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Jugendschutz im Verein

Erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen 

Die Kinder- und Jugendarbeit zählt zu den wichtigsten, gesellschaftlichen Leistungen unserer Vereine. Hier wird im besten Sinne Zukunft gestaltet. Die dabei entstehende körperliche und emotionale Nähe birgt aber auch das Risiko für Grenzüberschreitungen. Eltern bestätigen, dass sie ihre Kinder in Vereinen besser aufgehoben wissen, die das Thema „sexualisierte Gewalt“ bewusst auf die Agenda setzen und diesbezüglich transparent, entschlossen und vor allem präventiv handeln – etwa durch die regelmäßige Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis von Betreuern.  

Jugendschutz im Verein

Auch Ehrenamtler müssen ein Führungszeugnis vorlegen 

Eine der wichtigsten Präventivmaßnahmen, die Vereine leisten können, ist die regelmäßige Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis. Aufgrund des 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes und neuen Regelungen im SGB VIII müssen auf Nachfrage des Vereins nicht nur Beschäftigte, sondern auch neben- und ehrenamtlich Tätige in bestimmten Vereinen in wiederkehrenden Abständen ein solches Zeugnis vorlegen. Dies gilt für Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe und für bestimmte Tätigkeiten. Für welche Tätigkeiten dies gilt, wird von der öffentlichen Jugendhilfe und den freien Trägern festgelegt. Inwiefern in den sonstigen Fällen die Möglichkeit besteht, als Verein festzulegen, dass eine Person, die bestimmte Tätigkeiten durchführt, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen muss, hängt vom Einzelfall ab. Es muss jedenfalls immer ein Zusammenhang zwischen einer etwaigen Straftat und der Tätigkeit im Verein bestehen.

Voraussetzung ist der regelmäßige Kontakt zu Minderjährigen 

Das Führungszeugnis muss nicht für jede Tätigkeit im Verein vorgelegt werden. Der Verwaltungsaufwand wäre enorm. Es kann und sollte aber von allen Personen verlangt werden, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in ähnlichem Kontakt stehen, also Erzieher in Kindergärten sowie in Kinder- und Jugendheimen, Pflegepersonen, Jugendtrainer und Leiter von Freizeitgruppen, aber zum Beispiel auch Schulbusfahrer und Bademeister. Es muss also nicht zwangsläufig eine erzieherische oder pädagogische Arbeit geleistet werden, auch die Beaufsichtigung und Beschäftigung minderjähriger Schutzbefohlener reicht aus, um ein erweitertes Führungszeugnis beantragen und vorlegen zu lassen. Als wichtigste Voraussetzung gilt ein regelmäßiger Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. 

Selbstverpflichtung von Spontanhelfer 

Ist der Kontakt hingegen nur durch einen spontanen und kurzfristigen Einsatz freiwilliger Helfer gegeben, ist es manchmal schwierig, die Vorlage eines Führungszeugnisses zu verlangen. Sie sollten in diesem Fall aber eine Selbstverpflichtungserklärung vorbereiten, mit der sich die spontanen Helfer dem Jugendschutz verpflichten. Muster für eine solche Selbstverpflichtungserklärung bekommen Sie in der Regel beim Jugendamt, im Internet oder beim Verband, dem Ihr Verein eventuell angehört.

Was steht im erweiterten Führungszeugnis? 

Das „erweiterte polizeiliche Führungszeugnis“ kann jeder Person ab 14 Jahren erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise im kinder- und jugendnahen Bereich tätig ist oder tätig werden soll. Auch Vereinen ist es dadurch möglich zu prüfen, ob Stellenbewerber oder Mitarbeiter wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Aufgeführt sind unter anderem:

  • Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
  • Verurteilungen wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB 
  • Jugendstraftaten  
  • Verurteilungen, die zu einer Bestrafung unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze führen, sich aber auf einschlägige Straftatbestände beziehen (§30a BZRG)

Erfasst werden nur rechtskräftige Verurteilungen. Eine erhobene Anklage reicht für einen Eintrag nicht aus. Auch eingestellte Verfahren oder Verfahren, die mit einem Freispruch beendet wurden, werden im erweiterten Führungszeugnis nicht erfasst. Zudem gibt es weitere Ausnahmen, z. B. für Jugendstrafen. Übrigens gibt es das erweiterte Führungszeugnis nicht kostenlos. Wenn es aber, bestätigt vom Verein, für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird, wird in der Regel der Antrag auf Gebührenbefreiung gewährt.

