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Digitale Barrierefreiheit für Vereine: Fakten, Vorteile und Handlungsmöglichkeiten

Digitale Barrierefreiheit wird immer relevanter – auch für Vereine. Mit den neuen rechtlichen Vorgaben ab 2025 und der Verantwortung, alle Nutzer einzubeziehen, können Vereine viel erreichen. Wir klären auf über die wichtigsten Fakten, Vorteile und Maßnahmen in puncto barrierefreie Webseiten.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Ab Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) mit der zugehörigen Verordnung (BFSG-VO), das gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten fordert. Diese müssen künftig so gestaltet sein, dass sie von allen Menschen genutzt werden können – unabhängig von individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen wie visuellen, auditiven, kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen. Dazu zählen unter anderem eine klare Struktur der Inhalte, alternative Texte für Bilder, Untertitel für Videos, eine einfache Bedienung der Webseite und die Kompatibilität mit unterstützenden Technologien wie Screenreadern.

Digitale Barrierefreiheit für Vereine – Das Wichtigste im Überblick:

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 27. Juni 2025 in Kraft und ist ab dem 28. Juni anzuwenden.
  • Es betrifft grundsätzlich alle privaten Wirtschaftsakteure, die Produkte und/oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten.
  • Eine Beschränkung auf bestimmte juristische Personen gibt es nicht, das BFSG gilt grundsätzlich auch für Vereine.

Müssen Vereine ihre Webseite barrierefrei gestalten?

Ob ein Verein zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet ist, hängt davon ab, welche Dienstleistungen oder Produkte auf der Webseite angeboten werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bietet ein Verein kostenpflichtige Leistungen oder Funktionen an, die Verbraucher zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags anregen sollen, fällt er in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Unter welchen Voraussetzungen sind Vereine vom BFSG ausgenommen?

Unabhängig von den auf der Webseite angebotenen Dienstleistungen oder Produkten, sind Vereine mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro vom BFSG ausgenommen. Dabei zählen Vollzeitbeschäftigte als ganze Einheit, Teilzeitbeschäftigte anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter überhaupt nicht. 

Es gibt zudem gute Argumente dafür, dass Vereine, die ihre Webseite nur zur Information oder zur Beantragung einer Mitgliedschaft gemäß Satzung nutzen, nicht unter das BFSG fallen. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die auf Satzungsvorgaben basiert, gilt nicht als Verbrauchervertrag und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des BFSG.

Welche Maßnahmen müssen Vereine treffen, wenn sie unter das BFSG fallen?

Das BFSG legt nur fest, welches Ergebnis in Bezug auf Barrierefreiheit erreicht werden muss – jedoch nicht, wie dieses Ziel im Detail umgesetzt werden soll. Die praktische und vor allem technische Umsetzung der Barrierefreiheit hängt daher von der Entwicklung entsprechender Standards (z. B. DIN-Normen) ab.

Aktuell ist besonders wichtig, dass Informationen über mindestens zwei Sinneskanäle zugänglich sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass Grafiken und Videos mit Untertiteln versehen und Fachbegriffe, spezielle Ausdrücke oder Abkürzungen erklärt werden sollten. Webseiten, inklusive der zugehörigen Online-Anwendungen und mobil verfügbaren Dienste (wie Apps), müssen konsistent, verständlich, bedienbar und robust gestaltet sein, damit sie für alle Nutzer barrierefrei zugänglich sind.

Welche Umsetzungsfristen sieht das BFSG vor?

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des BFSG und der BFSG-VO am 28. Juni 2025 umzusetzen. Die im BFSG vorgesehenen Übergangsfristen dürften für die meisten vereinseigenen Webseiten nicht relevant sein.

