Der Vereins-Schutzbrief

Vorstände haften für ihren Verein

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WARUM EIN VEREINS-SCHUTZBRIEF?
HAFTUNGS-DISKUSSIONS-BEITRÄGE

DieFrage der Haftung von Vereinsvorständen ist in den Blickpunkt geraten. Obwohl noch immer viele Funktionäre und Verbände abwiegeln, ist das Problem bereits von vielen Experten erkannt worden. Dabei sind sich alle einig:

 

ES FEHLT DIE PERSÖNLICHE ABSICHERUNG DER VORSTÄNDE IM VEREIN

 

Zu den Haftungs-Diskussions-Beiträgen:

 

Diskussions-Beitrag

Landessportbund Berlin

LANDESSPORTBUND BERLIN

Immer wieder taucht die Frage auf, wann und wie ein Verein bzw. der Vorstand haftet muss er es überhaupt?
Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein „e.V.“ ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen haftet, was hieße, dass sich der Vorstand „zurücklehnen“ kann, da ihm ja nichts passiert.
So pauschal darf man das aber nicht sehen. Da der Verein eine juristische Person ist, unterliegt er ebenfalls der gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und 823 BGB.
 
In allen Fällen, in denen der Verein für Schäden, die der Vorstand verursacht, haftet auch der Vorstand unmittelbar selbst gegenüber den außenstehenden Dritten, zu denen auch die Vereinsmitglieder gehören können.
 
Mit Bußgeldern können Vorstandsmitglieder persönlich belegt werden, wenn ihnen Ordnungswidrigkeiten zur Last gelegt werden können.
 

(Quelle: Landessportbund Berlin)

Diskussions-Beitrag

Württembergischer Landessportbund e.V.

WÜRTTEMBERGISCHER LANDESSPORTBUND E.V.

Bei der Übernahme von Ämtern im Verein taucht oft die Frage nach einer möglichen Haftung der Amtsinhaber auf. Nicht selten sind Vorstandsposten schwer zu besetzen, weil Kandidaten hier Bedenken haben.
Vereinsmitglieder haften nicht auf Grund ihrer Mitgliedschaft, d.h. eine Haftung für den Verein kommt nur in Frage, wenn sie sich vertraglich verpflichten (durch Rechtshandlungen für den Verein, z.B. durch eine Bürgschaft).
Der Haftungsausschluss der Mitglieder ist ein wichtiger Grund für die Eintragung des Vereins. Nicht eingetragene Vereine – oder BGB-Gesellschaften – haben keinen solchen Haftungsausschluss. Bei Vorstandsämtern dagegen kann es vereinzelt zur privaten Haftung der Amtsinhaber kommen.
Eine grundsätzliche Haftung – kraft Amt – gibt es für den Vorstand nicht. Es gibt aber eine Reihe von Handlungen oder Unterlassungen (z.B. fehlende Gefahrenabwehr im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht oder das Nicht-Abführen von Steuern), die zu einer Vorstandshaftung führen.
Generell ist der Vorstand durch die Organhaftung nach § 31 BGB vor Haftungsdurchgriffen geschützt. Das setzt voraus, dass der von ihm verursachte Schaden "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" begangen wurde, dass er also für den Verein und ihm Rahmen seiner satzungsmäßigen Befugnisse gehandelt hat.

Vertragliche Haftung
Der Vorstand schließt Rechtsgeschäfte nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter ab. Daher haftet allein der Verein gegenüber den Vertragspartnern für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Das wäre z.B. bei nicht bezahlten Rechnungen der Fall. Eine Haftungsproblematik besteht für den Vorstand also nicht bei den typischen wirtschaftlichen Risiken der Vereinstätigkeit.
Ein außenstehender Dritter hat bei Schäden auf Grund von Vertragsverletzungen lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff (§ 31 BGB). Diese Haftung greift nur dann nicht, wenn das handelnde Vorstandsmitglied sich über eine im Vereinsregister eingetragene Haftungsbeschränkung hinweggesetzt oder offensichtlich außerhalb des Vereinszwecks gehandelt hat.
 
Schadenshaftung
Der Verein haftet für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem Dritten zufügt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden in Ausübung des Vorstandsamtes verursacht wurde, nicht etwa wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson einen Schaden angerichtet hat. Der Verein haftet also nur dann für den Vorstand, wenn dieser als Vorstand, in Ausführung seiner Vereinsaufgaben und für den Verein gehandelt hat.

Wann haftet der Vorstand?
Eine Haftung des Vorstandes, die durch die Organhaftung nicht gedeckt ist, liegt vor allem vor, wenn
• der Vorstand seine Vertretungsmacht überschreitet (also gegen Satzungsbeschränkungen handelt)
• bei unerlaubten Handlungen
• bei Gefährdungstatbeständen
• bei Nichterfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben

Haftung für Steuerschulden
Aus der Abgabenordnung (§ 69) ergibt sich die Haftung des Vorstandes bezüglich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins. Das sind:
• Buchführungspflichten
• Abgabe der Steuererklärungen
• Zahlung der fälligen Steuern (Lohnsteuer, Umsatzsteuer usf.)
• Ein besonderer Fall ist die Spendenhaftung für entgangene Steuern bei unberechtigt ausgestellten Spendenbescheinigungen.

Ist der Verein nicht in der Lage, die Steuern zu bezahlen, kann auf den Vorstand durchgegriffen werden. Der Vorstand (nur der BGB-Vorstand) haftet dabei gesamtschuldnerisch. Das Finanzamt kann also seine Ansprüche gegenüber jedem einzelnen Vorstandsmitglied geltend machen. Durch interne Vereinbarungen können die steuerlichen Pflichten aber - mit Einschränkungen - bestimmten Vorstandsmitgliedern zugewiesen werden.
 
Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Das Gleiche gilt für die Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wie bei den steuerlichen Pflichten kann hier auch ein Straftatbestand vorliegen.

Haftung bei Insolvenz
Der Vorstand muss die Insolvenzeröffnung beantragen, wenn der Verein überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Verletzt der Vorstand diese Pflicht (Insolvenzverschleppung), kann er persönlich für die entstandenen Schäden der Verzögerung (in der Regel bei Gläubigern des Vereins) in Anspruch genommen werden.
Es ergibt sich also die Pflicht für den Vorstand, die Vermögenslage des Vereins genau zu kennen.
 
Die Innenhaftung des Vorstands
Verursacht ein Vorstandsmitglied oder ein anderer Vertreter des Vereins einen Schaden, ist die Frage, ob der Verein wiederum seinen Schaden vom Schadensverursacher zurückverlangen kann - die Frage der Innenhaftung. Dies gilt nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch bei Schäden, die der Vorstand dem Verein verursacht.
Eine solche Haftung von Vorstandsmitgliedern entsteht, wenn sie die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Führung der Vereinsgeschäfte schuldhaft verletzen. Die erforderliche Sorgfalt wird am Handeln einer gewissenhaften und ihren Aufgaben gewachsenen Person gemessen. Der Vorstand kann sich nicht darauf berufen, er sei für seine Aufgaben nicht ausreichend qualifiziert gewesen. In diesem Fall hätte er das Amt nicht annehmen dürfen.
Die Frage der Innenhaftung wird auch bei der Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung geklärt. Die Mitgliederversammlung stellt damit den Vorstand für die entsprechende Amtsperiode von einer möglichen Schadensersatzpflicht frei, soweit ihr die entsprechenden Tatbestände bekannt waren oder bekannt sein mussten.
 
Ende der Haftung
Die Haftung des Vorstands endet mit der Amtszeit – außer der Vorstand bleibt für den Verein tätig. Eine Haftung von Amtsnachfolgern für die Amtsvorgänger gibt es aber nicht.

