Haftung im Verein: Wer haftet wann und wie Sie sich schützen

Die Haftung im Verein ist komplexer, als viele zunächst vermuten. Denn: Nicht nur der Verein selbst kann haftbar gemacht werden, auch Vorstände und handelnde Personen im Verein können persönlich in Anspruch genommen werden. Ob bei Veranstaltungen, im laufenden Vereinsbetrieb oder durch organisatorische Fehler: Haftungsrisiken entstehen häufig im Alltag und können im Ernstfall erhebliche finanzielle Folgen haben.

Die zentrale Frage ist daher: Wer haftet im Verein und in welchen Situationen?

Auf dieser Seite erhalten Sie einen strukturierten Überblick über die Haftung im Verein und erfahren, wie sich typische Risiken wirksam reduzieren lassen.

Falls Sie sich bereits entschieden haben, Ihren Verein abzusichern,
können Sie hier direkt Ihren Beitrag berechnen oder eine persönliche Beratung vereinbaren.

GRUNDLAGEN DER HAFTUNG

Wer haftet im Verein? Die wichtigsten Grundregeln

Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht:
Der Verein ist eine juristische Person und haftet für Schäden, die durch seine Tätigkeit entstehen.

Das bedeutet:
Wenn Dritte durch den Verein oder durch für den Verein handelnde Personen geschädigt werden, haftet zunächst der Verein selbst.

Gleichzeitig gilt aber auch:

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch einzelne Personen persönlich haften, insbesondere:

  • Mitglieder des Vorstands 
  • besondere Vertreter 
  • handelnde Personen im Verein (z. B. Übungsleiter)

Haftet ein Vereinsvorstand mit seinem Privatvermögen?

Ja. Ein Vereinsvorstand kann persönlich haften, wenn er seine Pflichten verletzt, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.


Typische Haftungsebenen im Verein:

  • Haftung des Vereins gegenüber Dritten 
  • Haftung des Vorstands gegenüber Dritten 
  • Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein 

Diese Ebenen greifen häufig ineinander und müssen gemeinsam betrachtet werden.

HAFTUNG DES VEREINS

Wann haftet der Verein selbst?

Der Verein haftet immer dann, wenn durch seine Tätigkeit ein Schaden entsteht.

Das betrifft insbesondere:

  • Veranstaltungen (z. B. Feste, Turniere) 
  • laufenden Vereinsbetrieb (z. B. Training, Proben) 
  • Nutzung von Räumen oder Anlagen

Typische Beispiele:

Personenschaden bei Veranstaltung
Ein Besucher verletzt sich bei einem Vereinsfest.
👉 Der Verein haftet für Behandlungskosten und ggf. Schmerzensgeld.

Sachschaden an fremdem Eigentum
Gemietete Räume werden beschädigt.
👉 Der Verein muss den Schaden ersetzen.

Wichtig:

Die Haftung des Vereins ist grundsätzlich unbeschränkt, also mit dem gesamten Vereinsvermögen.

HAFTUNG DES VORSTANDS

Wann haftet der Vereinsvorstand persönlich?

Neben dem Verein kann auch der Vorstand persönlich haften.

Das ist insbesondere der Fall, wenn:

  • gesetzliche Pflichten verletzt werden 
  • organisatorische Fehler gemacht werden 
  • Entscheidungen nicht sorgfältig getroffen werden 

Typische Beispiele:

  • versäumte Fristen (z. B. Steuer, Fördermittel) 
  • fehlerhafte Mittelverwendung 
  • mangelnde Organisation oder Kontrolle 
  • Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben 

Haftungserleichterung nach § 31a BGB

Für ehrenamtliche Vorstände gibt es gesetzliche Erleichterungen:

  • gilt nur im Innenverhältnis zum Verein 
  • nur bei geringer Vergütung (bis 960 € jährlich)
  • Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit 

Wichtig:

Diese Regelung schützt nicht vollständig vor Haftung, insbesondere nicht gegenüber Dritten.

Weitere Informationen zur Haftung des Vereinsvorstands

Einen strukturierten Überblick zur Haftung des Vereinsvorstands erhalten Sie hier.

Wo entstehen Haftungsrisiken im Verein besonders häufig?

Haftungsfälle entstehen selten durch außergewöhnliche Ereignisse, sondern meist im Alltag.

