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17.03.2022

Gerichtsurteile Mitarbeiter

Einige Gerichtsurteile betreffen nicht den Vorstand selbst, sondern seine Mitglieder. Unzulässige Versammlungen, Umlagen im Verein oder auch das Risiko, dem jede Person im Ehrenamt ausgesetzt ist – das betrifft den gesamten Verein und jedes einzelne Mitglied.

Quelle: Shutterstock

Unzulässige Mitgliederversammlung während Ferienzeit

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung im Verein mit 88 Mitglieder, in der grundlegende Beschlüsse, auch zur Abwahl des Vorstands, anstehen, für einen Termin in der Hauptferienzeit, ist jedenfalls dann nicht verkehrsüblich und damit unangemessen, wenn nach vorheriger schriftlicher Erklärung des ersten Vorstandsvorsitzenden der Verein grundsätzlich keine Mitgliederversammlungen in den Schulferien abhält und kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Ein Fall besonderer Dringlichkeit, der eine Einladung zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen könnte, liegt nicht allein deshalb vor, weil der Vorstand offensichtlich der Einberufung einer Mitgliederversammlung durch hierzu gerichtlich ermächtigte Vereinsmitglieder zuvorkommen will.Die in der zu einem nicht angemessenen Termin einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, weil die unzumutbare Erschwerung der Teilnahme praktisch einer fehlenden Einladung gleichzusetzen ist, sofern nicht feststeht, dass die Beschlüsse auch bei einer ordnungsgemäßen Einladung gleich lautend gefasst worden wären.Beschluss des BayObLG vom 16.07.2004
3Z BR 100/04
ZAP EN-Nr. 239/2005
Quelle: www.rechtsanwalt.com

Umlagen im Verein

OLG München (Az. 3 U 4897/97)§ Verein, Umlagen (10.04.1999)Auch wenn die Mitgliedsbeiträge nicht reichen, soll auf das Sommerfest oder eine andere Veranstaltung nicht verzichtet werden. Also beschließt die Vereinsführung eine Umlage, zu tragen von allen Mitgliedern. Darf die Vereinsführung das? Nur wenn in der Vereinssatzung genau geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zweck und bis zu welcher Höhe eine solche Umlage möglich ist.


Risiko im Ehrenamt

23 Millionen Menschen engagieren sich in Deutschland unentgeltlich für andere. Viele von ihnen wissen nicht, dass sie schlecht versichert sind. Bei Unfällen oder Vermögensschäden haftet der Verein – und damit die Personen, die ihn leiten. Bundespräsident Christian Wulff würdigt heute besonders verdienstvolle Bürger.Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg traf den ehemaligen Vorstand des Sportvereins hart: Mehr als 10 000 Euro musste jeder der drei Ex-Vorstände aus eigener Tasche nachzahlen, weil der Verein es monatelang versäumt hatte, Sozialversicherungsbeiträge für angestellte Mitarbeiter zu bezahlen. Wie es dazu kam, war vor Gericht erst einmal egal: Vorsatz, Unwissenheit, Unkenntnis – alles ist möglich. Doch es ändert eines nicht: Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder des Vereins hafteten für das Versäumnis und mussten zahlen. Und da der Verein inzwischen pleite war, wurden sie privat zur Kasse gebeten.

Rund 23 Millionen Menschen sind in ihrer Freizeit unentgeltlich zum Wohle anderer aktiv. Zum Internationalen Tag des Ehrenamtes, dem 5. Dezember jeden Jahres, wird das Engagement der unermüdlichen Helfer gewürdigt – sogar vom Bundespräsidenten, der einige Freiwillige zu diesem Tag mit dem Verdienstorden auszeichnet. Doch so selbstverständlich es für viele Menschen in Sport- und Kulturvereinen, bei der Feuerwehr, in Schulen und Kindertagesstätten und vielen anderen Bereichen ist, sich für andere zu engagieren, und so unentbehrlich ihre Arbeit in der Gesellschaft ist, so wichtig ist es für sie selbst, über ausreichenden Versicherungsschutz nachzudenken. Nicht immer sind die Fälle so drastisch wie der des brandenburgischen Sportvereins, doch jedes finanzielle Versäumnis eines ehrenamtlichen Vorstands eines Vereins kann diesen viel Geld kosten. “Es ist eben nicht so, dass man sich da einfach in ein Amt wählen lässt und das mal eben so macht”, sagt Hans Hachinger, Vorstand des Vereins Deutsches Ehrenamt in München. “Sondern da hängt schon ein bisschen was dran.”

Denn wenn es ums Geld geht, dann hilft der Idealismus, den jemand für das Gemeinwohl aufgebracht hat, wenig. “Ein Vereinsvorstand haftet genau wie ein Firmenchef”, sagt Hachinger. Dabei ist es egal, ob Sozialabgaben abgeführt werden müssen oder Mehrwertsteuer gezahlt, ob es darum geht die Gemeinnützigkeit zu wahren und korrekte Spendenbescheinigungen auszustellen. “Ein Verein tut gut daran, eine Vermögensschadenhaftpflicht für seine ehrenamtlichen Vorstände und Gremien abzuschließen, vor allem, wenn Geld bewegt wird”, sagt Hachinger.