Quelle: www.wlsb.de

Hinweis des Württembergischen Landessportbund e.V.:
Die obenstehenden Angaben wurden folgender Quelle entnommen:
www.nonprofit.de. Newsletter 4/2004
Da Hinweise und Fakten dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung unterliegen, kann für die oben stehenden Angaben keine Haftung übernommen werden. Wir empfehlen Ihnen im Einzelfall ergänzend steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.

Diskussions-Beitrag

Kanzlei Hofmann & Kollegen

KANZLEI HOFMANN & KOLLEGEN

Haftung des Vorstandes eines Vereins
 
...ohne eine qualifizierte steuerliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, haften die Vorstände nach dem Urteil des Finanzgerichts München (Urteil v. 23.06.2005 14 K 1035/03) für nicht einbehaltende und nicht abgeführte Steuerabzugsbeträge. Die Haftung umfasst auch die infolge Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
 
Es ist insofern unerheblich, ob die Vorstände hauptberuflich oder ehrenamtlich tätig waren. Als gesetzliche Vertreter des Vereins sind sie verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen.
 

(Quelle: Kanzlei Hofmann & Kollegen)

Diskussions-Beitrag

ARAG Informations-Dienst

ARAG INFORMATIONS-DIENST

Engagement darf nicht bestraft werden
 
Die Sportvereine leben vom Engagement der Mitglieder. Insbesondere derer, die Funktionen und Verantwortung übernehmen. Dass die dabei auch mal Fehler machen, liegt in der Natur der Sache. Dass Sie für die finanziellen Folgen aufkommen und zahlen müssen, nicht unbedingt.
 
In letzter Zeit werden vermehrt Ehrenamtler von ihren eigenen Vereinen auf Schadenersatz in Anspruch genommen...
 
Die Tatsache, dass jemand ehrenamtlich tätig ist, schützt ihn leider nicht vor einer persönlichen Haftung für seine Tätigkeit. In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle die an uns herangetragen wurden.
 
(Quelle: ARAG Informations-Dienst)

Diskussions-Beitrag

Hamburger Schwimmverband

HAMBURGER SCHWIMMVERBAND

Doch wer haftet, wenn ein Fehler unterlaufen ist?
 
Viele ehrenamtlichen Helfern ist nicht bewusst, dass sie gegebenenfalls auch mit ihrem Privatvermögen haften. Die private Haftpflichtversicherung kann in so einem Fall nicht in Anspruch genommen werden.
 

(Quelle: Hamburger Schwimmverband)

Diskussions-Beitrag

Landessportbund Hessen Vereinsberater

LANDESSPORTBUND HESSEN VEREINSBERATER

Besondere Haftungsrelevanz hat der Steuerbereich, zumal die Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung des Sportversicherungsvertrages keine Ansprüche aus § 69 AO deckt.
Sofern Vereine ihre steuerlichen Angelegenheiten mit dieser Hilfe nicht regeln können, ist dringend angeraten, einen Steuerberater zu konsultieren.
Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und bei Vertragswerken wie Förderverein oder Förder GmbH`s sollte auf die Beratung von Fachleuten und somit von bezahlten Steuerberatern und/oder zugelassenen Anwälten ohnehin nicht verzichtet werden.
 

(Quelle: Landessportbund Hessen Vereinsberater)

Diskussions-Beitrag

Deutscher Kulturrat

DEUTSCHER KULTURRAT

Der ehrenamtliche Vorstand eines Vereins oder einer Stiftung haftet unbeschränkt, persönlich und mit seinem gesamtem Vermögen – gegenüber der Stiftung bzw. dem Verein als solchen, oder gegenüber Dritten, insbesondere der Finanzverwaltung oder den Sozialversicherungsträgern. Diese Haftungsrisiken sind für ehrenamtlich Engagierte unzumutbar.
 

(Quelle: Deutscher Kulturrat)

Diskussions-Beitrag

Thomas von Holt, Rechtsanwalt und Steuerberater

THOMAS VON HOLT, RECHTSANWALT UND STEUERBERATER

Weiterhin bestehen Haftungsrisiken gegenüber Außenstehenden, wie Besucher, Kunden, Finanzamt und Zuschussgebern. Zum Beispiel können Vorstand und GmbH-Geschäftsführer für die Folgen einer unzureichenden Organisation der Betriebsabläufe, eine fehlerhafte Buchführung oder unzureichende Beachtung der steuerrechtlichen Pflichten von den Geschädigten persönlich in Regress genommen werden.
 

(Quelle: Thomas von Holt, Rechtsanwalt und Steuerberater)

Diskussions-Beitrag

Dr. Winfried Eggers im Deutschen Verbände Forum

DR. WINFRIED EGGERS IM DEUTSCHEN VERBÄNDE FORUM

Die Steuerhaftung des Vereins/Verbandsvorstandes ist ein Problem, das an die persönliche Existenz gehen kann. Vereinsvorstände begegnen steuerlichen Fragen des Vereins/Verbandes häufig mit einer gewissen Nonchalance. Maßgeblich dafür ist der weitverbreitete Irrtum, die Haftung des Vereins/Verbandes sei auf das Vereins/Verbandsvermögen beschränkt.
 
Haftungserstreckungen auf die persönliche Vermögenssphäre der Vereins/Verbandsmitglieder seien daher ausgeschlossen. Dabei werden die spezifischen steuerrechtlichen Haftungsvorschriften jedoch völlig übersehen.
 
Die Finanzämter machen von den ihnen gegebenen Möglichkeiten der Inhaftungsnahme von Vorständen inzwischen Gebrauch.
 
Die persönlichen Konsequenzen für die Vereins/Verbandsvorstände können im Einzelfall verheerend sein.
 
(Quelle: Dr. Winfried Eggers im Deutschen Verbände Forum)

Diskussions-Beitrag

Sport Sax e.V.

SPORT SAX E.V.

Im Rahmen der Steuerverpflichtungen ist der Vereinsvorsitzende gehalten, sehr sorgsam und präzise vorzugehen. Im Falle der Nichtabführung oder verspäteten Abführung von Steuerleistungen bejaht die Rechtsprechung regelmäßig ein grob schuldhaftes Verhalten der Vereinsvorstände mit der Folge, dass diese persönlich in Haftung genommen werden.
 

(Quelle: Sport Sax e.V.)

Diskussions-Beitrag

Perspektive Mittelstand

PERSPEKTIVE MITTELSTAND

Das Finanzgericht (FG) München hatte unlängst über die Haftung eines Vereinsvorstands eines inzwischen insolventen Vereins zu entscheiden. Dabei hat es entschieden, dass es für die Haftung von Abzugssteuer nicht darauf ankommt, dass die Vorstände nicht hauptberuflich, sondern nur ehrenamtlich für den Verein tätig waren (FG München, Urteil vom 23.06.2005, 14 K 1035/03)

 

(Quelle: Perspektive Mittelstand)

Diskussions-Beitrag

Bank für Sozialwirtschaft

Bank für Sozialwirtschaft

Die Haftung ehrenamtlicher Vorstände 

Ein Wesensmerkmal des Non-Profit Sektors ist neben der sozial-karitativen Zielsetzung der Einrichtungen der Einsatz einer Vielzahl von ehrenamtlichen Mitarbeitern. Diese leisten einen wichtigen Dienst am Menschen und tragen auf diese Weise zum Wohl der Einrichtungen und ihrer Bewohner bzw. hilfsbedürftiger Menschen bei. Neben diesem unmittelbaren Dienst am Menschen finden sich „Ehrenamtler“ auch in Leitungsfunktionen von sozial-karitativen Einrichtungen. So sind vielfach Vorstände von Vereinen und Stiftungen mit ehrenamtlichen Mitgliedern besetzt. Daneben setzen sich oft auch die Kontrollorgane - wie z. B. Kuratorien, Aufsichts- und Verwaltungsräte - aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen.

