Spendenbescheinigung
GUT ABGESICHERT UND BERATEN MIT DEM DEUTSCHEN EHRENAMT
Spenden sind für viele Vereine ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung. Die Spendenbescheinigung bestätigt gegenüber dem Finanzamt, dass eine Spende an eine gemeinnützige Organisation getätigt wurde. Damit können Spender ihre Zuwendungen steuerlich geltend machen. Fehler können hier zur Haftung von Verein und Vorstand führen, der Vorstand haftet dabei sogar mit seinem Privatvermögen.
Der Vereins-Schutzbrief bietet Vereinen umfassenden Schutz, insbesondere durch Vermögensschaden- und D&O-Versicherung, die den Verein und den Vorstand im Falle einer Spendenhaftung absichert. Eine Mitgliedschaft beim DEUTSCHEN EHRENAMT beinhaltet neben dieser Versicherung weitere Vorteile, wie kostenfreie Rechtsberatung inkl. Überprüfung und Überarbeitung der Satzung. Dies gewährleistet, dass Vereine rechtlich abgesichert sind und Anforderungen, wie die Ausstellung von Spendenbescheinigungen, korrekt erfüllt werden.
Spendenbescheinigung: Das Wichtigste auf einen Blick
- Spenden müssen nicht zwangsläufig Geldzuwendungen sein. Auch Sachleistungen oder der Verzicht auf die Zahlung von Nutzungsgebühren und der Verzicht auf ein vereinbartes Entgelt können gespendet werden.
- Als steuerlicher Nachweis der Spende dient die Spendenbescheinigung, auch Zuwendungsbestätigung oder Spendenquittung genannt.
- Nur ein gemeinnütziger Verein darf Spendenbescheinigungen ausstellen. Voraussetzungen sind, dass die Zuwendung dem ideellen Zweckbetrieb des Vereins zufließt, freiwillig ist und nicht in Erwartung einer Gegenleistung gegeben wird.
- Beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen müssen sich Vereine streng an die von der Finanzverwaltung vorgegebenen Mustervorlagen halten. Deren Wortlaut oder Umfang darf nicht verändert werden. Ist die Spendenbescheinigung nicht korrekt ausgestellt, droht dem Verein Spendenhaftung.
- Für Kleinspenden bis zu 300 Euro genügt ein vereinfachter Spendennachweis zur steuerlichen Absetzung.
- Vereine sind verpflichtet, jede Zuwendung zu dokumentieren und die Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Für elektronisch übermittelte Spendenbescheinigungen gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren.
- Mit einer Spendenbescheinigung können Zuwendungen an gemeinnützige Vereine bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte in der Steuererklärung noch im gleichen Jahr geltend gemacht werden.
- Werden Spendenbescheinigungen fehlerhaft ausgestellt oder Spendenmittel unzulässig verwendet, haftet der Verein für die entgangenen Steuern pauschal mit 30 Prozent der Spendenbeträge, zuzügliche einer eventuellen Gewerbesteuer. Bei einer Fehlverwendung der Spendenmittel haftet aber auch der Vorstand mit seinem Privatvermögen.
- Spendenbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge dürfen nur ausgestellt werden, wenn dies auf dem Freistellungsbescheid des Vereins explizit vermerkt ist.
Warum ist ein Vereins-Schutzbrief in Spenden-Angelegenheiten notwendig?
Mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind Verein und Vorstand im Falle einer Spendenhaftung abgesichert. Diese schützt Sie auch gegen Vermögensschäden anderer Art. Eine Mitgliedschaft beim DEUTSCHEN EHRENAMT und der Vereins-Schutzbrief beinhalten darüber hinaus weitere nützliche Versicherungen für Ihren Verein, kostenfreie Rechtsberatung durch kompetente Anwälte, hilfreiche Mustervorlagen sowie eine Überprüfung und Überarbeitung Ihrer Satzung.
