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Der Mitgliedsbeitrag

Für zahlreiche Vereine stellen die Mitgliedsbeiträge die einzig regelmäßige und stabile Einnahmequelle dar, sodass Viele darauf angewiesen sind. Dennoch ist es die freie Entscheidung eines jeden Vereins, inwiefern sie einen solchen festgelegten Beitrag erheben wollen. Diese sogenannte Beitragspflicht muss ein Verein in seiner Satzung vorab regeln, wobei hierbei der Grundsatz gilt: So detailliert wie nötig, so allgemein wie möglich. Denn schließlich sollte man es als Verein vermeiden, bei jeder noch so geringfügigen Änderung der Mitgliedsbeiträge gleichzeitig eine Satzungsänderung durchführen zu müssen.

Die Satzung regelt´s – Die Mitgliedsbeiträge im Verein

Die Satzung eines Vereins umfasst im Bereich der Mitgliedsbeiträge die Verschriftlichung der Bestimmungen ob und welche Beiträge die Mitglieder bezahlen müssen (§58 Nr. 2 BGB). Ohne eine solche schriftliche Regelung in der Satzung ist eine Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nicht möglich. Die Beschreibung der fälligen Beiträge der Vereinsmitglieder ist dabei frei wählbar für einen jeden Verein.

Die Mitgliedsbeiträge können dabei neben Geld auch andere mitgliedschaftliche Pflichten beschreiben, sodass unterschiedliche Beitragsarten entstehen, welche es in der Satzung konkret zu definieren gilt. Damit ergeben sich beispielsweise folgende Arten von Mitgliedsbeiträgen:

  • Geldbeträge
  • Arbeitsleistung: Bei der Regelung der Arbeitsleistung muss stets berücksichtigt werden, dass womöglich nicht alle Mitglieder zum Erbringen der Leistung in der Lage sind, etwa aus gesundheitlichen Gründen. Für andere Mitglieder wiederum kommen Arbeitsstunden nicht in Frage. Deshalb werden in vielen Vereinen diese dann entsprechend durch finanzielle Leistungen des jeweiligen Mitglieds ersetzt. Hierbei gilt es, genau festzuhalten, wie nicht erbrachte Arbeitsleistungen finanziell ausgeglichen werden.
  • Sachleistungen
  • Aufnahmegebühren: Diese dürfen nur auf einer bestehenden Satzungsgrundlage erhoben werden, weder die Mitgliederversammlung noch der Vorstand des Vereins sind dazu berechtigt, Aufnahmegebühren nach eigenem Entschluss zu erheben.

Praxistipp

Nicht nur die Monatsbeiträge können gestaffelt werden, sondern auch die Aufnahmegebühr, sodass beispielsweise Kinder, Rentner oder Menschen mit Handicap hierfür häufig einen geringeren Beitrag bezahlen müssen. Für den Fall, dass die Aufnahmegebühr die Höhe eines Monatsbeitrags umfasst, ist es auch möglich, hierfür eine Staffelung nach Eingang der Anmeldung zu wählen. Das könnte in der Satzung wie folgt verfasst werden:

Tritt ein neues Mitglied dem Verein bei, so muss eine Aufnahmegebühr bezahlt werden, welche sich wie folgt ergibt:

  • Bei Eintritt des Mitglieds bis zum 30. Juni ist die Aufnahmegebühr in Höhe eines vollen Monatsbeitrags fällig
  • Bei Eintritt nach dem 30. Juni umfasst die Aufnahmegebühr die Summe eines halben Monatsbeitrag

So frei ein jeder Verein dabei entscheidet, ob und welche Mitgliedsbeiträge er erhebt, bleibt es ebenso eine freie Entscheidung, ob gewisse Mitglieder beitragsfrei bleiben oder ob Beiträge, etwa für Familien oder nach Alter, gestaffelt werden – wichtig ist jedoch die klare Regelung in der Satzung.