Typische Beispiele:

  • Veranstaltungen
    Unfälle durch Besucher, Aufbauten oder Abläufe
  • Organisation
    Fehlende Strukturen, unklare Zuständigkeiten
  • Finanzen & Gemeinnützigkeit
    Fehler bei Spenden oder Fördermitteln
  • laufender Betrieb
    Unfälle im Training oder bei Vereinsaktivitäten

Entscheidend ist:

Diese Risiken betreffen unterschiedliche Haftungsebenen gleichzeitig.

Wie Sie die Haftung im Verein wirksam reduzieren

Eine vollständige Vermeidung von Haftungsrisiken ist nicht möglich.
Aber: Sie können das Risiko deutlich reduzieren. Die drei wichtigsten Maßnahmen:

Passender Versicherungsschutz
Schutz vor finanziellen Folgen von Schäden

Rechtliche und steuerliche Beratung
Unterstützung bei komplexen Fragestellungen

Gute Organisation im Verein
Klare Zuständigkeiten und funktionierende Abläufe

Ergänzend wichtig:

  • regelmäßige Weiterbildung des Vorstands 
  • aktuelle und rechtssichere Satzung 
  • klare Geschäftsordnung 
  • dokumentierte Entscheidungen 

Warum einzelne Versicherungen oft nicht ausreichen

Viele Vereine sichern einzelne Risiken ab, etwa über eine Haftpflichtversicherung.

Das Problem: Die Haftungsrisiken im Verein entstehen nicht isoliert.

Typische Lücken:

  • Vermögensschäden sind oft nicht abgesichert 
  • persönliche Haftung des Vorstands bleibt offen 
  • Veranstaltungen sind unzureichend abgesichert 

Welche Versicherungen im Verein relevant sind

  • Haftpflichtversicherung 
  • Veranstalterhaftpflicht 
  • Vermögensschadenhaftpflicht 
  • D&O-Versicherung 

👉 Entscheidend ist das Zusammenspiel.

Der Vereins-Schutzbrief: Haftung ganzheitlich absichern

Der Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS bündelt die wichtigsten Absicherungen für Vereine und Vorstände in einer Systemlösung.

Das bedeutet:

  • Schutz bei Personen- und Sachschäden 
  • Absicherung von Vermögensschäden 
  • Schutz des Vorstands bei persönlicher Haftung 
  • Unterstützung durch rechtliche und organisatorische Beratung

Besonders wichtig:

Versicherung schützt im Ernstfall,
Beratung hilft, Risiken gar nicht erst entstehen zu lassen.

Weiterführende Informationen

Möchten Sie sich tiefergehend informieren?

Häufig gestellte Fragen zur Haftung im Verein

Wer haftet im Verein grundsätzlich?

Grundsätzlich haftet der Verein als juristische Person für Schäden, die durch seine Tätigkeit entstehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch Vorstände oder andere handelnde Personen persönlich haften.

Wann haftet ein Vereinsvorstand persönlich?

Ein Vorstand haftet persönlich, wenn er seine Pflichten verletzt, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Typische Fälle sind Fristversäumnisse, organisatorische Fehler oder Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben.

Haftet ein Vereinsvorstand mit seinem Privatvermögen?

Ja.
Im Ernstfall kann ein Vorstand auch mit seinem Privatvermögen haften, insbesondere gegenüber Dritten.

Was bedeutet die Haftungserleichterung nach § 31a BGB?

Ehrenamtliche Vorstände haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Diese Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt und schützt nicht vor Ansprüchen Dritter.

Welche Risiken bestehen im Vereinsalltag besonders häufig?

Typische Risiken entstehen bei Veranstaltungen, im laufenden Betrieb, bei organisatorischen Fehlern oder im Umgang mit Finanzen und Fördermitteln.

Wie kann ein Verein Haftungsrisiken reduzieren?

Durch:

  • klare Organisation und Zuständigkeiten 
  • passenden Versicherungsschutz 
  • rechtliche und steuerliche Beratung 
Reicht eine Haftpflichtversicherung im Verein aus?

Nein.
Sie deckt vor allem Personen- und Sachschäden ab.
Weitere Risiken, insbesondere Vermögensschäden und persönliche Haftung, bleiben unberücksichtigt.

Gibt es Komplettlösungen für die Absicherung im Verein?

Ja.
Systemlösungen wie der Vereins-Schutzbrief bündeln Versicherungen und Beratung und sorgen für eine ganzheitliche Absicherung.

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Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T+49(8152)9994170
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