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EINLADUNG ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG IM VEREIN

Die Mitgliederversammlung ist als Organ für den Verein von großer Bedeutung, schließlich werden hier Beschlüsse gefasst, die das Vereinsleben regeln. Entsprechend wichtig ist eine ausreichende und formrichtige Organisation der Versammlung – und diese beginnt bereits bei der richtigen Einladung zur Mitgliederversammlung. Damit dabei nichts schief geht und Beschlüsse womöglich als nichtig oder unwirksam erklärt werden könnten, sollten die Verantwortlichen einen genauen Blick in die Satzung werfen. Wie die Einberufung zu Ihrer nächsten Mitgliederversammlung (rechts-)sicher wird, erfahren Sie hier.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung – das müssen Sie beachten

Wie und wann der Verein zur Mitgliederversammlung einlädt, bestimmt nicht etwa das Gesetz, sondern die Vereinssatzung. Der Verein ist lediglich dazu verpflichtet, entsprechende Formalitäten in die Satzung aufzunehmen und diese zu befolgen. Formale Fehler – sei es bei der Einladung oder bei der Beschlussfassung – führen nämlich dazu, dass Beschlüsse auch nachträglich noch für ungültig erklärt werden können oder vom Registergericht nicht akzeptiert und dann nicht eingetragen werden.

Achten Sie darauf, dass alle Mitglieder eine Einladung erhalten!

Achten Sie besonders darauf, dass alle Mitglieder eine Einladung erhalten, gleichgültig, ob sie ein Stimmrecht haben oder nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass sämtliche Mitglieder ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung haben. Das bedeutet, auch passive und fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und sogar Minderjährige müssen eine Einladung erhalten. Das Teilnahmerecht kann Mitgliedern nicht entzogen werden, auch nicht über die Satzung. Schließen Sie jemanden wissentlich oder versehentlich aus, können die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse angefochten werden. Eine Pflicht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, besteht für die eingeladenen Mitglieder allerdings nicht.

Die Satzung – zentral für die Einberufung zur Mitgliederversammlung

Wenn es um die Einladung zur Mitgliederversammlung geht, tauchen schnell einige Fragen auf: In welcher Form werden Mitglieder eingeladen? Wie oft gibt es eine Einberufung zur Mitgliederversammlung? Und welche Fristen sind zu beachten? Wie so oft, ist es die Vereinssatzung, die hier Aufschluss geben muss. Denn das Gesetz schafft hier keine Klarheit (siehe § 36 BGB).

Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, wird die Mitgliederversammlung durch den gesamten vertretungsberechtigten Vereinsvorstand einberufen, und zwar immer zu dem Zeitpunkt, den die Satzung vorsieht oder wenn es im Interesse des Vereins liegt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Letzteres ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 37 BGB) und kann auch durch die Satzung nicht geändert werden. Kommt der Vorstand oder das Einberufungsorgan dem nicht nach, können die Mitglieder eine Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gerichtlich erzwingen.

Um Klarheit zu schaffen und Fehler zu vermeiden, sollte die Satzung einige Regelungen zu folgenden Punkten beinhalten:

  • Wer, also welches Organ im Verein, beruft die Versammlung ein? (meist ist das sinnvollerweise Aufgabe des Vorstands)
  • Wer legt die vorläufige Tagesordnung fest? (meist ist das Aufgabe des Einberufungsorgans)
  • Wie, also in welcher Form, erfolgt die Einladung? Und welche Frist gilt dabei?
  • In welcher Häufigkeit findet eine Mitgliederversammlung statt?
  • Gibt es einen bestimmten Versammlungsort?
  • Welche Funktionsträger übernehmen die Versammlungs- und Wahlleitung?
  • Wie viele stimmberechtigte Mitglieder müssen anwesend sein, um eine Beschlussfähigkeit zu erlangen?
  • Wie viele Mitglieder sind notwendig, um eine außerordentliche Mitgliederversammlung (gemäß § 37 BGB) einzuberufen?

