Der Mindestlohn und Ihr Verein
Seit dem 1. Januar 2015 gilt deutschlandweit ein gesetzlicher Mindestlohn von mindestens 9,19 brutto pro Stunde:
Betrifft das Mindestlohngesetz auch meinen Verein, haben einige Mitglieder Anspruch auf den Mindestlohn?
An dieser Stelle geben wir Ihnen einen Beispielfall:
Alice Mergenthau, von Beruf Schlosserin, engagiert sich seit drei Jahren in der freiwilligen Feuerwehr als Gerätewartin. Nach jeder wöchentlichen Übung prüft sie im Feuerwehrhaus, ob alle Türen zu sind, die Schläuche richtig aufgehängt wurden und die Erste-Hilfe-Koffer und Atemschutzgeräte ordentlich verstaut sind. Dafür bekommt sie eine Pauschale von 60 Euro im Monat. Sie empfindet das als relativ viel. Trotzdem fragt sie sich, nachdem Sie von dem relativ neuen Mindestlohngesetz gehört hat: Habe auch ich Anspruch auf den Mindestlohn?
Kein Mindestlohn bei Ehrenamt mit geringer Vergütung
In vielen Vereinen besteht Unklarheit darüber, wie die einzelnen Arbeitsverhältnisse zu entlohnen sind. Generell kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden, es gilt den jeweiligen Einzelfall zu bewerten. Grundsätzlich muss bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und bei einem sogenannten Minijob der Mindestlohn gezahlt werden.
Daher sollte zunächst geklärt werden, ob die tätig gewordene Person für den Verein ehrenamtlich tätig ist oder nicht.
Die Definition von „Ehrenamt“ ist durch das Mindestlohngesetz nicht abschließend festgelegt worden. Hat die ausgeübte Tätigkeit das Gemeinwohl zum Ziel und wird nicht aus finanziellem Interesse vorgenommen, so handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, so dass kein Anspruch auf Mindestlohn besteht. Diese Ausnahme vom Mindestlohn gilt für jegliche Tätigkeit im Ehrenamt, welche mit geringer Vergütung und ohne Erwartung oder Anspruch auf eine angemessene adäquate Entlohnung erbracht wird. In unserem Fall hat Frau Mergenthau keinen Anspruch auf den Mindestlohn, denn sie übt Ihr Engagement als Gerätewartin ehrenamtlich aus, wird mit Ihrer Monatspauschale nur gering dafür vergütet und hat nie mehr erwartet als 60 Euro.
Wann muss ein Verein an ehrenamtlich Tätige trotzdem den Mindestlohn zahlen?
Hier ist die Grenze der Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro im Jahr zu beachten. Denn auch das Ehrenamt darf natürlich gemäß Satzung über diesen Betrag hinaus vergütet werden. Bei Überschreitung der Ehrenamtspauschale ist der Mindestlohn zu zahlen, da dann ein Überwiegen des finanziellen Interesses gegenüber dem gemeinnützigen Interesse angenommen wird.
Für Vereine ist – genauso wie für andere Arbeitgeber – grundsätzlich das Mindestlohngesetz verpflichtend. Bei Verstoß gegen das Mindestlohngesetz können hohe Geldstrafen ausgesprochen werden. Zusätzlich kann der Entzug der Gemeinnützigkeit drohen.
Fazit
Ziehen Sie im Zweifel die Online-Rechtsberatung des Deutschen Ehrenamts zurate! Wir helfen Ihnen auch bei aller Art von rechtlichen und steuerlichen Fragen, die Ihre Vereinsarbeit betreffen. Außerdem können wir Ihre Satzung überprüfen und Ihnen rechtsverbindliche Vorschläge für notwendige Änderungen machen.