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Das Zuwendungsempfängerregister

Neu ab dem 1. Januar 2024

Es klingt nach mehr Bürokratie und Datenkrake, doch könnte das Zuwendungsempfängerregister, das ab dem 01.01.2024 seinen Dienst antritt, durchaus hilfreich sein. Es soll Sicherheit und Transparenz für Spender schaffen und als Grundlage für die Digitalisierung des Spendenverfahrens dienen.

Neues Zuwendungsempfängerregister schafft Transparenz für gemeinnützige Organisationen

Das vom Bundestag am 16. Dezember 2020 verabschiedete Jahressteuergesetz sieht ab 2024 auch die Einführung eines sogenannten Zuwendungsempfängerregisters vor. Dort sollen alle gemeinnützigen Körperschaften wie Vereine und Stiftungen verzeichnet werden, die nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerbefreit sind.

Damit gilt der Status der Gemeinnützigkeit nicht mehr als Steuergeheimnis.

Das beim Bundeszentralamt für Steuern angelegte Register wird öffentlich einsehbar sein und folgende Informationen der Körperschaften enthalten:

  • Name
  • Anschrift
  • die steuerbegünstigten Zwecke
  • die Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • das Datum des letzten Freistellungs- bzw. Feststellungsbescheids
  • das zuständige Finanzamt
  • die Bankverbindung
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Tipp

Zwar müssen gemeinnützige Vereine nicht aktiv dazu beitragen, in das Register aufgenommen zu werden, wir empfehlen jedoch zu prüfen, ob das Finanzamt die aktuellsten Daten des Vereins gespeichert hat.

Ziel des Zuwendungsempfängerregisters

Zum einen soll dieses Register privaten Spendern und institutionellen Zuwendern bei der Auswahl von gemeinnützigen Organisationen helfen, die sie unterstützen wollen. Mit einem Blick können Spendenwillige ab Januar 2024 sehen, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt und ob die Organisation als gemeinnützig gilt. Wer an eine im Register geführte Organisation spendet kann sicher gehen, dass die Spende ankommt und auch zu einem steuerlichen Abzug führt – verspricht zumindest das Bundeszentralamt für Steuern.

Vorteile ergeben sich voraussichtlich auch für ausländische Spendenempfänger. Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland können im Zuwendungsempfängerregister eingetragen werden, soweit sie für Zwecke des Spendenabzugs die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Bisher war für die Prüfung das örtliche Finanzamt zuständig. Zukünftig entscheidet einheitlich das BZSt. Damit entfällt der ‒ teils aufwändige ‒ Nachweis durch den Spender, dass die ausländische Organisation die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt.

Was verspricht das neue Zuwendungsempfängerregister für die Zukunft?

Das Zuwendungsempfängerregister ist Teil eines Projekts, das die Digitalisierung von Spendenprozessen fördert. In Zukunft soll der gesamte Ablauf von Spenden digital abgewickelt werden können, um Effizienz und Transparenz zu steigern. Trotz der fortschreitenden Digitalisierung wird die traditionelle „Spendenquittung“ weiterhin bestehen und genutzt werden. Das Register hilft dabei, Empfänger von Zuwendungen systematisch zu erfassen und die Abwicklung zu optimieren. Es stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zentral verfügbar sind und erleichtert die Verwaltung sowie Nachverfolgung von Spenden.

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