Dass sich viele Vereinsvorstände nicht mit den rechtlichen Gegebenheiten auskennen, scheint offensichtlich. Oft kommen die Verantwortlichen gerade in kleineren Vereinen schneller zu einem Amt, als sie gucken können. “Wer sich bei der Wahl nicht schnell genug duckt, ist dran”, betont Ehrenamt-Experte Hachinger. Doch wer sich nicht auskennt, sollte die Finger vom Amt lassen – oder jemanden einschalten, der sich mit Recht, Steuern und Finanzen auskennt.

Nicht nur Vermögensschäden können ins Geld gehen, sondern auch ganz normale Haftpflichtschäden. Wenn beispielsweise bei der Ausstellung des Kunstvereins ein Besucher auf dem Parkett ausrutscht oder beim Spitzenspiel des Fußballclubs die Tribüne kracht: Haftbar ist der Verein – und mit ihm die Verantwortlichen. “Da sollte jeder Verein sehen, dass er eine Vereinshaftpflicht abschließt”, sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. “Denn verletzen kann sich immer jemand.” Einen Vorstand kann das seine finanzielle Existenz kosten, wenn er keine spezielle Haftpflichtversicherung hat. Denn während ein “normaler” ehrenamtlicher Helfer, der vielleicht ab und zu den Rasen mäht, über seine private Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten abgesichert ist, schließen dies die meisten Versicherungen für ehrenamtlich Tätige in verantwortlicher Position aus.

Richtet ein Verein oder eine Organisation eine einmalige Veranstaltung aus, die nicht nur für Vereinsmitglieder bestimmt ist – das kann vom Sommerfest bis zum Weihnachtsmarkt so ziemlich alles sein -, kann eine sogenannte Veranstalter-Haftpflicht abgeschlossen werden. Damit ist dann auch der Vorstand auf der sicheren Seite, was Unfälle und Schäden angeht.

Rund 600 000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland. Nicht jeder der vielen Millionen Aktiven ist in verantwortlicher Position tätig. Dennoch sollte jeder, der ein Ehrenamt übernimmt – das heißt, wer freiwillig, unentgeltlich, organisiert und zum Wohle anderer arbeitet -, vorher feststellen, wie es um den Versicherungsschutz bei seiner Tätigkeit steht. Zumindest der Haftpflichtschutz sollte auf jeden Fall mit dem Verein oder der Interessensgruppe geklärt werden – oder man sollte beim eigenen Haftpflichtversicherer nachfragen. “Selbst beim Kaffeeausschenken beim Sommerfest kann etwas passieren”, betont Versicherungsexpertin Weidenbach. Wer keine eigene Haftpflichtversicherung hat, sollte bei der Organisation nachfragen, denn sowohl Vereine als auch andere Organisationen können Verträge für ihre ehrenamtlich Tätigen abschließen. “Wenn alle Stricke reißen, gibt es immer noch die Ehrenamtsversicherung über die Bundesländer”, erläutert Weidenbach. “Die meisten Bundesländer haben diese inzwischen abgeschlossen, um niemanden im Regen stehen zu lassen.”

Seit 2005 hat sich für die Freiwilligen einiges verbessert im Versicherungsschutz. Seitdem sind viele von ihnen gesetzlich unfallversichert. “Die Politik wollte, dass Ehrenamtler versichert sind wie Arbeitnehmer”, sagt die Sprecherin der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Daniela Dalhoff. Falls jemand einen Unfall im Ehrenamt erleidet oder auf dem Weg dorthin, dann zahlt die Versicherung Behandlungs- und Reha-Kosten und falls notwendig auch eine Rente. Arbeitsunfälle im Ehrenamt sind damit abgesichert – und das waren im vergangenen Jahr fast 8000, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung mitteilt. Wer für die freiwillige Feuerwehr seine Gesundheit beim Einsatz riskiert oder bei anderen Rettungsdiensten, ist ebenso pflichtversichert wie Freiwillige in der Wohlfahrt, im Gesundheitswesen, bei Religionsgemeinschaften oder in kommunalen und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen. Gut acht Millionen Versicherte in Ehrenämtern sind bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung derzeit gemeldet.

Für diejenigen, die nicht pflichtversichert sind in der Unfallversicherung – und das sind Funktionsträger gemeinnütziger Organisationen, beispielsweise Vorstand und Kassenwarte von Sport- und Karnevalsvereinen oder auch Kleingarten- und Naturschutzvereinen, können sich freiwillig bei der VBG versichern. “Das kostet derzeit 2,73 Euro pro Jahr”, sagt Dalhoff. “Man sollte auf jeden Fall mal einen Blick in die Satzung des Vereins werfen, um sicherzugehen.” Vereinen ist es auch möglich, sogenannte Gruppenverträge über private Unfallversicherungen abzuschließen, die dann im Falle des Falles greifen. Auch die Ehrenamtsversicherungen der Länder springen mitunter bei Unfällen ein. “Die gute Nachricht allerdings ist, dass private Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen auch bei Unfällen im Ehrenamt eintreten”, sagt Verbraucherschützerin Weidenbach. “Das kann die Versorgung aus dem Unfallversicherungsschutz komplettieren.”

Quelle: WELT ONLINE – hier zum Artikel

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