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Was gibt es Neues zum Thema Verein? Hier finden Sie alle bisher erschienenen Newsartikel in chronologischer Reihenfolge.

 

Münchner Merkur: Versicherung für ehrenamtliche Vorstände

16. Mai 2012

Ein Schutzbrief für die Engagierten

Ehrenamtliche Vereinsvorstände wollen eigentlich nur Gutes tun. Dass sie sich manchmal haftbar machen, so dass im schlimmsten Fall gar ihre Existenz bedroht ist, wissen viele nicht. Ein neuer Vereins-Schutzbrief soll ihnen helfen.


Von David Libossek

München - Die ehemalige Vorstandsriege eines Rugbyclubs steht vor dem Aus. Nicht etwa in ihrem Verein. Nein, privat. 260 000 Euro Steuerschuld sollen sie aufbringen. Und ähnlich wie den muskelbepackten Athleten auf dem Rasen, haben sie keine Schutzausrüstung. Kein Rechtsschutz, keine Versicherung. Lohnsteuer soll der Verein acht Jahre lang nicht korrekt abgeführt haben. Dabei gehörte das gar nicht zu den Aufgaben der Ehrenamtlichen. Doch sie waren verpflichtet, die Geldgeschäfte zu überwachen - sorgfältig. Das war nicht der Fall, entschied das Gericht und kassierte ab. "Bei vielen Vereinsführungen herscht der allgemeine Tenor: Ich bin gemeinnützig, ich hafte nicht", sagt Hans Hachinger, Vorsitzender des Deutschen Ehrenamts. Deshalb bietet sein Verein seit 2004 einen Schutzbrief an, der in Fällen wie denen des Rugby-Vorstands greift. Der neue Kooperationspartner ist die Allianz, die "in Deutschland einzigartige" Zusammenarbeit wurde gestem in München vorgestellt. Die eine Komponente ist die bundesweite Beratung durch das Deutsche Ehrenamt. "Wir geben rechtssichere Auskünfte, nicht das Halbwissen, das oft am Biertisch verbreitet wird", erklärt Hachinger. Sollte dennoch etwas passieren, sind die Entscheidungsträger in den Vereinen gegen Vermögensschäden versichert.

Das fängt an beim Vorsitzenden, der bei einer Feier allen Helfern eine Runde Bier ausgibt, die Getränke aber mit Spendengeldern bezahlt Die sind für diesen Zweck natürlich nicht gedacht. Die Folge: Er haftet. Oder derjenige, der einen Vertrag mit einer Baufirma für neue Duschen am Sportheim abschließt, aber vertragliche Unklarheiten übersieht. Die Arbeiter pfuschen, die sanitären Anlagen taugen nichts - der Vorsitzende hat vereinsschädigend gehandelt. Auch wenn neue Mitarbeiter anheuern, tragen Vereinsführungen ein Risiko. Stellt man etwa einen amtlich bekannten Betrüger ein, der den Verein prellt, muss im schlimmsten Fall derjenige für den Schaden aufkommen, dem beim Bewerbungsgespräch der Fehler unterlaufen ist. Das Spektrum der Fallbeispiele ist schier endlos. Umso verwirrender ist es für ehrenamtliche Laien, die meistens in den Vorstandsriegen zu finden sind.

Allein deshalb nehmen 14000 Vereine den Service des Deutschen Ehrenamtes in Anspruch. Wie beim ADAC sind sie passive Mitglieder. "Die Bandbreite reicht vom Angelclub über den Montessori- Kindergarten bis hin zur deutschen Multiple-Sklerose-Hilfe", sagt Hachinger. Sie alle betreffen eben auch die ständigen Änderungen im Rechtssystem. So entscheidet man bei den Inhabern leitender Ämter, deren jährliche Vergütung unter 500 Euro liegt, mittlerweile zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit. Dieser Grad, über den das Gericht entscheidet, spielt für die Versicherung keine Rolle, die auf drei Jahre rückwirkend abgeschlossen werden kann. "So ist ein Vorsitzender auch gegen Altlasten geschützt, die sein Vorgänger verursacht hat", erklärt Hachinger. Die Beiträge leiten sich dabei jeweils von der Haushaltssumme des Vereins ab. Beträgt diese etwa 100 000 Euro zahlt der Verein 35 Euro im Monat. Gut angelegtes Geld, denn die kleinen Fehler mit den großen Konsequenzen, so dru?ckt es Hachinger aus, passieren eben einfach.


