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STEUERN IM VEREIN

Gemeinnützigkeit schütz nicht vor Steuerzahlungen 

Sich mit dem Steuerrecht in gemeinnützigen Organisationen auseinanderzusetzen, ist oft äußerst langwierig und komplex. Zudem ändert sich die Gesetzeslage zur Besteuerung der Vereine von Zeit zu Zeit, was die Arbeit für Vorstände noch komplizierter macht. Wer sich aber blind auf seinen gemeinnützigen Vereinsstatus verlässt, in dem Glauben, von Abgaben und Steuererklärung verschont zu bleiben, schadet nicht nur dem Verein, sondern auch den eigenen Pfründen. Reicht das Knowhow rund um Ertrags-, Umsatz- und Lohnsteuer nicht aus, sollten Vorstände sich Unterstützung bei Experten suchen.   

Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zur Steuerpraxis in Ihrem Verein? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Das Wichtigste zu Steuern im Verein

  • Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Bei der Besteuerung von Vereinen wird zwischen vier Steuerbereichen unterschieden: dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Einnahmen und Ausgaben müssen in der Buchhaltung immer einem der vier Bereiche zugeordnet werden. 
  • Die für die Vereinsarbeit relevanten Steuerarten sind die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Gegebenenfalls können darüber hinaus aber auch Kfz-Steuer, Lotterie-Steuer oder Grunderwerbssteuer anfallen. 
  • Einnahmen gemeinnütziger Körperschaften im ideellen (gemeinnützigen) Bereich, wie zum Beispiel Spenden oder Mitgliedsbeiträge, müssen in der Regel nicht versteuert werden.  
  • Bei Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, in der Vermögensverwaltung oder im Zweckbetrieb profitieren Vereine von zum Teil ermäßigten SteuersätzenFreigrenzen und Freibeträgen.
  • Eine Steuererklärung muss nicht abgegeben werden, wenn der Verein gemeinnützige Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält bzw. die Umsatzgrenze zur Versteuerung nicht überschreitet.  Um die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestätigen zu lassen, muss jeder Verein jedoch alle drei Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) einreichen.  

Sind gemeinnützige Vereine überhaupt steuerpflichtig?

Ja, auch gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig, profitieren aber von zum Teil ermäßigten Steuersätzen oder Steuerbefreiungen. Für jede Einnahme und Ausgabe muss daher gesondert geprüft werden, welchem der vier Steuerbereiche diese zuzuordnen ist und ob Steuerbeschränkungen greifen.

Bleiben die wirtschaftlichen Einnahmen und Umsätze eines gemeinnützigen Vereins nämlich in dem vom Finanzamt festgelegten Rahmen, fallen darauf keine Steuern an. Auch auf Mitgliedsbeiträge und Spenden werden beispielsweise keine Steuern erhoben, wenn der Verein gemeinnützig ist. Werden aber beispielsweise Mitarbeiter beschäftigt, muss der Verein, wie jeder andere Arbeitgeber auch, Lohnsteuer zahlen und eine Steuererklärung abgeben. 

Für den Kassenwart ist das oft eine besondere Belastung, denn bei fehlerhaften Angaben steht die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel. Umso wichtiger ist es, bereits in der Buchführung säuberlich in die vier Steuerbereiche zu trennen. Einnahmen und Ausgaben müssen demnach eindeutig entweder dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Das ist notwendig, weil die Bereiche unterschiedlich besteuert werden. 

Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Spendenbescheinigungen & Co. haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen. Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bietet das DEUTSCHE EHRENAMT Ihrem Verein und Ihnen als persönlich haftenden Vorstand den notwendigen Versicherungsschutz, Rechtsberatung inkl. Überprüfung der Satzung sowie steuerrechtliche Beratung und die Betreuung unseres Expertenteams bei der Vereinsführung.

Muster zum Antrag zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Als kleinen Service haben wir Ihnen hier ein Muster zum Thema beigefügt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Die vier Steuerbereiche im Verein

Ideeller Bereich

Der ideelle Bereich umfasst alle Aktivitäten des Vereinsbetriebs, die er betreibt, um seine ideellen Zwecke zu erfüllen und nicht um Einnahmen zu erzielen. Es handelt sich dabei um Einnahmen, für die der Verein keine Gegenleistung erbringt.

