Gründungsmitglieder im Verein – Rechte, Pflichten und Besonderheiten
Die Gründungsmitglieder eines Vereins sind die zentrale Kraft bei der Entstehung eines Vereins. Sie beschließen die Satzung, bestimmen den ersten Vorstand und bilden die rechtliche Grundlage für die Eintragung ins Vereinsregister. Ohne sie ist keine Vereinsgründung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich. Doch was bedeutet es konkret, Gründungsmitglied zu sein? Welche Rechte und Pflichten entstehen daraus? Und wie sieht es mit einem möglichen Austritt aus? Dieser Artikel erklärt, welche Rolle Gründungsmitglieder bei der Vereinsgründung spielen, welche gesetzlichen Anforderungen gelten und was nach der Gründung für sie wichtig bleibt.
- Gründungsmitglieder eines Verein: Das Wichtigste auf einen Blick
- Was ist ein Gründungsmitglied im Verein?
- Warum sind mindestens sieben Mitglieder bei der Gründung eines e.V. nötig?
- Rechte und Pflichten eines Gründungsmitglieds
- Gründungsmitglied Verein – Pflichten
- Gründungsmitglied Verein – Rechte
- Kann ein Gründungsmitglied aus dem Verein austreten?
- Fazit zu den Gründungsmitgliedern im Verein
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Gründungsmitglieder eines Vereins: Das Wichtigste auf einen Blick
- Mindestens sieben Gründungsmitglieder (§ 56 BGB) sind für eine eingetragene Vereinsgründung notwendig.
- Wenn der Verein nicht eingetragen werden soll, reichen zwei Gründungsmitglieder aus
- Gründungsmitglieder verabschieden die Satzung und wählen den ersten Vorstand.
- Ein Austritt eines Gründungsmitglieds ist möglich, hat aber keine rückwirkenden Konsequenzen.
- Rechte und Pflichten entsprechen nach der Gründung denen aller anderen Mitglieder – mit wenigen Ausnahmen.
Was ist ein Gründungsmitglied im Verein?
Gründungsmitglieder sind jene Personen, die an der Gründungsversammlung teilnehmen, die Satzung unterzeichnen und den Verein formell ins Leben rufen. Sie bilden das Fundament des Vereins und tragen besondere Verantwortung in der Aufbauphase.
und ein Weg der Identifizierung der Mitglieder gefunden werden. Darüber hinaus muss mit Blick auf anstehende Abstimmungen klar geregelt sein, wie Stimmen abgegeben und gezählt werden. Um eine Gründungsversammlung online abzuhalten, muss es keinen eigenen Passus in der Satzung geben.
Warum sind mindestens sieben Mitglieder bei der Gründung eines e.V. nötig?
Die Anforderung von mindestens sieben Gründungsmitgliedern bei der Vereinsgründung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 56 BGB) geregelt. Sie stellt sicher, dass der Verein auf einer soliden, pluralistischen Basis gegründet wird und von Anfang an eine demokratische Willensbildung ermöglicht wird. Die Zahl „sieben“ ist gesetzlich festgelegt, um zu gewährleisten, dass der Verein nicht von einer zu kleinen, möglicherweise einseitig interessierten Gruppe dominiert wird. Nur wenn diese Mindestanzahl gegeben ist, kann der Verein den Status eines eingetragenen Vereins (e. V.) erhalten – inklusive Rechtsfähigkeit und Haftungsbegrenzung.
Diese gesetzliche Vorgabe hat zudem praktische Konsequenzen: Nur mit mindestens sieben Personen lassen sich verschiedene Vereinsorgane wie Vorstand und Mitgliederversammlung sinnvoll voneinander abgrenzen. Sollte die Mitgliederzahl später unter drei fallen, droht dem Verein unter bestimmten Umständen sogar die Löschung aus dem Vereinsregister. Deshalb ist nicht nur bei der Gründung, sondern auch im laufenden Betrieb auf eine ausreichende Mitgliederbasis zu achten.
Anders verhält es sich bei der Gründung eines nicht eingetragenen Vereins. Hier genügt bereits die Einigung von mindestens zwei volljährigen Personen auf einen gemeinsamen Vereinszweck, um einen nicht rechtsfähigen Verein zu begründen. Dieser sogenannte „nicht eingetragene Verein“ ist zwar nicht im Vereinsregister registriert und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber dennoch rechtsfähig sein, etwa im Rahmen des § 54 BGB. Solche Vereinigungen sind vor allem im privaten, kulturellen oder sportlichen Bereich verbreitet und unterliegen ebenfalls bestimmten gesetzlichen Regelungen, insbesondere in Bezug auf Haftung und Vertretung. Die Gründung ist weniger formalisiert als beim eingetragenen Verein, bringt jedoch auch nicht die gleichen Vorteile mit sich – wie etwa die beschränkte Haftung oder die klare rechtliche Stellung als juristische Person.