Unabhängige Organisationen empfehlen drei Strategien, um das mit der Vereinstätigkeit verbundene Risiko zu minimieren:
- Für die richtige Absicherung sorgen
Bei uns: alle für Vereine relevanten Risiken sind abgesichert - Zugang zu Fachleuten in Recht und Steuern
Bei uns: Rechts- und Steuerrechtsberatung immer inklusive - Kompetenten Vorstand wählen
Bei uns: Vorstandsberatung durch unser Expertenteam
IDEALE ABSICHERUNG UND BERATUNG FÜR VEREIN & VORSTAND
Versicherungspaket
bestehend aus den notwendigen Versicherungen für Vereine: Haftpflicht, Veranstalterhaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, D&O-Schutz, Rechtsschutz-Versicherung (optional).
Rechtsberatung
durch unsere Fachanwälte bei Fragen zu Recht und Steuerrecht, inklusive Prüfung wichtiger Verträge, z.B. Vereinssatzung.
Vorstandsberatung
durch unser Team von Vereins-Experten bei der täglichen Vereinsführung. Auch wir führen einen Verein – Ihr Anliegen ist daher bei uns in guten Händen.
Ab €299,- im Jahr
Rahmenvereinbarungen mit renommierten deutschen Versicherern machen es möglich, Ihnen besonders attraktive Preise zu bieten.
Rechtsberatung inklusive
Sie möchten Ihre Satzung prüfen lassen? Sie haben Fragen zu Mitgliederversammlung, Datenschutz, Vertragsrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht? Zu Aufwandsentschädigungen, Gemeinnützigkeit oder Spenden? Unsere Fachanwälte helfen durch eine fundierte Erstberatung.
Vorstandsberatung inklusive
Unser Team von Vereinsexperten mit Sitz in Herrsching a. Ammersee ist bei Ihren Fragen rund um Vereins- und Vorstandsthemen gerne für Sie da. Ihr Engagement zu unterstützen, ist für uns nicht nur ein Job, sondern eine Herzensangelegenheit. Erfahren Sie mehr über uns.
Das sagen unsere Kunden über uns:
Die Bedingungen der im Vereins-Schutzbrief
enthaltenen Versicherungen
Vereins-Haftpflicht auf einen Blick
Enthalten im Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS
Die Haftpflicht-Versicherung für Vereine deckt Personen- und Sachschäden an Dritten sowie aus diesen Schäden folgende Vermögensschäden ab, verursacht durch den Verein oder die für den Verein handelnden bei Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeiten. Sie ist vergleichbar mit der Betriebshaftpflicht bei Unternehmen bzw. Berufshaftpflicht bei freiberuflich Tätigen – und somit ein absolutes „Muss“.
Praxisbeispiel:
Auf dem Vereinsgelände wurde nicht ordnungsgemäß geräumt. Ein Dritter stürzt, verletzt sich und verlangt Schmerzensgeld.
Versichert ist:
- Haftungsprüfung
- Übernahme von berechtigten Ansprüchen Dritter
- Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter
Ihre Deckungssumme
- € 30 Mio. für Personen- und Sachschäden per annum
Die Deckung erfolgt über eine Rahmenvereinbarung mit einem renommierten deutschen Versicherer.
Selbstbehalt: € 250*
Highlights / Mitversichert sind:
- Haftpflichtschäden als Eigentümer und Mieter/Pächter von Haus und Grund.
- Umweltschäden, z.B. Schädigung von geschützten Arten, Boden oder Gewässer, z.B. nach Baumaßnahmen.
- Bauherrenhaftpflicht und Mietsachschäden.
- Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien, z.B. Datenveränderung/-löschung durch Viren
Versicherungsbedingungen als PDF-Download
* Die Selbstbeteiligung kann im Bereich Haftpflicht vereinzelt von den genannten Beträgen abweichen. Sollte dies der Fall sein, ist das in den Versicherungsbedingungen vermerkt.
Veranstalter-Haftpflicht auf einen Blick
Enthalten im Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS
Der Verein als Veranstalter haftet für Schäden, die während einer Veranstaltung entstehen. Dies kann immense Kosten verursachen. Die Veranstaltungshaftpflicht deckt das Risiko bei Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögenschäden von nicht satzungsgemäßen Veranstaltungen. Versichert sind Schäden an Dritten, als auch an allen für den Verein handelnden, gleich ob Mitglied oder im Auftrag des Vereins tätig.
