Amtsniederlegung
Die Amtsniederlegung bedeutet die Kündigung des mit dem Verein intern bestehenden auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses und damit das Ende der ohne diese Innenrechtsbeziehungen undenkbaren Organstellung. Sie ist bei entgeltlicher Vorstandstätigkeit gemäß § 626 BGB im Zweifel nur aus wichtigen Grund, bei ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit nach § 671 Abs. 1 BGB jederzeit möglich (Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, S.76).