Hierzu ein paar Beispiele, die in der Regel dem ideellen Bereich zuzuordnen sind:

Einnahmen (Beispiele) Ausgaben (Beispiele) 
Aufnahmegebühren  Auslagenersatz  
Sog. echte Mitgliedsbeiträge  Ehrenamtspauschale / Übungsleiterpauschale
Geräte / Vereinskleidung, sofern diese zur Erreichung des Vereinszwecks benötigt werden  
Spenden 
Schenkungen & Erbschaften, die im gemeinnützigen Bereich verwendet werden Raummieten und -pachten, sofern die Räume zur Zweckerreichung genutzt werden  
Zuschüsse und Fördermittel 
Vermögensverwaltung

Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel dann vor, wenn vorhandenes Vermögen des Vereins genutzt wird, um Einnahmen zu erzielen. Zum Beispiel kann Kapital verzinslich angelegt oder Grundstücke, Wohnungen o.ä. vermietet oder verpachtet werden. Durch die Vermögensverwaltung dürfen keine dauerhaften Verluste erwirtschaftet werden, die aus zweckgebundenen Mitteln gedeckt werden müssten.  

Hierzu ein paar Beispiele, die in der Regel der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind:

Einnahmen (Beispiele) Ausgaben (Beispiele) 
Miet- und Pachteinnahmen für Vereinsheim, Turnhalle, Sportanlage usw. Kosten, die bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Verkauf von Vermögen entstehen  
Zinseinnahmen Zinsen und Gebühren für Darlehen, Girokonten, Depots,… 
Einnahmen aus der Vergabe von Rechten (Werbung, Verkauf, Vermarktung)  Kosten für Instandhaltung, Pflege und Wartung 
Grundbesitzabgaben   
Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist der Teil der Vereinsaktivitäten, der Einnahmen erwirtschaftet und dabei stets den gemeinnützigen Satzungszweck verfolgt.

Der Zweckbetrieb gehört grundsätzlich zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist aber privilegiert – weil eben die gemeinnützigen Zwecke verfolgt werden.

Ein Zweckbetrieb liegt immer dann vor, wenn einer der in § 66 bis § 68 AO genannten Tatbestände erfüllt ist, also z.B. sportliche Veranstaltungen von Sportvereinen (§ 67a Abs. 1 AO).

Sofern keiner dieser Paragraphen einschlägig ist, kann ein Zweckbetrieb vorliegen, wenn

  • mit der Tätigkeit die satzungsmäßigen Zwecke verfolgt werden,
  • die Zwecke ausschließlich durch diese Tätigkeit erreicht werden können und
  • die Tätigkeit nicht in Konkurrenz zu gewerblichen Unternehmen steht, vgl. § 65 AO.

Hierzu ein paar Beispiele, die in der Regel dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind:  

Einnahmen (Beispiele) Ausgaben (Beispiele) 
Kurs- und Teilnahmegebühren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern  Kosten für satzungsgemäße Veranstaltungen  
Start- und Meldegelder für Wettkämpfe bei einem Sportverein  
Verkaufserlös von Programmheften oder Festschriften bei zweckgerichteten Veranstaltungen  
Verkauf von Vereinsabzeichen an Mitglieder (kein Merchandising)  Kosten für Vertragsgestaltung mit Fernsehen und Rundfunk  
Mahlzeitendienste, wenn dies dem Zweck entspricht Herstellungskosten für Programmhefte, Festschriften etc., sofern diese keine Werbung enthalten 
Kitagebühren, wenn dies dem Zweck entspricht    
Kosten für satzungsgemäße Veranstaltungen  
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die nicht dem Satzungszweck dient und durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden,  die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen, vgl. § 14 AO . Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Leistungsaustausch (Leistung gegen Gegenleistung) steht im Vordergrund und stellt damit schon eine wesentliche Abgrenzung zum ideellen Bereich dar. 