Die „Ehrenamtlichkeit“ dieser Personen ergibt sich daraus, dass sie ihre zum Teil mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Tätigkeit ohne Vereinbarung einer Vergütung ausüben und lediglich einen Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.

Auch wenn ehrenamtliche Organmitglieder keine Vergütung erhalten und in aller Regel auch keine schriftliche Vereinbarung über ihre Tätigkeit besitzen, arbeiten sie nicht im rechtsfreien Raum. Vielmehr ergeben sich sowohl aus ihrer organrechtlichen Stellung innerhalb der jeweiligen Körperschaft als auch aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis eine Vielzahl von Sorgfaltspflichten, die mit Haftungsrisiken verbunden sind.

A. Rechtliche Stellung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder

Vereine und Stiftungen werden durch den Vorstand als gesetzliches Organ gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist für den Verein in § 26 BGB (bei Stiftungen i. V. m. § 86 BGB) als das zwingende Vertretungsorgan vorgeschrieben. Er kann aus einer Person bestehen oder auch ein aus mehreren Mitgliedern zusammengesetztes Kollegialorgan sein. Im Rahmen der Satzung kann bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand sowohl eine Einzelvertretungsbefugnis als auch Gesamtvertretungsbefugnis der einzelnen Vorstandsmitglieder vorgesehen werden. Anders als z. B. bei einer GmbH kann die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Satzung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit ihrer Bestellung Organ des Vereins. Zivilrechtlich stellt sich das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein - soweit nicht ein hauptamtliches Dienst- oder Anstellungsverhältnis vereinbart wird - als Auftragsverhältnis i. S. d. §§ 664 - 670 BGB (vgl. § 27 Abs. 3 BGB) dar.

Zum Teil wird in Satzungen von sozial-karitativen Einrichtungen der Begriff des Vorstands auch für Personen benutzt, die nicht im Sinne der obigen Definition zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Hierbei handelt es sich um einen sog. „erweiterten Vorstand“ oder „Gesamtvorstand“. Da diese Personen keine Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB besitzen, kommt ihnen regelmäßig lediglich eine (interne) Kontrollfunktion in Bezug auf die zur Vertretung berechtigten Organmitglieder zu. Die im Weiteren dargestellten Haftungstatbestände finden auf sie keine Anwendung. Vielmehr haften die Mitglieder eines erweiterten Vorstandes für Schäden des Vereins aufgrund einer Schlechterfüllung ihrer mit der Organstellung verbundenen Verpflichtungen bzw. aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis zum Verein.

Zur systematischen Darstellung der einzelnen Haftungsverhältnisse ist zwischen einer Haftung des Vereins für die Tätigkeit seiner Organmitglieder sowie einer persönlichen Haftung der jeweiligen Vorstandsmitglieder zu unterscheiden, wobei sich  letztere wiederum in eine Haftung gegenüber Dritten und eine Haftung gegenüber dem Verein unterteilt.

B. Haftung des Vereins für die Tätigkeit seiner Organmitglieder


Der Verein selbst kann als juristische Person nicht handeln; er bedarf der Tätigkeit natürlicher Personen als seiner Vertretungsorgane. Soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Vereinsorgan handeln, wird dieses Verhalten dem Verein als sein eigenes Handeln zugerechnet, der dann auch für die sich daraus ergebenden Folgen einzustehen hat. Zugerechnet werden kann dem Verein rechtsgeschäftliches wie auch tatsächliches Handeln. Die zentrale Zurechnungsnorm der Handlungen der Organe eines Vereins oder einer Stiftung ist § 31 BGB (bei Stiftungen i. V. m. § 86 BGB). Danach haftet der Verein bzw. die Stiftung unmittelbar, wenn Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen satzungsmäßigen Vertretungsorgans in Ausübung ihrer dortigen Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zufügen. Daneben kommt eine Haftung des Vereins aus vertraglichen (Schadensersatz-) Ansprüchen sowie aus spezialgesetzlichen Regelungen, wie z. B. § 10 b Abs. 4 EStG (sog. Spendenhaftung) in Betracht.

 C. Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten

Die besondere Verantwortung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder zeichnet sich neben der Verantwortung für die Einrichtung, ihre Arbeitnehmer und Bewohner vor allem auch durch die zahlreichen Haftungsansprüche aus, die von dritter Seite ihnen persönlich gegenüber erhoben werden können, sofern das Vorstandsmitglied seine mannigfaltigen Verpflichtungen verletzt. Diesbezüglich bestehen vor allem folgende Haftungstatbestände:

 1. Vertreter ohne Vertretungsmacht

Vorstandsmitglieder können gegenüber Dritten einem eigenen Haftungsanspruch ausgesetzt sein, wenn sie ihre Vertretungsmacht überschritten haben (§ 179 BGB). Sie haften dann selbst auf Erfüllung und/oder Schadensersatz gegenüber dem Vertragspartner. Sie werden behandelt, als hätten sie den Vertrag selbst abgeschlossen. Die Organmitglieder treten vollständig in die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten ein.

Ein derartiges Handeln ohne Vertretungsmacht ist von Seiten des Vereins dadurch heilbar, dass der Vertretene (Verein) das Geschäft nachträglich genehmigt. Wenn der Vertragspartner (Dritte) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste, haftet der Vertreter indes nicht.

 2. Haftung für besonderes Vertrauensverhältnis

Mit der Schuldrechtsreform wurde das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der sog. „Sachwalterhaftung“ in § 311 Abs. 3 BGB ausdrücklich geregelt. Danach kann ein Schuldverhältnis mit besonderen Verpflichtungen zur Rücksichtnahme bereits entstehen, wenn ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen wird und dadurch Vertragsverhandlungen oder ein Vertragsschluss erheblich beeinflusst werden. Unter besonderen, allerdings von der Rechtsprechung eng gefassten Umständen kann auch bei den Handlungen eines Vorstandsmitgliedes ein solches Vertrauensverhältnis bestehen, aufgrund dessen der Vertragspartner Ansprüche direkt gegenüber dem Vorstandsmitglied geltend machen kann.

 3. Haftung für unerlaubte Handlungen

Daneben haften Organmitglieder aus allgemeinen deliktischen Grundsätzen heraus für schuldhafte Verletzungen von Rechtsgütern i.S.d. § 823 BGB - Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Zwar wird die Handlung des Vorstandes gem. § 31 BGB dem Verein zugerechnet. Zugleich haften aber die Organmitglieder persönlich neben der vertretenen Körperschaft als Gesamtschuldner.

 4. Steuerliche Haftungsgründe

§ 34 Abgabenordnung

Die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Personen sind verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO). Dabei ist insbesondere an steuerliche Anmelde- und Aufzeichnungspflichten zu denken. Soweit es hierbei durch Verschulden der handelnden Organe zu Verfehlungen kommt, kann der Vertretene (Verein) wegen der ihn treffenden Haftung Regress bei den handelnden Organmitgliedern nehmen.

Daneben trifft die Leitungsorgane aber aus § 34 AO in Verbindung mit § 69 AO heraus auch eine persönliche Haftung, wenn diese die steuerrechtlichen Pflichten der Körperschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllen. Bei steuerbegünstigten Körperschaften i.S.d. Abgabenordnung dürfte hier vor allem der Bereich der Umsatzsteuer, aber auch der Lohnsteuer von haftungsrechtlicher Relevanz sein. So hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23. Juni 1998 entschieden, dass ein ehrenamtlicher Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen Zweck auf den Betrieb von Altenheimen gerichtet war und zur Erfüllung seiner Zwecke Arbeitnehmer beschäftigte, für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich nach den selben Grundsätzen wie ein GmbH-Geschäftsführer haftet. Insbesondere treffe den Vorstand die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Lohn- und Kirchensteuer der Arbeitnehmer des Vereins an das Finanzamt zu sorgen. Diese Entscheidung zeigt, dass eine Exkulpation ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder mit dem Hinweis auf ihre Ehrenamtlichkeit regelmäßig nicht in Betracht kommt, sondern vielmehr der strenge Haftungs- und Sorgfaltsmaßstab des GmbH-Gesetzes auch auf Vereine Anwendung findet.

