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VEREINSMITGLIEDER UND IHRE RECHTE & PFLICHTEN

MITGLIEDER MÜSSEN NICHT NUR ZAHLEN

Oft treten Engagierte einem Verein aus einem gesellschaftlichen Aspekt bei. Solange ein Verein über zwei Mitglieder besitzt, gilt er als Verein. Vereinsmitglieder haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.

Beitritt zum Verein

Für den Beitritt zum Verein richtet man sich nach der Satzung, in die jeder Verein Beschränkungen zur Mitgliedsaufnahme einfügen kann. Das Mitglied bekommt Pflichten, wie z.B. die Zahlung von Gebühren, aber auch Rechte.

Muster zum Aufnahmeantrag

Als kleinen Service haben wir Ihnen hier ein Muster zum Thema beigefügt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern

Rechte von Vereinsmitgliedern

Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung abzustimmen. In der Satzung kann dies jedoch ausgeschlossen werden. Auch dass passive Mitglieder in der Regel kein Stimmrecht haben, kann in der Satzung bestimmt werden.

Recht auf Nutzung des Vereinsinventars und -geländes

Im Normalfall darf jedes Mitglied alle Vereinseinrichtungen nutzen.

Datenschutz

Jedes Vereinsmitglied kann bestimmen, was mit seinen Daten gemacht werden darf. Außerdem hat jedes Mitglied ein Auskunftsrecht. Mehr zum Datenschutz nach dem neuen DSGVO haben wir Ihnen auf unserer Seite Datenschutz im Verein zusammengefasst.

Auskunftsrecht

Den Vereinsmitgliedern steht es zu, vom Vorstand Auskunft über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins (§§ 27 Abs. 3, 666 BGB) zu erhalten.

Minderheitenrecht

Erbitten mindestens zehn Prozent der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung, ist diese einzuberufen (BGB §37 Absatz 1). Dazu zählen auch Mitglieder ohne Stimmrecht.

Pflichten von Vereinsmitgliedern

Zahlungspflicht

Die meisten Vereine finanzieren sich hauptsächlich über ihre Beiträge. Jedes Vereinsmitglied muss eine Gebühr für seine Mitgliedschaft leisten. In manchen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied von der Gebühr dauerhaft befreien, zum Beispiel Ehrenmitglieder. Außerdem müssen Mitglieder u.U. anteilig Umlagen zahlen. Das ist ein Betrag, den der Verein einmalig benötigt, z.B. für die Zahlungen von Renovierungen des Vereinsheims oder der Kauf eines teuren Sportgeräts.

Vereinszweck beachten

Wer einem Verein beitritt, hat eine Treuepflicht. Das Mitglied muss den Vereinszweck beachten, der in der Satzung festgelegt ist. Ein Verstoß kann sogar mit dem Ausschluss geahndet werden.

Förderungspflicht

Die Förderungspflichten stellen die Pflicht dar, am Verein teilzunehmen, also z.B. beim Aufbau von Veranstaltungen zu helfen, an regelmäßigen Treffen teilzunehmen, für den Verein da zu sein, andere Vereinsmitglieder zu unterstützen o.ä.

Arbeitsstunden ableisten

Die Satzung kann festlegen, dass Vereinsmitglieder eine bestimmte Stundenzahl pro Monat für den Verein verwenden müssen. Kinder und ältere Menschen müsse dies selbstredend nicht.

Vereinsmitglied verstorben

Rechtsfolgen nach dem Tod

In einem Verein gilt das normale Erbrecht nicht, sondern wird durch BGB § 38 Abs. 1 aufgehoben. Die Vereinsmitgliedschaft ist „nicht übertragbar und nicht vererblich“. Alle seine Pflichten und Rechte haben also ein Ende, wenn das Vereinsmitglied stirbt. Die Erben haben also keine Beitragspflicht zu zahlen – es sei denn, ein Mitgliedsbeitrag ist noch nicht bezahlt, der vor dem Tod des verstorbenen Mitglieds fällig war.

Folgen, die man in der Satzung festlegen kann

In der Satzung kann jedoch bestimmt werden, dass beim Tod eines Mitglieds Sonderregelungen in Kraft treten (BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften). Es kann z.B. bestimmt werden, dass die Vereinsmitgliedschaft an direkte Erben vererbt wird, alle Rechte und Pflichten übertragen werden oder die Vereinsmitgliedschaft weiter gezahlt werden muss.
 
Die Satzung sollte dies jedoch sehr genau regeln. Es kann z.B. das genaue Verfahren in der Übergangszeit vermerkt werden. Außerdem im Fall einer Erbengemeinschaft dargestellt werden, wer die Vereinsmitgliedschaft erbt. Auch eine anteilige Erstattung des letzten Mitgliedsbeitrags sollte in der Satzung dargelegt werden.

Andere Folgen

Die Kosten für Aufwendungen zum, Tod, z.B. Informationsbriefe oder ein Kranz, dürfen vom Verein übernommen werden, sofern die Kosten nicht ausarten. Da das Mitglied bereits verstorben ist, handelt es sich nicht um eine Mitgliedszuwendung.

Einen Kranz zu spendieren ist ein Muss. Der Vorstand sollte außerdem bereits vor der Beerdigung eine Beileidskarte an die Angehörigen schicken. Alle Vereinsmitglieder sollten auf der Beileidskarte unterschreiben.

Außerdem sollten die Vereinsmitglieder bald informiert werden. Die genauen Daten der Beerdigung sind zu erfragen. Außerdem muss der Vorstand herausfinden, ob die Beerdigung im kleinen Kreis stattfinden soll.

Austritt

Jedes Mitglied kann den Verein verlassen. Bestimmungen zum Zeitpunkt der Kündigung werden u.U. in der Satzung festgelegt (BGB § 39 Abs. 2), wobei mit dem Austritt aus dem Verein alle Mitgliedsrechte und -pflichten unwirksam werden. Hat der Verein unter drei Mitglieder, wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werden.

Vereinsmitglied ausschließen

Verstößt ein Vereinsmitglied gegen die Richtlinien des Vereins, z.B. durch vereinsschädigendes Verhalten, Satzungsverstöße oder Verleumdungen, kann das Ausschlussverfahren gestartet werden. Nur die Mitgliederversammlung kann bestimmen, ob ein Mitglied ausgeschlossen werden kann. Vereinsstrafen gelten nicht für Dritte, sondern nur für Mitglieder des Vereins.

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