Quelle: Münchner Merkur

Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Kartellrecht, IT-Recht

14. Mai 2012

I. Ist die Wiedergabe von Musik in den Geschäftsräumen eines Unternehmens vergütungspflichtig?
Der EuGH hat entschieden, dass das Abspielen von Musikstücken im Wartezimmer eines Zahnarztes keine vergütungspflichtige „öffentliche Wiedergabe“ darstellt (Urteil vom 15.03.2012, Az.: C-135/10). Dagegen muss ein Hotelbetreiber für die von ihm auf Hotelzimmern abgespielte Musik eine angemessene Vergütung an die Rechteinhaber zahlen, da in diesem Fall eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt (Urteil vom 15.03.2012, Az.: C-162/10). Eine „öffentliche Wiedergabe“ sei nach Ansicht des EuGH anzunehmen, wenn der Nutzer ein Musikwerk gezielt für ein bestimmtes Publikum wiedergibt. Das Publikum müsse für die Wiedergabe aufnahmebereit sein und nicht lediglich zufällig erreicht werden. Gerade letztere Voraussetzung sei bei der Wiedergabe im Wartezimmer eines Zahnarztes nicht erfüllt, da die Patienten eine Zahnarztpraxis ausschließlich zu Behandlungszwecken aufsuchen würden. Die Wiedergabe von Musikwerken gehöre nicht zur Zahnbehandlung. Beim Abspielen von Musik in den Räumen eines Gewerbetreibenden oder eines Unternehmens sollte daher genau geprüft werden, ob die Kunden ein Interesse an der Wiedergabe von Musik haben. Während dies in einem Architektenbüro eher abzulehnen ist, wird man den Kunden eines Musikgeschäfts ein solches Interesse unterstellen dürfen.

II. Einführung neuer Generic TOP-Level Domains
Das gegenwärtige System der TOP-Level Domains (TLDs) wird ab Ende des Jahres 2012 um neue sog. generische TOP-Level Domains (gTLDs) erweitert. Darunter fallen alle Domainendungen, die weder einem Land („.de“) noch einer Organisation („.org“) zugeordnet werden. Als neue gTLDs werden künftig neben Gattungsbegriffen („.sport“) vor allem Ortsbezeichnungen („.münchen“) und Markenbezeichnungen („.siemens“) zu finden sein. Fast 1000 Unternehmen, Organisationen und Institutionen sollen sich bis zum Stichtag 29.03.2012 als Betreiber einer – bei einem Preis von ca. EUR 120.000 zugegebenermaßen kostspieligen – gTLD beworben haben. Den späteren Inhabern der gTLDs wird es freistehen, die betreffenden gTLDs ausschließlich selbst zu nutzen oder Dritten die Möglichkeit der Registrierung von Domainnamen (Second-Level Domains) unter ihrer gTLD zu ermöglichen. Inhaber von Kennzeichenrechten können auf diesem Weg ihr Zeichen marktwirksam innerhalb der neuen gTLDs platzieren. Andererseits werden sich Unternehmen oftmals gezwungen sehen, gTLDs anzumelden, um die eigene Bekanntheit auszubauen oder zu erhalten. So könnte etwa die Hotel-Kette Hilton neben der Domain „hilton. com“ auch „hotel.hilton“ oder „hilton.hotel“ anmelden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen und rechtlichen Risiken werden sich Unternehmen auf die neue Situation einstellen müssen.