Praxisbeispiel:
Ein Besucher fällt beim Sommerfest über ein schlecht gesichertes Kabel, verletzt sich und verlangt Schmerzensgeld sowie eine Kompensation des aus der Verletzung resultierenden Verdienstausfalls.
Versichert ist:
- Haftungsprüfung
- Übernahme von berechtigten Ansprüchen Dritter
- Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter
Ihre Deckungssumme
- € 30 Mio. für Personen- und Sachschäden per annum
Die Deckung erfolgt über eine Rahmenvereinbarung mit einem renommierten deutschen Versicherer.
Selbstbehalt: € 250*
Highlights / Mitversichert sind:
- Dritte, z.B. Besucher der Veranstaltung
- Alle haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitglieder und Mitarbeiter
- Aktive mitwirkende Personen, z.B. Sänger, Tänzer etc.
Versicherungsbedingungen als PDF-Download
* Die Selbstbeteiligung kann im Bereich Haftpflicht vereinzelt von den genannten Beträgen abweichen. Sollte dies der Fall sein, ist das in den Versicherungsbedingungen vermerkt.
Vermögenschaden-Haftpflicht / D&O auf einen Blick
Enthalten im Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS
Die Vermögenschaden-Haftpflicht-Versicherung deckt das finanzielle Risiko der rechtlichen Vertreter des Vereins bei Fehlern bzw. Schäden in der Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit. Versichert ist der finanzielle Schaden an Dritten sowie Eigenschäden des Vereins. Dabei wird im Schadenfall sowohl das Vereinsvermögen sowie das Privatvermögen der Verantwortungsträger geschützt. Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) schützt die Organe des Vereins vor der Durchgriffshaftung in das Privatvermögen bei direkter Haftung des Vorstands. Dies ist außerordentlich wichtig, da der Vorstand gesamtschuldnerisch haftet. D.h. bei Fehlern eines einzelnen Vorstands müssen unter Umständen alle Vorstände uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.
Praxisbeispiel Vermögenschaden-Haftpflicht:
Ein Mitglied/Mitarbeiter stellt wiederholt fehlerhafte Spendenbescheide aus. Das Finanzamt bemängelt dies. Der Organisation droht der Verlust der Gemeinnützigkeit und eine hohe Steuernachforderung.
Praxisbeispiel D&O:
Ein Vorstandsmitglied verpasst die rechtzeitige Beantragung von Fördergeldern. Die Gelder werden nicht ausgezahlt. Nun verlangt der Verein eine Entschädigung vom Vorstandsmitglied, auch um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu erhalten.
Versichert ist:
- Haftungsprüfung
- Übernahme von berechtigten Ansprüchen
- Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter
Ihre Deckungssummen
- € 100.000 Vermögensschadenhaftpflicht* (bei Haushaltssumme bis € 100.000)
- € 250.000 Vermögensschadenhaftpflicht und D&O (bei Haushaltssumme € 100.001 bis € 500.000)
- € 500.000 Vermögensschadenhaftpflicht und D&O (bei Haushaltssumme € 500.001 bis € 2 Mio.)
- € 1 Mio. Vermögensschadenhaftpflicht und D&O (bei Haushaltssumme > € 2 Mio.)
Die Deckung erfolgt über eine Rahmenvereinbarung mit einem renommierten deutschen Versicherer.
Selbstbehalt € 0
Highlights / Mitversichert sind:
- Vermögensschäden, verursacht durch die Organe gegenüber dem Verein (Eigenschaden) oder Dritten, auch bei grober Fahrlässigkeit.
- Optional Rückwärtsversicherung für 3 Jahre
Versicherungsbedingungen als PDF-Download
*) Bei Haushaltssummen bis € 100.000 besteht keine separate D&O-Versicherung, da Verein und Vorstand adäquat über die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung abgesichert sind (Deckungssumme € 100.000). Bei Haushaltssummen über €100.000 besteht zusätzlich zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung eine separate D&O-Versicherung mit höheren Deckungssummen. Falls Ihre Haushaltssumme unter €100.000 liegt, Sie aber trotzdem eine D&O-Versicherung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne.