Praxisleitfaden zur Vorlagepflicht 

In der Vereinspraxis reicht es nicht aus, sich hin und wieder ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Vorlagepflicht selbst aber auch die Dokumentation und arbeitsrechtliche Konsequenzen sollten Sie in der Vereinsführung klären und gegebenenfalls in der Satzung, einer Ordnung oder einer Richtlinie festhalten. Wir geben Ihnen einige nützliche Handlungshinweise:

  • Erstellen Sie eine Übersicht sämtlicher Tätigkeiten im Verein und der ausführenden Personen. Ziehen Sie das Jugendamt zu Rate (schriftliche Bestätigung nicht vergessen), um festzulegen, von welchen Mitarbeitern bzw. für welche Vereinsfunktionen ein Führungszeugnis erforderlich ist.
  • Lassen Sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung relevanter Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Tun Sie dies regelmäßig auch bei Ehrenamtlern und Arbeitnehmern, die seit längerem für den Verein tätig sind.
  • Lassen Sie sich in regelmäßigen Abständen von drei bis fünf Jahren das erweiterte Führungszeugnis vorlegen. Es sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Antrag bei der zuständigen Behörde muss die Person selbst stellen. Sie sollten diese Pflicht in die Arbeits- oder Dienstverträge aufnehmen.
  • Führen Sie einen Nachweis der regelmäßigen Einsichtnahme. Beachten Sie dabei, dass Sie datenschutzrechtlich nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Zeugnisses und die Information über eine rechtskräftige Verurteilung festhalten dürfen.
  • Beachten Sie bei der Einsichtnahme und der Verarbeitung der Daten immer das Datenschutzrecht. So sollten Sie z. B. ganz klar festlegen, welcher Personenkreis das erweiterte Führungszeugnis überhaupt sehen darf. Dieser sollte auf möglichst wenig Personen beschränkt sein. Zudem sollte nur festgehalten werden, dass das Zeugnis gesehen wurde, aber keine Angaben über den Inhalt gemacht werden. Sollte sich aus dem erweiterten Führungszeugnis ergeben, dass die Person aus Gründen verurteilt wurde, die für die Tätigkeit im Verein nicht relevant sind, darf der Verein daraus keinerlei Konsequenzen ziehen – auch wenn er das moralisch vielleicht nicht gut findet.
  • Kommunizieren Sie klar, mit welchen Konsequenzen der Verein reagieren (muss), wenn eine Person die Vorlage des Führungszeugnisses verweigert bzw. wenn sie wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz verurteilt wurde (Abmahnung, Versetzung, Kündigung). In jedem Fall muss bei einer entsprechenden Eintragung die Tätigkeit der betreffenden Person im Verein unverzüglich beendet werden.
  • Der Verein sollte auch darüber nachdenken, das Vorstandsamt entsprechend zu gestalten – wenn der Vorstand mit Kindern oder Jugendlichen in Berührung kommt. Dann bietet es sich an, als Voraussetzung für das Vorstandsamt die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, aus dem sich keine einschlägige Vorbestrafung ergibt, in die Satzung aufzunehmen.

Die Tatsache, dass Menschen mit einer pädosexuellen Orientierung bezahlte oder ehrenamtliche Aufgabenbereiche suchen, die ihnen den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen ermöglichen, überträgt Vereinen eine besondere Verantwortung. Unsicherheiten und Tabu-Denken dürfen in dieser sensiblen Problematik kein zögerliches und unkoordiniertes Verhalten nach sich ziehen und Tätern wie Täterinnen dadurch unerlaubten Raum geben.

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