Hierzu ein paar Beispiele, die in der Regel dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind:

Einnahmen (Beispiele) Ausgaben (Beispiele) 
Verkauf von Speisen und Getränken  Einkauf von Speisen und Getränken  
Einnahmen aus selbst bewirtschafteten Vereinsheim, der Vereinsgaststätte, Kiosk usw.  
Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder  Gebühren, z.B. GEZ, Sky o.ä., GEMA 
Verkauf von Gegenständen / Geräten  Kosten für Künstler, Personal für Bedienung oder Reinigung  
Werbeeinnahmen   Verpackungen, Geschirr, Gläser, Besteck bei geselligen Veranstaltungen 
Sponsoring-Einnahmen  Ankauf von Handelsware 
Veranstaltungen von Basaren, Straßenfesten, Trödelmärkten usw. Kosten für Werbemaßnahmen  

Welche Steuern muss ein gemeinnütziger Verein zahlen? 

Die vier relevantesten Steuerarten in der Vereinsarbeit sind sicherlich die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Der Status der Gemeinnützigkeit bringt Vereinen klare steuerliche Vorteile, denn dadurch werden in vielen Bereichen nur ermäßigte oder keine Abgaben fällig. Aber Achtung: Steuervergünstigungen gibt es nur für Einnahmen, die durch die satzungsgemäße gemeinnützige Arbeit erzielt werden.  

Körperschaftsteuer

Fällt Körperschaftsteuer grundsätzlich an?

Alle Vereine, die laut Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen, sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Gelten ggfls. Ausnahmen?

Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nicht für den Gewinn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.  Auf Erträge aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können sehr wohl Körperschaftsteuern anfallen.

Dies ist immer dann der Fall, wenn die Bruttoeinnahmen, also einschließlich Umsatzsteuer, die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigen, vgl. § 64 Abs. 3 AO. 

Berechnung:  

  • Sämtliche Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eines Vereins werden saldiert.  
  • Vom Gewinn wird ein Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen (vgl. § 24 KStG).  
  • Der verbleibende Betrag wird mit einer Körperschaftsteuer von 15 % besteuert.  

Eventuelle Einnahmen, die in den übrigen Steuerbereichen des Vereins erzielt wurden, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer. 

Hinweise:

Übrigens: In einem Mehrspartenverein werden die Geschäftsbetriebe aller Abteilungen gemeinsam erfasst. Dadurch kann die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro schnell überschritten werden. In dem Fall hat der Verein eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen.  Sofern Körperschaftsteuer gezahlt werden muss, muss der Verein jährlich eine Steuererklärung abgeben.

Gewerbesteuer

Fällt Gewerbesteuer grundsätzlich an?

Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, vgl. § 3 Nr. 6 S. 1 GewStG.

Gelten ggfls. Ausnahmen?

Ist der Verein allerdings für bestimmte Einnahmen körperschaftsteuerpflichtig (s.o.), muss er für diese Einnahmen auch regelmäßig Gewerbesteuer zahlen. Gewerbesteuer kann also auch hier für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, nicht aber aus den anderen Steuerbereichen anfallen.

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben und bemisst sich nach dem Gewerbeertrag des Vereins, also am Gewinn, der in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Geschäftsjahr erzielt wird. Wie in der Körperschaftsteuer tritt die Gewerbesteuerpflicht aber erst mit Überschreiten der Besteuerungsgrenze ein.  

-> Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt 45.000 Euro im Jahr, ist der gemeinnützige Verein gewerbesteuerpflichtig, § 64 Abs. 3 AO. Auch hier gilt eine Freigrenze von 5.000 Euro.  

Hinweise:

Gewerbesteuerpflichtige Vereine müssen beim Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung unter Verwendung amtlicher Vordrucke abgeben. Wie bei der Körperschaftsteuer können auch in der Gewerbesteuer Vorauszahlungen anfallen. 

Umsatzsteuer

Fällt Umsatzsteuer grundsätzlich an?

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt schließt die Unternehmereigenschaft nicht aus. Gewisse Umsätze des Vereins sind daher umsatzsteuerpflichtig. 

Die Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn eine Lieferung oder Leistung erbracht wird, für die eine Gegenleistung in Form eines Entgelts erfolgt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf sämtliche Konsumgüter und Dienstleistungen aufgeschlagen wird. Dies gilt auch für gemeinnützige Vereine, sofern diese nicht im ideellen Bereich tätig sind. Klassische Beispiele sind Eintrittsgelder für Turniere, Sportunterricht oder Einnahmen durch Werbung für eine Marke.  