Rechtsschutz-Versicherung – optional im Vereins-Schutzbrief enthalten
Immer häufiger werden Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen. Die Rechtsschutz-Versicherung hilft Ihnen, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen und übernimmt bei Rechtsstreitigkeiten eine Vielzahl von Kosten (Rechtsanwaltshonorar, Gerichtsgebühren usw.). Versichert ist der Verein als juristische Person und alle für den Verein rechtlich Handelnden. Bitte beachten Sie: die Rechtsschutz-Versicherung ist ein sinnvolle Ergänzung zum Vereins-Schutzbrief.
Praxisbeispiel:
Der Verein möchte Schadensersatzansprüche geltend machen für die Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum.
Versichert ist:
- Haftungsprüfung
- Übernahme von berechtigten Ansprüchen bzw. Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter
Beitragssätze / Zusatzkosten im Vereins-Schutzbrief:
- + € 150 pro Jahr (Vereine bis 250 Mitglieder)
- + € 250 pro Jahr (bis 500 Mitglieder)
- + € 450 pro Jahr (bis 1000 Mitglieder)
Ihre Deckungssumme
- € 2 Mio. per annum
Selbstbehalt € 250
Highlights / Mitversichert sind:
- Schadenersatzansprüche
- Arbeits-Rechtschutz
- Sozialgerichts-Rechtschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtschutz
- Straf-Rechtschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutz
Häufig gestellte Fragen
Was sind die Deckungssummen der im Vereins-Schutzbrief enthaltenen Vereinsversicherungen?
HAUSHALTSSUMME < €100.000 | DECKUNGSSUMME | SELBSTBETEILIGUNG*** |
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht | €15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr) | € 250 |
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung** | € 100.000 | € 0 |
Rechtsschutz | € 2 Mio. | € 250 |
HAUSHALTSSUMME €100.001 BIS €500.000 | DECKUNGSSUMME | SELBSTBETEILIGUNG |
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht | €15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr) | € 250 |
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung / D&O | € 250.000 | € 0 |
Rechtsschutz | € 2 Mio. | € 250 |
HAUSHALTSSUMME €500.001 BIS € 2 Mio. | DECKUNGSSUMME | SELBSTBETEILIGUNG |
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht | €15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr) | € 250 |
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung / D&O | € 500.000 | € 0 |
Rechtsschutz | € 2 Mio. | € 250 |
HAUSHALTSSUMME > € 2 Mio. | DECKUNGSSUMME | SELBSTBETEILIGUNG |
Haftpflicht / Veranstalterhaftpflicht | €15 Mio. (€ 30 Mio. / Jahr) | € 250 |
Vermögensschadenhaftpflicht / Rückwärtsabsicherung / D&O | € 1 Mio. | € 0 |
Rechtsschutz | € 2 Mio. | € 250 |
*) Die Haushaltssumme entspricht den Jahreseinnahmen der Organisation vor Abzug von Kosten.
**) Bei Haushaltssummen bis € 100.000 besteht keine separate D&O-Versicherung, da Verein und Vorstand adäquat über die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung abgesichert sind (Deckungssumme € 100.000). Bei Haushaltssummen über €100.000 besteht zusätzlich zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung eine separate D&O-Versicherung mit höheren Deckungssummen. Falls Ihre Haushaltssumme unter €100.000 liegt, Sie aber trotzdem eine D&O-Versicherung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne.
***) Die Selbstbeteiligung kann im Bereich Haftpflicht vereinzelt von den genannten Beträgen abweichen. Sollte dies der Fall sein, ist das in den Versicherungsbedingungen vermerkt.
- Der Deckungsschutz erfolgt über Rahmenvereinbarungen bei renommierten deutschen Versicherern
- Zugang zu Sonderkonditionen für weitere Versicherungen
- Sie sind schon teilweise abgesichert, z.B. mit einer Vereinshaftpflicht-Versicherung? Auch dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse! Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Welche Bereiche sind in der Rechtsberatung des Vereins-Schutzbriefs enthalten?