III. Unberechtigte Abmahnung eines Wettbewerbers wegen Datenschutzverletzung
Das OLG München hat in einer Entscheidung vom 12.01.2012 (Az.: 29 U 3926/11) klargestellt, dass Datenschutzverletzungen keine abmahnfähigen Wettbewerbsverstöße sind. Die Parteien des Rechtsstreits waren Wettbewerber auf dem Markt für die Belieferung mit Gas. Die Antragsgegnerin versuchte, Kunden, welche die Antragstellerin zuvor von ihr abgeworben hatte, mit einem Werberundschreiben zurückzugewinnen. Die Antragstellerin hielt die Nutzung der Daten von abgeworbenen Kunden für wettbewerbswidrig und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Vor dem OLG München scheiterte die Antragstellerin. Das Gericht sah in den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) keine Marktverhaltensregelungen. Hierfür sei erforderlich, dass die entsprechenden Vorschriften auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogen sind. Nach Auffassung des Gerichts verfolge das BDSG aber ausschließlich den Zweck, den Einzelnen vor Persönlichkeitsverletzungen infolge des Umgangs mit seinen persönlichen Daten zu schützen. Aus diesem Grund sei das beanstandete Verhalten wettbewerbsrechtlich zulässig. Die Beurteilung des Sachverhalts aus datenschutzrechtlicher Sicht ließ das Gericht ausdrücklich offen. Innerhalb der Instanzgerichte wird die vom OLG München entschiedene Rechtsfrage nicht einheitlich beurteilt. Eine Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor. Aus diesem Grund ist bei der Nutzung von persönlichen Daten potentieller oder ehemaliger Kunden Vorsicht geboten.

Quelle: www.zl-legal.de

Mit dem Verein in die Pleite

08. Mai 2012

Ehrenamtliche Vorstände gehen oft hohe Risiken ein. Die private Haftpflichtversicherung hilft dann nicht. Stattdessen empfiehlt sich eine Vermögensschadenhaftpflichtpolice.
von Jonas Tauber

Wer sich in seiner Freizeit ehrenamtlich in der Führung eines Vereins engagiert, haftet im Zweifel mit dem eigenen Vermögen. So erging es dem Vorstand eines Münchner Musikvereins. Er wollte den Besuchern etwas Besonderes bieten und lud für eine Feier drei italienische Musiker ein. Der Auftritt kam an, geriet aber zum finanziellen Desaster.

Auf die Darbietung der ausländischen Musiker war nämlich eine spezielle Steuer fällig. Weil die Vereinskasse leer war, blieben die Kosten von mehreren Tausend Euro an den Vorstandsmitgliedern hängen, berichtet Roland Weber, Anwalt für Vereins- und Verbandsrecht in München.

Deshalb ist ausreichender Versicherungsschutz wichtig. "Gegenüber Außenstehenden kann der Vorstand mit seinem Privatvermögen haften, wenn eine Pflichtverletzung im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit zu einem Schaden führt", sagt Weber.

Eine private Haftpflichtversicherung hilft dann nicht, sagt Katrin Rüter vom Gesamtverband der deutschen Versicherer. Die greife nur bei Schäden aus nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten.

"Wenn Vereine fünf- oder sechsstellige Umsatzbeträge haben, dann empfiehlt sich eine Vermögenshaftpflichtversicherung", rät Weber Vorstandsmitgliedern. Eine Police kostet bei einer Deckungssumme von 100.000 Euro ungefähr 30 Euro im Monat.

Die Vereinshaftpflichtversicherung kommt für Sach- und Personenschäden auf, die bei vereinsüblichen Aktivitäten passieren, etwa bei der Orchesterprobe eines Musikvereins. Organisiert der Kegelklub ein Musikfest, muss er für zusätzliche Absicherung sorgen. "In diesem Fall wäre die Veranstalterhaftpflicht zuständig", sagt Elke Weidenbach vom Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt für unmittelbar gemeinnützige Vereine das Unfallrisiko. "Das klassische Beispiel ist der Schulförderverein", sagt Eberhard Ziegler vom Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Musikverein oder der Kegelklub genießen diesen Schutz nicht, haben aber seit 2005 die Möglichkeit, Amtsträger wie die Vorstandsmitglieder freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung abzusichern. Das kostet 2,70 Euro pro Amt und Jahr. Sie sind dann gegen Unfälle während der ehrenamtlichen Tätigkeit abgesichert sowie auf der Wegstrecke zwischen dort und dem Wohnort. Versichert sind sie aber nur, wenn sie den direkten Weg nehmen.