 

§ 10 b Abs. 4 EStG fehlerhafte Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Aus steuerrechtlicher Sicht kommt ferner eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern für die fehlerhafte Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß § 10 b Abs. 4 S. 2 EStG in Betracht. War deren Ausstellung nicht zulässig oder sind Spenden nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet worden, sind pauschal 40 % der bescheinigten Spendensumme als Ersatz für die entgangenen Steuern an den Fiskus abzuführen, § 10 b Abs. 4 S. 3 EStG. Dieser Haftungstatbestand richtet sich nicht nur an die ausstellende Körperschaft, sondern auch an das verantwortliche Vertretungsorgan.

 5. Sozialversicherungsrechtliche Haftungsgründe

– Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, für die in der Körperschaft beschäftigten Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) an die zuständigen Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen. Geschieht dies schuldhaft nicht, haften die Vorstandsmitglieder den Sozialversicherungsträgern bzw. der Bundesagentur für Arbeit neben dem Verein persönlich auf Zahlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB. Zudem ist eine entsprechende Verfehlung nach § 266 a StGB strafbewehrt, da das vorsätzliche Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266 a StGB mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet wird. Vorsätzliches Vorenthalten bedeutet nicht fristgerechtes Abführen, obwohl bekannt ist, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Die Kenntnis um diese Verpflichtung wird bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen und Stiftungen genauso wie bei dem Geschäftsführer einer GmbH schlicht vorausgesetzt. Unkenntnis der Sachlage oder die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit stellen auch hier keine Exkulpationsmöglichkeiten dar.

 

6. Haftung für rechtzeitige Beantragung der Insolvenz

Schließlich trifft die Vorstandsmitglieder bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht, § 42 Abs. 2 S. 2 BGB. Wird der erforderliche Antrag nicht rechtzeitig gestellt bzw. verzögert er sich schuldhaft, haften die Vorstandsmitglieder für die Schäden, die den Gläubigern aus der verspäteten Antragsstellung entstanden sind, persönlich mit ihrem Privatvermögen.

 D. Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein

Neben der persönlichen Haftung gegenüber Dritten kommt unter bestimmten Umständen eine Haftung des ehrenamtlichen Vorstandes gegenüber dem Verein in Betracht. Hier ist insbesondere auf Regressansprüche des Vereins gegenüber Vorstandsmitgliedern hinzuweisen, sofern dem Verein durch das schuldhafte Verhalten seiner Organe gegenüber Dritten ein Schaden entstanden ist.

Das Vereinsrecht sieht keine besondere Anspruchsgrundlage für die Haftung von Vereinsorganen und besonders des Vorstandes gegenüber dem Verein vor. Hier kann jedoch auf die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechtes wegen Schlechterfüllung vertraglicher Leistungen zurückgegriffen werden, da das Verhältnis zwischen dem Verein und dem ehrenamtlichen Vorstandsmitglied gemäß § 27 Abs. 3 BGB regelmäßig ein Auftragsverhältnis nach §§ 664 ff. BGB darstellt.

Der konkrete Pflichtenkreis des Vorstands richtet sich nach dem Zweck und der Größe der jeweiligen Körperschaft. Hierbei kommt gerade bei Stiftungen den Vorstandsmitgliedern eine besondere Verantwortung in Bezug auf den Vermögenserhalt sowie eine ordnungsgemäße, am Stiftungszweck orientierte Vermögensverwaltung zu. Bei der Wahrnehmung seiner Pflichten hat das Vorstandsmitglied grundsätzlich sowohl für Vorsatz als auch für jegliche Form der Fahrlässigkeit einzustehen. Um hier unbillige Risiken für das Vorstandsmitglied aus einer Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit zu verhindern, empfiehlt es sich, zumindest für ehrenamtliche Organmitglieder den Haftungsmaßstab auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken. Dies erfordert entsprechende Haftungsprivilegierungsklauseln in den Satzungen und Statuten. Regelungen auf Ebene von Geschäftsordnungen reichen regelmäßig nicht aus. Auch kann hiermit der Haftungsmaßstab nur im Verhältnis zur Körperschaft, nicht jedoch gegenüber Dritten modifiziert werden.

Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu. Diese hat den Zweck zu dokumentieren, dass an der Geschäftsführung durch den Vorstand für die jeweilige Periode keine wesentliche Kritik geübt wird und eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - zumindest soweit die zugrunde liegenden Tatsachen bekannt sind - nicht in Betracht kommt. Vorstandsmitglieder sollten sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig durch das zuständige Vereinsorgan eine ausdrückliche Entlastung aussprechen lassen.

Schließlich sollte jeder Verein bzw. der Vorstand die Möglichkeit in Erwägung ziehen, die beschriebenen Haftungsrisiken durch eine besondere Haftpflichtversicherung - die sog. D & O („Directors and Officers“) Versicherung - abzusichern. Hiermit kann ein Haftungsrisiko zwar nicht abgewendet, wohl aber abgedeckt werden. Solche Versicherungen können sowohl durch das Unternehmen als auch durch den Vorstand selbst abgeschlossen werden. Sie werden in verschiedenen Ausprägungen von zahlreichen Versicherern angeboten und können Ansprüche aus Vermögensschäden von Eigentümern, Gläubigern und sonstigen Dritten umfassen. Dazu können zivilrechtliche Ansprüche wie auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie beispielsweise umwelthaftungsrechtliche Ansprüche oder Ansprüche aus steuerlicher Haftung bzw. aus dem Sozialrecht gehören. Zum Teil übernehmen die Versicherungen auch die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung. Darüber hinaus werden auch Ansprüche des Unternehmens selbst gegen die handelnden Organmitglieder gedeckt. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der einzelnen Versicherungen sollte in jedem Fall vor einem Abschluss eine genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme externer Beratung erfolgen.

 E. Zusammenfassung

Die Tätigkeit als ehrenamtliches Vorstandsmitglied zeichnet sich durch eine große Verantwortung und ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko aus, wobei aus der „Ehrenamtlichkeit“ per se keine Haftungsprivilegierung bzw. Exkulpationsmöglichkeit folgt. Vielmehr werden ehrenamtliche Vorstandsmitglieder in Non-Profit-Organisationen im Ergebnis nicht anders behandelt, als hauptamtliche Organmitglieder bzw. Leitungs- und Geschäftsführungsgremien von Unternehmen der freien Wirtschaft. Vorstände müssen sich daher neben ihrer wirtschaftlichen und sozialen Verantwortung auch ihrer steuerlichen und rechtlichen Pflichten gegenüber der Einrichtung bewusst sein.

Aus Sicht der Körperschaft sollte über Maßnahmen nachgedacht werden, die das Risiko einer persönlichen Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder begrenzen. Dies kann neben einer Modifizierung des Haftungsmaßstabes durch entsprechende Satzungsklauseln auch der Abschluss spezieller Haftpflichtversicherungen sein. Weitere Haftungsgefahren können durch die Einführung von Risikomanagement- und Überwachungssystemen - wie sie für Aktiengesellschaften verpflichtend sind - oder durch die Ausgliederung besonders risikobehafteter Unternehmensteile auf rechtlich selbstständige Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingedämmt werden.  

