Michael - Rechtsanwälte und Notare
Vereinsrecht: Haftung des Vereinsvorstandes
25. April 2006
Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters d.h. es
besteht ein hoher Grad an Verantwortlichkeit. Grundsätzlich
verpflichten und berechtigen Handlungen des Vorstands ausschließlich
den Verein als solchen, sodass Mitglieder und folglich auch
Vorstandsmitglieder nicht haften.
Dennoch können bestimmte Umstände vorliegen, die zu einer Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber
1. dem Verein
2. außenstehenden Dritten und infolgedessen auch
3. einzelnen Mitgliedern führen können
4. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
1. Haftung des Vereins
Der Verein haftet für alle Personen, denen ein wichtiger
Aufgabenbereich übertragen wurde, sei es ein Geschäftsführer mit
selbständiger Entscheidungsbefugnis oder die Vorsitzende einer
rechtlich unselbständigen Ortsgruppe des Vereins.
a. Vertragliche Haftung
Da der Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter
Verträge nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Vereins als
dessen gesetzlicher Vertreter abschließen, haftet allein der Verein den
Vertragspartnern für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
Der außenstehende Dritte hat bei Schäden auf Grund von
Vertragsverletzungen lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff (§ 31
BGB). Diese so genannte Organhaftung greift auch für Vertreter, die
keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht besitzen.
b. Schadenshaftung
Der Verein haftet für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem
Dritten zufügt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden bei Ausübung des
Vorstandsamtes verursacht wurde. Wenn das Vorstandsmitglied als
Privatperson oder „nebenbei“ einen Schaden angerichtet hat, haftet
hierfür nicht der Verein.
Der Geschädigte kann sich in einem
solchen Fall jedoch aussuchen, ob er den Verein oder den Schädiger oder
beide gemeinsam in Anspruch nehmen will, die Schadenssumme erhält er
natürlich nur einmal.
Entsteht ein Schaden, weil der Verein
fehlerhaft organisiert ist, haftet der Verein für den Schaden wegen
Organisationsverschuldens.
Bei der Durchführung von
Veranstaltungen muss der Veranstalter „Verein“ dafür sorgen, dass er
seinen so genannten Verkehrssicherungspflichten nachkommt, d.h., er ist
verpflichtet alles zu unternehmen, um Teilnehmer vor Schäden zu
bewahren. Das gilt auch, wenn die Veranstaltung in gemieteten Räumen
stattfindet und der Vermieter die Verkehrssicherungspflichten auf den
Veranstalter übertragen hat.
2. Persönliche Außenhaftung des Vorstands gegenüber Dritten
Die Vorstandsmitglieder eines Vereins trifft- entgegen einer weit
verbreiteten anders lautenden Auffassung - ein beachtliches
Außenhaftungsrisiko. Zwar haftet nach § 31 BGB der Verein grundsätzlich
selbst für alle in amtlicher Eigenschaft erfolgten rechtsgeschäftlichen
und tatsächlichen Handlungen des Vorstandes, dennoch kann nicht selten
auch eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern allein oder
neben dem Verein gegeben sein.
a. Schädigung von außenstehenden Dritten
Es ist grundsätzlich möglich, dass der Vorstand im Rahmen der Ausübung
seiner Vorstandstätigkeit außenstehende Dritte schädigt.
Beispiele:
- Verletzung der Streu- und Kehrpflichten vor den Vereinsräumlichkeiten
- im Rahmen einer Veranstaltung sind die möglicherweise vorliegenden
Gefahrenquellen zu beachten und Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu
treffen
- Brandschutzprüfungen sind durchzuführen
In
diesen Fällen haftet das verursachende Vorstandsmitglied neben dem
Verein, der geschädigte Dritte ist in der Regel frei, an wen er sich
hält. Die Haftung im Innenverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und
Verein richtet sich primär nach etwaigen Satzungsbestimmungen. Sollten
solche nicht vorliegen und auch kein „übliches“ Verhalten vorliegen
(d.h. in früheren Fällen wurde immer in einer bestimmten Weise
verfahren), haftet der Vorstand im Innenverhältnis für derartige
Schadensfälle allein.
Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich
jedes Vorstandsmitglied gesamtschuldnerisch haftet und nicht nur das
ggf. allein verursachende Vorstandsmitglied.
Es besteht in der
Regel keine Entlastungsmöglichkeit dahingehend, dass ein einzelnes
Vorstandsmitglied sich darauf beruft, es habe intern eine
Arbeitsaufteilung gegeben.
Grundsätzlich haben Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten.
b. Schädigung aus vertraglichen oder vorvertraglichen Verhandlungen
Weiter kann sich eine Haftung gegenüber Dritten auch aus vertraglichen
oder vorvertraglichen Verhandlungen ergeben. Der Vorstand vertritt den
Verein - d.h. er besitzt Vertretungsmacht.
Sollte ein
Vorstandsmitglied einen Vertrag mit einem Dritten abschließen im
eigenen Namen, d.h. ohne deutlich zu machen, dass es für den Verein
handelt, so ist aus dem Vertrag grundsätzlich zunächst gegenüber dem
Dritten nur das Vorstandsmitglied verantwortlich.