Eine Sonderregelung der Mitgliedsbeiträge: Die Beitragsordnung

Mitgliedsbeiträge werden meist von Zeit zu Zeit angepasst und verändern sich somit. Um nicht ein jedes Mal eine Satzungsänderung durchführen zu müssen, kann die Beitragspflicht der Vereinsmitglieder in einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten werden. Die Satzung wird in diesem Fall zu einer Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsordnung. Denn Aufgabe der Satzung ist es im Zusammenhang mit den Mitgliedsbeiträgen lediglich festzuhalten, ob und wenn ja welche Beiträge die Mitglieder erbringen müssen. Die konkrete Höhe der Mitgliedsbeiträge wird darüber hinaus idealerweise in einer gesonderten Beitragsordnung dokumentiert.

Vom Mitgliedsbeitrag ausgenommen: Das Ehrenmitglied

Die Satzung eines Vereins kann in Bezug auf die Mitgliedsbeiträge festlegen, dass bestimmte Mitglieder von den Beiträgen befreit werden, beispielsweise Ehrenmitglieder, die gemäß §35 BGB ein Sonderrecht genießen. Auch zu einem späteren Zeitpunkt kann von diesem Sonderrecht Gebrauch gemacht und Ehrenmitglieder von der Beitragszahlung befreit werden, sofern die beitragspflichtigen Mitglieder dieser Satzungsänderung zustimmen. Ohne diese konkrete Regelung innerhalb der Satzung ist keine Befreiung von den Mitgliedsbeiträgen möglich.

INFO: Als Ehrenmitglieder werden jene Vereinsmitglieder bezeichnet, welche aufgrund ihrer Verdienste zu solchen ernannt werden.

Wie setzen sich Mitgliedsbeiträge zusammen?

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von jedem Verein individuell bestimmt. Allerdings empfiehlt sich hierbei eine Transparenz gegenüber den Vereinsmitgliedern, sodass diese die Summe ihres Beitrags nachvollziehen können. Hierfür gibt es eine einfache Formel, welche hilft, den für den jeweiligen Verein passende Mitgliedsbeitrag zu berechnen und diesen auch in dieser Form an die Vereinsmitglieder zu kommunizieren:

Gesamtkosten des Vereins pro Jahr
– Einnahmen ohne Mitgliederbeiträge (z.B. Veranstaltungen)

= Mindestsumme aller Mitgliedsbeiträge pro Jahr

Wenn sich Mitgliedsbeiträge erhöhen

Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist zumeist ein sehr sensibles Thema, das gerne auch zum Streit führt. Dennoch ist es häufig im Vereinsalltag unausweichlich. Grundsätzlich legt die Mitgliederversammlung die Höhe des Beitrags fest, regelt es die Vereinssatzung dagegen anders, kann diese Aufgabe auch beim Vorstand alleine liegen. Die Gültigkeit der beschlossenen Höhe ist Sache der Satzung, sodass je nach Formulierung eine rückwirkende Beitragserhöhung möglich ist.

Prinzipiell gilt auch bei der Beitragserhöhung: Transparenz, um die Vereinsmitglieder nicht zu verärgern. Außerdem empfiehlt es sich, die Anpassungen des Betrags in kleinen und angemessenen Schritten vorzunehmen. Auch eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge erweist sich in diesem Zusammenhang meist als äußerst sinnvoll, um wirtschaftlich schwächer aufgestellte Vereinsmitglieder nicht zu sehr mit einer Beitragserhöhung zu belasten. Grundsätzlich sollte man bei der Bestimmung seiner eigenen Beitragssätze immer auch die der anderen Vereine, die denselben Zweck verfolgen, im Auge haben. Schließlich werden bei gerichtlichen Überprüfungen Mitgliedssätze, die deutlich über dem Durchschnitt liegen, als nicht zulässig beanstandet, sofern kein absolutes Alleinstellungsmerkmal des Vereins vorliegt.