Quelle: Financial Times Deutschland (www.ftd.de)

Betrügerische Gebührenschreiben

25. Jan 2012

Die Anmeldung eines Zeichens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ist Voraussetzung der Eintragung und damit des Schutzes als Marke. Die Markenanmeldung wird dabei, unter Angabe des Inhabers veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über die neue Marke zu informieren. Leider nutzen manche Unternehmen die veröffentlichten Daten jedoch aus, um rechtswidrig Profit zu schlagen.

Immer wieder erhalten Anmelder oder Inhaber einer Marke kurz nach ihrer Anmeldung vermeintlich offizielle, amtliche Post von Unternehmen mit eindrucksvollen Namen wie „Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München“. Diese Schreiben fordern zur Zahlung eines bestimmten Betrages (rund 300-500 Euro) auf. Dem Laien fällt erst beim genaueren Hinsehen auf, dass dieser Betrag in keinem Zusammenhang mit der Markenanmeldung steht, sondern für die Aufnahme in wirtschaftlich nutzlose Markenregister bezahlt werden soll. Für Nichtjuristen ist die Täuschung mitunter nur schwer zu erkennen. Denn die Schreiben sind häufig nicht nur optisch bewusst an offizielle Dokumente und Formulare der Patentämter angelehnt (teilweise wird sogar der Bundesadler verwendet). Teilweise ist Name des Ausstellers auch hochgradig irreführend. Denn während dem ein oder anderen Empfänger noch auffallen mag, dass das amtliche Markenregister nicht „Zentralregister für Marken“ heißt, hoffen Absender wie die „European Pantent Agency“ darauf, dass das zusätzliche „n“ dem Empfänger entweder gar nicht auffällt oder als Tippfehler bewertet wird.

Die Post von der vermeintlichen Behörde erhalten aber auch Markeninhaber kurz vor Ablauf der 10-jährigen Schutzfrist. In diesem Fall wird angeboten, den Markenschutz sofort verlängern zu können. Dabei wird auch nicht zuviel versprochen – wird das Formular unterschrieben und das Geld gezahlt, erfolgt tatsächlich eine Verlängerung des Markenschutzes. Allerdings zu einem völlig überteuerten Preis (meist ist die von der vermeintlichen „Behörde“ geforderte Summe doppelt so hoch wie die tatsächliche Verlängerungsgebühr des Patentamts).

Ähnlich dubiose Post wird auch immer wieder im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen versendet. Teilweise sind die Absender sogar dieselben Unternehmen, die ihre „Dienste“ auch den Markeninhabern anbieten.

Die Masche ist jedoch immer wieder dieselbe: Durch vermeintlich amtliches Aussehen der Schreiben, irreführende Firmennamen und engen zeitlichen Zusammenhang mit der angebotenen „Dienstleistung“ wird versucht, die Unerfahrenheit und Unachtsamkeit der Empfänger auszunutzen. Dabei greifen die Unternehmen auf Daten zu, die im Rahmen der Registrierung zwingend veröffentlicht werden oder recherchieren weitere Angaben selbst.

Das DPMA (http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/warnung/index.html) und das HABM (http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/CTM/feesPayment/warning.de.do) warnen inzwischen auf ihren Internetseiten vor „Wiederholungstätern“. Ebenso warnen diverse Handelskammern und Internetforen vor irreführenden Schreiben im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen.