Autor: Dr. Axel Scherff, Rechtsanwalt, Sozietät Fuchs, Münzel, Scherff / Dr. Severin Strauch, Solidaris Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln

Quelle: Bank für Sozialwirtschaft

Diskussions-Beitrag

Landessportbund NRW (VIBSS)

Landessportbund NRW (VIBSS)

Persönliche Haftung der Vereinsorgane

Neben der Haftung des Vereins ist in der Praxis die ggf. gegebene eigene Haftung der Vereinsorgane von erheblicher Bedeutung.
Hinsichtlich der eigenen Haftung der Vereinsorgane ist zu unterscheiden:


1. Dem Verein haftet das Vereinsorgan für von ihm angerichtete Schäden aus einer positiven Vertragsverletzung der im Innenverhältnis zugrunde liegenden Auftragsvorschriften (BGH NJW 1987 S. 1077 [für Vorstand einer AG]).

Das Vereinsorgan haftet für jedes Verschulden (LG Bonn NJW-RR 1995 S. 1435). Hat der Verein zugunsten seiner Organe eine Vermögenshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen, was zu empfehlen ist, kann dem Vereinsorgan ein Freistellungsanspruch zustehen.
Nimmt der Verein das Organ dann vorrangig in Anspruch, verstößt er gegen seine ihm gegenüber dem Organ aus § 242 BGB obliegende beschäftigungsrechtliche Fürsorgepflicht (LG Bonn a.a.O.; zum Freistellungsanspruch eines Vereinsmitglieds, das sich bei Erfüllung einer ihm übertragenen Aufgabe des Vereins einem anderen Vereinsmitglied gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, s. BGH NJW 1984 S. 789).



2. Dem Geschädigten haften neben dem Verein alle verfassungsmäßigen Vertreter, die eine unerlaubte Handlung begangen haben, persönlich als Gesamtschuldner.


Die neuere Rechtsprechung geht hier sehr weit und nimmt eine Garantenstellung der Vereinsrepräsentanten für die ihnen übertragenen organisatorischen Aufgaben an (BGH NJW 1990 S. 976; zur Haftung siehe auch Altmeppen, ZIP 1995 S. 881).

Im Innenverhältnis ist das Organ dem Verein  bei Delikten kraft Gesetzes nach § 840 Abs. 2 BGB, sonst nach Maßgabe des Anstellungsverhältnisses oder der Vorschriften über den Auftrag, ausgleichspflichtig (zur Haftung des Vorstandes bei Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens siehe bei "Vorstand" und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 280 ff.). In Betracht kommen kann auch eine Haftung des Vorstands/Vereinsvorsitzenden für Steuerschulden des Vereins (zuletzt BFH NJW 1998 S. 3374 m. w. N.; wegen der Einzelh. siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn 524).

Bei Vertragsverletzungen haftet das handelnde Organ des Vereins neben dem Verein in der Regel nicht, da Vertragspartner immer der Verein ist (zur "verneinten" Rechtsscheinshaftung des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins bei einmaligem Weglassen des Zusatzes e. V. bei Abschluss eines Vertrages OLG Celle NJW-RR 1999 S. 1052).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Vertragsverletzung zugleich auch eine unerlaubte Handlung liegt oder Verschulden bei Vertragsschluss anzunehmen ist.
Das kommt namentlich in Betracht, wenn das Organ wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache tätig geworden ist. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vereinsorgans reicht für diese Annahme aber noch nicht aus, ggf. aber, wenn er die persönliche Gewähr für die Seriosität und Erfüllung eines Vertrages übernimmt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, § 276 Rn 93 ff., 97 m.w.N. ). Nach Sauter/Schweyer (Der eingetragene Verein, Rn 292 b) kann auch für Schirmherren, die eine Empfehlung für Vereine oder Vereinsveranstaltungen geben, eine eigene Haftung in Betracht kommen. Erwogen wird, die entsprechende Anwendung des zur Prospekthaftung entwickelten Gedankens des Vertrauensschutzes, wenn der Schirmherr sich nicht ausreichend über den Verein/die Vereinsveranstaltung, die er empfiehlt, erkundigt hat.

Quelle: Landessportbund NRW (VIBSS) 

Diskussions-Beitrag

Michael - Rechtsanwälte und Notare

Michael - Rechtsanwälte und Notare

Vereinsrecht: Haftung des Vereinsvorstandes
25. April 2006


Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters d.h. es besteht ein hoher Grad an Verantwortlichkeit. Grundsätzlich verpflichten und berechtigen Handlungen des Vorstands ausschließlich den Verein als solchen, sodass Mitglieder und folglich auch Vorstandsmitglieder nicht haften.

Dennoch können bestimmte Umstände vorliegen, die zu einer Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber

1. dem Verein
2. außenstehenden Dritten und infolgedessen auch
3. einzelnen Mitgliedern führen können
4. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung



1. Haftung des Vereins

Der Verein haftet für alle Personen, denen ein wichtiger Aufgabenbereich übertragen wurde, sei es ein Geschäftsführer mit selbständiger Entscheidungsbefugnis oder die Vorsitzende einer rechtlich unselbständigen Ortsgruppe des Vereins.

a. Vertragliche Haftung

Da der Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter Verträge nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter abschließen, haftet allein der Verein den Vertragspartnern für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Der außenstehende Dritte hat bei Schäden auf Grund von Vertragsverletzungen lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff (§ 31 BGB). Diese so genannte Organhaftung greift auch für Vertreter, die keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht besitzen.

b. Schadenshaftung

Der Verein haftet für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem Dritten zufügt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden bei Ausübung des Vorstandsamtes verursacht wurde. Wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson oder „nebenbei“ einen Schaden angerichtet hat, haftet hierfür nicht der Verein.
Der Geschädigte kann sich in einem solchen Fall jedoch aussuchen, ob er den Verein oder den Schädiger oder beide gemeinsam in Anspruch nehmen will, die Schadenssumme erhält er natürlich nur einmal.

Entsteht ein Schaden, weil der Verein fehlerhaft organisiert ist, haftet der Verein für den Schaden wegen Organisationsverschuldens.

Bei der Durchführung von Veranstaltungen muss der Veranstalter „Verein“ dafür sorgen, dass er seinen so genannten Verkehrssicherungspflichten nachkommt, d.h., er ist verpflichtet alles zu unternehmen, um Teilnehmer vor Schäden zu bewahren. Das gilt auch, wenn die Veranstaltung in gemieteten Räumen stattfindet und der Vermieter die Verkehrssicherungspflichten auf den Veranstalter übertragen hat.

 

2. Persönliche Außenhaftung des Vorstands gegenüber Dritten

Die Vorstandsmitglieder eines Vereins trifft- entgegen einer weit verbreiteten anders lautenden Auffassung - ein beachtliches Außenhaftungsrisiko. Zwar haftet nach § 31 BGB der Verein grundsätzlich selbst für alle in amtlicher Eigenschaft erfolgten rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstandes, dennoch kann nicht selten auch eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern allein oder neben dem Verein gegeben sein.

a. Schädigung von außenstehenden Dritten

Es ist grundsätzlich möglich, dass der Vorstand im Rahmen der Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außenstehende Dritte schädigt.

Beispiele:
- Verletzung der Streu- und Kehrpflichten vor den Vereinsräumlichkeiten
- im Rahmen einer Veranstaltung sind die möglicherweise vorliegenden Gefahrenquellen zu beachten und Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen
- Brandschutzprüfungen sind durchzuführen

In diesen Fällen haftet das verursachende Vorstandsmitglied neben dem Verein, der geschädigte Dritte ist in der Regel frei, an wen er sich hält. Die Haftung im Innenverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Verein richtet sich primär nach etwaigen Satzungsbestimmungen. Sollten solche nicht vorliegen und auch kein „übliches“ Verhalten vorliegen (d.h. in früheren Fällen wurde immer in einer bestimmten Weise verfahren), haftet der Vorstand im Innenverhältnis für derartige Schadensfälle allein.
Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich jedes Vorstandsmitglied gesamtschuldnerisch haftet und nicht nur das ggf. allein verursachende Vorstandsmitglied.
Es besteht in der Regel keine Entlastungsmöglichkeit dahingehend, dass ein einzelnes Vorstandsmitglied sich darauf beruft, es habe intern eine Arbeitsaufteilung gegeben.
Grundsätzlich haben Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten.

b. Schädigung aus vertraglichen oder vorvertraglichen Verhandlungen

Weiter kann sich eine Haftung gegenüber Dritten auch aus vertraglichen oder vorvertraglichen Verhandlungen ergeben. Der Vorstand vertritt den Verein - d.h. er besitzt Vertretungsmacht.
Sollte ein Vorstandsmitglied einen Vertrag mit einem Dritten abschließen im eigenen Namen, d.h. ohne deutlich zu machen, dass es für den Verein handelt, so ist aus dem Vertrag grundsätzlich zunächst gegenüber dem Dritten nur das Vorstandsmitglied verantwortlich.