Eine klare Regelung in der Satzung geht immer auch mit einer rechtlichen Sicherheit einher. Wer alle Abläufe klar formuliert und sich in der Umsetzung an diese hält, kann vielen Stolpersteinen im Vereinsleben aus dem Weg gehen. Natürlich kommt aber auch die Satzung an ihre Grenzen. Demnach ist es beispielsweise nicht möglich, das Minderheitsrecht dem eigenen Verein zu verwehren. Gemäß § 37 BGB hat eine Minderheit von 10 % immer die Möglichkeit, auf die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu bestehen.

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung – Gründe für eine Einberufung

Mitgliederversammlung ist nicht gleich Mitgliederversammlung. Auch hier gibt es Unterschiede. So geht es bei der sogenannten ordentlichen Mitgliederversammlung darum, alle Mitglieder über die Angelegenheiten des Vereins zu informieren, interne Probleme zu besprechen oder auch bedeutende Beschlüsse zu fassen. Deshalb ist es wichtig, regelmäßig eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Turnus ist zwar Regelung der Vereinssatzung, beläuft sich aber üblicherweise auf einmal im Jahr. Thematisch stehen dabei meist zentrale und wiederkehrende Punkte auf der Tagesordnung:

  • Wahl des Vorstands, Kassenwarts oder einem anderen Vereinsorgan
  • Satzungsänderungen
  • Entlastung des Vorstands
  • Vorstellen des Jahresberichts sowie des Kassenberichts
  • Vorstellen des aktuellen Haushaltplans
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Ehrung von Mitgliedern im Rahmen unterschiedlicher Anlässe

Daneben gibt es auch die außerordentliche Mitgliederversammlung, die einen Sonderfall bildet. Sie wird üblicherweise dann einberufen, wenn dringende Vereinsfragen über die Jahreshauptversammlung hinaus geklärt werden müssen. Der Vorstand kann diese gesonderte Sitzung im Interesse des gesamten Vereins einberufen. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Minderheit des Vereins unter schriftlicher Angabe des Zwecks nach einer Mitgliederversammlung verlangt. Ein typischer Grund für das Einberufen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wäre beispielsweise der frühzeitige Rücktritt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder. Damit der Verein nicht ohne Führung bleibt, kann auf diese Weise rechtzeitig eine Neuwahl durchgeführt werden. Hat dagegen eine Einzelperson ein Anliegen, so kann dies in der Regel nicht als Grund geltend gemacht werden, um hierfür eine Versammlung zu organisieren.

Die Inhalte der Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält immer einige zentrale Inhalte, die es zu berücksichtigen gilt:

  • Datum und Uhrzeit der Mitgliederversammlung. Achten Sie darauf, dass möglichst alle Vereinsmitglieder den Termin ohne Probleme wahrnehmen können. Berufstätige können zum Beispiel schlecht am Vormittag an der Versammlung teilnehmen.
  • Ort der Mitgliederversammlung. Der Versammlungsort muss allen Vereinsmitgliedern problemlos zugänglich sein. Denken Sie dabei auch an Mitglieder mit eingeschränkter Mobilität oder körperlicher Behinderung. Bei einer virtuellen Jahreshauptversammlung enthält die Einladung die URL und die Zugangsdaten zum gebuchten, digitalen Konferenzraum.
  • Liste der Tagesordnungspunkte. Eine Tagesordnung ist gesetzlich vorgeschrieben, damit sich alle Mitglieder vorbereiten können und wirksame Beschlüsse gefasst werden.