AUSZUG AUS DEN IM VEREINS-SCHUTZBRIEF DES DEUTSCHEN EHRENAMTS ENTHALTENEN RECHTSFELDERN:
Fragen zu:
- Rechten und Pflichten des Vereins als juristischer Person und seines Vorstands
- Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung, Beschlüssen, Verein ohne Vorstand
- Rechtsformen (Haftungsbeschränkte UG oder gemeinnütziger Verein)
- Vereinsgründung und -auflösung, inkl. Eintragung in das Vereinsregister
- Entlohnung von Vorstand, Vereinsmitgliedern und ehrenamtlichen Helfern
- Kündigung von Mitarbeitern, sonstige arbeitsrechtliche Fragen
- Datenschutz und DSGVO
- Urheber- und Medienrecht
- Allgemeines Vertragsrecht
Prüfung von:
- Satzung, Satzungsänderungen und Geschäftsordnung
- Miet- und Pachtverträgen
- Arbeitsverträgen und Kündigungsschreiben
Unsere Vereine sind mit der auf Vereine spezialisierten Rechtsberatung im Rahmen des Vereins-Schutzbrief hochzufrieden. In seltenen Fällen kann es jedoch zu Situationen kommen, in denen wir nicht weiterhelfen können, z.B. bei Bezug zu ausländischem Recht oder spartenspezifischen Rechtsfeldern.
Welche Bereiche sind in der Steuerrechtsberatung des Vereins-Schutzbriefs enthalten?
AUSZUG AUS DEN IM VEREINS-SCHUTZBRIEF DES DEUTSCHEN EHRENAMTS ENTHALTENEN FELDERN DES STEUERRECHTS:
Fragen zu:
- Auskunftspflichten ggü. dem Finanzamt
- Spendenbescheinigungen, Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Übungsleiterfreibeträgen, Übungsleiterpauschalen, Ehrenamtspauschalen
- Steuerarten, z.B. Umsatzsteuer und Lohnsteuer (jedoch ohne Auslandsbezug)
- Gemeinnützigkeit
- Sponsoring
- Der Transparenz halber: Ihren Steuerberater können wir leider nicht ersetzen
Unsere Vereine sind mit der auf Vereine spezialisierten Steuerrechtsberatung im Rahmen des Vereins-Schutzbrief hochzufrieden. In seltenen Fällen kann es jedoch zu Situationen kommen, in denen wir nicht weiterhelfen können, z.B. bei Bezug zu ausländischem Steuerrecht oder spartenspezifischen Steuerfragen.
Praxisbeispiele für Antworten unserer Fachanwälte zu Rechts- und Steuerrechtsfragen
Rechtmäßige Abstimmung in der virtuellen Mitgliederversammlung
Frage des Vereins:
Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem Verein steht am Samstag, 27. Februar, eine Mitgliederversammlung an, bei der auch Vorstände neu gewählt werden sollen. Die Einladungen dafür sind bereits versendet, die Veranstaltung findet online über Zoom statt. Bitte teilen Sie mir mit, welche Möglichkeiten wir haben die Vorstandswahl rechtssicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen,
XX
Antwort unserer Anwälte:
Sehr geehrte XX,
Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten:
Durchführung der virtuellen Wahl
Aufgrund Art. 2 § 5 Abs. 2 des Pandemiegesetzes können bis Ende 2021 auch Vereine, deren Satzung nicht ausdrücklich virtuelle Versammlungen vorsehen, solche durchführen. Bezüglich der Modalitäten der Wahlen oder Abstimmungen muss dabei stehts berücksichtigt werden, was die Satzung des Vereins vorschreibt (z.B. dass die Kandidaten sich vorstellen dürfen oder das die Mitgliederversammlung vorher Fragen an diese stellen dürfen). Da oft eine öffentliche Wahl vorgesehen wird, unter Verlangen eines Mitglieds diese jedoch geheim abgehalten werden muss (so auch in Ihrer Satzung), ist es ratsam, dass sich die Organisatoren der Mitgliederversammlung im Vorhinein beide Optionen bereithalten. Voraussetzung aller Beschlussfassungen ist stets, dass die erforderliche Mitgliederanzahl teilnimmt, damit der Verein beschlussfähig ist.