Beispiel: der alltägliche Einkauf an Büromaterialien

Sollte das Vorstandsmitglied dabei Einkäufe tätigen, die sogar nicht erforderlich und nicht abgesprochen sind, so kann der Verein eine Erstattung der Kosten verweigern

c. Haftung des Vorstands durch spezielle Normen

Darüber hinaus gibt es spezielle Normen, die eine Haftung des Vorstands begründen können:
- § 42 BGB: die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages obliegt dem Vorstand
- gem. § 34 I AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerlichen Pflichten zu erfüllen;
  nach § 69 AO haftet der Vorstand persönlich, soweit aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung Steuern nicht gezahlt werden.
  Das gilt in besonderem Maße für die Lohn- und die Umsatzsteuer
- gem. § 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB wird für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gehaftet

d. Handeln ohne Vertretungsmacht

Vorsicht ist geboten, wenn ein Vorstandsmitglied seine - im Vereinsregister eingetragene -Vertretungsmacht überschreiten will, da sich in diesem Fall ein Geschäftspartner nach §179 BGB nur an das Vorstandsmitglied persönlich als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht halten könnte, falls der Verein das Vorgehen des Vorstandes nicht genehmigen sollte.

 


3. Persönliche Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein

Grundlage der Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein ist der zwischen Verein und Vorstand bei der Vorstandsbestellung -stillschweigend - geschlossene Vertrag, in dem sich der Vorstand verpflichtet, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen.
Führt er die Geschäfte schlecht und entsteht dem Verein daraus ein Schaden, so haftet der Vorstand dem Verein aus schuldhafter Vertragsverletzung (pFV).

Beispiele:
- Einladungsfrist für Mitgliederversammlung nicht gewahrt und dadurch zusätzliche
  Kosten für neue Einladung / ggf. Raumanmietung verursacht
- Miet-/Eigentumsrechtliche Belange hinsichtlich des Vereinssitzes nicht beachtet; z.B.
  Mietvertragsverlängerung nicht vorangetrieben; Ablauf desselben nicht berücksichtigt
- Veruntreuung von Vereinsgeldern
- Anträge für öffentliche Zuschüsse sind nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden und
  dadurch geht der Zuschuss verloren / Abrechnungen fehlerhaft

Der Verein haftet gem. § 31 BGB für Schäden, die ein Mitglied des Vorstands einem Dritten zufügt hat, soweit der Schaden bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die sich im Rahmen der dem Organ zugewiesenen Vereinsaufgaben bewegt.
Darauf hin müssen sich der Verein und das haftende Vorstandsmitglied intern einigen, welche Schadenssumme jeweils übernommen wird. Hierfür gibt es folgende Grundsätze:
- Bei leichtester Fahrlässigkeit hat der Verein stets den gesamten Schaden zu tragen.
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeil des Schadensverursachers hat dieser selbst den
  gesamten Schaden zu übernehmen.
- Bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden nach Billigkeit unter
  Abwägung aller Umstände zu verteilen. Beispielsweise ist zu berücksichtigen, ob die
  Vorstandstätigkeit ein besonders hohes Schadensrisiko birgt oder ob eine besondere
  Einarbeitungszeit erforderlich ist.

Gegenüber dem Verein (Innenverhältnis) haften die Vorstandsmitglieder also persönlich für eine sorgfältige Vereinsführung. Sie sind demnach insbesondere verpflichtet

* die Vereinsziele strikt zu verfolgen,
* die Aufbau- und Ablauforganisation des Vereins an den Satzungszielen auszurichten,
* alle fachlich (z.B. Heim-, Qualitätssicherungsgesetz) und allgemein einschlägigen sowie insbesondere auch alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beachten,
* ordnungsmäßig Rechenschaft zu legen,
* alle anderen Organmitglieder und die Mitgliederversammlung zeitnah und ausreichend über wichtige Vorkommnisse zu informieren,
* alle sinnvollen Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen dem Verein drohenden Schaden abzuwenden oder seinen wirtschaftlichen Niedergang zu verhindern.

 


4. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Die dargestellten Haftungsrisiken können durch verschiedene Vorkehrungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Nachfolgend sind Maßnahmen angeführt, die zur Begrenzung der Vorstandshaftung sinnvoll sind:

* Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit in der Vereinssatzung

Erforderlich ist eine entsprechende Änderung der Vereinssatzung. Dadurch können Regressansprüche des Vereins gegen die Vorstandsmitglieder weitgehend ausgeschlossen werden (Innenhaftung), Ansprüche Außenstehender gegen die Vorstandsmitglieder werden hiervon nicht erfasst.

* Risikoverlagerung auf Versicherungen

Vorstandsmitglieder sollten eine bei grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen eingreifende Spezialrechtsschutzversicherung abschließen, die auch bei Auseinandersetzungen mit dem eigenen Verein Versicherungsschutz gewährt. Zusätzlich kann eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder eventuell eine Directors and Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung) abgeschlossen werden. Für Vorstände kleinerer Vereine/Verbände werden spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen angeboten, die zum Teil auch die steuerrechtliche Haftung abdecken. In beiden Fällen kann der Vorstand eine entsprechende Versicherung im Namen und auf Rechnung des Vereins/Verbands ohne Beschluss der Mitgliederversammlung abschließen.

* Risikobegrenzende Betriebsorganisation

Bei den Vereinen mit ihrer historisch gewachsenen Struktur muss in aller Regel dringend eine Anpassung der Aufbau- und Ablauforganisation an die aktuellen Anforderungen erfolgen. Auch sollte ein auf die individuellen Erfordernisse ausgerichtetes Chancen- und Risikomanagement mit regelmäßigen Strategieworkshops, Sensibilisierung der Belegschaft etc. aufgebaut werden.

* Zusammenarbeit mit sachverständigen Beratern

Spezialwissen außerhalb der eigenen Kernkompetenz kann nicht mit vertretbarem Aufwand qualifiziert vorgehalten werden. Hier wird das Risiko durch Einschaltung sachverständiger Berater mit einschlägigen Branchenkenntnissen begrenzt.

* Risikobegrenzung durch Fortbildung

Das Fortbildungsmanagement muss alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter einbeziehen.

* Auslagerung risikobehafteter Geschäftsbereiche

Wenn Vereine in erheblichem Umfang Zweckbetriebe oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sollten wesentliche Betriebbereiche in Gesellschaften ausgelagert werden. Dadurch kann der Vereinsvorstand seine Verantwortung für die Geschäftsführung auf die einer Aufsicht und damit deutlich reduzieren.

* Risikobegrenzung durch Bildung von Vorstandsressorts

Die Vorstandsmitglieder eines Vereins sind kraft ihrer Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Körperschaft zuständig. Eine Milderung der Haftung einzelner Vorstandsmitglieder kann aber dadurch erreicht werden, dass die Geschäftsführung des Vereins in bestimmte Ressorts aufgeteilt wird. Dies kann durch die Satzung, einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Geschäftsordnung erfolgen. Eine grundsätzliche Überwachungspflicht besteht dann nicht mehr. Die Vorstandsmitglieder haften für eine Pflichtverletzung aus einem anderen Ressort nur noch, wenn sie sich nicht bemüht haben, erkannte drohende Gefahren vom Verein abzuwenden (z. B. Pressewart erkennt drohende Insolvenz, bleibt jedoch untätig).