Beispiel einer Tagesordnung

Die Tagesordnung ist fester Bestandteil einer Einladung zur Mitgliederversammlung. Wir geben Ihnen im Folgenden ein Beispiel, wie diese aufgebaut sein kann:

  1. Begrüßung durch den Versammlungsleiter
  2. Jahresbericht des Vorstands für das vergangene Jahr
  3. Kassen- und Finanzbericht des Schatzmeisters/Kassenwarts
  4. Bericht des Kassenprüfers
  5. Aussprache zu den Berichten
  6. Entlastung des Vorstands (wichtig! Dieser „Vertrauensbeweis“ bescheinigt dem Vorstand fehlerfreie Arbeit und kann im Rechtstreit vor Schadensersatz bewahren)
  7. Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Jahr
  8. Bericht über die Vereinsziele für das laufende Jahr
  9. Diskussion über die Vereinsziele
  10. Wahl des Vorstands
  11. Verschiedenes, Anträge (z. B. beantragte Tagesordnungspunkte der Mitglieder)

Die Tagesordnung dient somit den Mitgliedern zur Orientierung, welche Themen auf der Versammlung besprochen werden. Das gibt ihnen die Möglichkeit, sich vorzubereiten und auch notwendige Informationen einzuholen und zu entscheiden, ob eine Teilnahme für sie sinnvoll ist. Es gilt: Nur über Punkte der Tagesordnung, die in der Einladung festgehalten wurden, kann ein Beschluss gefasst werden. Dazu reicht bereits eine kurze Benennung der einzelnen Punkte.

Weitere Anträge von Mitgliedern können nur dann aufgenommen werden, wenn sie vor Versand der Ladung und damit der Tagesordnung gestellt werden. Nachträglich gestellte Anträge können nur zugelassen werden, wenn die Satzung dies regelt. Anträge in der Mitgliederversammlung selbst können ebenfalls nur zugelassen werden, wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn sie sich auf einen bereits benannten Tagesordnungspunkt beziehen.

Die Einladungsfrist

Von gesetzlicher Seite gibt es keine Frist, die beim Einberufen einer Mitgliederversammlung beachtet werden muss. Es gilt aber allgemein, dass diese so früh erfolgen muss, dass alle Mitglieder eine Möglichkeit haben, den Termin wahrnehmen zu können und sich auf die Versammlung vorzubereiten. Die genaue Frist ist dann wiederum eine Satzungsfrage und kennt einen weiten Spielraum von zwei bis zu sechs Wochen. Wichtig ist nur: Halten Sie sich an die Frist! Denn erhält ein Mitglied die Einladung zu spät, kann die Beschlussfähigkeit zunichte gemacht werden.

Wichtig: Wird die Einladung zur Mitgliederversammlung auf dem Postweg versandt, gilt der Tag des Erhalts und nicht das Datum des Poststempels – das ist wichtig im Zusammenhang mit der Frist. Um sich zusätzlich abzusichern, ist es darüber hinaus empfehlenswert, in der Satzung zu vermerken, dass Briefe und Mails jeweils an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse versandt werden. Kommt eine Einladung somit aufgrund einer veralteten Adresse zu spät an, beeinflusst dies nicht die Beschlussfähigkeit.

Die rechtsgültigen Wege der Einladung zur Mitgliederversammlung

§ 58 Abs. 4 BGB regelt nur, dass jedes Mitglied problemlos an die Information zur Versammlung kommen muss. Welche Form und auf welchem Weg bleibt dabei offen. Deshalb kommt auch an diesem Punkt die Satzung ins Spiel. Werden hier Formen für die Einladung festgelegt, sind auch nur diese zulässig. Wichtig ist außerdem, dass alle Mitglieder, auch die nicht stimmberechtigten, eine Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten. Typische Formen, um zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, sind dabei:

  • Brief (Schriftform)
  • E-Mail oder Fax (Textform)
  • Aushang am schwarzen Brett
  • Ankündigung in der Vereinszeitung
  • Tageszeitung (dabei muss klar sein, in welcher Zeitung und wo die Einladung zu finden ist)

Wer seine Einladungen per Mail verschicken möchte, muss darauf achten, dass diese Form auch in der Satzung Erwähnung findet. Möglich ist es dabei auch, eine Kombination der Formen zu wählen, sodass diejenigen Mitglieder ohne E-Mail-Adresse per Post kontaktiert werden.