Öffentliche Wahlen
Bei einer öffentlichen Wahl oder Abstimmung muss sichergestellt werden, dass tatsächlich nur Stimmberechtigte teilnehmen. Diesem Kriterium wird in der Regel damit genüge getan, dass nur Mitglieder Zugangscodes zur Mitgliederversammlung erhalten. Wird die Abstimmung dann abgehalten, muss genug Zeit eingeplant werden, damit jeder die Möglichkeit hat abzustimmen und es muss sichergestellt werden, dass jeder nur eine Stimme abgibt und jede Stimme auch erfasst wird. Möglich ist dies z.B. indem jeder seine Stimme in die Chatfunktion schreibt und diese dann in einer Liste eingetragen werden, das Umfragetool der Plattform oder, dass die Handhebefunktion genutzt wird. Das Abstimmungsergebnis muss protokolliert werden.
Geheime Wahlen
Auch bei geheimen Wahlen gelten die gleichen Grundsätze, nur Stimmberechtigte dürfen abstimmen, jeder hat nur eine Stimme und den Mitgliedern muss genug Zeit verbleiben, um Ihre Stimme abzugeben. Teilweise enthalten die Plattformen, auf welchen die Versammlungen stattfinden bereits ein Tool zur geheimen Umfrage, wenn dies der Fall ist, dann kann dieses genutzt werden. Ansonsten können auch auf anderen Websites Umfragen eingerichtet werden und während der Versammlung erhalten die Teilnehmer z.B. über die Chatfunktion den Zugang zu diesen Websites (solche Plattformen sind z.B. Doodle, Polyas oder Quizzbox). Zumindest in der zahlungspflichtigen Version können geheime Wahlen veranstaltet werden. Der Ersteller muss darauf achten, dass die Teilnehmer nach Zeitablauf ihre Stimme nicht mehr verändern können, sie darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine verbindliche Stimmabgabe handelt und zudem müssen die Ergebnisse für eine angemessene Zeit gespeichert werden. Dazu genügt es, dass der Ersteller über die Website auf die Ergebnisse zugreifen kann oder dass die Ergebnisse ausgedruckt werden.
Prüfung der Vereinssatzung
Frage des Vereins:
Sehr geehrte Damen und Herren, würden Sie bitte unsere Satzung prüfen damit wir diese über unseren Notar zur Registrierung einreichen lassen können. VG, XX
Antwort unserer Anwälte:
Sehr geehrte XX,
vielen Dank für Ihre Anfrage beim Deutschen Ehrenamt. Uns wurde Ihre Anfrage zur Beantwortung weitergeleitet. Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten:
Gemeinnützigkeit
Aus § 11 der Satzung habe ich geschlossen, dass Sie die Gemeinnützigkeit anstreben. Um dies zu erreichen ist es wichtig, dass Sie § 2 der Satzung überarbeiten und umformulieren. In der aktuellen Fassung wird eine Gemeinnützigkeit wohl nicht erreicht werden können.
Sie können jedoch folgendes Muster verwenden:
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von … (ausdrückliche Nennung einer der in § 52 AO aufgeführten Zwecke & Subsumierung der eigentlichen Vereinsziele unter diesen Zweck)
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (konkrete Maßnahmen nennen)
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Um diesen Anforderungen zu entsprechen lesen Sie sich bitte § 52 Abs. 2 AO (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html) durch und suchen sich hier die auf Sie zupassenden Zwecke heraus.
Anschließend regeln Sie in (3) die Maßnahmen zur der Zweckerreichung. Wenn Sie mehrere Zwecke verfolgen, dann ist es erforderlich, dass pro Zweck mind. eine Maßnahme genannt wird.