Beispiel: der alltägliche Einkauf an Büromaterialien
Sollte das Vorstandsmitglied dabei Einkäufe tätigen, die sogar nicht
erforderlich und nicht abgesprochen sind, so kann der Verein eine
Erstattung der Kosten verweigern
c. Haftung des Vorstands durch spezielle Normen
Darüber hinaus gibt es spezielle Normen, die eine Haftung des Vorstands begründen können:
- § 42 BGB: die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages obliegt dem Vorstand
- gem. § 34 I AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerlichen Pflichten zu erfüllen;
nach § 69 AO haftet der Vorstand persönlich, soweit aufgrund
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung Steuern nicht
gezahlt werden.
Das gilt in besonderem Maße für die Lohn- und die Umsatzsteuer
- gem. § 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB wird für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gehaftet
d. Handeln ohne Vertretungsmacht
Vorsicht ist geboten, wenn ein Vorstandsmitglied seine - im
Vereinsregister eingetragene -Vertretungsmacht überschreiten will, da
sich in diesem Fall ein Geschäftspartner nach §179 BGB nur an das
Vorstandsmitglied persönlich als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht
halten könnte, falls der Verein das Vorgehen des Vorstandes nicht
genehmigen sollte.
3. Persönliche Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein
Grundlage der Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein ist der
zwischen Verein und Vorstand bei der Vorstandsbestellung
-stillschweigend - geschlossene Vertrag, in dem sich der Vorstand
verpflichtet, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen.
Führt er die Geschäfte schlecht und entsteht dem Verein daraus ein
Schaden, so haftet der Vorstand dem Verein aus schuldhafter
Vertragsverletzung (pFV).
Beispiele:
- Einladungsfrist für Mitgliederversammlung nicht gewahrt und dadurch zusätzliche
Kosten für neue Einladung / ggf. Raumanmietung verursacht
- Miet-/Eigentumsrechtliche Belange hinsichtlich des Vereinssitzes nicht beachtet; z.B.
Mietvertragsverlängerung nicht vorangetrieben; Ablauf desselben nicht berücksichtigt
- Veruntreuung von Vereinsgeldern
- Anträge für öffentliche Zuschüsse sind nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden und
dadurch geht der Zuschuss verloren / Abrechnungen fehlerhaft
Der Verein haftet gem. § 31 BGB für Schäden, die ein Mitglied des
Vorstands einem Dritten zufügt hat, soweit der Schaden bei einer
Tätigkeit eingetreten ist, die sich im Rahmen der dem Organ
zugewiesenen Vereinsaufgaben bewegt.
Darauf hin müssen sich der
Verein und das haftende Vorstandsmitglied intern einigen, welche
Schadenssumme jeweils übernommen wird. Hierfür gibt es folgende
Grundsätze:
- Bei leichtester Fahrlässigkeit hat der Verein stets den gesamten Schaden zu tragen.
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeil des Schadensverursachers hat dieser selbst den
gesamten Schaden zu übernehmen.
- Bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden nach Billigkeit unter
Abwägung aller Umstände zu verteilen. Beispielsweise ist zu berücksichtigen, ob die
Vorstandstätigkeit ein besonders hohes Schadensrisiko birgt oder ob eine besondere
Einarbeitungszeit erforderlich ist.
Gegenüber dem Verein (Innenverhältnis) haften die Vorstandsmitglieder
also persönlich für eine sorgfältige Vereinsführung. Sie sind demnach
insbesondere verpflichtet
* die Vereinsziele strikt zu verfolgen,
* die Aufbau- und Ablauforganisation des Vereins an den Satzungszielen auszurichten,
* alle fachlich (z.B. Heim-, Qualitätssicherungsgesetz) und allgemein
einschlägigen sowie insbesondere auch alle steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beachten,
* ordnungsmäßig Rechenschaft zu legen,
* alle anderen Organmitglieder und die Mitgliederversammlung zeitnah
und ausreichend über wichtige Vorkommnisse zu informieren,
* alle
sinnvollen Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen dem Verein drohenden
Schaden abzuwenden oder seinen wirtschaftlichen Niedergang zu
verhindern.
4. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
Die dargestellten Haftungsrisiken können durch verschiedene
Vorkehrungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Nachfolgend
sind Maßnahmen angeführt, die zur Begrenzung der Vorstandshaftung
sinnvoll sind:
* Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit in der Vereinssatzung
Erforderlich ist eine entsprechende Änderung der Vereinssatzung.
Dadurch können Regressansprüche des Vereins gegen die
Vorstandsmitglieder weitgehend ausgeschlossen werden (Innenhaftung),
Ansprüche Außenstehender gegen die Vorstandsmitglieder werden hiervon
nicht erfasst.