Gelten ggfls. Ausnahmen?

Es muss geprüft werden, ob der Verein ausnahmsweise von einer in § 4 UStG geregelten Steuerbefreiung Gebrauch machen kann.

Ist dies nicht der Fall, kann die „Kleinunternehmerregelung“ greifen. Diese Regelung besagt, dass die Umsatzsteuer nur fällig wird, wenn im Vorjahr der Bruttojahresumsatz über 22.000 Euro lag und der Jahresumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro übersteigt. Falls diese Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, muss keine Umsatzsteuer erhoben werden. Um von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen zu können, muss dies aber entsprechend beim Finanzamt beantragt werden.

Hinweise:

Anders als bei der Körperschaftsteuer, bei der der innerhalb einer Zeitperiode (meist Geschäftsjahr) erzielte Gewinn versteuert werden muss, wird durch die Umsatzsteuer jeder einzelne Umsatz der Steuer unterworfen, soweit er nicht steuerfrei ist. 

Bei Vereinen, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, gelten folgende Regelungen: 

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Tätigkeiten im ideellen Bereich des Vereins 
  • Ermäßigter Steuersatz von 7 % bei Tätigkeiten im Bereich Zweckbetrieb 
  • Ermäßigter Steuersatz von 7 % bei Tätigkeiten im Bereich Vermögensverwaltung, wenn nicht von vornherein umsatzsteuerfrei (z.B. Vermietung) 
  • Regelsteuersatz (7% oder 19%) bei Tätigkeiten im Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 
Lohnsteuer

Fällt Lohnsteuer grundsätzlich an?

Auch von der Lohnsteuerabgabe befreit die Gemeinnützigkeit nicht. Sobald ein Verein Arbeitnehmer beschäftigt, fungiert der Vorstand als Arbeitgeber und verpflichtet sich damit 

  • ein Lohnkonto für jeden Arbeitnehmer einzurichten und zu führen, 
  • die entsprechenden Sozialabgaben an den Sozialversicherungsträger abzuführen, 
  • die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt zu entrichten, 

Wie hoch die Abgaben sind, hängt von der Art des Arbeitsverhältnisses und Besteuerung des Arbeitnehmers (Lohnsteuerkarte) ab. 

Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) fallen keine Steuern an.

Achtung: Die Privilegierung in der Versteuerung minimiert den bürokratischen Aufwand, gilt aber nur für Mini-Jobs, die entsprechend über die Mini-Job-Zentrale angemeldet und abgerechnet werden müssen. Bei einem höheren Verdienst als 520 EUR teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Hälfte die kompletten Lohnsteuerabgaben. 

Gelten ggfls. Ausnahmen?

Der Verein kann freiwilligen, ehrenamtlichen Mitarbeitern eine pauschale Aufwandsentschädigung in Form der Übungsleiter– oder der Ehrenamtspauschale zahlen. Hier bestehen weder Meldepflichten für den Verein, noch fallen Steuern und Sozialabgaben an. Allerdings ist die Gewährung der Aufwandspauschalen an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden.  

Wichtig: Soll auch der Vorstand pauschal für seinen Arbeitsaufwand entschädigt werden, ist das nur mit einer entsprechenden Satzungsregel zulässig.  

Mit der Ehrenamtspauschale dürfen Ehrenamtliche für ihre freiwillige Arbeit bis zu 840 Euro im Jahr als Aufwandspauschale annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden. Vereine können die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten auszahlen.  Die Pauschale gilt vereinsunabhängig pro Person und Jahr.  

Die Übungsleiterpauschale kann nur von einem bestimmten im Verein tätigen Personenkreis bezogen werden. Trainer und Übungsleiter, aber auch ehrenamtliche Pfleger, Erzieher, Musiker oder Ausbilder können mit der Übungsleiterpauschale für ihr Engagement mit bis zu 3.000 Euro (oder mtl. 250 Euro) entlohnt werden – steuer- und sozialversicherungsfrei.  

