ÜBUNGSLEITERFREIBETRAG
WISSENSWERTES ZU STEUERRECHTLICHEN REGELUNGEN BEI BEAUFTRAGUNG VON ÜBUNGSLEITERN
Der Übungsleiterfreibetrag, auch als Übungsleiterpauschale bezeichnet, betrifft die aus nebenberuflichen Tätigkeiten erworbenen Einnahmen, beispielsweise bei Übungsleitern, Erziehern oder Ausbildern. Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zur korrekten Nutzung von Aufwandsentschädigungen? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.
Festgelegte Grenze des Übungsleiterfreibetrags
Bei all jenen Beschäftigungen, die als Übungsleiter-Tätigkeit einzuordnen sind, greift § 3 Nr. 26 EStG. Dieser regelt, dass Einnahmen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben. Diese festgelegte Grenze für den Übungsleiterfreibetrag gilt für nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten, die z. B. die Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen umfassen. Eine Voraussetzung, die erfüllt sein muss, ist dabei, dass die Tätigkeit durch die öffentliche Hand beauftragt wurde oder aber zu gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken erfolgt. Liegen die Einnahmen der nebenberuflichen Beschäftigungen höher als 3.000 Euro, kann der Übungsleiterfreibetrag nicht geltend gemacht werden. In diesem Fall müssen die Einnahmen entsprechend versteuert werden.
Maximaler zeitlicher Umfang des Übungsleiterfreibetrags
Nebenberufliche Tätigkeiten, bei denen der Übungsleiterfreibetrag greift, belaufen sich auf einen zeitlichen Umfang von maximal einem Drittel der Zeit, die für einen normalen Hauptberuf aufgebracht wird. Dennoch muss man keinen Hauptberuf ausüben, auch Hausfrauen/-männer oder Studierende können den Übungsleiterfreibetrag beziehen, sofern sie nicht mehr als 14 Stunden für die Tätigkeit aufwenden.
Nebenberufliches Engagement im Sinne des Übungsleiterfreibetrags
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen nur aus bestimmten nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten bis 3.000 € im Jahr steuerfrei. Es muss sich dabei um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, eine künstlerische Tätigkeit oder die Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung handeln.
Es ist nicht immer ganz klar, ob eine Tätigkeit unter diese Definition gefasst werden kann; hierbei können folgende Richtlinien helfen:
- Rechtliche Betreuer, Pfleger und Vormundschaften: allerdings nur bei direktem Kontakt mit den betreuten Menschen
- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Putzen, Kochen, Einkaufen für alte oder behinderte Menschen, bei welchen keine körperliche Pflege stattfindet; reine Hilfsdienste dagegen fallen nicht unter den Übungsleiterfreibetrag
- Hausnotrufdienste fallen nur im Bezug eines tatsächlichen Rettungseinsatzes und für Bereitschaftszeiten unter den Übungsleiterfreibetrag, die Wartung und Überprüfung der Hausnotrufgeräte fällt nicht in den Rahmen der Steuerbefreiung
- Durchführung von Reitsportveranstaltungen gehören nicht in den Bereich der Tätigkeiten, in denen der Übungsleiterfreibetrag geltend gemacht werden kann
- Bahnhofsmission und Behindertentransporte: Fahrer von Behindertentransporten können bei 50 % ihrer Einnahmen den Freibetrag in Anspruch nehmen, wenn sie auch betreuende Tätigkeiten übernehmen; bei Mitarbeitern der Bahnhofsmission liegt dieser Satz des Übungsleiterfreibetrags bei max. 60 % ihrer Einnahmen
- Bestimmte Tätigkeiten für Betriebe gewerblicher Art insofern der Betrieb gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken folgt, wie dies Krankenhäuser oder Kindergärten tun
Zudem können unter bestimmten Voraussetzungen auch folgende Dienste mit dem Übungsleiterfreibetrag begünstigt sein:
- Ärzte im Behindertensport
- Diakone in ausbildender, betreuender oder pflegender Tätigkeit
- Ferienbetreuer für Kinder sowie Jugendleiter
- Leiter von Arbeitsgemeinschaften in der Referendarausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Verwaltungsbeamten des höheren Diensts
- Notärzte, Rettungssanitäter und Rettungsschwimmer
- Schulbusbegleiter und Schulweghelfer
- Stadtführer