* Risikoverlagerung auf Versicherungen
Vorstandsmitglieder sollten eine bei grob fahrlässigen
Sorgfaltspflichtverletzungen eingreifende
Spezialrechtsschutzversicherung abschließen, die auch bei
Auseinandersetzungen mit dem eigenen Verein Versicherungsschutz
gewährt. Zusätzlich kann eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
oder eventuell eine Directors and Officers Liability Insurance
(D&O-Versicherung) abgeschlossen werden. Für Vorstände kleinerer
Vereine/Verbände werden spezielle
Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen angeboten, die zum Teil auch
die steuerrechtliche Haftung abdecken. In beiden Fällen kann der
Vorstand eine entsprechende Versicherung im Namen und auf Rechnung des
Vereins/Verbands ohne Beschluss der Mitgliederversammlung abschließen.
* Risikobegrenzende Betriebsorganisation
Bei den Vereinen mit ihrer historisch gewachsenen Struktur muss in
aller Regel dringend eine Anpassung der Aufbau- und Ablauforganisation
an die aktuellen Anforderungen erfolgen. Auch sollte ein auf die
individuellen Erfordernisse ausgerichtetes Chancen- und
Risikomanagement mit regelmäßigen Strategieworkshops, Sensibilisierung
der Belegschaft etc. aufgebaut werden.
* Zusammenarbeit mit sachverständigen Beratern
Spezialwissen außerhalb der eigenen Kernkompetenz kann nicht mit
vertretbarem Aufwand qualifiziert vorgehalten werden. Hier wird das
Risiko durch Einschaltung sachverständiger Berater mit einschlägigen
Branchenkenntnissen begrenzt.
* Risikobegrenzung durch Fortbildung
Das Fortbildungsmanagement muss alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter einbeziehen.
* Auslagerung risikobehafteter Geschäftsbereiche
Wenn Vereine in erheblichem Umfang Zweckbetriebe oder andere
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sollten wesentliche
Betriebbereiche in Gesellschaften ausgelagert werden. Dadurch kann der
Vereinsvorstand seine Verantwortung für die Geschäftsführung auf die
einer Aufsicht und damit deutlich reduzieren.
* Risikobegrenzung durch Bildung von Vorstandsressorts
Die Vorstandsmitglieder eines Vereins sind kraft ihrer Amtsstellung
grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Körperschaft zuständig. Eine
Milderung der Haftung einzelner Vorstandsmitglieder kann aber dadurch
erreicht werden, dass die Geschäftsführung des Vereins in bestimmte
Ressorts aufgeteilt wird. Dies kann durch die Satzung, einen Beschluss
der Mitgliederversammlung oder eine Geschäftsordnung erfolgen. Eine
grundsätzliche Überwachungspflicht besteht dann nicht mehr. Die
Vorstandsmitglieder haften für eine Pflichtverletzung aus einem anderen
Ressort nur noch, wenn sie sich nicht bemüht haben, erkannte drohende
Gefahren vom Verein abzuwenden (z. B. Pressewart erkennt drohende
Insolvenz, bleibt jedoch untätig).
Die Begrenzung erfordert
eine vorweg getroffene, eindeutige und deshalb schriftliche
Vereinbarung über die Geschäftsverteilung, welches Vorstandsmitglied
welche Aufgaben zugewiesen bekommen soll. Das Vorstandsmitglied muss
für die übertragenen Aufgaben hinreichend kompetent sein und von den
Leitungskollegen ausreichend überwacht werden. Die Beschränkung der
Haftung gilt nur insoweit und so lange, als kein Anlass besteht, an der
exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den
zuständigen Vorstand zu zweifeln.
* Änderung der Leitungsstruktur
Eine deutliche Haftungsreduzierung erreichen ehrenamtliche
Vorstandsmitglieder, wenn sie in ein strategisches Lenkungsgremium
(z.B. Vereinsausschuss, Beirat, Verwaltungsrat, Vereinsrat) wechseln
und einen hauptamtlichen Vorstand berufen. Auch dessen Haftung kann
durch die vorstehend aufgeführten Möglichkeiten reduziert werden.
* Entlastung
Die Entlastung, über die in der Regel satzungsgemäß durch die
Mitgliederversammlung zu befinden ist, hat die Wirkung eines Verzichts
des Vereins auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche sowie
Abberufungsgründe, soweit diese der Versammlung bekannt waren oder bei
sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein müssen. Grundlage für den
Entlastungsbeschluss bilden die Rechenschaftsberichte der
Vorstandsmitglieder und die Berichte etwaiger Rechnungsprüfer
(Kassenprüfer). Nur soweit die Vereinsmitglieder in der Lage waren, die
Tragweite ihrer Entscheidung im Einzelnen zu überblicken, ist der
ausgesprochene Verzicht auch wirksam.
Letztlich bleibt noch darauf
hinzuweisen, dass Ansprüche des Vereins gegen seine Vorstandsmitglieder
in der Regel neuerdings nach drei Jahren (§ 195 BGB) verjähren, soweit
nicht im Einzelnen besondere Verjährungsfristen (z.B. bei titulierten
Forderungen) gelten.
Entlastung des Vorstands.
Quelle: http://www.rae-michael.de