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EINGETRAGENER VEREIN – e.V.

Ins Vereinsregister eintragen oder nicht? Eine Frage, die sich die meisten Vereine stellen. Und schließlich ist es für uns das bekannte Bild, das aufkommt, wenn wir die Namen von Vereinen lesen, die das Anhängsel e.V. tragen – immerhin gehört der eingetragene Verein zu den häufigsten Gesellschaftsformen in Deutschland. Es ist eben diese Eintragung ins Vereinsregister, die den eingetragenen Verein auszeichnet und ihm zugleich seine Rechtsfähigkeit verleiht. Welches Amtsgericht dabei zuständig ist, hängt stets vom Sitz des Vereins ab.  

Sollten Sie Ihren Verein eintragen? Gerne bieten wir Ihnen im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten an, die Ihre spezifischen Fragen beantworten.  Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zur Rechtsform Ihres Vereins? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Der eingetragene Verein (e.V.) & sein ideeller Zweck

Was einen eingetragenen Verein, den e.V., ausmacht, ist sein ideeller Zweck. Das heißt, dass der Verein keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Wirtschaftlich handeln würde ein Verein beispielsweise dann, wenn dieser Gewinnabsichten verfolgt, etwa indem der Verein sich für seine Tätigkeiten bezahlen ließe. Für eine Eintragung ins Vereinsregister ist es Vorgabe, dass der Verein kein wirtschaftliches Interesse verfolgt, sondern ein gemeinsames Interesse, der ideelle Zweck, all den Handlungen des Vereins unterliegt.  

ACHTUNG: Der eingetragene Verein ist aber nicht automatisch aufgrund seines ideellen Zwecks auch gemeinnützig. Während die Eintragung des Vereins beim Amtsgericht geschieht, muss die Gemeinnützigkeit gesondert vom Finanzamt geprüft und bescheinigt werden.  

Der eingetragene Verein als juristische Person

Ein e.V. ist eine juristische Person. Der Verein versammelt dahingehend Personen, die ein gemeinsames Interesse verfolgen. Dieser Zusammenschluss von Einzelpersonen agiert dann als körperschaftliche Organisation unter dem Vereinsnamen. Und als solche hat der eingetragene Verein gemäß BGB sowohl Rechte als auch Pflichten. Der Verein als Rechtsperson kann also z.B. für Schäden zur Verantwortung gezogen werden und vollständig haften. Er kann jedoch auch als Kläger fungieren und Forderungen stellen. Mit dieser Definition gemäß BGB haften beim eingetragenen Verein nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen, sondern der Verein als Ganzes im Sinne einer juristischen Person, sowie seine rechtlichen Vertreter, die Vorstände. 

Der Vorstand vertritt den Verein und ist gegenüber seinen Mitgliedern auch entsprechend verpflichtet, dass der e.V. gemäß seiner Satzung organisiert und geführt wird. Dazu gehört auch, dass dieser Änderungen im Vorstand oder innerhalb der Satzung vorschriftsgemäß beim zuständigen Registergericht einreicht und an die Mitgliederversammlung weitergibt.  

Voraussetzungen für einen eingetragenen Verein

Für die Eintragung ins Vereinsregister gibt es einige Bedingungen: 

  • Sieben Mitglieder
    Um im Vereinsregister stehen zu dürfen, benötigt der Verein zum Zeitpunkt der Eintragung sieben Gründungsmitglieder. Diese Mitglieder vertreten den Verein nach außen.
  • Erstellung einer Satzung
    In der Satzung muss nach § 57 BGB stehen: Die Rechtsform, der Name und Sitz des Vereins, der Zweck des Vereins, die Bildung des Vorstands, Angaben zu Beiträgen, zur Mitgliedschaft und deren Beendigung, die Beitragspflicht, außerdem Angaben zur Einberufung der Mitgliederversammlung und die Absicht zur Eintragung ins Vereinsregister.
  • Ideeller Zweck
    Dieser ideelle Zweck kann sehr vielfältig sein und umfasst sportliche, wohltätige, künstlerische, religiöse, gesellige oder wissenschaftliche Zwecke ohne wirtschaftlichen Hintergrund.
  • Anmeldung
    Zur Anmeldung durch den Vorstand gehört eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung vom Vorstand. Außerdem wird eine Abschrift der Satzung benötigt.

Ein Registerbescheid und somit die erfolgreiche Eintragung des Vereins in das Register kann nach 2-4 Wochen erwartet werden – so lange dauert die Prüfung der eingereichten Dokumente durch das Registergericht.  

