Der Insolvenzantrag – Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Oft liegt offensichtlich auch nach Prüfung der Bücher und dem Erstellen einer Bilanz eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor. Liegt ein Insolvenzgrund vor, hat der Vereinsvorstand die Pflicht, unverzüglich das Insolvenzverfahren einzuleiten. Er muss also einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens stellen (§ 42 Abs. 2, 1. Satz BGB). Wer Schwierigkeiten mit dem Ausfüllen des Insolvenzantrags erwartet, sollte am besten einen Experten zurate ziehen.
Anforderungen an den Insolvenzantrag
Der Antrag…
- kann formlos gestellt werden.
- muss schriftlich erfolgen.
- ist beim Amtsgericht zu stellen.
Welches Gericht zuständig ist, richtet sich danach, wo der Verein seinen Sitz hat. Was Sie zum Amtsgericht mitbringen müssen:
- eine Aufstellung der Gläubiger- und Schuldneransprüche
- eine Übersicht über Ihr Vereinsvermögen
Antragsberechtigte
Es kann mehrere Antragsberechtigte für ein Insolvenzverfahren geben. (§ 15 Abs. 1, INSO)
Vorstand
Der Vorstand muss sich und die Mitgliederversammlung laufend über wichtige Begebenheiten unterrichten. Zudem empfiehlt es sich, jederzeit über die wirtschaftliche Situation des Vereins im Bilde zu sein. Die Vorstandsmitglieder sind deswegen die naheliegenden Antragsberechtigten für ein Insolvenzverfahren. Wird der Antrag nicht von allen Vorstandsmitgliedern gleichzeitig gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Abwickler
Oft wird vom Verein ein Abwickler bestellt. Diesem können weitreichende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Er kann z.B. das Vereinsvermögen verwalten und Geschäfte des Vereins abwickeln. Ebenso kann er den Insolvenzantrag stellen.
Gläubiger
Auch Gläubiger des Vereins wie Angestellte oder Dienstleister können einen Insolvenzantrag stellen. Der Antrag ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1, 1. Satz INSO). Hat der Verein z.B. nach der zweiten Mahnung seine Rechnung nicht bezahlt, kann dies ein glaubhafter Grund sein und das Gericht muss den Schuldiger laden (§ 14 Abs. 1, 2. Satz INSO).
Weiteres zur Insolvenz finden Sie auf unserer Website Insolvenz im Verein
Verfahrensbeginn
Sobald der Insolvenzantrag beim Amtsgericht angekommen ist, beginnt das Verfahren. Im Verzugsfall kann der gesamte Vorstand haftbar gemacht werden. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass Berechtigte den Antrag stellen. Ein einziges Mitglied reicht, wenn die Insolvenzgründe ausreichend glaubhaft gemacht werden. Es kann jedoch auch ein Gläubiger des Vereins oder der Liquidator des Insolvenzverfahrens den Antrag stellen, also derjenige, der zur Auflösung des Vereins bestellt wurde.
Dem Antrag müssen einige Unterlagen beigefügt werden, z.B. die ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber Schuldnern und Gläubigern und die Vermögenswerte des Vereins.
Was für rechtliche Folgen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Die Mitgliedschaft eines Vereins in einem Verband kann während des Insolvenzverfahrens ordentlich gekündigt werden. Es dürfen keine neuen Mitglieder aufgenommen werden. Ansonsten bleibt die Mitgliedschaft weiter bestehen. Sie ist durch die Insolvenz grundsätzlich nicht betroffen. Ebensowenig sind die Funktionen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung betroffen. Alle Vereinsorgane bleiben also bestehen.
Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wird der Verein nach § 42 Abs. 1 BGB automatisch aufgelöst. Der Verein darf während dem Insolvenzverfahren keine Mitglieder aufnehmen. Außerdem hat der Bundesgerichtshof beschlossen (BGH Urteil 11.11.1985 – II ZR 37/85), dass auch die Mitgliedsbeiträge ausgesetzt werden – es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes vereinbart.
Verlust der Gemeinnützigkeit
Gemeinnützige Vereine verlieren Ihre Gemeinnützigkeit, wenn der Verein seinen in der Satzung angegebenen Vereinszweck aus Gründen der Insolvenz nicht mehr erfüllen kann (BFH Urteil 16.05.2007 – I R 14/06). Der Verein bleibt bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens rechtsfähig. Der Vorstand vertritt den Verein weiterhin. Das Vereinsrecht gilt wie gehabt.
Abschluss des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren ist erst abgeschlossen, wenn das Vereinsvermögen, solange vorhanden, verteilt wurde. Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, erlischt der Verein und seine Rechtsfähigkeit.
Weiterführung des Vereins
In vielen Fällen kann die Insolvenz abgewendet werden, zudem ist dies in den meisten Fällen von den Beteiligten gewünscht.
Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden. (BGB § 42 Abschnitt 1 Satz 2 Satz 3)