Die trickreichen Schreiben haben zwischenzeitlich verschiedene Gerichte beschäftigt. Auch Gerichte kommen dabei immer wieder zu dem Ergebnis, dass die Schreiben Missverständnisse provozieren und die Geschäfte der Absender vom irreführenden Inhalt leben. Die Verträge sind, wenn wirtschaftlich nutzlose Dienstleistungen zu hohen Preisen angeboten werden, wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auch können Verträge wegen arglistiger Täuschung angefochten werden und gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Dies gilt, obwohl die dubiosen Schreiben fast immer den wahren Inhalt offenbaren – nämlich dass sie nur ein Vertragsangebot für die Aufnahme in eine Kartei darstellen. Die Gerichte beanstanden die Verträge nämlich, weil gerade besonders relevante Informationen erst spät und/oder an unerwarteten Stellen auftauchen. Anderes kann nur gelten, wenn bei flüchtigem Lesen der tatsächliche Inhalt auffallen muss, etwa weil mehrfach und wiederholt auf das Angebot und die Kostenpflicht hingewiesen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 166/10; AG Bonn, Urteil vom 29.10.2010, Az. 116 C 84/09; LG Kiel, Urteil vom 10.06.2010, Az. 15 O 20/10; AG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, Az. 40 C 8543/11). Das OLG Frankfurt hat darüber hinaus klar gestellt, dass die Absender der Schreiben sich im Einzelfall sogar wegen Betruges strafbar machen können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2001, Az. 2 Ws 106/01).

Vorsicht ist also stets angezeigt, wenn man im Zusammenhang mit Registereintragungen Schreiben erhält, die zu Zahlungen auffordern. Die Rechtsanwaltskanzlei Zirngibl Langwieser empfiehlt, bei Zweifeln oder offenen Fragen einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Darüber bieten folgende Ratschläge von Zirngibl Langwieser eine erste Hilfestellung:

  • Ignorieren Sie Zahlungsaufforderungen von anderen Stellen als dem zuständigen Patentamt oder Registergericht. Prüfen Sie hierzu Ihre Rechnungen sorgfältig. Sofern Sie sich unsicher sind, ob die Rechnung von amtlicher Stelle stammt, können Sie einen Rechtsanwalt für Markenrecht um Rat bitten.
  • Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Markenanmeldung und -administration ist empfehlenswert. Denn zum einen taucht die Anschrift des Markeninhabers teilweise dann überhaupt nicht im Zusammenhang mit der Marke auf. Die Zusendung von irreführenden Rechnungen wird dadurch erschwert. Zum anderen wendet sich das DPMA bzw. HABM dann für Zahlungsaufforderungen und/oder die Markenverlängerung ausschließlich an Ihren Rechtsanwalt.
  • Sofern Sie Zahlungsaufforderungen bereits nachgekommen sind, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Sie umfassend beraten und für Sie die nötigen weiteren zivil- und ggf. strafrechtlichen Schritte einleiten.

Risiko Vereinsgründung: Vereinsrecht für Vorstände und Aufsichtsorgane

01. Dez 2011

Risiko Vereinsgründung: Vereinsrecht für Vorstände und Aufsichtsorgane
– Fachseminar der Berliner Wirtschaftsgespräche e. V. in Berlin

 

Berlin, 1. Dezember 2011: Welche rechtlichen Grundlagen im Vereinsalltag von Vorständen und Aufsichtsorganen zu beachten sind und wie Fallstricke umgangen werden können, erfahren Teilnehmer im Seminar der Berliner Wirtschaftsgespräche e.V. „Vereinsrecht für Vorstände und Aufsichtsorgane“. Geleitet wird das Seminar von den Rechtsanwälten Katrin Witte, Dr. Marc-André Rousseau, Dr. Karl-Dieter Müller und Dr. Axel Schilder. Es findet am 25. Januar 2012 ab 10:00 in den Räumen der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin statt.

