GESCHÄFTSFÜHRUNG OHNE AUFTRAG
Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dass er hierzu einen Auftrag hat oder sonst dazu – z.B. aus Vertrag, Einwilligung, Amtsstellung – berechtigt ist ( § 677 BGB). Voraussetzung ist also nicht nur, dass jemand tatsächlich ein fremdes Geschäft führt, sondern er muss auch das Bewusstsein und den Willen haben, es – zumindest neben seinem eigenen Interesse des Geschäftsherrn zu führen.
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