auflösung eines Vereins zur Diskussion, muss dies ebenfalls durch Dreiviertel der Stimmen beschlossen werden. Manche Vereine setzen die qualifizierte Mehrheit auch für Vorstandswahlen ein.
Einstimmiger Beschluss
Ein einstimmiger Beschluss ergibt sich, wenn alle Mitglieder mit „Ja“ gestimmt haben. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen darf es aber nicht geben. Die Zustimmung aller Mitglieder ist beispielsweise dann gefragt, wenn der Zweck des Vereins geändert werden soll. Da ein einstimmiger Beschluss meist eine große Herausforderung darstellt, kann bereits in der Gründungssatzung hier eine andere Mehrheit festgelegt werden, meist wählt man für diesen Bereich die qualifizierte Mehrheit. Möchte die Regelung zum einstimmigen Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, braucht es auch hier zunächst eine einstimmige Wahl.
Relative Mehrheit
Relative Mehrheit bedeutet, dass der Wahlvorschlag gewinnt, der am meisten Stimmen sammelt. Anders als bei einer qualifizierten Mehrheit oder einfachen Mehrheit muss dabei nicht die Hälfte aller gültigen Stimmen erreicht werden. Diese Wahlmethode muss allerdings explizit in der Satzung aufgeführt werden. Sie kann nicht am Wahltag vom Versammlungs- oder Wahlleiter festgelegt werden. Im konkreten Fall bedeutet das beispielsweise: Kandidat 1 erhält 7 Stimmen, Kandidat 2 15 Stimmen und Kandidat 3 9 Stimmen, 16 Leute haben sich enthalten. Damit gewinnt Kandidat 2 die Wahl, die Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
Gleichheit von Stimmen
Eine Stimmengleichheit ergibt sich, wenn es für verschiedene Optionen jeweils gleich viele Stimmen gibt. Sieht die Satzung im Fall der Stimmengleichheit aber nichts anderes vor, gilt ein Gesuch als abgelehnt. In der Satzung kann gemäß Vereinsrecht z.B. stehen, dass die Stimme des Vorsitzenden dann doppelt gewertet wird.

Die Bedeutung der Satzung für die Mehrheiten im Verein

Die Satzung ist, wie in den meisten Angelegenheiten des Vereins, das Regelwerk, wenn es um die Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung geht. In Bezug auf die Mehrheiten des Vereins wird meist festgehalten:

„Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.“

Darüber hinaus werden bereits in der Gründungssatzung spezielle Regelungen getroffen, beispielsweise in Form qualifizierter Mehrheiten für Satzungsänderungen, Vereinsauflösungen und teils sogar für die Aufnahme neuer Mitglieder im Verein. Mit entsprechenden Regelungen in der Satzung kann allerdings nicht nur Erleichterung, sondern auch ein zusätzliches Hindernis in Bezug auf die Mehrheiten des Vereins geschaffen werden. Braucht es beispielsweise für die Neuaufnahme eines Mitglieds die Zustimmung aller Mitglieder, steht und fällt das Wachstum und somit die Weiterentwicklung eines Vereins mit dem Vetorecht des Einzelnen. Ohne diese Wachstumsmöglichkeit haben jedoch die wenigsten Vereine eine Chance auf eine langfristige Zukunft. Deshalb sollte man es vermeiden, sich mit zu vielen Regelungen bezüglich der Mehrheit selbst ein Bein zu stellen.

Die Satzung kann abweichende Regelungen enthalten

Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann die Satzung auch auf die anwesenden Mitglieder abstellen. In diesem Fall erhalten auch die Enthaltungen Stimmgewicht. Die Änderung der Regeln durch die Satzung erfordert allerdings eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung darüber, wie Stimmenthaltungen gewertet werden sollen.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag im Normalfall grundsätzlich abgelehnt. Die Satzung kann aber vorsehen, dass bei Stimmengleichheit das Los oder die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Fehlt in der Satzung eine entsprechende Regelung, ist es nicht zulässig, dass die Mitgliederversammlung eine Regelung für den Einzelfall trifft. Die Wahl muss dann (möglicherweise mehrmals) wiederholt werden.

Wer legt die Art der Mehrheit fest?

In der Satzung des Vereins steht meist der Mehrheitsplan, der bei der Beschlussfindung auf der Mitgliederversammlung verwendet wird. Der Leiter der Versammlung kann diesbezüglich die Stelle aus der Satzung zitieren. Ansonsten legt er vor der Abstimmung fest, welcher Mehrheitsplan verwendet wird. Nach der Wahl gibt er das Ergebnis bekannt.
 
Der Versammlungsleiter ist es auch, der die Beschlussfähigkeit feststellt und für die Einhaltung der Satzung sowie Vereinsordnung sorgt. Zudem öffnet und schließt er die Versammlung.



Ist eine Stimmabgabe durch eine Vollmacht möglich?

In der Satzung kann festgelegt werden, ob eine Stimme zählt, die durch eine Vollmacht gegeben wird.

Ein Beispiel: Qualifizierte Mehrheit

Im Segelbootverein Windsegler e.V. will die Mitgliederversammlung die Satzung ändern. Dafür sind 75% der abgegebenen Stimmen nötig. Der Verein hat 110 Mitglieder. Auf der Mitgliederversammlung erscheinen 104 Mitglieder. 2 der Mitglieder enthalten sich. Außerdem sind 2 der Stimmen ungültig. Sind 75 der Stimmen für die Satzungsänderung, ist die qualifizierte Mehrheit erfüllt.

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