Rechte und Pflichten eines Gründungsmitglieds
Gründungsmitglied Verein – Pflichten
Gründungsmitglieder übernehmen in der Anfangsphase des Vereins besondere Verantwortung. Zu ihren Pflichten gehört insbesondere die aktive Mitwirkung an der Erstellung und Verabschiedung der Vereinssatzung sowie die Teilnahme an der Gründungsversammlung. Dabei wählen sie auch den ersten Vereinsvorstand, der den Verein nach außen vertritt und für die Eintragung ins Vereinsregister erforderlich ist. Sie müssen den Vereinswillen gemeinschaftlich formulieren und tragen damit zur rechtlichen und organisatorischen Grundlage des Vereins bei. Nach der Eintragung gelten für sie – wie für alle Mitglieder – die allgemeinen Pflichten laut Satzung, etwa die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die Mitwirkung an Vereinsentscheidungen und die Einhaltung der Vereinsordnung. Besondere Dauerschulden oder Haftungsverpflichtungen entstehen ihnen durch ihre Rolle als Gründungsmitglied jedoch nicht, sofern sie nicht zusätzlich Ämter (z. B. Vorstand) übernehmen.
Gründungsmitglied Verein – Rechte
Gründungsmitglieder haben zunächst keine Sonderrechte gegenüber später eintretenden Mitgliedern – außer es ist ausdrücklich in der Satzung vorgesehen. Nach der erfolgreichen Vereinsgründung sind sie rechtlich den übrigen Mitgliedern gleichgestellt. Ihre Rechte ergeben sich daher aus der verabschiedeten Satzung und beinhalten insbesondere das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht auf Einsicht in Vereinsunterlagen. In der Gründungsphase jedoch sind sie entscheidend: Sie bestimmen über die Inhalte der Satzung, wählen den ersten Vorstand und entscheiden über die strategische Ausrichtung des Vereins. Dieses Initiativrecht endet mit der offiziellen Gründung – danach gelten für sie dieselben Regelungen wie für alle Mitglieder.
Kann ein Gründungsmitglied aus dem Verein austreten?
Ja, ein Gründungsmitglied kann – wie jedes andere Mitglied auch – jederzeit gemäß den Regelungen der Vereinssatzung aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt in der Regel durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, sofern die Satzung keine besonderen Anforderungen oder Kündigungsfristen vorsieht. Der Status als Gründungsmitglied stellt dabei keine rechtliche Sonderstellung dar, die an die Mitgliedschaft gebunden wäre. Er ist vielmehr ein historischer Fakt, der in der Gründungsniederschrift sowie in eventuell geführten Chroniken oder Vereinsunterlagen dokumentiert bleibt.
Der Austritt hat keine rückwirkenden Auswirkungen auf die Gründung oder die bis dahin ausgeübten Mitgliedsrechte und -pflichten. Auch die Gültigkeit der Satzung oder die Eintragung des Vereins bleiben davon unberührt. Wichtig ist jedoch: Das Gründungsmitglied verliert mit dem Austritt alle Mitgliedschaftsrechte, etwa das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das aktive und passive Wahlrecht sowie gegebenenfalls den Anspruch auf Leistungen des Vereins.
Ein Austritt ändert nichts daran, dass das Mitglied rechtlich zur Gründung beigetragen hat – es bleibt weiterhin in der Liste der ursprünglichen Gründungsmitglieder verzeichnet, was jedoch keine praktischen Folgen im Vereinsalltag mehr hat. Besondere Regelungen zum Austritt – etwa längere Kündigungsfristen für Vorstandsmitglieder – können individuell in der Satzung geregelt sein und gelten selbstverständlich auch für Gründungsmitglieder, sofern sie ein Amt innehaben.
Fazit zu den Gründungsmitgliedern im Verein
Gründungsmitglieder sind der Ursprung eines jeden Vereins. Sie schaffen die rechtliche und organisatorische Grundlage und tragen somit maßgeblich zur späteren Stabilität bei. Wer selbst einen Verein gründen möchte, sollte sich frühzeitig über die notwendigen Schritte und rechtlichen Rahmenbedingungen informieren – und auf ein starkes Gründungsteam setzen.
Wie viele Personen braucht man für die Vereinsgründung?
Mindestens sieben – um die Eintragung als e. V. zu ermöglichen. Zwei Gründungsmitglieder reichen bei der Gründung eines nicht eingetragenen Vereins aus.
Was passiert, wenn ein Gründungsmitglied nicht mehr aktiv ist?
Der Verein besteht fort, solange die Mindestanzahl an Mitgliedern gewahrt bleibt.
Müssen alle Gründungsmitglieder im Vorstand sein?
Nein. Der Vorstand wird in der Gründungsversammlung gewählt, unabhängig von der Rolle als Gründungsmitglied.
Kann ein Verein ohne Gründungsmitglieder bestehen?
Nein – sie sind für den formellen Start notwendig. Danach sind sie rechtlich gleichgestellt mit anderen Mitgliedern.
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