Zudem müssen Sie für die Gemeinnützigkeit regeln, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugutekommt, es kann also nicht, wie in § 10 bei Ihnen geregelt, unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. Beispielsformulierung:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (1) an den/die/das – (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts/einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) – der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
3. Bitte ergänzen Sie: „Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Über Aufnahme oder Ablehnung wird der Bewerber/ die Bewerberin schriftlich und ohne die Angabe von Gründen informiert.“
7. Die Mitgliedschaft endet zudem mit Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Wenn die Mitgliedsbeiträge Monatsbeiträge sind (ergibt sich aus 1. und 3.), dann haben Sie hier bereits eine Fälligkeit geregelt. In 1. Satz 2 schreiben Sie aber, dass die Mitgliederversammlung über Fälligkeit entscheidet. Das ist widersprüchlich. Das Gesagte gilt auch hinsichtlich des Zahlungsmodus. Dass Sie einzelnen Mitgliedern den Betrag erlassen möchten ist zwar möglich und auch gut, aber Sie müssen dies so regeln, dass es nicht zu Ungleichbehandlungen zwischen Mitgliedern kommt. Dafür reicht, dass Sie schreiben, dass Verfahren hierfür wird in einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt. In einer solchen regeln Sie dann, wie und wann ein Mitglied Befreiung erlangen kann. So werden alle gleich behandelt und Sie stehen später als Vorstand nicht vor einer gänzlich ungeregelten Situation.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand kann zwar grundsätzlich Verträge über Zahlungen abschließen, allerdings nur, sofern er selbst nicht betroffen ist. Möchte ein Vorstandsmitglied z.B. die Ehrenamtspauschale erhalten, dann bedarf es dafür eines Vertrages. Ein solcher fällt laut Ihrer Satzung (§ 8 3. d.) in den Aufgabenbereich des Vorstands. Der darf dies aber aufgrund des gesetzlichen Verbots in § 181 BGB nicht. Sie sollten also schreiben, dass sofern der Vorstand selbst betroffen ist, die Zuständigkeit bei der Mitgliederversammlung verbleibt.
Dass der Vorstand eine Vergütung erhalten kann regeln Sie unter 8. Bitte streichen Sie das „nach § 31a BGB erhalten“. Dies ist inhaltlich falsch. Außerdem sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht generell regeln, dass Mitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben, eine Aufwandsentschädigung oder ein Arbeitsverhältnis erhalten können. Ansonsten können Sie z.B. keine Übungsleiterpauschalen, Ehrenamtspauschalen, etc. abschließen, weil dies Ihre Satzung nur für den Vorstand vorsieht.
§ 9 Mitgliederversammlung
1 Streichen Sie bitte, dass die Frist am nächsten Tag beginnt. Sie können die gesetzlichen Fristenregeln nicht durch Satzung ändern bzw. eine reine Wiedergabe des Gesetzes ist nicht zu empfehlen.
5 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Dies müssen Sie ergänzen.
9 Hier sollten Sie dann ggfs. Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern einfügen.
§ 12 Datenschutz
Sie können dies als bloße Deklaration hier einfügen, Sie müssen jedoch bei dem Eintritt eines Mitglieds diesem stets eine Datenschutzerklärung vorlegen, die diese Person unterschrieben muss. Diese muss den Anforderungen des Art. 13 DSGVO entsprechen. Momentan sind diese Anforderungen nicht erfüllt.
Wir hoffen, Ihnen hat unsere Antwort geholfen!
Viele weitere Informationen, wie etwa Mustertexte und Informationen zu aktuellen Themen finden Sie auch im Mitgliederportal des Deutschen Ehrenamts unter www.deutsches-ehrenamt.de.
