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Vorstand und größere Ausgaben

In welchem Umfang darf der Vorstand eines Vereins alleine über die Vereinsmittel verfügen? Und wann braucht es einen Beschluss der Mitgliederversammlung? Zwar gibt es keine betragsmäßige Grenze, dafür aber allgemeine Grundsätze, die beachtet werden müssen, wenn es um größere Ausgaben geht.

 

Ein Beispiel für größere Ausgaben im Verein

Was ist eigentlich eine größere Ausgabe im Verein? Dabei handelt es sich um eine erhebliche Investition, die im Haushaltsplan vorgesehen ist und beispielsweise die Erneuerung einer Außenanlage einer Kindertagesstätte, eines Spielplatzes oder eine Kita betrifft. Das geregelte Vorgehen würde nun eine Mitgliederversammlung vorsehen, bei welcher die Erneuerung der Außenanlage und die damit einhergehende Investition Punkt der Tagesordnung wäre. Doch hat die Corona-Pandemie gezeigt, dass es nicht immer möglich ist, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Und dann? Kann ein Beschluss nachträglich eingeholt werden, wenn der Umbau bereits begonnen oder sogar abgeschlossen wurde?

Der Vorstand darf Ausgaben alleine tätigen 

Der Blick in das Vereinsrecht zeigt, dass ein Haushaltsbeschluss nicht zwingend erforderlich ist, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich festlegt. Ohne Haushaltsbeschluss steigt allerdings das Haftungsrisiko für den Vorstand.

Ansonsten gilt grundsätzlich, dass der Vorstand alleine über die Mittelverwendung im Verein bestimmen darf und hierfür nicht die Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt. Diese Regelung bezieht sich auf den sogenannten „gewöhnlichen Geschäftskreis“, also alle Ausgaben, die regelmäßig und planmäßig anfallen und somit auch den Vereinsmitgliedern bereits bekannt sind. Sobald sich die Geschäfte und somit finanzielle Ausgaben außerhalb des gewöhnlichen Geschäftskreises bewegen, entsteht allerdings ein Risiko. Denn ohne zuvor eingeholte Zustimmung durch die Mitgliederversammlung könnte diese die Mittelverwendung als unzulässig deklarieren und folglich den Vorstand in die Haftung ziehen.

Zwar sind auch Ausgaben, die der Vorstand in alleiniger Entscheidung tätigt, rechtswirksam (außer die Satzung trifft hier eine andere Regelung), gehen dann aber mit dem Haftungsrisiko des Vorstands einher. Wird vor einer größeren Ausgabe der Haushaltsbeschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt, kommt das dagegen einer Entlastung für künftige Geschäfte gleich. Haushaltbeschlüsse werden in der Regel mittels einfacher Mehrheit angenommen oder abgelehnt.

Wichtig: Ein einzelnes Mitglied kann aufgrund der alleinigen Entscheidung eines Vorstands zur Mittelverwendung keinen Schadensersatz einfordern. Das bedeutet, dass für den Vorstand nur dann ein Haftungsrisiko einhergeht, wenn damit zu rechnen ist, dass eine Mehrheit gegen das Rechtsgeschäft stimmen könnte. Denn ein Geschäft kann immer auch nachträglich genehmigt oder abgelehnt werden. So kann der Vorstand selbst nachträglich noch zur Haftung herangezogen werden.

Fazit

Wenn es um größere Ausgaben geht, die der Vorstand des Vereins tätigt, gehen diese immer nur dann mit einem Risiko einher, wenn das getätigte Rechtsgeschäft im Bereich des „ungewöhnlichen Geschäftskreises“ liegt. Das zu Beginn erläuterte Beispiel der Erneuerung der Außenanlage wäre entsprechend eine solche hohe Investition außerhalb des gewöhnlichen Geschäftskreises.

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