Wichtig: Die Form muss so gewählt werden, dass jedes Mitglied unproblematisch von der Versammlung erfährt. Hat der Verein beispielsweise deutschlandweit Mitglieder und hängt die Ladung nur an seinem Sitz in einer Stadt am schwarzen Brett aus, ist diese Form nicht zulässig.

Einladung zur Mitgliederversammlung: Eine Vorstands-Angelegenheit

Sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht, ist die Einladung zur Mitgliederversammlung die Aufgabe des vertretungsberechtigten Vorstands. Berechtigt zur Einladung sind deshalb nur die in der Satzung genannten Zuständigen. Erfolgt das Einberufen durch eine andere Person, sind die Beschlüsse nichtig bzw. anfechtbar.

Gut zu wissen: In der Satzung kann geregelt werden, dass auch Nichtmitglieder des Vereins zur Mitgliederversammlung geladen werden.

Absage oder Verlegung einer Mitgliederversammlung

Manchmal gibt es Umstände, die es erfordern, dass eine Mitgliederversammlung abgesagt oder verlegt wird. Das Widerrufen einer Versammlung ist möglich, muss aber gewisse Vorschriften erfüllen:

  • Absagen darf nur, wer auch rechtlich befugt ist, eine Einladung auszusprechen – es bleibt beispielsweise in der Zuständigkeit des Vorstands.
  • Auch eine Mitgliederversammlung, die auf Wunsch einer Minderheit einberufen wurde, darf abgesagt oder verschoben werden.
  • Soll eine Versammlung abgesagt oder auf einen neuen Termin verschoben werden, muss dies ausgesprochen werden, bevor der Vorstand die Mitgliederversammlung offiziell eröffnet.
  • Für einen neu angesetzten Termin muss erneut eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen – unter Einhalten der Frist und der Form, die in der Satzung festgelegt wurden.

Folgen einer fehlerhaften Einladung zur Mitgliederversammlung

Fehler bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bedeuten oftmals die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Doch welche Fehler können überhaupt begangen werden?

  • Die Einladung erfolgt durch eine falsche Person. Die Versammlung muss daraufhin erneut unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen einberufen werden, um gültige Beschlüsse fassen zu können.
  • Missachten der in der Satzung festgelegten Regeln rund um Zuständigkeit, Frist und Form der Einladung.
  • Die Einladungen erreichten die Mitglieder nicht fristgerecht. Dabei bleiben gefasste Beschlüsse der Versammlung allerdings so lange wirksam, bis ein Mitglied diese anficht. Dies muss in einem relativ kurzen Zeitraum nach der Versammlung stattfinden. Dabei muss das Mitglied geltend machen, dass der Beschluss im Falle der fristgerechten Ladung anders gefasst worden wäre.

Muster für eine Einladung zur Mitgliederversammlung

Abschließend wollen wir Ihnen noch ein Beispiel für eine Einladung zur Mitgliederversammlung an die Hand geben, an der Sie sich künftig orientieren können:

Musterverein e.V
Musterstraße 42b
54321 Musterhausen

Einladung zur Mitgliederversammlung

Sehr geehrtes Mitglied,

hiermit lade ich Sie zu unserer diesjährigen ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Diese findet am ___________ (Datum) um _________ (Uhrzeit) im ___________ (genauer Ort der Versammlung) statt. Auf der Tagesordnung stehen dabei folgende Themen:

  1. Begrüßung durch den Vorstand
  2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  3. Entgegennahme des Jahresberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstands
  4. Änderung des Vorstands: Wahl eines Nachfolgers für den ausscheidenden Schriftführer
  5. Satzungsänderung unter Erläuterung der Gründe: Änderung des § _____ Absatz _____ der Satzung mit folgendem neuen Wortlaut: ______ (die Änderung sollte im Änderungsmodus erkennbar sein; im Falle einer umfangreichen Änderung sollte die neue Satzung als Anlage beigefügt werden)
  6. Verschiedenes

Wir bitten um ein zahlreiches und pünktliches Erscheinen.

Mit freundlichen Grüßen

­­­­­__________________________
(Unterschrift Vorstandsvorsitzender)

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