Mit freundlichen Grüßen
XX
Spendenpraxis im Verein
Frage des Vereins:
Sehr geehrte Damen und Herren, können wir für Spenden, die wir im Jahr 2019 erhalten haben, jetzt noch eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, die die Spender nachträglich in der Steuererklärung für 2020 geltend machen können? Vielen Dank für Ihre Auskunft und beste Grüße,
XX
Antwort unserer Anwälte:
Sehr geehrte XX,
vielen Dank für Ihre Anfrage beim Deutschen Ehrenamt. Uns wurde Ihre Anfrage zur Beantwortung weitergeleitet. Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten:
Für Zuwendungen können auch nachträglich Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine nachträgliche Geltendmachung der Spende in der Steuererklärung nur bedingt möglich ist. Dies resultiert daraus, dass nach Ablauf der Einspruchsfrist das Finanzamt nachträgliche Aufwendungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO berücksichtigen muss.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Aktenzeichen: XI R 13/02) kann eine Spende nachträglich als Sonderausgabe abgesetzt werden, sofern die Zuwendungsbestätigung verspätet beim Zuwendenden angekommen ist. Gemäß dem Urteil des BFH liegt in der nachträglichen Erstellung ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, sodass der Steuerbescheid auch nach Erlangung seiner Bestandskraft abänderbar ist.
Wir hoffen, Ihnen hat unsere Antwort geholfen!
Viele weitere Informationen, wie etwa Mustertexte und Informationen zu aktuellen Themen finden Sie auch im Mitgliederportal des Deutschen Ehrenamt unter www.deutsches-ehrenamt.de.
Mit freundlichen Grüßen
XX
Welche Vereine können den Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS in Anspruch nehmen?
Durch den Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMTS sind viele Tausend Vereine & Verbände jederzeit gut abgesichert und beraten. Ganz gleich ob eingetragen oder nicht. Ob gemeinnützig oder nicht. Ob Sportverein, Vereine in Kunst, Kultur und Musik, Kita- und Schul-Fördervereine, kirchliche oder religiöse Vereine, Vereine mit Schwerpunkt Gesundheit oder Soziales, Heimatvereine, Vereine mit den Schwerpunkten Umwelt-, Natur- und Tierschutz, Freizeit oder Kleingartenvereine, Vereine, die Menschen in Not unterstützen, Vereine im Rettungsdienst oder Feuerwehrvereine, Vereine in Forschung und Bildung.
Wer im Verein ist durch den Vereins-Schutzbrief abgesichert?
Durch den Vereins-Schutzbrief sind sowohl Vorstände, Geschäftsführer, Mitglieder, Angestellte, als auch ehrenamtliche für den Verein Tätige in ihrer Tätigkeit für den Verein abgesichert.
Sind Vereine, Ihre Vorstände und Mitglieder nicht durch den Staat geschützt? („Ehrenamtsversicherung“)
Sind sie nicht. Die Ehrenamtsversicherung, die die meisten Bundesländer abgeschlossen haben (typischerweise in Form einer Haftpflicht-Versicherung), greift eben NICHT bei Vorständen und Mitgliedern von Vereinen, sondern lediglich bei “sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeiten”. Typisches Beispiel für eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit: Sie helfen Ihrer älteren Nachbarin, die Einkäufe in die Wohnung zu tragen. Mit der Vereinsarbeit hat das aber nichts zu tun. Vereine sind eigene juristische Personen, die haften. Und Sie als Vorstand haften für Ihren Verein.
Sind Vorstände nicht vor der Haftung mit dem Privatvermögen geschützt? Schließlich sind sie ehrenamtlich tätig!
Nein, obwohl das leider immer wieder so dargestellt wird. Scheinbar informierte und wohlmeinende Vorstandskollegen haben sogar vom Paragraph 31 des BGB gehört, der angeblich verhindert, dass Vorstände mit ihrem Privatvermögen haften. Dem ist aber nicht so. Bei Schäden haftet der Vorstand gegenüber Dritten grundsätzlich unbegrenzt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Vorstand grundsätzlich unbegrenzt. Bei einer Vorstandsvergütung von über €840 pro Jahr haftet der Vorstand grundsätzlich unbegrenzt. Nur im Innenverhältnis (d.h. der Verein nimmt den Vorstand in Haftung) und nur bei Fällen von einfacher Fahrlässigkeit kann der Verein den Vorstand mittels der Satzung vor dem Durchgriff ins Privatvermögen schützen. Allerdings muss dies auch wirksam in der Satzung verankert werden. Hierbei helfen Ihnen gerne unsere Fachanwälte.