Die Nichtbeachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Vereine kann die Nichtigkeit von Beschlüssen, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und sogar die Haftung des Vorstandes und der Aufsichtsorgane zur Folge haben. Deshalb ist es unumgänglich, die wesentlichen Grundlagen des Vereinsrechts, die einen rechtssicheren Vereinsalltag ermöglichen zu kennen. Vereine fördern insbesondere soziale und kirchliche Belange sowie Sport, Kultur und Umweltschutz. Von der Gründung über den laufenden Betrieb bis hin zur Beendigung eines Vereins müssen sich deren Mitglieder, Vorstände und Aufsichtsorgane mit einer Vielzahl rechtlicher Fragen und Probleme auseinandersetzen. Dazu gehört die Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Strafgesetzbuches, der Regeln des Steuerrechts als auch der vielfältigen Rechtsprechung der Finanzgerichte.

Die Rechtsanwälte Katrin Witte, Dr. Marc-André Rousseau, Dr. Karl-Dieter Müller und Dr. Axel Schilder, BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin, erläutern die wesentlichen Grundlagen von der Gründung bis zur Auflösung eines Vereins. Darüber hinaus erklären sie vereinstypische Strukturen und Vereinsgremien sowie deren Verantwortung. Auch die Finanzierung von (gemeinnützlichen) Vereinen muss klar gegliedert werden, um möglichen rechtlichen Fallstricken aus dem Weg zu gehen. Gemeinnützigkeit und Sponsoring spielen dabei eine wesentliche Rolle. Die Themen Buchführung des Vereins sowie aktuelle Entwicklungen im Vereinsrecht werden ebenfalls beleuchtet.

Interessierte können sich unter dem folgenden Link zur Veranstaltung anmelden: www.bwg-ev.net

Auszeichnung für Engagement im Umweltpakt Bayern

18. Nov 2011

Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. bietet in Kooperation mit den Europa-Experten von emcra für seine Mitglieder eine kostenfreie Erstberatung für eine erfolgreiche EU-Antragsstellung an.

Von 1100 Unternehmern die derzeit Mitglied im Umweltpakt sind, wurden am Dienstag, 27. September, um 10 Uhr, in der Allerheiligen-Hofkirche der Residenz im München, 120 Mitglieder für ihr langjähriges Engagement ausgezeichnet.

Auszeichnung für Engagement im Umweltpakt Bayern

DEUTSCHES EHRENAMT bietet kostenlose Erstberatung für EU-Förderung

28. Okt 2011

Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. bietet in Kooperation mit den Europa-Experten von emcra für seine Mitglieder eine kostenfreie Erstberatung für eine erfolgreiche EU-Antragsstellung an.


BERLIN/MÜNCHEN, 26.10.2011 – Ab sofort können sich die Mitglieder des DEUTSCHEN EHRENAMTES e.V. kostenfrei über EU-Fördermöglichkeiten informieren. Die EU-Fördermittelexperten des Beratungs- und Weiterbildungsunternehmens „emcra – Europa aktiv nutzen“ geben in einer Erstberatung individuelle Tipps für eine erfolgreiche Antragsstellung in den Bereichen Zivilgesellschaft, Städtepartnerschaften, Jugend und Bildung. „Die EU stellt in zahlreichen Programmen Fördermittel für Projektvorhaben bereit – besonders Vereine können profitieren. Oft fehlt es aber am nötigen Fachwissen. Hier wollen wir mit der kostenlosen Erstberatung ansetzen und die Vereine bei der Beantragung unterstützen,“ sagt Heike Kraack-Tichy, Geschäftsführerin von emcra.

„Viele Vereine sind näher an Europa dran als sie denken,“ ergänzt Hans Hachinger, Vorstand des Vereins DEUTSCHES EHRENAMT e.V., der auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung von gemeinnützigen Organisationen spezialisiert ist. „Informationen über EU-Fördermittelprogramme sind ein weiterer Baustein unseres kostenlosen Serviceangebots für Vereine.“

Seit über zehn Jahren unterstützt der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. die Arbeit ehrenamtlich engagierter Menschen. Von der Kooperation mit emcra profitieren aber nicht nur die Mitglieder des DEUTSCHEN EHRENAMTES, sondern auch Nicht-Mitgliedern wird auf den Internetseiten viel Wissenswertes rund um das Vereinswesen geboten. Unter der neuen Rubrik ‚Fördertipp’ werden ab sofort zusätzlich verschiedene Förderprogramme der EU vorgestellt.