Vereine, die auf ihren Webseiten Online-Shops oder andere entgeltliche Dienstleistungen anbieten und für die keine der genannten Ausnahmen gelten, sind also verpflichtet, ab dem 28. Juni 2025 eine barrierefreie Webseite bereitzustellen. Es ist daher ratsam, die Umstellung auf Barrierefreiheit frühzeitig in Angriff zu nehmen.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Die Einhaltung der BFSG-Anforderungen wird von den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer stichprobenmäßig kontrolliert. Bei Verstößen kann die Behörde den Verein zunächst auffordern, seine Webseite barrierefrei zu gestalten. Nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen drohen Bußgelder, die je nach Umfang und Anzahl der Betroffenen bis zu 100.000 Euro betragen können.

In der Regel haftet bei Ordnungswidrigkeiten der Verein als juristische Person. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern möglich sein. Da viele Akteure betroffen sind, könnte es – ähnlich wie bei der DSGVO – anfangs zu einem „Slow Start“ bei der Durchsetzung kommen.

Was wir Vereinen raten

Der Umgang von Vereinen mit der digitalen Barrierefreiheit, insbesondere im Hinblick auf das Bundesteilhabegesetz (BFSG), erfordert strategisches Handeln und vorausschauende Planung. Hier sind einige wichtige Punkte, die Vereine beachten sollten:

1. Prüfung der Betroffenheit

Vereine sollten prüfen, ob sie ab dem 28. Juni 2025 von den Anforderungen des BFSG betroffen sind. Dies betrifft insbesondere den elektronischen Geschäftsverkehr, sodass eine genaue Analyse der eigenen Dienstleistungen und Onlineangebote notwendig ist.

2. Frühzeitige Maßnahmen ergreifen 

Vereine, die wahrscheinlich in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, sollten proaktive Schritte zur Umsetzung der Anforderungen einleiten. Da es sich um ein neues und komplexes Themenfeld handelt, ist es sinnvoll, frühzeitig mit der Planung und Umsetzung zu beginnen.

3. Informiert bleiben

Auch Vereine, die derzeit nicht verpflichtet sind, barrierefreie Webseiten zu gestalten, sollten die Entwicklungen des BFSG im Auge behalten. Es besteht die Möglichkeit, dass die Anforderungen in Zukunft ausgeweitet werden, weshalb eine fortlaufende Beobachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen empfehlenswert ist.

4. Technisches Know-how und Konzeptualisierung 

Die Realisierung digitaler Barrierefreiheit erfordert sowohl technisches Wissen als auch ein gutes Verständnis für die Bedürfnisse der Nutzer. Vereine sollten daher in Erwägung ziehen, externe Dienstleister zu beauftragen, die Erfahrung mit barrierefreien Webauftritten haben.

5. Kontinuierliche Pflege 

Es ist entscheidend, nicht nur bei der Erstellung, sondern auch bei der fortlaufenden Pflege der Inhalte sicherzustellen, dass die Webseite barrierefrei bleibt. Die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Inhalte sollte Teil der Vereinsstrategie sein, um langfristig die Barrierefreiheit zu gewährleisten.

Durch diese Maßnahmen können Vereine nicht nur den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden, sondern auch die Nutzererfahrung für alle Besucher ihrer Webseite verbessern.

Vorteile einer barrierefreien Webseite für Vereine

  • Erreichbarkeit für alle: Menschen mit Behinderungen erhalten uneingeschränkten Zugang zum Online-Angebot des Vereins. 
  • Größere Zielgruppe: Barrierefreiheit fördert Teilhabe und kann die Reichweite des Vereins erhöhen.
  • Bessere Auffindbarkeit in Suchmaschinen: Maßnahmen zur Barrierefreiheit wirken sich oft positiv auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO) der Webseite aus.

Fördermöglichkeiten für Vereine

Die digitale Barrierefreiheit finanziell zu bewältigen, ist für viele Vereine eine Herausforderung. Die Umsetzung erfordert sowohl Zeit als auch Ressourcen. Hier kann das Förderprogramm „Barrierefreiheit für alle“ der Aktion Mensch eine wertvolle Unterstützung bieten. Das Programm fördert barrierefreie Webseiten mit einer Summe von 5.000 € mit bis zu 100 %. Das Angebot kann von Vereinen, Verbänden und anderen Einrichtungen genutzt werden.

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