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Anmeldung für Mitglieder
VEREIN UND VORSTANDSTÄTIGKEIT
Im Regelfall vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich wie
außergerichtlich (§ 26 II 1 BGB), soweit es die Vereinssatzung nicht
anders regelt.
Ihm obliegt zugleich die Geschäftsführung (§ 27 III BGB) und damit
grundsätzlich die Besorgung der Vereinsangelegenheiten, soweit nicht
diese auf andere Vereinsorgane übertragen sind (§ 32 I BGB).