Manchmal kommt es vor, dass der Verein nicht mehr rechtsfähig ist. Entweder hat der Verein auf seine eigene Rechtsfähigkeit verzichtet. Oder ihm wurde diese entzogen. Das kann mehrere Gründe haben: 

Entzug der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins

Verliert der eingetragene Verein seinen ideellen Zweck, geht auch der Zusatz „e.V.“ verloren. Der Verein fällt infolgedessen aus dem Vereinsregister. Ein Entzug der Rechtsfähigkeit kann auf folgende Gründe zurückgeführt werden: 

Der eingetragene Verein hat weniger als drei Mitglieder 

Manchmal verliert ein Verein Mitglieder. Sind es dann weniger als drei, hat der Vorstand einen Antrag an das Amtsgericht zu stellen. Im Antrag muss stehen, dass dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden soll. Ist der Antrag nicht gestellt, tut dies das Amtsgericht nach drei Monaten schließlich offiziell. 

Der Verein verfolgt wirtschaftliche Zwecke 

Wenn der Zweck des Vereins „auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“ (§ 21 BGB), muss ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Der Verein besteht nachher nur noch so lange fort, bis der Vorgang des Entzugs abgeschlossen ist. 

Der Verein hat keinen Vorstand mehr 

Gründe, weshalb ein Verein plötzlich ohne Vorstand ist, gibt es viele. Angefangen damit, dass der Vorstand sein Amt aufgrund des Alters niedergelegt hat, sich kein neues Mitglied für den Posten finden lässt bin hin zur Haftung des Vorstands ist alles möglich. Wenn Spenden beispielsweise falsch bescheinigt werden oder eine Fehlverwendung vorliegt, dann wird i.d.R. wegen Spendenbetrug gefahndet: der Vereinsvorstand haftet! Lässt sich in diesen Fällen kein neuer Vorstand finden, so verliert der Verein seine Eintragung und somit die Rechtsfähigkeit.  

Nicht eingetragener Verein

Auch wenn die meisten Vereine in Deutschland eingetragen sind, gibt es keine Pflicht zur Eintragung, sodass in der bunten Vereinswelt auch einige Vereine ohne das Anhängsel e.V. zu finden sind. Das heißt jedoch nicht, dass nicht eingetragene Vereine nicht gemeinnützig sein können. Bei nicht eingetragenen Vereinen gilt die Haftung des Handelnden. Die Person, die für die rechtlichen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich ist, haftet auch für daraus entstehende Schäden. Besser gesagt, sie haftet vollständig mit ihrem Privatvermögen. 

Eingetragener vs. nicht eingetragener Verein

Die zwei Vereinsformen unterscheiden sich deutlich. Für einen nicht eingetragenen Verein braucht man nur zwei Mitglieder. Beide Vereinsformen sind Körperschaften. Beim nicht eingetragenen Verein haften jedoch Privatpersonen in jedem Fall. Denn der nicht eingetragene Verein ist keine juristische Person. Dennoch ist dieser dem e.V. vor Gericht grundsätzlich gleichgestellt. Es werden dieselben Regeln darauf angewendet (§§ 21–79 BGB). Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt, dass der nicht eingetragene Verein teilweise bis vollkommen rechtsfähig ist.

Vorteile des eingetragenen Vereins im Überblick

  • Niedrige Gründungskosten
  • Meist kein Startkapital, das benötigt wird
  • Der e. V. ist eine demokratische Organisationsform, dem eine Mitgliederversammlung zugrunde liegt, sodass Entscheidungen im gemeinsamen Konsens getroffen werden
  • Der eingetragene Verein kann die Gemeinnützigkeit beantragen und von daraus resultierenden Vorteilen profitieren
  • Die Satzung weist klar definierte Strukturen für den Verein auf, lässt dabei aber viel eigenen Gestaltungsspielraum frei
  • Möglichkeit des eingetragenen Vereins zur Eintragung ins Grundbuch als juristische Person
  • Haftung für Verbindlichkeiten liegen beim Verein und nicht persönlich beim Vorstand und seinen Mitgliedern
  • Der eingetragene Verein kann in seinem eigenen Namen klagen

Welche Rechtsform ist zu empfehlen?

Der eingetragene Verein schützt besser gegen die sog. Handelndenhaftung. Das heißt, der Handelnde haftet persönlich aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird. (BGB § 54 Satz 2)

Der nicht eingetragene Verein hat dagegen den Vorteil, dass ziemlich wenig Aufwand bzgl. der Verwaltung besteht. Er muss z.B. nicht ins Vereinsregister eingetragen werden.

Unter dem Strich hat jede Rechtsform Vorteile. Am besten entscheiden Sie daher selbst, welche Rechtsform für Sie besser geeignet ist. Für Arbeitgeberverbände, Parteien oder Gewerkschaften ist der nicht eingetragene Verein zu empfehlen. Vereinen raten wir im Zweifelsfall zum eingetragenen Verein. Denn er schützt Vereinsmitglieder und den Vorstand besser vor rechtlichen Verbindlichkeiten.

Lassen Sie sich dazu gerne auch von uns persönlich beraten und profitieren Sie von unserem Rundum-Schutz durch den Vereins-Schutzbrief.

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