Die Begrenzung erfordert eine vorweg getroffene, eindeutige und deshalb schriftliche Vereinbarung über die Geschäftsverteilung, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben zugewiesen bekommen soll. Das Vorstandsmitglied muss für die übertragenen Aufgaben hinreichend kompetent sein und von den Leitungskollegen ausreichend überwacht werden. Die Beschränkung der Haftung gilt nur insoweit und so lange, als kein Anlass besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den zuständigen Vorstand zu zweifeln.

* Änderung der Leitungsstruktur

Eine deutliche Haftungsreduzierung erreichen ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, wenn sie in ein strategisches Lenkungsgremium (z.B. Vereinsausschuss, Beirat, Verwaltungsrat, Vereinsrat) wechseln und einen hauptamtlichen Vorstand berufen. Auch dessen Haftung kann durch die vorstehend aufgeführten Möglichkeiten reduziert werden.

* Entlastung

Die Entlastung, über die in der Regel satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung zu befinden ist, hat die Wirkung eines Verzichts des Vereins auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche sowie Abberufungsgründe, soweit diese der Versammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein müssen. Grundlage für den Entlastungsbeschluss bilden die Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und die Berichte etwaiger Rechnungsprüfer (Kassenprüfer). Nur soweit die Vereinsmitglieder in der Lage waren, die Tragweite ihrer Entscheidung im Einzelnen zu überblicken, ist der ausgesprochene Verzicht auch wirksam.
Letztlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass Ansprüche des Vereins gegen seine Vorstandsmitglieder in der Regel neuerdings nach drei Jahren (§ 195 BGB) verjähren, soweit nicht im Einzelnen besondere Verjährungsfristen (z.B. bei titulierten Forderungen) gelten.
Entlastung des Vorstands.

Quelle: http://www.rae-michael.de

Diskussions-Beitrag

Vereinshilfe E.V.

Vereinshilfe E.V.

Die Haftung eines Vereins

Immer wieder taucht die Frage auf, besonders aber nach der letzten Schatzmeistertagung der Verbände, wann und wie ein Verein bzw. der Vorstand haftet - muss er es überhaupt? Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein "e.V." ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen haftet, was hieße, dass sich der Vorstand "zurücklehnen" kann, da ihm ja nichts passiert. So pauschal darf man das aber nicht sehen. Da der Verein eine juristische Person ist, unterliegt er ebenfalls der gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und 823 BGB.

Paragraph 31:
"Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt."

Paragraph 823:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet."

Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, für alle Schäden, die Dritten zugefügt werden, haftet. Aber nicht nur der Verein als Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der Vorstand selbst, kann haftbar gemacht werden. In der Regel tritt das ein, wenn der Verein aus eigenen Mitteln einer Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann oder dem Verein durch den Vorstand Schaden zugefügt wurde. Somit gibt es zwei Formen der Haftung; die Haftung nach innen - gegenüber dem Verein und die Haftung nach außen - gegenüber Dritten.

Die Wahl zum Vorstand ist einerseits die Bestellung zum Organ des Vereins und andererseits kommt ein Vertrag zwischen Verein und Vorstand zustande, nämlich, dass der Vorstand sich verpflichtet, die Geschäfte des Vereins zu führen. Führt der Vorstand seine Geschäfte schlecht und es entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, haftet der Vorstand dem Verein im Falle schuldhafter Vertragsverletzung. Schuldhaft heißt vorsätzlich oder fahrlässig. Wobei man Vorsatz eigentlich ausklammern sollte, da das schon sehr dicht am strafrechtlichen Bereich sein kann. Die häufigsten Verfehlungen oder Unterlassungen von Vorständen sind daher fahrlässig, wenn z. B. schlichtweg etwas vergessen oder die Notwendigkeit/Dringlichkeit unterschätzt wurde. Pflichtverletzungen des Vorstandes gegenüber dem Verein können zum Beispiel darin bestehen, dass Anträge für öffentliche Zuschüsse nicht rechtzeitig gestellt werden und dadurch Zuschüsse verloren gehen, die Einladungsfrist für Mitgliederversammlungen nicht gewahrt wird und dadurch zusätzliche Kosten für die Einberufung und Durchführung einer erneuten Versammlung entstehen oder die Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.

In Betracht kommt aber auch, dass der Vorstand in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außenstehende Dritte schuldhaft schädigt, der Verein den Schaden ersetzen muss und beim Vorstand Regress nimmt. Dies trifft insbesondere bei den sog. Verkehrssicherungspflichten zu, durch deren Missachtung durchaus Körperverletzungen entstehen können. Es ist eine allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Jeder, der Gefahrenquellen schafft, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Unterhält der Verein z. B. ein Gebäude, ob als Eigentümer oder Pächter, ist er für die Verkehrssicherungspflicht auf den Gehwegen rund um das Gebäude verantwortlich (Räum- und Streupflicht).

Die Haftung des Vorstandes ist in der Regel gesamtschuldnerisch, da grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten haben. Werden einem Vorstandsmitglied besondere Aufgaben übertragen, werden die anderen Vorstandsmitglieder dadurch nicht entlastet. Sie müssen vielmehr das betreffende Vorstandsmitglied zumindest regelmäßig kontrollieren und sich vergewissern, dass es die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Fehlt einem Vorstandsmitglied die erforderliche Sachkenntnis, ist das kein Entschuldigungsgrund. In diesem Fall muss es sich externen Rat einholen oder von seinem Amt zurücktreten.

Aus dem § 42 BGB ergibt sich eine besondere Verantwortung des Vorstandes: "Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung eines Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zu Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner."

Der Vorstand muss also die Finanzlage des Vereins regelmäßig kontrollieren. Besonders bei Mehrspartenvereinen mit selbständiger Kassenführung der Abteilungen, muss er ständig den Überblick behalten. Sollte z. B. eine Abteilung ungerechtfertigter weise im Außenverhältnis aktiv werden (Vertragsabschluss) haftet dennoch der Gesamtverein mit seinem Vermögen. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) ist der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins ebenfalls verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Das gilt im besonderen Maße für die Lohn- und die Umsatzsteuer. Kommt er dem vorsätzlich oder groß fahrlässig nicht nach, haftet er auch unmittelbar selbst den Steuerbehörden gegenüber, wobei die Haftung auch mögliche zu zahlenden Säumniszuschläge umfasst. Gleichartiges gilt für die Abführung von Sozialabgaben, wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt. Die Nichtabführung ist eine strafbare Handlung.

Seit dem Jahr 2000 gibt es ein neues Spendenrecht, wonach die Vereine selbständig Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen können. Bei unrichtig bestätigten Spenden haftet der Verein dem Fiskus gegenüber mit 40 % der Spendenhöhe zuzüglich Gewerbesteuer. Mit Bußgeldern können Vorstandsmitglieder persönlich belegt werden, wenn ihnen Ordnungswidrigkeiten zur Last gelegt werden können. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Veranstaltungen des Vereins mit überlauter Musik gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes verstoßen oder für bestimmte Veranstaltungen notwendige Genehmigungen nicht eingeholt werden oder Auflagen nicht beachtet werden.