Für die Mitgliederversammlung selbst, bei der schließlich der Beschluss zur Beitragserhöhung zum Punkt der Tagesordnung wird, gilt bereits vorab eine ausreichende Kommunikation. Aber auch bei der Versammlung selbst kommt es auf eine gute und umfassende Begründung der Erhöhung an, um langwierige Diskussionen abzukürzen. Hierfür haben wir einige Tipps zusammengetragen, die es erleichtern, die Notwendigkeit einer Anpassung der Mitgliedsbeiträge zu rechtfertigen:

  • Übersicht über die Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben im Verein seit der letzten Erhöhung der Beiträge
  • Besonderes Augenmerk auf die Leistungen des Vereins legen
  • Eine gute Vorbereitung, sodass die Beitragserhöhung anhand der Satzungsvorgaben präsentiert und im Anschluss zügig durchgeführt werden kann
  • Größere Sprünge bei der Beitragserhöhung vermeiden und stattdessen lieber auf regelmäßige kleine Anpassungen zurückgreifen
  • Zuhören, die Sorgen und Ängste der Mitglieder des Vereins aufnehmen und gemeinsam nach einer Lösung suchen, mit der alle Mitglieder zurecht kommen

Die Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen

Die Satzung beziehungsweise die Beitragsordnung geben Aufschluss darüber, ob der Mitgliedsbeitrag monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu leisten ist. Hierzu gibt es einige gängige Satzungsformulierungen aus der Praxis, die für den Vorstand eine Erleichterung im Vorgehen bedeuten. Eine klare Formulierung ist auch hier essenziell:

  1. Ein jedes Vereinsmitglied hat jährlich zehn Arbeitsstunden (=Zeitsunden) zu leisten – mit Ausnahme von Kindern unter 14 Jahren und Mitgliedern im Alter von über 65 Jahren. Die Arbeitsleistung wird dabei von einem Abteilungsleiter abgenommen und auf einem Arbeitszettel nachgewiesen.
  2. Den Arbeitszettel gilt es dem Vorstand stets bis zum 31. Januar eines Folgejahres vorzulegen. Jede nicht nachgewiesene Arbeitsstunde eines Mitglieds wird mit 15 Euro pro Stunde berechnet und vom Konto des Mitglieds einbezogen.
  3. Es liegt beim Vorstand, den Antrag auf eine Befreiung von der Arbeitsleistung oder der Zahlungspflicht bei Versäumnis zu billigen.

Darüber hinaus sind weitere Ausführungen empfehlenswert, welche Fristen der Zahlungseingänge sowie Änderungen der Mitgliedsbeiträge klar regeln:

  • Eine beschlossene Beitragserhöhung kann rückwirkend ab dem 01.01. des aktuellen Kalenderjahres geltend gemacht werden.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01.02. eines Jahres fällig. Der rechtzeitige Zahlungseingang versteht sich dabei als der Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto. 

Gerade die letzte Formulierung bedeutet für den Vorstand sowie für den Kassenwart eine gewisse Entlastung in den Aufgabebereichen. Schließlich geraten durch die Formulierung zur Fälligkeit der Zahlung alle Vereinsmitglieder automatisch in Zahlungsverzug, wenn ihr Beitrag nicht zum 01.02. auf dem Vereinskonto eingegangen ist.

Weiteres Wissen rund um die Mitgliedsbeiträge

Für den Einzug der Mitgliedsbeiträge stehen unterschiedliche Formen zur Verfügung. Dabei sollte ein jeder Verein für sich entscheiden, welche am besten passt. Zur Auswahl stehen hierfür:

  • Bankeinzug
  • Einzelüberweisung
  • Dauerauftrag
  • SEPA-Lastschrift

Doch was, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt? Für Mitgliedsbeiträge besteht gemäß §195 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Dauerhafte Nichtzahlungen können wiederum einen Vereins gefährden, der unter Umständen stark auf die Beiträge angewiesen ist. Deshalb ist es hierbei von Bedeutung, Nichtzahlungen stets direkt zu verfolgen und der Aufforderung zur Beitragspflicht nachzukommen.

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