Wer sich nicht sicher ist, ob seine Angestellten einem Arbeitsverhältnis im Geschäftsbetrieb oder im Ehrenamt unterliegen, kann sich beim Deutschen Ehrenamt im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs von kompetenten Fachanwälten beraten lassen. Dabei erhalten Sie alle relevanten Informationen zu Steuern und Abgaben für die Mitarbeiter Ihres Vereins. 

Sonstige Vereinssteuern 

Schenkungs- und Erbschaftssteuer:

Eine Schenkung oder Erbschaft muss nur dann vom Verein versteuert werden, wenn die Zuwendung oder Finanzen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließen. Wird die Schenkung oder das Erbe für den gemeinnützigen Zweckbetrieb eingesetzt, sind die erhaltenen Finanzen von der Schenkung- bzw. Erbschaftssteuer befreit. 

Kraftfahrzeug- und Grunderwerbssteuer:

Hier gelten auch für Vereine die gängigen gesetzlichen Regelungen. Wirtschaftliche Sonderregelungen für den Vereinsbereich gibt es nicht.

Renn-, Wett- und Lotteriesteuer:

Wenn der Verein eine Lotterie oder eine Tombola mit Geld oder Sachgewinnen veranstaltet, muss er grundsätzlich Steuern entrichten.

Allerdings sind bestimmte genehmigte Lotterien und Tombolas steuerfrei, wenn die Lotterie den gemeinnützigen Zwecken dient, der Ertrag ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zeitnah verwendet wird  und die Gesamteinnahmen der Lose 40.000 Euro nicht übersteigen. 

Müssen Spendeneinnahmen versteuert werden?

Nein, ein gemeinnütziger Verein muss Spendengelder nicht versteuern und kann diese Einnahmen auf ausdrücklichen Wunsch des Spenders sogar zur Vermögensbildung und Vermögensverwaltung verwenden. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung dem ideellen Zweckbetrieb des Vereins zufließt, freiwillig ist und nicht in Erwartung einer Gegenleistung gegeben wird.

Mit einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung vom Verein können Spender ihre Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte in der Steuererklärung noch im gleichen Jahr geltend machen. Für Kleinspenden bis zu 200 Euro genügt dabei ein vereinfachter Spendennachweis zur steuerlichen Absetzung.

Steuererklärung im Verein

Welche Unterlagen braucht das Finanzamt? 

Auch beim Thema Steuererklärung gibt es für Vereine keine einfache, allgemeingültige Vorgabe. Zunächst ist jeder Verein verpflichtet, sich mit seiner Gründung als sogenanntes Steuersubjekt beim zuständigen Finanzamt zu melden (Meldepflicht). Im Zuge der Registrierung erhält der Verein eine Steuernummer, unter der seine Steuerformulare künftig zugeordnet werden.  

Neu gegründete Vereine müssen nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben. Ob sie dazu auch künftig verpflichtet sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. 

Bestätigt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins, wird die Steuererklärung bzw. Gemeinnützigkeitserklärung nur noch alle drei Jahre fällig.

Ausgenommen von dieser Drei-Jahres-Regelung sind Vereine mit einem umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Überschreiten Vereine die 45.000 Euro-Umsatzgrenze und/oder beschäftigen sie Arbeitnehmer, verlangt das Finanzamt eine jährliche Steuererklärung.   

Der Verein braucht keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, wenn er steuerbegünstigte Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder die Einnahmen-Grenze nicht überschreitet. Allerdings prüft das Finanzamt auch im Intervall von drei Jahren, inwieweit die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit auch weiterhin gegeben sind. Deshalb muss jeder Verein zumindest die Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) einreichen.  

Folgende Unterlagen sind also für das Finanzamt relevant:  

  • Steuerformular – KSt 1  
  • Anlage – Gem  
  • Vereinssatzung 
  • Jahresabschluss für jedes Jahr des Veranlagungszeitraums  
  • Tätigkeitsbericht für jedes Jahr  
  • Evtl. Gewerbesteuererklärung  
  • Evtl. Umsatzsteuerjahreserklärung 

Arbeitserleichterung: Bis auf den Tätigkeitsbericht und Vereinssatzung werden die Formulare durch moderne Verwaltungsprogramme automatisch generiert. Durch eine entsprechende Schnittstelle zu ELSTER können sie dann direkt elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.  

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