Über emcra:
emcra - Europa aktiv nutzen ist ein Weiterbildungs- und Beratungsunternehmen im Bereich EU-Fördermittel mit Sitz in Berlin (Hauptsitz), München und Düsseldorf. Seit 2002 bietet emcra zertifizierte Weiterbildungen und Seminare rund um das Thema europäische und nationale Fördermittel an. Organisationen werden bei der Antragstellung begleitet und Projekte mit externer Evaluation unterstützt. Neben jahrelanger Projektarbeit und erfolgreicher Antragstellung greift das emcra-Team auf Erfahrungen in der Begutachtung von Projektanträgen für die EU-Kommission und Nationale Agentur Deutschland zurück.
Weitere Informationen unter www.emcra.eu

Über DEUTSCHES EHRENAMT e.V.:
Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V. kümmert sich seit über zehn Jahren um die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Absicherung von ehrenamtlich engagierten Menschen. Die Mitgliedschaft bietet das Prüfsiegel ‚Schutz vor Haftungsrisiken’ und damit umfangreichen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken. Das Siegel steht für die rechtliche, steuerliche, finanzielle und persönliche Absicherung von Vereinsvorständen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Mitglieder können alle Vereine, Verbände, Stiftungen und Interessengemeinschaften werden und von den zahlreichen Leistungen wie Satzungsüberprüfungen, Veranstaltungs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung profitieren.


Pressekontakt:
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Briennerstr. 9, 80333 München
Tel. 089/29097-113
Kontakt: Rosemarie Nöhbauer
www.deutsches-ehrenamt.de
r.noehbauer@deutsches-ehrenamt.com

Datenschutz im Verein

15. Sep 2011

Dr. Andreas Strenkert, M.Jur., Rechtsanwalt bei der renommierten Wirtschaftskanzlei ZIRNGIBL LANGWIESER, München, zum Thema „Datenschutz im Verein“:

Müssen sich auch Vereine an das Bundesdatenschutzgesetz halten?

Auch für Vereine ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) von Interesse, wenn sie mit personenbezogenen Daten (wie z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum oder Eigenschaften von Mitgliedern oder Dritten) umgehen. Im BDSG werden u.a. die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten geregelt.

Was droht bei einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz?

Verstößt der Vereinsvorstand oder ein sonstiger Vertreter des Vereins vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Datenschutz und entsteht hierdurch einer anderen Person ein Schaden, so kann der Verein zum Schadensersatz verpflichtet sein. Auch eine Inanspruchnahme des Vorstands oder des Vertreters persönlich ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zudem erklärt das BDSG Verstöße gegen sämtliche wichtigen Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten und droht Geldbußen bis zu EUR 50.000,00 bzw. EUR 300.000,00 an.

Wie sollte der Umgang mit Daten geregelt werden?

Der Umgang mit Daten sollte transparent und rechtssicher geregelt werden. Wichtige datenschutzrechtliche Regelungen und Hinweise können etwa in der Satzung und bereits im Aufnahmeantrag aufgenommen werden. Gegebenenfalls sollten Satzung und Aufnahmeantrag hier für die Zukunft entsprechend überarbeitet werden.

Kann der Datenschutz nicht auch auf externe Dienstleister „ausgelagert“ werden?

Bedient sich ein Verein im Rahmen der „Auftragsdatenverarbeitung“ einer anderen Stelle zur Verwaltung bestimmter Daten, ist ebenfalls der Verein für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Die Auswahl und der Auftrag des Auftragnehmers sowie die weitere Durchführung des Auftrags müssen entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.

Ist auch im Verein ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen?

Auch Vereine können verpflichtet sein, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Ansonsten droht die Ahndung mit einem Bußgeld bis zu EUR 50.000,00. Als Datenschutzbeauftragter sollte eine geeignete, hierfür qualifizierte Person ausgewählt werden, die diese verantwortungsvolle und umfangreiche Aufgabe erfüllen kann.

 

 

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