In allen Fällen, in denen der Verein für Schäden, die der Vorstand verursacht, haftet, haftet auch der Vorstand unmittelbar selbst gegenüber den außenstehenden Dritten, zu denen auch die Vereinsmitglieder gehören können. Der Landessportbund Berlin prüft z. Zt. den Vertragsentwurf für eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, die bei der beschriebenen Auswahl von Haftungsfällen des Vorstandes, die aufgrund von Fahrlässigkeit entstanden sind, Schäden regulieren würde. Dieser Versicherung können interessierte Vereine gegen Zahlung einer Prämie freiwillig beitreten. Sobald die Vertragsgestaltung abgeschlossen ist, erfolgt eine Information in "Sport in Berlin".

Quelle: Vereinshilfe E.V.

Diskussions-Beitrag

Rechtsanwalt Kai Lange

Rechtsanwalt Kai Lange

Haftung; Steuerverbindlichkeiten; Vorstand; Verein

Der gesetzliche Vertreter eines eingetragenen Sportvereins ist verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Ein Sportverein, welcher Arbeitsverträge mit Spielern schließt und Lohnsteueranmeldungen abgibt, ist, auch wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen bestehen, die eigene Vertreter mit gewisser Selbständigkeit haben, zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer verpflichtet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.3.2003, Az: VII R 46/02

[Volltext via: www.bundesfinanzhof.de]

Hintergrund:

Nach den §§ 34 Abs. 1, 69 S. 1 und 191 Abs. 1 S. 1 AO 1977 kann der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn dieser grob fahrlässig die ihm als gesetzlichem Vertreter einer juristischen Person auferlegte Pflicht, für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins zu sorgen, verletzt hat. Es bedarf an sich keines besonderen Hinweises, dass dies auch ehrenamtlich tätige Vorsitzende strikt zu beachten haben.

Quelle: Rechtsanwalt Kai Lange

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Diskussions-Beitrag

Nonprofit.de

Nonprofit.de

Vorstandshaftung im e.V.

Bei der Übernahme von Ämtern im Verein taucht oft die Frage nach einer möglichen Haftung der Amtsinhaber auf. Nicht selten sind Vorstandsposten schwer zu besetzen, weil Kandidaten hier Bedenken haben.

Vereinsmitglieder haften nicht auf Grund ihrer Mitgliedschaft, d.h. eine Haftung für den Verein kommt nur in Frage, wenn sie sich vertraglich verpflichten (durch Rechtshandlungen für den Verein, z.B. durch eine Bürgschaft).

Der Haftungsausschluss der Mitglieder ist ein wichtiger Grund für die Eintragung des Vereins. Nicht eingetragene Vereine - oder BGB-Gesellschaften - haben keinen solchen Haftungsausschluss. Bei Vorstandsämtern dagegen kann es vereinzelt zur privaten Haftung der Amtsinhaber kommen. Eine grundsätzliche Haftung - kraft Amt - gibt es für den Vorstand nicht. Es gibt aber eine Reihe von Handlungen oder Unterlassungen (z.B. fehlende Gefahrenabwehr im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht oder das Nicht-Abführen von Steuern), die zu einer Vorstandshaftung führen. Generell ist der Vorstand durch die Organhaftung nach § 31 BGB vor Haftungsdurchgriffen geschützt. Das setzt voraus, dass der von ihm verursachte Schaden "in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtungen" begangen wurde, dass er also für den Verein und ihm Rahmen seiner satzungsmäßigen Befugnisse gehandelt hat.


Vertragliche Haftung

Der Vorstand schließt Rechtsgeschäfte nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter ab. Daher haftet allein der Verein den Vertragspartnern für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Das wäre z.B. bei nicht bezahlten Rechnungen der Fall. Eine Haftungsproblematik besteht für den Vorstand also nicht bei den typischen wirtschaftlichen Risiken der Vereinstätigkeit. Ein außen stehender Dritter hat bei Schäden auf Grund von Vertragsverletzungen lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff (§ 31 BGB). Diese Haftung greift nur dann nicht, wenn das handelnde Vorstandsmitglied sich über eine im Vereinsregister eingetragene Haftungsbeschränkung hinweggesetzt oder offensichtlich außerhalb des Vereinszwecks gehandelt hat.


Schadenshaftung

Der Verein haftet für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem Dritten zufügt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden in Ausübung des Vorstandsamtes verursacht wurde, nicht etwa wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson einen Schaden angerichtet hat. Der Verein haftet also nur dann für den Vorstand, wenn dieser als Vorstand, in Ausführung seiner Vereinsaufgaben und für den Verein gehandelt hat.

 

Wann haftet der Vorstand?

Eine Haftung des Vorstandes, die durch die Organhaftung nicht gedeckt ist, liegt vor allem vor, wenn der Vorstand seine Vertretungsmacht überschreitet (also gegen Satzungsbeschränkungen handelt)• bei unerlaubten Handlungen
• bei Gefährdungstatbeständen
• bei Nichterfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben

 

Haftung für Steuerschulden

Aus der Abgabenordnung (§ 69) ergibt sich die Haftung des Vorstandes bezüglich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins. Das sind:
• Buchführungspflichten
• Abgabe der Steuererklärungen
• Zahlung der fälligen Steuern (Lohnsteuer, Umsatzsteuer usf.)
Ein besonderer Fall ist die Spendenhaftung für entgangene Steuern bei unberechtigt ausgestellten Spendenbescheinigungen. Ist der Verein nicht in der Lage, die Steuern zu bezahlen, kann auf den Vorstand durchgegriffen werden. Der Vorstand (nur der BGB-Vorstand) haftet dabei gesamtschuldnerisch. Das Finanzamt kann also seine Ansprüche gegenüber jedem einzelnen Vorstandsmitglied geltend machen. Durch interne Vereinbarungen können die steuerlichen Pflichten aber - mit Einschränkungen - bestimmten Vorstandsmitgliedern zugewiesen werden.

 

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Das Gleiche gilt für die Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wie bei den steuerlichen Pflichten kann hier auch ein Straftatbestand vorliegen.

 

Haftung bei Insolvenz

Der Vorstand muss die Insolvenzeröffnung beantragen, wenn der Verein überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Verletzt der Vorstand diese Pflicht (Insolvenzverschleppung), kann er persönlich für die entstandenen Schäden der Verzögerung (in der Regel bei Gläubigern des Vereins) in Anspruch genommen werden. Es ergibt sich also die Pflicht für den Vorstand, die Vermögenslage des Vereins genau zu kennen.

 
 
Die Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein

Verursacht ein Vorstandsmitglied oder ein anderer Vertreter des Vereins einen Schaden, ist die Frage, ob der Verein wiederum seinen Schaden vom Schadensverursacher zurückverlangen kann - die Frage der Innenhaftung. Dies gilt nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch bei Schäden, die der Vorstand
dem Verein verursacht. Eine solche Haftung von Vorstandsmitgliedern entsteht, wenn sie die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Führung der Vereinsgeschäfte schuldhaft verletzen. Die erforderliche Sorgfalt wird am Handeln einer gewissenhaften und ihren Aufgaben gewachsenen Person gemessen. Der Vorstand kann sich nicht darauf berufen, er sei für seine Aufgaben nicht ausreichend qualifiziert gewesen. In diesem Fall hätte er das Amt nicht annehmen dürfen. Die Frage der Innenhaftung wird auch bei der Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung geklärt. Die Mitgliederversammlung stellt damit den Vorstand für die entsprechende Amtsperiode von einer möglichen Schadensersatzpflicht frei, soweit ihr die entsprechenden Tatbestände bekannt waren oder bekannt sein mussten.

 

Ende der Haftung

Die Haftung des Vorstands endet mit der Amtszeit - außer der Vorstand bleibt für den Verein tätig. Eine Haftung von Amtsnachfolgern für die Amtsvorgänger gibt es aber nicht.

 

Quelle: http://www.nonprofit.de. Newsletter 4/2004
Da Hinweise und Fakten dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung unterliegen, kann für die oben stehenden Angaben keine Haftung übernommen werden. Wir empfehlen Ihnen im Einzelfall ergänzend steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.